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title: "Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine"
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# Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

1. Dieses Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet) und der Ukraine, nachfolgend gemeinsam als «die Vertragsparteien» bezeichnet, wird im Anschluss an das am 24. Juni 2010 unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine (nachfolgend als «das Freihandelsabkommen» bezeichnet), und insbesondere nach Artikel 2.1 des Freihandelsabkommens, abgeschlossen. Dieses Abkommen ist Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine.
2. Dieses Abkommen gilt ebenso für das Fürstentum Liechtenstein, solange zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein der Zollvertrag vom 29. März 1923 in Kraft ist.
SR 0.632.317.671
SR 0.631.112.514

## Art. 2 Anwendungsbereich {#art_2}

Dieses Abkommen findet Anwendung auf Massnahmen, welche die Vertragsparteien einführen oder beibehalten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die:
(a) in die Kapitel 1‒24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «das HS» bezeichnet) fallen und die nicht in den Anhängen II und III des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und
(b) von Anhang I des Freihandelsabkommens erfasst werden.
SR 0.632.11

## Art. 3 Zollkonzessionen {#art_3}

Die Ukraine gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs nach Anhang I. Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse ukrainischen Ursprungs nach Anhang II.

## Art. 4 Ursprungsregeln und Zollverfahren {#art_4}

1. Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen zur Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten im Protokoll über Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens gelten vorbehältlich der Ausnahme nach Absatz 2 für dieses Abkommen. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» in diesem Protokoll ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen.
2. Für den Zweck dieses Abkommens gelten die Artikel 3 und 4 des Protokolls über Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens mutatis mutandis und erlauben zwischen den Vertragsparteien nur die bilaterale Kumulation.

## Art. 5 Dialog {#art_5}

Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die sich aus ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, angemessene Lösungen zu finden.

## Art. 6 Weitere Liberalisierung {#art_6}

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Struktur dieses Handels zwischen ihnen, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse und die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten, berücksichtigen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander, um dieses Ziel einschliesslich durch Verbesserungen beim Marktzugang durch Senkung oder Aufhebung von Zöllen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und durch Ausdehnung des Bereichs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die von diesem Abkommen erfasst werden, zu erreichen.

## Art. 7 Bestimmungen des Freihandelsabkommens {#art_7}

Die folgenden Bestimmungen des Freihandelsabkommens gelten zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens: die Artikel 1.4 (Territorialer Anwendungsbereich), 1.5 (Zentrale, regionale und lokale Regierungen), 1.6 (Transparenz), 2.6 (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen), 2.8 (Gesundheitspolizeiliche und Pflanzenschutzrechtliche Massnahmen), 2.9 (Technische Vorschriften), 2.12 (Staatliche Handelsunternehmen), 2.16 (Bilaterale Schutzmassnahmen), 2.17 (Allgemeine Ausnahmen), 2.18 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit) und Kapitel 9 (Streitbeilegung). Sie werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

## Art. 8 Landwirtschaftliche Schutzmassnahmen {#art_8}

1. Die Ergreifung von Schutzmassnahmen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen richtet sich nach Artikel 2.16 Absatz 1 des Freihandelsabkommens.
2. Eine Schutzmassnahme kann höchstens für ein Jahr ergriffen werden und besteht:
(a) entweder aus der Erhöhung des Einfuhrzolls auf das fragliche Erzeugnis bis zur Höhe des Meistbegünstigungszollsatzes auf das Erzeugnis im Zeitpunkt, da die Massnahme ergriffen wird;
(b) oder aus der Einführung eines Zollkontingents für den Präferenzhandel auf Grundlage des Handelsvolumens in den fünf vorangegangenen Jahren, wobei der Anstieg des Einfuhrvolumens, der die Einführung der Schutzmassnahme erforderlich machte, unberücksichtigt bleibt.
3. Bevor eine Vertragspartei eine Schutzmassnahme ergreift, notifiziert sie die andere Vertragspartei schriftlich über die geplante Massnahme. Innert 60 Tagen nach Notifikation stellt die notifizierende Vertragspartei alle massgeblichen Informationen in Bezug auf die Schutzmassnahme zur Verfügung. Auf Ersuchen nimmt diese Vertragspartei Konsultationen mit der betroffenen Vertragspartei über die Anwendungsbedingungen der Massnahme auf.

## Art. 9 Inkrafttreten und Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem Freihandelsabkommen {#art_9}

1. Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft, an dem das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine in Kraft tritt. Es bleibt so lange in Kraft, wie die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens bleiben.
2. Der Depositar des Freihandelsabkommens erhält eine Abschrift dieses Abkommens und der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden dieses Abkommens zur Kenntnisnahme.
