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title: "Mobilitätsreglement"
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# Mobilitätsreglement

## Art. 1 {#art_1}

1 Die vorliegende Verordnung legt die Modalitäten für die Anwendung des
Mobilitätsgesetzes fest.
1.2 Zuständigkeiten

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt
(RIMU) ist die zuständige Direktion im Sinne von Artikel 6 MobG.
2 Das Tiefbauamt (TBA) und das Amt für Mobilität (MobA) sind ihr unterstellt, bereiten die Dossiers in ihren Bereichen vor und begleiten sie.

## Art. 3 {#art_3}

TBA (Art. 7 MobG)
1 Das TBA ist zuständig für das Bauprogramm, den Ausbau und den Unterhalt der kantonalen Mobilitätsnetze, die Signalisierung sowie die Überwachung der kantonalen und kommunalen Mobilitätsnetze. Es nimmt die Aufgaben wahr, die ihm dieses Reglement überträgt.
2 Es ist Ansprechpartner für das Bundesamt für Strassen.

## Art. 4 {#art_4}

MobA (Art. 7 MobG)
1 Das MobA ist zuständig für die Planung der Mobilitätsnetze, das intelligente Verkehrsmanagement, die Prüfung der Mobilitätsaspekte in Baubewilligungen sowie den öffentlichen Verkehr. Es nimmt die Aufgaben wahr, die
ihm dieses Reglement überträgt.
2 Es ist Ansprechpartner für das Bundesamt für Verkehr. Es veröffentlicht die
Bundesplanungen und verfasst die Stellungnahmen des Kantons zu Konzessionen, eidgenössischen Eisenbahninfrastrukturprojekten und Nationalstrassen.

## Art. 5 {#art_5}

Technische Richtlinien
1 Das TBA und das MobA sind zuständig für die Ausarbeitung von technischen Richtlinien zur Klärung und Vereinheitlichung der Umsetzung der Mobilitätsgesetzgebung.
2 Die Richtlinien werden auf der Internetseite des Staates veröffentlicht.

## Art. 6 {#art_6}

Zusammenarbeit mit den Gemeinden (Art. 8 MobG)
1 Die Gemeinden arbeiten mit den kantonalen Stellen zusammen und werden
von ihnen beraten.
2 Sie können die vom Staatsrat übertragenen Befugnisse ausüben.
1.3 Datenerhebungen zur Mobilität

## Art. 7 {#art_7}

Zuständigkeit (Art. 4 MobG)
1 Das MobA ist für die Erhebung der Daten nach Art. 4 MobG zuständig.

## Art. 8 {#art_8}

Geobasisdaten
1 Die Geobasisdaten zur Mobilität sind in den Katalogen im Anhang der
kantonalen Verordnung über Geoinformation aufgeführt.
2 Die Geobasisdaten nach der Mobilitätsgesetzgebung sind uneingeschränkt
zugänglich.

## Art. 9 {#art_9}

Eintragung im ÖREB-Kataster
1 Das zuständige Amt nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007
über Geoinformation ist dafür verantwortlich, dass die Geodaten über die Beschränkungen durch Planungszonen und die Abweichungen von den Bauabständen zu Strassen im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) veröffentlicht werden.
1.4 Eigentum

## Art. 10 {#art_10}

Vermarkung von Infrastrukturen (Art. 33 und 35 MobG)
1 Die öffentlichen Strassen und ihre Bestandteile wie auch die anderen Infrastrukturen werden grundsätzlich auf Kosten der Eigentümerschaft vermarkt.
2 An Kreuzungen wird die höher klassierte Strasse auf der ganzen Länge vermarkt.
3 Werden nach dem Ausbau der Strasse städtebauliche Objekte, Wege der
sanften Mobilität und Verkehrsinfrastrukturen ausgeführt, so aktualisiert der
Bauherr auf seine Kosten die Vermarkung und erstellt einen definitiven Kataster-Situationsplan.

## Art. 11 {#art_11}

Eigentumsübergang zwischen dem Staat und einer Gemeinde
(Art. 34 MobG)
1 Der Übergang einer Infrastruktur des Staates an die Gemeinde oder umgekehrt führt zu einer Änderung der Klassifizierung dieser Infrastruktur, die in
Form eines Staatsratsbeschlusses erfolgt.
2 Sofern nicht anders vereinbart, wird die Infrastruktur in unverändertem Zustand ohne finanzielle Gegenleistung an die neue Eigentümerschaft übertragen.

## Art. 12 {#art_12}

Eigentumsübergang zwischen einer Gemeinde und einer Privatperson (Art. 34 MobG)
1 Der Übergang einer kommunalen Infrastruktur an eine Privatperson oder
umgekehrt ist Gegenstand eines Widmungsbeschlusses des Gemeinderats.
2 Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und kann während 30 Tagen mit einer Einsprache beim Gemeinderat angefochten werden. Dieser entscheidet über die Einsprache.

## Art. 13 {#art_13}

Integration von kantonalen Velowegen in die öffentlichen Sachen der Gemeinde (Art. 35 MobG)
1 Im Einvernehmen zwischen TBA und Gemeinde können kantonale Velowege, einschliesslich kantonaler gemischter Rad- und Fusswege, in die öffentlichen Sachen der Gemeinde aufgenommen werden, wobei sie ihre Klassifizierung als kantonale Velowege beibehalten.
2 In einem solchen Fall aktualisiert der Staat auf seine Kosten die Vermarkung und erstellt einen definitiven Kataster-Situationsplan.
3 Die Aufnahme in die öffentlichen Sachen der Gemeinde erfolgt grundsätzlich ohne finanzielle Gegenleistung.
2 Planung

## Art. 14 {#art_14}

Kantonale Mobilitätsstrategie (Art. 37 MobG)
1 Die kantonale Mobilitätsstrategie wird auf der Website des Staates veröffentlicht.
2 Das MobA entwickelt die Strategie und führt das Vernehmlassungsverfahren im Auftrag des Staatsrats durch.

## Art. 15 {#art_15}

Plan des Kantonsstrassennetzes (Art. 38 MobG)
1 Der Plan des Kantonsstrassennetzes beinhaltet die Kantonsstrassen auf dem
Kantonsgebiet sowie ihre Kategorie nach Artikel 14 MobG.
2 Das MobA erstellt den Plan im Auftrag der RIMU.

## Art. 16 {#art_16}

Bauprogramme (Art. 39 MobG)
1 Die Programme für den Bau der Kantonsstrassen und der kantonalen Velowege können beim TBA eingesehen werden.
2 Das TBA erstellt im Auftrag der RIMU die Programme.

## Art. 17 {#art_17}

Plan des Gemeindestrassennetzes (Art. 40 MobG)
1 Der Plan des Gemeindestrassennetzes beinhaltet auch die Kategorie der
Strassen nach Artikel 14 MobG.

## Art. 18 {#art_18}

Kantonaler Velowegnetzplan (Art. 42 MobG)
1 Der kantonale Velowegnetzplan beinhaltet die kantonalen Velowege auf
dem Kantonsgebiet sowie ihre Kategorie nach Artikel 26 MobG.
2 Das MobA erstellt den Plan im Auftrag der RIMU.

## Art. 19 {#art_19}

Plan der offiziellen Freizeitroutennetze (Art. 45 MobG)
1 Der Plan der offiziellen Freizeitroutennetze kann in Bereiche unterteilt werden.
2 Das MobA erstellt in Zusammenarbeit mit dem offiziellen Tourismusorgan
des Kantons den Plan der offiziellen Freizeitroutennetze und führt das Verfahren im Auftrag der RIMU durch.
3 Die regionalen Tourismusorganisationen sowie die nach Artikel 5 des Reglements vom 7. Dezember 2021 über den Tourismus anerkannten privaten
Fachorganisationen werden angehört.

## Art. 20 {#art_20}

Kantonaler Plan des öffentlichen Verkehrs (Art. 46 MobG)
1 Der kantonale Plan des öffentlichen Verkehrs ist Gegenstand einer öffentlichen Vernehmlassung.
2 Das MobA erstellt den Plan und führt das Vernehmlassungsverfahren im
Auftrag des Staatsrats durch.
3 Mobilitätsrouten
3.1 Verkehrsmanagement

## Art. 21 {#art_21}

Definition und Zuständigkeit im Verkehrsmanagement (Art. 55
1 Unter Verkehrsmanagement versteht man die intelligente Steuerung des
Verkehrs.
2 Das MobA ist in Zusammenarbeit mit dem TBA und der Kantonspolizei für
das Verkehrsmanagement zuständig, unter Vorbehalt der Kompetenzdelegationen an die Gemeinden.
3 Es ist ausserdem dafür zuständig, den Verkehrsmanagementplan gemäss
den Vorgaben des ASTRA zu erstellen.

## Art. 22 {#art_22}

Konflikte bei Freizeitaktivitäten
1 Wenn die gleichzeitige Ausübung verschiedener Freizeitaktivitäten auf bestimmten Netzabschnitten zu Risiken für die Benutzerinnen und Benutzer
oder zu einer starken Frequentierung mit Störungen oder Folgeschäden auf
der offiziellen Freizeitrouten führen kann, können die Gemeinden und der
Freiburger Tourismusverband (FTV) Zugangsbeschränkungen vorschlagen;
die RIMU entscheidet nach Anhörung des FTV.
2 Wenn besondere Umstände die normalen Sicherheitsbedingungen eines
Netzabschnitts beeinträchtigen, ergreift die Gemeinde die polizeilichen Massnahmen, die sie für angemessen hält.
3.2 Signalisierung

## Art. 23 {#art_23}

Zuständigkeit (Art. 66 MobG)
1 Das TBA stellt für den Staat die Signalisierung sicher, für die der Staat zu -
ständig ist, mit Ausnahme der Signalisierung der offiziellen Freizeitrouten,
die dem Velotourismus gewidmet sind, unter Vorbehalt der Kompetenzdelegationen an die Gemeinden.

## Art. 24 {#art_24}

Kosten für die Signalisierung (Art. 61 Abs. 3 MobG)
1 Die Kosten für touristische und kulturelle Signalisierungen sind von der
oder dem Gesuchstellenden zu tragen.
2 Die Kosten für Betriebs- und Hotelwegweiser werden von der gesuchstellenden Person getragen.

## Art. 25 {#art_25}

Signalisierung der offiziellen Freizeitrouten (Art. 67 MobG)
1 Der FTV ist für die Entfernung von nicht konformen Signalisierungen zuständig; die Gemeinden unterstützen die erforderlichen Arbeiten.

## Art. 26 {#art_26}

Signalisierung der Wasserstrassen (Art. 68 MobG)
1 Das Amt für Umwelt (AfU) ist im Auftrag der RIMU für die Signalisierung
von Sturmwarnungen sowie für die Überwachung der Signalisierung der
Wasserstrassen zuständig.
3.3 Unterhalt

## Art. 27 {#art_27}

Betrieblicher und baulicher Unterhalt (Art. 69 MobG)
1 Als betrieblicher Unterhalt gelten alle Massnahmen zur Sicherstellung der
Funktionstüchtigkeit und Sicherheit des Strassennetzes und seiner Bestandteile (einschliesslich Bauwerke und Deckschichten).
2 Als baulicher Unterhalt gelten alle Massnahmen zur strukturellen Erneuerung des Strassennetzes und seiner Bestandteile; dabei werden der ursprüngliche Zustand und die mechanischen Eigenschaften einer Strasse oder eines
Bauwerks wiederhergestellt, die sich im Laufe der Zeit durch die Nutzung
verschlechtert haben.

## Art. 28 {#art_28}

Zuständigkeitsübertragung (Art. 77 Abs. 2 MobG)
1 Jede Übertragung von Unterhaltsaufgaben ist Gegenstand einer Vereinbarung.

## Art. 29 {#art_29}

Grundsatz für die Kostenaufteilung (Art. 78 Abs. 2 MobG)
1 Die Unterhaltskosten werden zwischen den Parteien im Verhältnis der
betroffenen Flächen aufgeteilt.

## Art. 30 {#art_30}

Winterdienst (Art. 83 MobG)
1 Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung sowie den Schutz vor
Schneeverwehungen und Vereisung.
2 Die Prioritätenordnung des Winterdienstes folgt grundsätzlich den Strassenkategorien nach Artikel 14 MobG und derjenigen der Velowege nach Artikel
26 MobG.
3 Soweit möglich, müssen die Mobilitätsinfrastrukturen mit Ausnahme von
Freizeitrouten von 6 Uhr bis 22 Uhr befahrbar sein.

## Art. 31 {#art_31}

Beleuchtung von Fussgängerstreifen (Art. 84 Abs. 3 MobG)
1 Aus Sicherheitsgründen müssen die Fussgängerstreifen grundsätzlich zumindest in dem Moment beleuchtet sein, in dem sie von einer Fussgängerin
oder einem Fussgänger betreten werden.
4 Mobilitätsinfrastrukturen
4.1 Bau und Ausbau

## Art. 32 {#art_32}

Inhalt des Mobilitätsinfrastrukturplans (Art. 86 Abs. 1 MobG)
1 Das TBA legt den Mindestinhalt der Dossiers für Mobilitätsinfrastrukturpläne fest.
2 Wenn ein eingereichtes Dossier nicht den Anforderungen entspricht, sendet
das TBA es an die Gemeinde zurück, damit diese die erforderlichen Korrekturen und Ergänzungen vornimmt.

## Art. 33 {#art_33}

Berechtigung (Art. 86 Abs. 1 MobG)
1 Zur Erarbeitung von Mobilitätsinfrastrukturplänen sind Personen berechtigt,
die als Bauingenieurin oder Bauingenieur in den Registern A oder B der Stiftung REG (Stiftung der Schweizerischen Register der Fachleute in den Bereichen des Ingenieurwesens, der Architektur und der Umwelt) eingetragen
sind. Davon ausgenommen sind die Pläne für Wege der sanften Mobilität für
Fussgänger.

## Art. 34 {#art_34}

Planungszonen (Art. 88 ff. MobG)
1 Die Planungszonen werden entsprechend dem Stand der Studien festgelegt.
2 Wenn die allgemeine Streckenführung noch nicht feststeht oder mehrere
Varianten der Streckenführung zur Diskussion stehen, müssen die Planungszonen entsprechend erweitert oder für jede Variante festgelegt werden.
3 Das MobA schlägt der RIMU die Planungszonen für die kantonalen Infrastrukturen vor.

## Art. 35 {#art_35}

Zuständigkeitsübertragung (Art. 91 Abs. 4 MobG)
1 Der FTV kann die Erstellung des Mobilitätsinfrastrukturplans für einen
Weg der sanften Mobilität, der für die Freizeit bestimmt ist, an eine
Gemeinde delegieren. In einem solchen Fall gilt das Verfahren nach Artikel
99 Abs. 1 Bst. b MobG.
4.2 Koordinierung

## Art. 36 {#art_36}

Leitbehörde (Art. 95 Abs. 2 MobG)
1 Die Leitbehörde fasst im Leitverfahren die sonst selbständigen Verfügungen
und Entscheide zum Gesamtentscheid zusammen.
2 Leitbehörde ist die im Leitverfahren zuständige Behörde.
3 Wenn eine kantonale Mobilitätsinfrastruktur betroffen ist, ist die RIMU
Leitbehörde.
4 Wenn eine kommunale Mobilitätsinfrastruktur betroffen ist, bestimmt die
RIMU die Leitbehörde.

## Art. 37 {#art_37}

Leitverfahren (Art. 95 Abs. 2 MobG)
1 Das Verfahren zur Genehmigung eines Mobilitätsinfrastrukturplans ist das
Leitverfahren, unter Vorbehalt von Absatz 2.
2 Das nach der Umweltschutzgesetzgebung massgebliche Verfahren ist das
Leitverfahren, wenn für die Verwirklichung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

## Art. 38 {#art_38}

Aufgaben der Leitbehörde (Art. 95 Abs. 2 MobG)
1 Die Leitbehörde:
a) holt die nötigen Vorgesuche ein;
b) veranlasst die umfassende Bekanntmachung;
c) sorgt für den Informationsaustausch unter den Behörden und Fachstellen;
d) behandelt die Einsprachen.
2 Zu Beginn des Verfahrens bestimmt die Leitbehörde zuhanden der Verfahrensbeteiligten und zuhanden der betroffenen Behörden und Fachstellen wenigstens:
a) das Leitverfahren;
b) die in den Gesamtentscheid einzubeziehenden Verfahren;
c) die zu koordinierenden weiteren Verfahren, die nach Bundesrecht nicht
in den Gesamtentscheid einbezogen werden können.
3 Die Leitbehörde kann von den Gesuchstellenden die zusätzlichen Unterlagen verlangen, die für die gleichzeitige Durchführung verschiedener Verfahren nötig sind.
4 Soweit materiell kein Koordinationsbedarf besteht, kann die Leitbehörde im
Einvernehmen mit den Gesuchstellenden festlegen, welche Verfügungen erst
später beizubringen sind.

## Art. 39 {#art_39}

Gesamtentscheid (Art. 100 Abs. 1 MobG)
1 Die Leitbehörde fällt den Gesamtentscheid.
2 Im Dispositiv wird festgehalten:
a) welche Teilentscheide der Gesamtentscheid umfasst;
b) welche weiteren Entscheide vorliegen;
c) welche weiteren Entscheide noch beizubringen sind.
3 Der Gesamtentscheid wird den Parteien zusammen mit den weiteren Entscheiden eröffnet.
4 Die Leitbehörde bringt den Gesamtentscheid auch den beteiligten Behörden
und Fachstellen zur Kenntnis.
4.3 Technische Anforderungen

## Art. 40 {#art_40}

Anwendbare technische Regeln und Normen (Art. 96 MobG)
1 Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften dieser Verordnung beruhen die
einzuhaltenden technischen Merkmale auf den folgenden Richtlinien und
Normen:
a) den Richtlinien des Bundesamts für Strassen (ASTRA) und des Bundesamts für Umwelt (BAFU);
b) den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) und denen des Schweizerischen Ingenieur- und
Architektenvereins (SIA) mit Bezug auf Bau, Unterhalt und Sicherheit.
2 Die Grundlagen können geändert werden und es können andere als in den
Normen vorgesehene technische Merkmale festgelegt werden, wenn dies aufgrund besonderer Bedingungen erforderlich ist. Jede ausserordentliche Anpassung ist im technischen Bericht zum Projekt zu erläutern.

## Art. 41 {#art_41}

Bankette auf Brücken (Art. 96 Abs. 3 MobG)
1 Strassenbrücken müssen beim Bau oder bei einer Erneuerung mit Banketten
ausgestattet werden, auch wenn die Zufahrtsstrassen keine haben.
2 Auf Brücken der Kantonsstrassen und der Gemeindestrassen muss das Bankett auf jeder Seite, zwischen dem Fahrbahnrand und dem Brückengeländer
gemessen, mindestens 1,65 Meter breit sein.
3 Auf Gemeindestrassen geringer Bedeutung kann die Breite der Bankette auf
beiden Seiten ausnahmsweise auf maximal 75 Zentimeter reduziert werden.
In diesem Fall muss das Bankett erhöht sein.

## Art. 42 {#art_42}

Strassenbreite (Art. 96 Abs. 3 MobG)
1 Die Fahrbahnen der Strassen müssen eine Breite aufweisen, die ihrer Kategorie entspricht und ausreicht, um den Verkehrsfluss entsprechend den Begegnungsfällen der verschiedenen Fahrzeugtypen und der gefahrenen Geschwindigkeit zu gewährleisten.

## Art. 43 {#art_43}

Trottoirbreite (Art. 97 Abs. 2 MobG)
1 Die Breite eines Trottoirs und anderer Fussgängereinrichtungen wird auf der
Grundlage der geltenden Normen bestimmt und richtet sich nach der Gestaltung des Strassenraums, der möglichen Nutzung und der Frequenz der Fussgängerkreuzungen.

## Art. 44 {#art_44}

Haltestellen des öffentlichen Verkehrs (Art. 97 Abs. 2 MobG)
1 Die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung einer Haltestelle des öffentlichen Verkehrs wird auf der Grundlage der Anbindung an den öffentlichen
Verkehr und unter Berücksichtigung der örtlichen Zwänge und des Verkehrsmanagements bestimmt.
2 Das MobA definiert den Typ der Haltestelle des öffentlichen Verkehrs.
3 Das TBA erarbeitet die Baustandards für die Haltestellen des öffentlichen
Verkehrs, die in die Zuständigkeit des Staates fallen.
4.4 Verfahren

## Art. 45 {#art_45}

Vorprüfung (Art. 100 Abs. 4 MobG)
1 Für Projekte, die mit einer Infrastruktur im Eigentum des Staates interagieren, ist ein Vorprüfungsgesuch obligatorisch.
2 Das Gesuch muss beim TBA eingereicht werden.
3 Das TBA holt die Gutachten der betroffenen Ämter und Organe ein.
4 Es erstellt das Gesamtgutachten und übermittelt es an die Gemeinde.

## Art. 46 {#art_46}

Gestaltung von Ortsdurchfahrten (Art. 98 MobG)
1 Projekte zur Neugestaltung von Ortsdurchfahrten auf öffentlichen Strassen
müssen vorgängig dem TBA gemeldet werden.
2 Das TBA kann ein Gesamtkonzept für den gesamten betroffenen Perimeter
verlangen, insbesondere wenn die Massnahmen Gegenstand einer finanziellen Beteiligung des Staates nach Artikel 167 Abs. 3 MobG sein können.

## Art. 47 {#art_47}

Detailbebauungsplan (Art. 102 MobG)
1 Wenn ein Detailbebauungsplan ein Mobilitätsinfrastrukturprojekt
einschliesst, ist das TBA für das Gutachten zur Mobilitätsinfrastruktur zuständig, mit Ausnahme der Infrastruktur für die Schifffahrt.
2 Das TBA übermittelt sein Gutachten dem Bau- und Raumplanungsamt, das
es in sein Gesamtgutachten zuhanden der RIMU aufnimmt.
3 Wenn es sich um Schifffahrtsinfrastruktur handelt, übernimmt das AfU die
Rolle des TBA.

## Art. 48 {#art_48}

Vorzeitiger Baubeginn (Art. 104 MobG)
1 Ausnahmsweise kann die RIMU auf begründetes Gesuch hin unter folgenden Voraussetzungen den vorzeitigen Baubeginn bewilligen:
a) Die gesuchstellende Person weist nach, dass ihr ein übermässiger Schaden entsteht, wenn die Arbeiten nicht vorzeitig begonnen werden können.
b) Die öffentliche oder beschränkte Auflage ist beendet.
c) Gegen die Arbeiten, für die der vorzeitige Baubeginn beantragt wird,
wurde keine Einsprache eingereicht.
d) Das Gutachten des TBA ist positiv.
2 Bei Bedarf hört die RIMU die betroffenen Ämter direkt an.
3 Unterliegt das Projekt Entscheiden, die zuvor von anderen Behörden getroffen werden müssen, so holt die RIMU die Zustimmung dieser Behörden ein.
4 Die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn wird auf Kosten und Gefahr
der gesuchstellenden Person erteilt, ohne den Ausgang des Gesuchs zu präjudizieren. Die Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
4.5 Wirkungen

## Art. 49 {#art_49}

Begriff des Baubeginns (Art. 106 MobG)
1 Die Arbeiten gelten als begonnen, soweit diese konkret und ernsthaft aufgenommen wurden und eine Tragweite aufweisen, die aufzeigt, dass die Eigentümerschaft erhebliche Kosten für deren Beginn und deren Weiterführung
aufgewendet hat, wie namentlich bedeutende Erdarbeiten, Erstellung der
Fundamente, Abbruch eines Gebäudes für einen Neubau, Erstellung der Kanalisation.
2 Schreiten die Arbeiten nicht ausreichend rasch voran, so kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber auf andere Weise dartun, dass
sie oder er den ernsthaften Willen hat, mit den Arbeiten ohne Verzug fortzufahren.

## Art. 50 {#art_50}

Ausführung von Arbeiten an Infrastrukturen im Eigentum des
Staates (Art. 111 MobG)
1 Das TBA ist für die Durchführung der Arbeiten im Auftrag der RIMU zuständig.

## Art. 51 {#art_51}

Inbetriebnahme – Zuständigkeiten (Art. 117 MobG)
1 Bevor eine Mobilitätsinfrastruktur in Betrieb genommen wird, führt ihre
Eigentümerschaft eine Überprüfung der neuen Infrastruktur durch, einschliesslich der vertikalen und horizontalen Signalisierung. Wenn sich die Infrastruktur in Privatbesitz befindet, fällt die Aufgabe der Gemeinde zu.
2 Das TBA entscheidet, ob eine Mobilitätsinfrastruktur für den Verkehr freigegeben wird, mit Ausnahme von Infrastrukturen, die für die Freizeit bestimmt sind.

## Art. 52 {#art_52}

Inbetriebnahme – Wirkungen (Art. 117 MobG)
1 Die Inbetriebnahme einer Mobilitätsinfrastruktur gilt als Zweckbestimmung
zur öffentlichen Nutzung.
2 Die Zweckbestimmung kann nur durch Beschluss der Eigentümerschaft der
Infrastruktur nach einer öffentlichen Auflage von dreissig Tagen widerrufen
werden.
4.6 Benutzung

## Art. 53 {#art_53}

Parkplätze von erheblicher Grösse (Art. 120 Abs. 2 MobG)
1 Als Parkplatz von erheblicher Grösse gilt ein Parkplatz oder Sektor, in dem
40 oder mehr Personenwagen abgestellt werden können und der sich im
kantonalen Zentrum oder in einem regionalen Zentrum gemäss kantonalem
Richtplan befindet.
2 Das MobA legt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Energie die Mindestzahl der Elektroladestationen pro Parkplatz und die erforderliche Mindestladeleistung fest.
3 Verfügt die Gemeinde über ein vom MobA genehmigtes Parkierungskonzept, das die Anzeige der Parkplätze und die Aufstellung der Elektroladestationen für das gesamte Gemeindegebiet umfasst, ist Absatz 1 nicht anwendbar.

## Art. 54 {#art_54}

Leitungen unter der Fahrbahn (Art. 121 Abs. 2 MobG)
1 Die gesuchstellende Person ist dafür verantwortlich, die Notwendigkeit der
Verlegung einer Werkleitung unter der Fahrbahn zu belegen.
2 Gegebenenfalls bestimmt die Eigentümerschaft der Infrastruktur den Ort der
Verlegung.

## Art. 55 {#art_55}

Elektroladestationen (Art. 126 MobG)
1 Die an den ausgewiesenen Standorten installierten Ladestellen und -stationen müssen öffentlich zugänglich sein.

## Art. 56 {#art_56}

Verlassene Fahrzeuge – Verfahren (Art. 130 MobG)
1 Die Eigentümerschaft der öffentlichen Strasse fordert die Halterin oder den
Halter des betreffenden Fahrzeugs auf, dieses innerhalb von 30 Tagen zu entfernen. Wenn die Halterin oder der Halter nicht bekannt ist, wird die Aufforderung im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Die Unterstützung der Kantonspolizei kann über den Oberamtmann oder die
RIMU angefordert werden. Gegebenenfalls ist die Polizei berechtigt, ein
Fahrzeug ohne Kontrollschild aufzubrechen, wenn keine anderen verhältnismässigen Mittel zur Verfügung stehen, um die Halterin oder den Halter zu
identifizieren.
3 Wenn das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist entfernt wird und die
Halterin oder der Halter des Fahrzeugs bekannt ist, erlässt die Eigentümerschaft der öffentlichen Strasse eine Verfügung.
4 Sobald die Verfügung rechtskräftig ist oder die im Amtsblatt veröffentlichte
Frist abgelaufen ist, wird das Fahrzeug zu einem zugelassenen Lagerort gebracht, wo es entsorgt werden kann.
5 Die Kosten, die durch diese Massnahmen entstehen, gehen zulasten der Halterin oder des Halters.

## Art. 57 {#art_57}

Verlassene Fahrzeuge – Drohende Gefahr (Art. 130 MobG)
1 Bei drohender Gefahr kann die Eigentümerschaft der öffentlichen Strasse
eine sofortige Räumung des Fahrzeugs vornehmen.
2 In einem solchen Fall bestätigt sie die Räumung durch eine Verfügung nach
Artikel 56 Abs. 3, die an die Halterin oder den Halter gerichtet ist. Ist die
Halterin oder der Halter des Fahrzeuges unbekannt, wird die Verfügung im
Amtsblatt veröffentlicht.
4.7 Angrenzende Grundstücke

## Art. 58 {#art_58}

Genehmigung der Eigentümerschaft der Infrastruktur (Art. 131
1 Vom laufenden Unterhalt abgesehen sind Arbeiten innerhalb der Bauabständen von Mobilitätsinfrastrukturen nur mit Genehmigung der Eigentümerschaft der Infrastruktur zulässig.

## Art. 59 {#art_59}

Wasserabfluss – von benachbarten Grundstücken (Art. 133 Abs.
2 MobG)
1 Das TBA ist die zuständige Behörde für die Bewilligung zur Abwasserbeseitigung über die Kanalisation kantonaler Infrastrukturen.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn keine alternative Lösung möglich ist
oder diese unverhältnismässig ist.
3 Die gesuchstellende Person muss dem TBA gegebenenfalls eine hydraulische Berechnung vorlegen, die belegt, dass die Kanalisation der Infrastruktur
und ihr Ableitungskanal auch langfristig ein ausreichendes Abflussvermögen
aufweisen.
4 Der Anschluss von verschmutztem Abwasser ist ausgeschlossen.

## Art. 60 {#art_60}

Wasserabfluss – Benutzungsgebühren (Art. 133 Abs. 2 MobG)
1 Für die Bewilligung zur Abwasserbeseitigung wird eine Abgabe und eine
Verwaltungsgebühr erhoben, die nach dem einschlägigen Tarif festgesetzt
werden.

## Art. 61 {#art_61}

Lichtraumprofil (Art. 135 MobG)
1 Der freie Raum über Trottoirs und Fusswegen darf bei Baustellen oder kurzfristigen Veranstaltungen oder durch die Anordnung von Unterständen für
Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Verkehrs eingeschränkt werden.

## Art. 62 {#art_62}

Begriff des getrennten Velowegs (Art. 136 MobG)
1 Als getrennter Veloweg gilt ein Veloweg, der nicht an eine Strasse angrenzt.

## Art. 63 {#art_63}

Bauabstand zu Strassen (Art. 137 MobG)
1 Der Rand der öffentlichen Strasse, von dem aus der Abstand gemessen
wird, umfasst die öffentlichen Verkehrswege und die Radwege. Nicht eingeschlossen sind bestehende Fussgängeranlagen einschliesslich der Trennungsanlagen.
2 Die Abstände für die Fahrbahnbreiten, die zwischen den im Gesetz erwähnten Breiten liegen, werden mittels linearer Interpolation bestimmt. Das Schema in Anhang 1 veranschaulicht die einzuhaltenden Abstände.

## Art. 64 {#art_64}

Begriff der leichten Einfriedungen (Art. 139 MobG)
1 Als leichte Einfriedungen gelten insbesondere Einfriedungen, die leicht und
mit wenig Kosten verlegt werden können, wie elektrische Zäune für das Vieh
und Zäune mit Pfosten, die durch Drähte oder Holzlatten miteinander verbunden sind.

## Art. 65 {#art_65}

Ausnahmen (Art. 145 MobG)
1 Das TBA ist dafür zuständig, im Namen der RIMU Entscheide in Anwendung von Artikel 145 MobG zu treffen.
2 Als Erwerb von Grund und Boden im Sinne von Artikel 145 Abs. 5 MobG
gilt eine definitive oder provisorische Landabtretung, die eine Anpassung
oder Aufhebung von Bauten, Anlagen oder Leitungen erfordert.

## Art. 66 {#art_66}

Private Zufahrten (Art. 147 MobG)
1 Private Zufahrten von der öffentlichen Strasse dürfen auf dieser keine Behinderung verursachen.
2 Eine private Zufahrt zu einer öffentlichen Strasse muss die Sicherheit aller
Nutzerinnen und Nutzer der Mobilitätsinfrastruktur sowie die Sichtbarkeit
gewährleisten.
3 Grösse und Lage einer privaten Zufahrt müssen dem Verkehrsaufkommen
Rechnung tragen, das durch die zu erschliessenden Gebäude, Anlagen oder
Aktivitäten erzeugt wird.
4 Das MobA ist zuständig für die Prüfung der Schaffung neuer und der Änderung bestehender Zufahrten, der Ausweitung ihrer Nutzung, aber auch gegebenenfalls der Einschränkung ihrer Nutzung, vorbehaltlich der Kompetenzübertragungen an die Gemeinden.
5 Öffentlicher Verkehr
5.1 Arbeitsgruppen

## Art. 67 {#art_67}

Fahrplangruppe (Art. 148 MobG)
1 Die RIMU setzt für die jährliche Prüfung der von den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs in die Vernehmlassung gegebenen Fahrpläne sowie der
in diesem Rahmen eingereichten Stellungnahmen eine Fahrplangruppe ein.
2 Die Fahrplangruppe ist beratendes Organ der RIMU in Bezug auf den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs. Sie nimmt Stellung zum Fahrplan, der in die
Vernehmlassung gegeben wird, und gibt Empfehlungen ab.
3 Sie setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Region und Agglomeration zusammen, die von ihrem jeweiligen Gemeindeverband, der für den regionalen Richtplan zuständig ist, ernannt werden. Sie kann Vertreterinnen
und Vertreter der RIMU, der Bildung, der Kultur sowie der Unternehmen des
öffentlichen Verkehrs zu seinen Sitzungen einladen.
4 Ihr Vorsitz und Sekretariat werden vom MobA geführt.

## Art. 68 {#art_68}

Regionalgruppen für die Vorbereitung des Angebots des öffentlichen Verkehrs (Art. 152 Abs. 4 und 5 MobG)
1 Die RIMU setzt zur Vorbereitung des Angebots des öffentlichen Verkehrs
Regionalgruppen ein.
2 Sie beraten die RIMU, wenn es um die Bestellung von öffentlichen Verkehrsangeboten geht, und geben Empfehlungen ab.
3 Jede Regionalgruppe besteht aus Vertreterinnen und Vertretern, die von den
für die Ausarbeitung der regionalen Richtpläne und die Agglomerationen zuständigen Gemeindeverbänden ernannt werden. Sie kann Vertreterinnen und
Vertreter von Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und der Orientierungsschulen zu ihren Sitzungen einladen.
4 Ihr Vorsitz und Sekretariat werden vom MobA geführt.
5.2 Bestellung von Angeboten des öffentlichen Verkehrs

## Art. 69 {#art_69}

Zuständigkeit (Art. 150 ff. MobG)
1 Der Staatsrat legt den finanziellen Rahmen für die Bestellung von Angeboten des öffentlichen Verkehrs fest.
2 Das MobA ist die zuständige Behörde für die Durchführung des Verfahrens
für die Angebotsbestellung.
3 Das MobA verhandelt innerhalb des gesetzten finanziellen Rahmens die
Angebote und Zielvereinbarungen mit den Unternehmen des öffentlichen
Verkehrs.
4 Der Staatsrat nimmt das bestellte endgültige Angebot zur Kenntnis, sobald
alle erforderlichen Daten beschafft wurden.

## Art. 70 {#art_70}

Ausschreibung (Art. 150 Abs. 3 MobG)
1 Die Leistungen auf den Linien des öffentlichen Personenverkehrs, die von
den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu erbringen sind, werden ausgeschrieben:
a) wenn die bestehenden Kosten einer Linie oder die Qualität der erbrachten Leistungen dies erfordern; oder
b) wenn es andere wichtige Gründe gibt.
2 In den anderen Fällen kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden.
3 Sofern das Bundesrecht nicht anders vorsieht, gilt das kantonale Beschaffungsrecht sinngemäss für das Vergabeverfahren.
4 Nach Möglichkeit werden die Ausschreibung sowie die Verleihung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession oder Bewilligung für die
regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt.

## Art. 71 {#art_71}

Schülertransport (Art. 152 MobG)
1 Der durch die öffentlichen Schulen erzeugte Verkehr wird, soweit möglich,
in die bestellten Angebote des öffentlichen Verkehrs integriert.
2 Um die Transportkosten zu vermindern, passen die Schulen ihre Stundenpläne so weit wie möglich den Fahrplänen des öffentlichen Verkehrs an.

## Art. 72 {#art_72}

Mitbestellung des öffentlichen Ortsverkehrs – Anforderungen
(Art. 153 Abs. 2 Bst. b MobG)
1 Die mitbestellten Leistungen des öffentlichen Ortsverkehrs müssen im
Kantonszentrum oder in einem regionalen Zentrum gemäss kantonalem
Richtplan liegen und wenigstens den Mindestkostendeckungsgrad oder die
minimale Auslastung einhalten.

## Art. 73 {#art_73}

Mitbestellung des öffentlichen Ortsverkehrs – Mindestkostendeckungsgrad (Art. 153 Abs. 2 Bst. b MobG)
1 Es gilt folgender Mindestkostendeckungsgrad:
Fahrplantakt Anzahl Kurse während der
Tageskategorie mit dem
dichtesten Takt
Mindestdeckungsgrad
Angestrebter Deckungsgrad
> 30' 0–35 10 % 20 %
16–30' 36–71 20 % 30 %
11–15' 72–107 30 % 40 %
7,5–10' 108–143 40 % 50 %
< 7,5' 144 oder mehr 50 % 50 %
2 Für Linien, die nachhaltig dekarbonisiert sind und die Kriterien der Energieoptimierung erfüllen, werden die geforderten Mindestdeckungsgrade um 5%
reduziert, wenn der Takt 15 Minuten und mehr beträgt, um 10%, wenn der
Takt weniger als 15 Minuten beträgt.

## Art. 74 {#art_74}

Mitbestellung des öffentlichen Ortsverkehrs – Auslastung (Art.
153 Abs. 2 Bst. b MobG)
1 Die Mindestauslastung liegt bei 6 %, das Auslastungsziel bei 10 %.
2 Die Auslastung wird berechnet, indem die Personenkilometer durch das
Produkt geteilt werden das sich aus der Multiplikation der Anzahl der produktiven Kilometer mit der Anzahl der Sitzplätze (Sitz- und Stehplätze) im
Fahrzeug ergibt:
3 Die Personenkilometer entsprechen den von allen Passagieren gesamthaft
gefahrenen Kilometern, die in Anwendung der Vorschriften des Bundesamts
für Verkehr berechnet wurden.
4 Die produktiven Kilometer entsprechen der Kilometerleistung des für Fahrgäste nutzbaren Angebots (von der Anfangs- bis zur Endstation). Sie werden
ebenfalls in Anwendung der Vorschriften des Bundesamts für Verkehr berechnet.

## Art. 75 {#art_75}

Mitbestellung des öffentlichen Ortsverkehrs – Nichterfüllung der
Anforderungen (Art. 153 Abs. 2 Bst. b MobG)
1 Erfüllt eine Linie die Anforderungen gemäss Artikel 73 und 74 nicht mehr
für die entsprechende Fahrplanperiode, muss die Angebotsvereinbarung für
die nächste Fahrplanperiode mit einem Vorbehalt bezüglich der weiteren
staatlichen Beteiligung an der Bestellung versehen werden.
2 Wenn die betreffende Linie trotz des Vorbehalts die Bedingungen immer
noch nicht erfüllt, verzichtet der Staat auf eine Beteiligung an der Bestellung
dieser Linie.
3 Die Fahrplanperiode wird vom Bund festgelegt. Sie beträgt in der Regel
zwei Jahre.

## Art. 76 {#art_76}

Mitbestellung des öffentlichen Ortsverkehrs – Modalitäten (Art.
153 Abs. 2 Bst. b MobG)
1 Das MobA prüft die Einhaltung der Vorgaben durch die Linien, für die im
Rahmen des Bestellverfahrens ein Angebot abgegeben wurde. Gegebenenfalls legt es die Zahl der sicherzustellenden Fahrten fest.
2 Es benachrichtigt die betroffenen Gemeinden und Unternehmen des öffentlichen Verkehrs über das Ergebnis der Prüfung und informiert sie vor einem
Verzicht der Mitbestellung des Staates.
3 Wenn Synergien möglich sind mit bestehenden Linien des Ortsverkehrs, die
von einer anderen Gemeinde oder Regionsgemeinschaft bestellt werden,
kann das MobA von der Gemeinde verlangen, dass sie sich bei der Bestellung mit der Gemeinde oder Regionsgemeinschaft zusammenschliesst.
4 Die betreffenden Unternehmen des öffentlichen Verkehrs erstellen in regelmässigen Abständen einen Effizienzbericht zuhanden der Mitbesteller.
5.3 Kantonale Bewilligungen

## Art. 77 {#art_77}

Allgemeines (Art. 157 MobG)
1 Das Bundesrecht legt fest, in welchen Fällen eine kantonale Bewilligung für
die Personenbeförderung erforderlich ist und unter welchen Bedingungen sie
erteilt werden muss.
2 Bei der Erteilung wird auch auf die Koordination mit bestehenden Linien
des öffentlichen Verkehrs geachtet.

## Art. 78 {#art_78}

Zuständigkeit (Art. 157 MobG)
1 Das MobA ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung.
2 Es übermittelt dem Bundesamt für Verkehr eine Kopie der erteilten Bewilligung.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.

## Art. 79 {#art_79}

Wirkungen (Art. 157 MobG)
1 Der Betrieb darf erst nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen werden.
2 Die Bewilligung gilt für fünf Jahre, mit Ausnahme der Bewilligung für
Kleinskilifte, die für drei Jahre gilt.

## Art. 80 {#art_80}

Widerruf der Bewilligung (Art. 157 MobG)
1 Die Bewilligung kann der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung jederzeit teilweise oder ganz entzogen werden, wenn:
a) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b) Vorschriften oder Auflagen schwer oder wiederholt verletzt werden;
oder
c) das öffentliche Interesse dies rechtfertigt.

## Art. 81 {#art_81}

Seilbahnen und Skilifte (Art. 157 Abs. 1 MobG)
1 Für eine Seilbahn oder einen Skilift, muss das Betriebsbewilligungsgesuch
mit den erforderlichen Unterlagen einschliesslich einer Kopie der Versicherungspolice an das MobA gerichtet werden. Dieses prüft die Unterlagen
auf ihre Vollständigkeit und lässt sie gegebenenfalls ergänzen.
2 Das MobA hört die technische Kontrollinstanz an, die durch das Konkordat
über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte bezeichnet wird.
3 Die Betriebsbewilligung wird nur erteilt, wenn die Anlage die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Konkordats vom 15. Oktober 1951 über die nicht
eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte.
4 Das MobA ist auch für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens des
Mobilitätsinfrastrukturplanes zuständig.

## Art. 82 {#art_82}

Verkehrsangebote von geringer Bedeutung (Art. 157 Abs. 2
1 Für die anderen Bewilligungen, ist das Gesuch um Erteilung, Erneuerung,
Übertragung oder Änderung einer Bewilligung spätestens drei Monate vor
Beginn der Fahrten an das MobA zu richten.
2 Jedes Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a) Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b) Linien, vorgesehene Routen und Haltestellen mit Angabe der Distanzen
zwischen den Haltestellen;
c) eine topografische Karte im Massstab 1:25'000 mit Strecke und Haltestellen;
d) Datum der Betriebsaufnahme sowie Betriebsperiode;
e) Fahrpläne und Tarife;
f) Aufschlüsselung der jährlichen Kosten mit Angabe der Person oder des
Unternehmens, die oder das allfällige Defizite übernimmt;
g) technische Merkmale der für die Fahrten eingesetzten Fahrzeuge oder
Schiffe;
h) Adresse der Eigentümerschaft der Fahrzeuge oder Schiffe sowie des
Unternehmens, welches das Fahr- oder Schiffspersonal stellt;
i) eine Bestätigung der Gemeindebehörde, die die Nutzung von Haltestellen auf öffentlichem Grund erlaubt, oder, wenn Haltestellen auf Privatgrundstücken liegen, eine Bestätigung der betroffenen Eigentümerschaft.
3 Das MobA kann bei Bedarf zusätzliche Angaben von der Gesuchstellerin
oder dem Gesuchsteller verlangen oder bei einer Verlängerung auf bestimmte
Angaben nach Absatz 2 verzichten.
4 Vor der Erteilung der Bewilligung hört das MobA bei Bedarf die betroffenen kantonalen Stellen, Gemeindebehörden und Unternehmen des öffentlichen Verkehrs an.
5 Fahrzeuge, Schiffe sowie deren Führerinnen und Führer müssen die Anforderungen der Gesetzgebung über den Strassenverkehr und die Binnenschifffahrt erfüllen.
6 Finanzierung
6.1 Im Allgemeinen

## Art. 83 {#art_83}

Beitragsgesuch (Art. 159 MobG)
1 Die gesuchstellende Person muss das Gesuch vor Beginn der Arbeiten einreichen.

## Art. 84 {#art_84}

Kommission für die Sicherheit des Mobilitätsnetzes (Art. 162
1 Die Kommission für die Sicherheit des Mobilitätsnetzes besteht aus:
a) der Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsbeauftragtem gemäss
der Gesetzgebung über den Strassenverkehr;
b) dem für die Verkehrspolizei zuständigen Offizier der Kantonspolizei;
c) einer Vertreterin oder einem Vertreter des MobA;
d) einer Vertreterin oder einem Vertreter des TBA;
e) vier Personen, die die Verkehrsverbände (Langsamverkehr, motorisierter Verkehr, Verkehrsopfer und Personen mit eingeschränkter Mobilität) vertreten.
2 Ihr Vorsitz und Sekretariat werden von der Kantonspolizei geführt.
3 Die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat für eine Amtsperiode
gemäss der Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter ernannt.
4 Die Präventionsbeauftragten der Kantonspolizei und des Strassenverkehrs-
und Schifffahrtsamtes nehmen an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil.
5 Die Kommission kann Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen
oder betroffenen Kreisen als Sachverständige zu den Sitzungen einladen.
6 Sie legt die Häufigkeit ihrer Sitzungen fest und regelt ihre interne Arbeitsweise.

## Art. 85 {#art_85}

Förderung der nachhaltigen Mobilität (Art. 163 und 164 MobG)
1 Beitragsgesuche müssen beim MobA eingereicht werden. Dieses ist für die
Prüfung der Gesuche zuständig.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Subvention.
3 Die Subvention wird im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel und
subsidiär gewährt; vorab müssen andere Formen der Unterstützung gesucht
werden.

## Art. 86 {#art_86}

Transport von Menschen mit Beeinträchtigungen (Art. 186
1 Die Liste der Institutionen, die im Dienst des Behindertentransports stehen,
wird vom Staatsrat durch Beschluss festgelegt.
2 Die antragstellenden Institutionen müssen ihren Antrag beim MobA einreichen. Der Antrag muss einen Finanzierungsplan für fünf Jahre als Grundlage
haben, der insbesondere den zur Verfügung stehenden Wagenpark, die Art
seiner Erneuerung und die jährlich benötigten Beträge enthält.
3 Die Beträge werden aufgrund der effektiven Anschaffungen und unter Berücksichtigung des verfügbaren Wagenparks freigegeben.
4 Die Beteiligung des Kantons beträgt höchstens 50 % der Anschaffungskosten.
6.2 Mobilitätsinfrastruktur
6.2.1 Versetzung von Anlagen auf oder entlang der Fahrbahn

## Art. 87 {#art_87}

Kostenaufteilung (Art. 165 MobG)
1 Falls die Eigentümerschaft der Strasse die Fahrbahn verbreitern muss, muss
sie alle Anlagen auf oder entlang der Fahrbahn versetzen.
2 Wenn die zu versetzende Anlage nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt,
werden die Kosten für die Versetzung wie folgt aufgeteilt:
a) Der Abschreibungswert der zu versetzenden Anlage und die Kosten für
den Landerwerb für die Anlage werden vom Gemeinwesen getragen,
das nach den Artikeln 167 bis 174 MobG für die Finanzierung der
betreffenden Anlage verantwortlich ist.
b) Der Restwert der zu versetzenden Anlage wird der Eigentümerschaft
der Strasse angelastet.
6.2.2 Städtebauliche Objekte

## Art. 88 {#art_88}

Geforderte Objekte (Art. 167 Abs. 2 und 3 MobG)
1 Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr wie Fussgängerunterführungen oder Fussgängerbrücken sowie Lichtsignalanlagen bei einem Fussgängerstreifen sind zwingend einzurichten, wenn das Verkehrsaufkommen in der massgebenden Spitzenstunde mindestens 1'000
Motorfahrzeuge und 50 Fussgängerinnen und Fussgänger oder leichte Zweiräder pro Stunde beträgt.
2 Andere Objekte wie Viehtriebwege, Vorsortierstreifen oder Änderungen
von Knoten sind vorgeschrieben, wenn der nach den Normen berechnete
durchschnittliche tägliche Verkehr mehr als 6'500 Motorfahrzeuge beträgt,
Sicherheitsrisiken nachgewiesen wurden und die Dauerhaftigkeit der Anlage
gewährleistet ist.
3 Diese Bestimmungen gelten nur für Projekte, die nach dem Inkrafttreten
dieses Reglements öffentlich aufgelegt wurden.
6.2.3 Verkehrs- oder geschwindigkeitsberuhigende Massnahmen

## Art. 89 {#art_89}

Anteil des Durchgangsverkehrs (Art. 167 Abs. 4 MobG)
1 Der Anteil des Durchgangsverkehrs auf der Ortsdurchfahrt entspricht dem
durchschnittlichen täglichen Verkehr, von dem der durch die Ortschaft erzeugte Quell- und Zielverkehr abgezogen wird.
2 Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, die Studie zum Durchgangsverkehr
in Anwendung der geltenden Normen zu erstellen.
3 Der Anteil des Durchgangsverkehrs wird vom TBA nach Rücksprache mit
dem MobA bestimmt.

## Art. 90 {#art_90}

Bedingungen für eine Beteiligung des Staates (Art. 167 Abs. 4
1 Eine Beteiligung des Staates an Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und
zur Geschwindigkeitsbeschränkung in einer Ortschaft erfolgt nur, wenn die
folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) Für die nächsten 20 Jahre ist kein Umfahrungsstrassenprojekt geplant
oder die Gemeinde hat ausdrücklich auf die Realisierung einer Umfahrungsstrasse in den nächsten 20 Jahren verzichtet.
b) Der gemäss einschlägigen Normen berechnete durchschnittliche tägliche Verkehr auf der Ortsdurchfahrt beträgt mehr als 6'500
Motorfahrzeuge.
c) Die Massnahmen sind Teil eines Gesamtkonzepts.

## Art. 91 {#art_91}

Modalitäten (Art. 167 Abs. 4 MobG)
1 Die Vergütung wird frühestens nach der Abnahme der Arbeiten auf der
Grundlage einer von der Gemeinde erstellten Schlussabrechnung ausgezahlt.
Wenn die Arbeit in Etappen durchgeführt wird, kann am Ende jeder Etappe
eine Teilvergütung anteilig zur geleisteten Arbeit gezahlt werden. Die Summe der Teilvergütungen kann 80 % der zugesicherten Vergütung nicht übersteigen.

## Art. 92 {#art_92}

Begriff der Ortschaft (Art. 167 Abs. 4 und Art. 172 MobG)
1 Beginn und Ende einer Ortsdurchfahrt werden auf der Grundlage der eidgenössischen Signalisationsgesetzgebung festgelegt.
6.2.4 Strassenkreuzungen

## Art. 93 {#art_93}

Begriffe (Art. 169 MobG)
1 Als Strassenkreuzung gelten namentlich:
a) eine Abzweigung einer Strasse in eine andere Strasse in Form eines
«T»;
b) ein Knoten in Form einer höhengleichen Kreuzung von zwei oder mehr
Strassen;
c) ein Knoten in Form einer höhenungleichen Kreuzung von zwei oder
mehr Strassen;
d) ein Kreisel;
e) jede Kombination der oben genannten Varianten.
2 Der Ausbau einer Strassenkreuzung bezeichnet die Änderung der Geometrie
oder der Signalisierung. Ein solcher Ausbau kann aus Sicherheitsgründen,
wegen mangelnder Kapazität oder aus Gründen des Verkehrsflusses erforderlich sein.
3 Die Mindestbreite einer Strasse bezeichnet die Breite der Strasse, die ohne
Strassenkreuzung für den Betrieb der Strasse erforderlich ist.

## Art. 94 {#art_94}

Modalitäten (Art. 169 Abs. 2 MobG)
1 Jedes Projekt zum Ausbau oder zur Umgestaltung einer Strassenkreuzung
muss vorab Gegenstand einer Verkehrsstudie sein, in der die Mängel der
Kreuzung und die Bedürfnisse des Verkehrs aufgezeigt werden.
2 Bei Kreuzungen von Strassen, die verschiedenen Eigentümerschaften gehören, wird die Verkehrsstudie, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der
Eigentümerschaft der höherrangigen Strasse auf Kosten der gesuchstellenden
Person durchgeführt.
3 Die für die Studie verantwortliche Eigentümerschaft hört die Eigentümerschaften der anderen Strassen der Kreuzung an und informiert sie. Sie schlägt
ihnen ein Arbeitsprogramm und eine Kostenaufteilung vor.
4 Vor Arbeitsbeginn einigen sich die Eigentümerschaften der vom Projekt
betroffenen Strassen über die Kostenaufteilung für die Vermarkung, über das
Eigentumsrecht an den Bauwerken sowie über die Art ihres Erhalts.

## Art. 95 {#art_95}

Kostenaufteilung (Art. 169 Abs. 2 MobG)
1 Die Kosten umfassen die Kosten für die Projektierung, die Ausführung, die
Überwachung, den Landerwerb und die Vermarkung.
2 Bei Kreuzungen ohne Kreisverkehr trägt jede Strasseneigentümerin und jeder Strasseneigentümer die Kosten innerhalb der Mindestbreite der Strasse,
wie in Anhang 2 dargestellt. Sind Lichtsignalanlagen vorgesehen, so werden
die damit verbundenen Kosten zu gleichen Teilen zwischen den Eigentümerschaften aufgeteilt.
3 Bei Kreuzungen mit Kreisverkehr werden die Kosten nach folgenden
Grundsätzen aufgeteilt:
a) Die Kosten für Arbeiten innerhalb der Mindestbreite des Kreiselarms
gehen zulasten der Eigentümerschaft der betreffenden Strasse.
b) Die übrigen Kosten werden zu gleichen Teilen zwischen den Eigentümerschaften der einzelnen Kreiselarme aufgeteilt.
4 Bei höhenungleichen Kreuzungen werden die Kosten nach Absatz 2 aufgeteilt, wobei die Kunstbauten sowie die Aufschüttungen und die Aushubarbeiten für die Ein- und Ausfahrten einbezogen werden.
5 Die Kostentragung nach Artikel 167 Abs. 1 MobG für städtebauliche Objekte bleibt vorbehalten.
6.2.5 Für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturen

## Art. 96 {#art_96}

Finanzierung von Bushaltestellen auf Gemeindestrassen oder auf
Privatstrassen in öffentlicher Nutzung (Art. 174 Abs. 1 MobG)
1 Auf Vorlage eines detaillierten Kostenvoranschlags wird den Gemeinden
ein Pauschalbetrag für den Bau, die Umgestaltung oder die Anpassung an die
rechtlichen und technischen Vorschriften einer Bushaltestelle gewährt.
2 Der Betrag deckt die Studie, den Bau und die Standardausstattung der Haltestelle, einschliesslich der Kosten für den Landerwerb für die Haltestelle und
die Haltekante, der Arbeiten im Zusammenhang mit der Fahrbahn, der Markierung der Haltestelle und der Mehrwertsteuer.
3 Vorbehaltlich der Finanzkompetenzen des Staatsrates entscheidet die RIMU
gestützt auf das Gutachten des TBA und innerhalb des Budgetrahmens über
die Gewährung der Entschädigung bei der Genehmigung des Mobilitätsinfrastrukturplans.
4 Der Betrag wird bei der Abnahme der Arbeiten auf der Grundlage einer von
der Gemeinde erstellten Bestätigung der Fertigstellung der Arbeiten ausbezahlt.

## Art. 97 {#art_97}

Infrastrukturen für die konzessionierte Schifffahrt (art. 174
LMob)
1 Stellt ein Hafen oder ein Anlegeplatz für andere Gemeinden oder Dritte
einen besonderen Vorteil dar, so wird deren finanzielle Beteiligung nach dem
Grad des Interesses berechnet.
2 Von der Infrastruktur aus werden vier Einflussbereiche nach der Entfernung
festgelegt: Entfernung unter 1 km, unter 2 km, unter 3 km und unter 4 km.
Die finanzielle Beteiligung jeder Gemeinde wird nach dem Verhältnis zwischen der Fläche ihres Gebietes, die in den Einflussperimetern liegt, und der
Gesamtfläche dieser Perimeter bestimmt.
3 Vorbehalten bleibt eine Vereinbarung, die eine andere Kostenverteilung
festlegt.

## Art. 98 {#art_98}

Andere für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturanlagen (Art. 174 Abs. 2 MobG)
1 Die Parteien müssen sich spätestens vor Beginn der Arbeiten über die Finanzierung geeinigt haben.

## Art. 99 {#art_99}

Bahninfrastrukturfonds (Art. 175 Abs. 3 MobG)
1 Die zivilrechtliche Bevölkerungszahl der Gemeinde wird auf der Grundlage
der letzten verfügbaren Daten bestimmt.
2 Das MobA legt für jedes Kalenderjahr die Aufteilung auf die Gemeinden
fest. Es teilt ihnen jeweils vor dem 30. September mit, welche Beträge sie in
ihrem Voranschlag dafür einsetzen müssen.
3 Die Gemeindeanteile werden auf Anweisung des MobA mit Mitteilung an
die Gemeinde dem Kontokorrent der Gemeinde bei der Staatsbuchhaltung
vierteljährlich belastet.
6.2.6 Agglomerationsprogramme

## Art. 100 {#art_100}

Unterstützung für Studien zur Ausarbeitung von Agglomerationsprogrammen (Art. 177 MobG)
1 Die Unterstützung wird nur für Studien gewährt, die sich auf ein Agglomerationsprogramm im Sinne der Bundesgesetzgebung beziehen.
2 Der schriftliche Antrag auf Unterstützung muss vor Beginn der Studien bei
der RIMU eingereicht werden. In der Studien-Begleitgruppe ist der Staat mit
einer Person vertreten.
3 Gewährt der Staat eine finanzielle Unterstützung für die Studien zur Ausarbeitung von Agglomerationsprogrammen, so wird diese im Jahr nach der
Einreichung des Agglomerationsprogramms beim Bund ausbezahlt.
4 Nach Gewährung dieser Unterstützung ist für die betreffende Studie eine Finanzierung im Sinne der Raumplanungs- und Baugesetzgebung ausgeschlossen.

## Art. 101 {#art_101}

Unterstützung von Massnahmen der Mobilitätsinfrastrukturen
und zur Neugestaltung des öffentlichen Raums (Art. 177 MobG)
1 Die finanzielle Unterstützung für die in den Massnahmen eines Agglomerationsprogramms vorgesehenen Verkehrsinfrastrukturmassnahmen und Massnahmen zur Neugestaltung des öffentlichen Raums beträgt höchstens 50 %
des Saldos der Gesamtausgaben nach Abzug der Bundesbeiträge und gegebenenfalls der Kantonsbeiträge aufgrund von anderen Gesetzen.
2 Die finanzielle Unterstützung ist Gegenstand eines Rahmenkredits, der sich
auf eine Projektgeneration der Trägerschaft bezieht.
3 Die RIMU verfasst zuhanden des Staatsrats die Dekrets- und Botschaftsentwürfe zu den Rahmenkrediten.
4 Die Beträge werden erst ausbezahlt, wenn die Massnahme in einen Rahmenkredit und in eine eidgenössische oder kantonale Finanzierungsvereinbarung aufgenommen worden ist. Die Beträge werden in den Staatsvoranschlag
und den Voranschlag der Trägerschaft, die für die Ausarbeitung und Umsetzung des Agglomerationsprogramms zuständig ist, eingetragen.
5 Die Trägerschaft unterbreitet der RIMU einen jährlichen Bericht über den
Stand der Massnahmen, die Gegenstand der Agglomerationsprogramme sind.

## Art. 102 {#art_102}

Multimodale Plattform – Begriff (Art. 179 MobG)
1 Eine multimodale Plattform ist ein Ort, an dem Verkehrsteilnehmende zwischen zwei verschiedenen Verkehrsmitteln, wovon mindestens eines ein öffentliches Verkehrsmittel ist, umsteigen können.

## Art. 103 {#art_103}

Multimodale Plattform – Subvention (Art. 179 MobG)
1 Im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel beteiligt sich der Staat zu
höchstens 50 % an den Kosten für den Bau oder die notwendige Umgestaltung einer multimodalen Plattform nach Abzug aller anderen Bundes- und
Kantonsbeiträge sowie der Investitionsfolgekosten für das Angebot des
kantonalen oder lokalen Personenverkehrs.
2 Die multimodale Plattform muss Gegenstand eines Gesamtkonzepts sein,
das die Bauherrschaft definiert und zuvor vom MobA validiert wurde. Sie
kann etappenweise verwirklicht werden.
3 Die Vergütung wird frühestens nach der Abnahme der Arbeiten auf der
Grundlage einer Schlussabrechnung ausgezahlt. Wenn die Arbeit in Etappen
durchgeführt wird, kann am Ende jeder Etappe eine Teilvergütung anteilig
zur geleisteten Arbeit gezahlt werden. Die Summe der Teilvergütungen kann
80 % der zugesicherten Vergütung nicht übersteigen.
4 Das MobA ist für die Erarbeitung entsprechender Richtlinien zuständig.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Subvention.
6.3 Abgeltungen für den Betrieb
6.3.1 Beteiligung Dritter

## Art. 104 {#art_104}

Grundsatz (Art. 181 MobG)
1 Die Betreiberin oder der Betreiber einer verkehrserzeugenden Anlage übernimmt einen Teil oder die Gesamtheit der Betriebskosten eines Angebots des
öffentlichen Verkehrs, wenn die Anlage:
a) allein oder zusammen mit benachbarten verkehrserzeugenden Anlagen
die Hauptursache für die neue oder erweiterte Erschliessung des
Standorts durch den öffentlichen Verkehr ist;
b) einen erheblichen Einfluss auf die Notwendigkeit hat, eine bestehende
Erschliessung des Standorts durch den öffentlichen Verkehr aufrechtzuerhalten; oder
c) in der Nähe einer Anlage liegt, die unter Absatz 1 Bst. a oder b dieses
Artikels fällt, und einen Vorteil aus der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr zieht.
2 Eine Beteiligung wird nur dann verlangt, wenn die Anlage ganzjährig oder
saisonal betrieben wird, während der Betriebszeit an mindestens drei Tagen
pro Woche geöffnet ist und über mindestens 50 öffentlich zugängliche Abstellplätze für Personenwagen verfügt.
3 Wenn eine verkehrserzeugende Anlage nicht einem bestimmten Betreiber
zugeordnet werden kann, muss die Eigentümerschaft die Beteiligung übernehmen.

## Art. 105 {#art_105}

Ausnahme (Art. 181 MobG)
1 Für verkehrserzeugende Anlagen, die von Gemeinwesen betrieben werden,
besteht keine Pflicht zur Kostenbeteiligung.

## Art. 106 {#art_106}

Beteiligung (Art. 181 MobG)
1 Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach den ungedeckten Kosten eines
Angebots des öffentlichen Verkehrs, das der Erschliessung der Anlage dient,
und nach dem Nutzen dieses Angebots für den Betrieb der Anlage.
2 Die Beteiligung beträgt höchstens den Gesamtbetrag der nicht gedeckten
Kosten für das Angebot.
3 Wenn eine Haltestelle des öffentlichen Verkehrs gebaut wird, können die
Kosten für den Bau und die Standardausstattung der Haltestelle ebenfalls der
Verkehrserzeugerin auferlegt werden.
4 Sind mehrere Verkehrserzeugerinnen verpflichtet, sich an einem Angebot
des öffentlichen Verkehrs zu beteiligen, so kann die Summe ihrer Beiträge
den Höchstsatz nach Absatz 2 nicht übersteigen.
6.3.2 Rechnungsprüfung

## Art. 107 {#art_107}

Zuständigkeit (Art. 182 MobG)
1 Die Rechnungsprüfung von Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die
Abgeltungen für den Betrieb erhalten haben, wird vom MobA in Zusammenarbeit mit dem Mitbesteller durchgeführt.
6.3.3 Aufteilung auf die Gemeinden der Betriebsabgeltungen im regionalen

## Art. 108 Personenverkehr {#art_108}

Bevölkerungszahl (Art. 183 Abs. 3 MobG)
1 Die zivilrechtliche Bevölkerungszahl der Gemeinde wird auf der Grundlage
der letzten verfügbaren Daten bestimmt.

## Art. 109 {#art_109}

Durchschnittliche Zahl der Abfahrten pro Tag in der Gemeinde
(Art. 183 Abs. 3 MobG)
1 Der Gewichtungsfaktor für das massgebende Verkehrsangebot wird anhand
der durchschnittlichen Zahl der Abfahrten pro Tag in der Gemeinde (A/T) ermittelt.
2 Die A/T wird auf der Grundlage der Anzahl Gebäude in der Nähe einer Haltestelle bzw. der Einwohnerzahl der Gebäude berechnet. Dabei wird wie folgt
vorgegangen:
a) Für jeden Kurs wird die dem entsprechenden Gebäude am nächsten gelegene Haltestelle des öffentlichen Verkehrs berücksichtigt.
b) Die Abfahrten werden gemäss offiziellem Fahrplan ermittelt.
c) Die Abfahrten werden zu 100 % berücksichtigt, wenn sich die Haltestelle höchstens 1000 Meter vom Gebäude entfernt befindet; dieser Prozentsatz sinkt für Distanzen zwischen 1000 und 1500 Metern linear bis
auf 0.
d) Abfahrten von Linien des Ortsverkehrs und von neuen Linien werden
nicht berücksichtigt.
e) Die durchschnittlichen Abfahrten pro Tag pro Haltestelle werden für
die tatsächliche Fahrplanperiode berechnet.
f) Die Einwohnerzahl pro Gebäude wird auf der Grundlage der letzten
verfügbaren Statistiken des Bundes zum Zeitpunkt der Festlegung der
Aufteilung berechnet.
g) Die A/T wird auf die nächste ganze Zahl gerundet.

## Art. 110 {#art_110}

Gewichtungsfaktor (Art. 183 Abs. 3 MobG)
1 Der Gewichtungsfaktor für das massgebende Verkehrsangebot wird wie
folgt berechnet:
Durchschnittliche Zahl der Abfahrten pro Tag in der
Gemeinde (A/T)
Gewichtungsfaktor (G)
0 bis 40 G = A/T
41 bis 80 G = 40 + (A/T - 40) x 0,8
81 bis 120 G = 72 + (A/T - 80) x 0,6

## Art. 111 Mehr als 121 G = 96 + (A/T - 120) x 0,4 {#art_111}

Abrechnung und Auszahlung (Art. 183 Abs. 3 MobG)
1 Das MobA legt für jedes Kalenderjahr die Aufteilung auf die Gemeinden
fest. Es teilt ihnen jeweils vor dem 30. September mit, welche Beträge sie in
ihrem Voranschlag dafür einsetzen müssen.
2 Die Gemeindeanteile werden auf Anweisung des MobA mit Mitteilung an
die Gemeinde dem Kontokorrent der Gemeinde bei der Staatsbuchhaltung
vierteljährlich belastet.

## Art. 112 {#art_112}

Neue Linien und Leistungen (Art. 185 MobG)
1 Neue Linien und Leistungen können subventioniert werden, wenn:
a) sie zweckmässig oder innovativ sind;
b) keine bestehende Linie des öffentlichen Verkehrs erheblich konkurrenzieren;
c) aller Voraussicht nach mittelfristig die Minimalanforderungen an Auslastung und Kostendeckung erreichen.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Subvention.
3 Die Subvention wird im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel
gewährt.
6.3.4 Tarifverbunde und Tarifmassnahmen

## Art. 113 {#art_113}

Finanzieller Beitrag (Art. 187 MobG)
1 Der Staat kann insbesondere finanzielle Beiträge für Einnahmeverluste
gewähren, die durch die Harmonisierung der Tarife in den Tarifverbünden
entstehen und nicht durch Tariferhöhungen ausgeglichen werden können.
2 Der Staat und die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs bemühen sich,
Tarife anzubieten, die den sozialen Realitäten Rechnung tragen und marktkonform sind.
3 Die Subvention wird im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel
gewährt.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Subvention.
7 Personentransport mit Taxis und Limousinen

## Art. 114 {#art_114}

Begriff des berufsmässigen Transports (Art. 189 MobG)
1 Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einer Führerin bzw.
einem Führer oder mit einem Taxi oder einer Limousine durchgeführt werden
und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig
sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers
übersteigt.

## Art. 115 {#art_115}

Zuständigkeiten (Art. 192 MobG)
1 Das Amt für Gewerbepolizei (GePoA) ist für den Vollzug von Abschnitt 7
des MobG und der einschlägigen Ausführungsbestimmungen zuständig.
2 Die Kontrolle der Einhaltung der Ausführungsbestimmungen obliegt den
zuständigen Polizeiorganen im Sinne der Verordnung über die Kontrolle des
Strassenverkehrs vom 28. März 2007.

## Art. 116 {#art_116}

Kantonales Register (Art. 189 MobG)
1 Das GePoA führt ein Informationssystem in Form eines Registers, das zur
Erfassung der in Anwendung von Abschnitt 7 MobG erteilten Bewilligungen
und der diesbezüglichen Stammdaten dient.
2 Die Gemeinden haben Zugang zu diesem Register und geben dort die Daten
über die von ihnen erteilten Bewilligungen ein.
3 Die Kantonspolizei und das Amt für Verkehr und Schifffahrt haben Zugang
zu diesem Register.
4 Das GePoA trifft die erforderlichen Sicherheits- und Organisationsmassnahmen für das Informationssystem.

## Art. 117 {#art_117}

Taxi- und/oder Limousinenausweis – Antrag (Art. 193 und 196
1 Der Antrag auf Erhalt oder Erneuerung des Ausweises wird beim GePoA
mit dem dafür vorgesehenen Formular gestellt, das vollständig ausgefüllt und
zusammenmit den erforderlichen Dokumenten eingereicht wird.
2 Wenn der Antrag Fehler aufweist oder unvollständig ist, sendet das GePoA
ihn an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurück.
3 Der Antrag auf Erneuerung muss rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises eingereicht werden.

## Art. 118 {#art_118}

Taxi- und/oder Limousinenausweis – Mit der Ausübung des
Berufs unvereinbare Verurteilungen (Art. 193 Abs. 1 Bst. b und
c und 196 Abs. 1 MobG)
1 Verwaltungsentscheide und Verurteilungen sind mit der Ausübung des Taxifahrerberufs unvereinbar, wenn sie ausgesprochen wurden wegen:
a) Verstössen gegen das allgemeine, schweizerische oder ausländische
Strafrecht, insbesondere wegen Verstössen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Unversehrtheit oder das Vermögen;
b) Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln oder wegen fehlender
Fahreignung, die zu einem Entzug des Führerscheins nach Artikel 15d,
16b, 16c, 16cbis oder 16d des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 geführt haben;
c) Verstössen gegen die Vorschriften des Bundes- oder Kantonsrechts,
welche die Tätigkeit von Berufschauffeusen und Berufschauffeuren sowie die Anforderungen an Fahrzeuge regeln.
2 Das GePoA berücksichtigt insbesondere die Schwere der Tat oder deren
Wiederholung, die Zeit, die seit der Ausfällung des Entscheides bzw. der
Verurteilung vergangen ist, sowie die Rückfallgefahr.
3 Es kann die Prüfung des Antrags aussetzen, wenn es davon unterrichtet
wird, dass die antragstellende Person Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist, das zu einem Entscheid oder einer Verurteilung im Sinne dieses Artikels führen kann.

## Art. 119 {#art_119}

Taxilampe (Art. 194 Abs. 2 MobG)
1 Jedes Taxi muss, wenn es in Betrieb ist, ständig mit einer Ausrüstung versehen sein, die insbesondere aus einer auf dem Dach des Fahrzeugs angebrachten Taxilampe besteht.
2 Die Taxilampe muss den Anforderungen nach Artikel 110 Abs. 2 Bst. b der
Bundesverordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(VTS) und Anhang 8 Ziffer 2, 23 VTS entsprechen.
3 Wenn das Taxi für den privaten Gebrauch genutzt wird, muss die Taxilampe verdeckt oder abmontiert werden.

## Art. 120 {#art_120}

Taxameter (Art. 194 Abs. 2 MobG)
1 Nur vom kantonalen Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt zugelassene
Unternehmen dürfen Taxameter montieren und/oder reparieren. Die Liste
dieser Unternehmen ist auf Anfrage erhältlich.

## Art. 121 {#art_121}

Vignette (Art. 196 Abs. 3 MobG)
1 Die Vignette enthält insbesondere folgende Angaben:
a) die Identität des Vignetteninhabers (Name, Vorname, Geburtsdatum);
b) das Kennzeichen des Fahrzeuges;
c) das Anfangs- und Enddatum der Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
d) ihr Ausstellungsdatum.
2 Die Vignette darf nicht auf einem Fenster angebracht werden, das für die
Sicht der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers erforderlich ist.

## Art. 122 {#art_122}

Vermittlungsbewilligung für Fahrten (Art. 197 MobG)
1 Der Antrag für den Ausweis muss mit dem offiziellen, vom GePoA zur Verfügung gestellten Formular gestellt werden, das vollständig ausgefüllt, mit
den erforderlichen Dokumenten versehen und von der antragstellenden Person unterzeichnet sein muss.
2 Wenn es sich bei der antragstellenden Person um eine natürliche Person
handelt, muss das Formular von dieser Person unterschrieben und mit den
folgenden Unterlagen versehen werden:
a) Kopie eines gültigen Identitätsnachweises;
b) Nachweis des Wohnsitzes in der Schweiz, der nicht älter als 3 Monate
ist (Originalbescheinigung der zuständigen kantonalen Behörde).
3 Wenn es sich bei der antragstellenden Person um eine juristische Person
handelt, muss das Formular von der Person oder den Personen mit Bevollmächtigung unterschrieben und mit den folgenden Unterlagen versehen werden:
a) Kopie eines gültigen Identitätsnachweises der Person oder Personen mit
Bevollmächtigung;
b) Nachweis des Sitzes in der Schweiz, der nicht älter als 3 Monate ist
(Handelsregisterauszug).

## Art. 123 {#art_123}

Strafrechtliche Massnahme (Art. 202 MobG)
1 Die Busse wird von der Oberamtsperson nach dem Justizgesetz verfügt.

## Art. 124 {#art_124}

Gebühren (Art. 203 MobG)
1 Die Gebühr für die Ausstellung und Verlängerung wird pauschal erhoben.
Sie wird nach Art der Bewilligung festgelegt:
a) Taxi- und/oder Limousinenausweis: CHF 200.- je Ausweis
b) Fahrzeuge:
aa) für Fahrzeuge, die ausschliesslich mit elektrischer Energie oder
Wasserstoff betrieben werden: CHF 150.- pro Fahrzeug
bb) für Fahrzeuge, die mit einem Gas-Hybridantrieb oder einem vergleichbaren Antrieb betrieben werden: CHF 300.- pro Fahrzeug
cc) für die anderen Fahrzeuge: CHF 400.- pro Fahrzeug
c) Berufsmässige Vermittlung: CHF 500.- je Vermittler
d) Gleichzeitiges Gesuch für Ausweis und Fahrzeug: Es wird ein Rabatt
von CHF 150.- gewährt.
8 Übergangsbestimmungen
8.1 Übergangsrecht bezüglich der Modalitäten der Übertragung von

## Art. 125 Strassen {#art_125}

Übergabe von Dokumenten und Informationen (Art. 204 MobG)
1 Nach der Eigentumsübertragung übergeben die Gemeinden dem Staat die
folgenden Dokumente und Informationen, die dem Stand der Ausführung
entsprechen:
a) die Pläne der Kanalisationen;
b) die Pläne der Kunstbauten;
c) die Markierungspläne;
d) die Pläne aller Infrastrukturen der öffentlichen Sachen;
e) allfällige Vereinbarungen und Bewilligungen;
f) alle Computerdaten;
g) die Arbeitsplanung des Strassenunterhalts;
h) die Informationen über geplante oder laufende Projekte;
i) etwaige Informationen über Probleme im Zusammenhang mit der Vermarkung oder der Parzellierung der Strasse;
j) etwaige Informationen über wiederkehrende Mängel auf der Strasse
(Erdrutsche, Überschwemmungen, Überflutungen usw.).

## Art. 126 {#art_126}

Grundbuch (Art. 204 MobG)
1 Vor der Eigentumsübertragung stellt die Gemeinde sicher, dass die Vermarkung der zu übertragenden Grundstücke erstellt wurde und vollständig ist.
2 Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Informationen über die Bodenbedeckung im Grundbuch auf dem neuesten Stand sind.
3 Die allfälligen Kosten für die Eigentumsübertragung gehen zulasten des
Staates.

## Art. 127 {#art_127}

Übertragungsvorgang (Art. 204 MobG)
1 Alle Grundstücke im Besitz der Gemeinde und die für den Betrieb der
Strasse erforderlichen Bauwerke werden an den Staat übertragen.
2 Die Übertragung wird mit Staatsratsbeschluss bestätigt.

## Art. 128 {#art_128}

Wirkungen (Art. 204 MobG)
1 Ab Inkrafttreten dieses Reglements ist kein Kauf oder Verkauf von Grundstücken der Gemeindestrasse ohne die Zustimmung des TBA erlaubt.
2 Für ausstehende Plangenehmigungsgesuche im Rahmen von Bau- oder Ausbauprojekten bleibt bis zum Abschluss der Verfahren die Gemeinde zuständig.
8.2 Übergangsrecht bezüglich Personentransport mit Taxis und

## Art. 129 Limousinen {#art_129}

Einführung des kantonalen Registers (Art. 191 Abs. 2 MobG)
1 Das in Art. 114 vorgesehene kantonale Register wird innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet.

## Art. 130 {#art_130}

Vorherige gültige Genehmigung (Art. 193 - 197 MobG)
1 Jede von einer Gemeinde im Jahr 2022 ausgestellte Bewilligung für den
Taxidienst bleibt 12 Monate nach Inkrafttreten des Mobilitätsgesetzes gültig
und berechtigt den Inhaber, seine Tätigkeit fortzusetzen.
2 Nach Ablauf der Frist muss eine Bewilligung nach den Artikeln 193 bis 197
LMob beim GePoA eingeholt werden.

## Art. 131 {#art_131}

Provisorische Bewilligung (Art. 193 - 197 MobG)
1 Jede Person, die eine Bewilligung für die Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich des berufsmässigen Personentransports benötigt, muss ein Gesuch für
eine provisorische Bewilligung beim GePoA einreichen.
2 Das Gesuch enthält:
a) Adresse und Telefonnummer;
b) Kopie der Identitätskarte oder des Passes;
c) Kopie des Fahrzeugausweises.
3 Das GePoA stellt eine provisorische Bewilligung aus, die zur Ausübung der
Tätigkeit bis zum 30. Juni 2023 berechtigt.
4 Es erhebt eine Gebühr von 50 Franken.
8.3 Andere Übergangsbestimmungen

## Art. 132 {#art_132}

Geobasisdaten zur Mobilität (Art. 4 MobG)
1 Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Verordnung über Geoinformation
stellt das Amt für Vermessung und Geomatik auf Anfrage Informationen
über Geobasisdaten zur Mobilität zur Verfügung.

## Art. 133 {#art_133}

Eintragung im REG (Art. 91 MobG)
1 Es wird eine Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes gewährt, um
die nach Artikel 33 erforderliche Qualifikation zu erwerben
2 Innerhalb dieser Frist bleibt die Praxis nach dem alten Regime gültig.

## Art. 134 {#art_134}

Subventionen für städtebauliche Objekte (Art. 167 Abs. 2 und 3
1 Nur Projekte, die nach dem Inkrafttreten dieses Reglements öffentlich aufgelegt wurden, können Gegenstand einer Subvention in Anwendung von Art.
167 Abs. 2 und 3 MobG sein.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: Illustration Bauabstand zu Strassen
Anhang 2: Illustration Strassenkreuzungen
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.12.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2022_147
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Mobilité – R 780.11
ANHANG 1
Bauabstand zu Strassen (Art. 63 Abs. 1)
Mobilité - R 780.11
ANHANG 2
Kostenaufteilung bei Kreuzungen im Kreisverkehr (Art. 95 Abs.
2)
