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title: "Link auf PDF Verordnung Ortsgeschichtliche Sammlung"
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# Link auf PDF Verordnung Ortsgeschichtliche Sammlung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Ortsgeschichtliche Sammlung
1 Die Gemeinde Köniz führt eine Ortsgeschichtliche Sammlung.
Diese ist organisatorisch der Fachstelle Kultur angegliedert.1
2 Die Ortsgeschichtliche Sammlung umfasst Unterlagen und
Objekte, welche über die Geschichte der Gemeinde Aufschluss
geben und welche die Gemeinde von privater Seite zur Aufbewahrung übernommen hat.
3 Nicht zur Ortsgeschichtlichen Sammlung gehören Unterlagen
von Behörden im Sinne der kantonalen Gesetzgebung über die

## Art. 2 Archivierung.2 {#art_2}

Zweck Die Ortsgeschichtliche Sammlung dient der fachgerechten
Bewertung, Erschliessung, Aufbewahrung und Vermittlung der für
die Geschichte der Gemeinde interessierenden Unterlagen und
Objekte.

## Art. 3 {#art_3}

Aufnahme und
Aufbewahrung
1 In die Ortsgeschichtliche Sammlung aufgenommen werden
Unterlagen und Objekte von einer gewissen Bedeutung für die
Geschichte der Gemeinde.
2 Insbesondere können in die Ortsgeschichtliche Sammlung
Unterlagen und Objekte von Vereinen oder über bedeutende
Personen aus dem Gemeindegebiet (z.B. Ortsparteien, Kulturschaffende) aufgenommen werden.
3 Die Fachstelle Kultur entscheidet über die Entgegennahme und
Aufnahme von Unterlagen. Weder auf die Entgegennahme noch
1 Vgl. Art. 25 Abs. 3 der Verwaltungsorganisationsverordnung vom 8. Juli 2009 (VOV; 152.011)
2 Gesetz vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG; BSG 108.1) und Verordnung vom
4. November 2009 über die Archivierung (ArchV; BSG 108.111).
421.11 Verordnung über die Ortsgeschichtliche Sammlung
auf die Aufnahme besteht ein Anspruch.
4 Privatarchive, die noch weitergeführt werden, können der Ortsgeschichtlichen Sammlung fortlaufend abgegeben werden,
höchstens jedoch halbjährlich.

## Art. 4 {#art_4}

Unterlagen und
Objekte
1 Als Unterlagen im Sinne dieser Verordnung gelten aufgezeichnete Informationen, unabhängig vom Datenträger (wie
Schriftstücke, Bücher, Karten, Pläne, Filme, Musik- und Sprachaufnahmen).
2 Als Objekte im Sinne dieser Verordnung gelten Bilder
(Zeichnungen, Gemälde, Fotos oder Ähnliches) und andere
Gegenstände.

## Art. 5 {#art_5}

Vereinbarungen 1 Die Gemeinde übernimmt die Unterlagen und Objekte in der
Regel unentgeltlich.
2 Die Unterlagen und Objekte werden entsprechend der mit den
abliefernden Personen getroffenen Vereinbarungen aufbewahrt.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Kultur ist zuständig für
den Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen. Sie oder er
kann diese Zuständigkeit an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter delegieren.

## Art. 6 {#art_6}

Archiv-
Verzeichnis Die Fachstelle Kultur kann die Ortsgeschichtliche Sammlung in
einem Verzeichnis von Archiven anmelden.

## Art. 7 II. Benützungsregeln {#art_7}

Art der Einsichtnahme
1 Die Unterlagen und Objekte der Ortsgeschichtlichen Sammlung
können grundsätzlich von allen interessierten Personen eingesehen werden.
2 Die Einsichtnahme erfolgt auf Anmeldung. Grundsätzlich
werden keine Unterlagen und Objekte ausgeliehen.
3 Die Einsichtnahme ist grundsätzlich unentgeltlich.

## Art. 8 {#art_8}

Umfang der
Einsichtnahme
1 Bei besonders wertvollen, heiklen oder bereits beschädigten
Unterlagen und Objekten kann die Fachstelle Kultur die Einsicht-
Verordnung über die Ortsgeschichtliche Sammlung 421.11
nahme ausschliessen.
2 Pro Person kann grundsätzlich nicht mehr als eine nicht
gebundene Archiveinheit (Dossier, Schachtel etc.) gleichzeitig
eingesehen werden.
3 Die Einsichtnahme in Unterlagen, die Personendaten enthalten,
kann aus Gründen des Datenschutzes eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
4 Bei Privatarchiven haben die abliefernden Personen volles Einsichtsrecht in die von ihnen abgelieferten Unterlagen.
5 Bei Privatarchiven können die abliefernden Personen die Einsichtnahme durch Dritte in der Vereinbarung mit der Gemeinde
einschränken.

## Art. 9 {#art_9}

Umgang mit den
Unterlagen und
Objekten;
Fotokopien
1 Die Unterlagen und Objekte sind in der Regel Originale,
einmalig und unersetzlich. Sie sind von den Konsultierenden mit
grösstmöglicher Sorgfalt zu behandeln. Die Anweisungen des
Personals sind einzuhalten.
2 Fotokopien werden nur erstellt, wenn das Original durch das
Herstellen von Reproduktionen nicht Schaden nimmt. Die Entscheidung liegt beim zuständigen Personal. Pro Fotokopie
werden Gebühren in der Höhe von Artikel 14 des Gebührentarifs
der Gemeindekanzlei3 berechnet.

## Art. 10 {#art_10}

Ausschluss Wer gegen die Benützungsregeln oder gegen Anweisungen des
Personals verstösst, kann von der Benutzung der Ortsgeschichtlichen Sammlung ausgeschlossen werden.

## Art. 11 {#art_11}

Publikationen 1 Wer für die Erarbeitung einer Publikation Unterlagen aus der
Ortsgeschichtlichen Sammlung verwendet, ist verpflichtet, in
der Publikation die Quellenangabe vollständig und korrekt aufzuführen.
2 Der Fachstelle Kultur ist grundsätzlich ein Exemplar der Publikation kostenlos abzugeben.

## Art. 12 {#art_12}

Ausstellungen 1 Für Ausstellungen kann die Fachstelle Kultur ausnahmsweise
und für eine begrenzte Zeit Unterlagen und Objekte aus der
3 Gebührentarif der Gemeindekanzlei vom 19. November 1997 (152.41).
421.11 Verordnung über die Ortsgeschichtliche Sammlung
Ortsgeschichtlichen Sammlung herausgeben.
2 Der Gemeinde dürfen dadurch grundsätzlich keine Kosten
entstehen
3 Unterlagen, in die keine Einsichtnahme gewährt wird, können
nicht für eine Ausstellung herausgegeben werden.
4 Es besteht kein Anspruch auf die Herausgabe von Unterlagen
und Objekten aus der Ortsgeschichtlichen Sammlung.
5 Die Unterlagen und Objekte dürfen nur herausgegeben werden,
wenn ausreichende Gewähr dafür besteht, dass sie dadurch
keinen Schaden nehmen.
6 Die Fachstelle Kultur kann die Herausgabe von entsprechenden
Bedingungen abhängig machen (z.B. betreffend einzuhaltende
Luftfeuchtigkeit, Art der Beleuchtung, Art des Transports,
Versicherung).

## Art. 13 III. Schlussbestimmungen {#art_13}

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
Köniz, 17. April 2013
Im Namen des Gemeinderats
Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin
Luc Mentha Beatrice Zbinden
