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title: "Geschäftsordnung für das Baukollegium"
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# Geschäftsordnung für das Baukollegium

## Art. 1 A. Name, Zusammensetzung, Wahl {#art_1}

Unter dem Namen «Baukollegium» besteht eine bera
tende Kommission i. S. v. Art. 53 Abs. 1 der GO.

## Art. 2 {#art_2}

Das Baukollegium setzt sich wie folgt zusammen:
a. Stimmberechtigte Mitglieder:
1. Vorsteher/in des Hochbaudepartements (als Präsident/in),
2. Vorsteher/in des Tiefbau und Entsorgungsdepartements,
3. Direktor/in des Amts für Städtebau,
4. Fünf verwaltungsexterne, mehrheitlich auswärtige Fach
leute aus den Bereichen Städtebau, Architektur, Denk
malpflege und Freiraumgestaltung;
b. Mitglieder mit beratender Stimme:
1. Stv. Direktor/in von Grün Stadt Zürich,
2. Stadtingenieur/in, Tiefbauamt,
3. Bereichsleiter/in Städtebau Fachverantwortung des Amts
für Städtebau,
4. Jurist/in des Rechtsdiensts des Hochbaudepartements,
5. Protokollführer/in.

## Art. 3 {#art_3}

1 Nach Bedarf können zu den Sitzungen weitere Fachper
sonen beigezogen werden.
2 Diese haben beratende Stimme.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 202 vom 22. März 2017.
Name
Zusammen
setzung
Beizug von
Fachpersonen
2Geschäftsordnung für das Baukollegium
702.160

## Art. 4 {#art_4}

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudeparte
ments steht dem Baukollegium vor. Bei deren oder dessen Ab
wesenheit übernimmt die Direktorin oder der Direktor des Amts
für Städtebau den Vorsitz.

## Art. 5 {#art_5}

Das Amt für Städtebau führt das Sekretariat.
Art. 6 1 Die Mitglieder werden vom Stadtrat für vier Jahre gewählt.
2 Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Für Mitglieder des Stadt
rats und Mitglieder aus der Verwaltung sowie bei einer Ersatz
wahl während der Amtsdauer gilt diese zeitliche Beschränkung
nicht.
3 Die Wahl erfolgt in der Regel zu Beginn jeder Legislaturperiode
(Amtsdauer). Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus,
so erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Legislaturperiode.
B. Aufgaben
Art. 7 1 Das Baukollegium berät den Stadtrat und die Baubewil
ligungsbehörde (Bausektion) in Fragen des Städtebaus und der
Architektur und gibt entsprechende Empfehlungen ab.
2 Das Baukollegium nimmt zu Bau und Planungsvorhaben sowie
zu städtebaulichen Konzepten und Leitbildern Stellung, wenn
ihre Bedeutung es erfordert oder wenn sie zu grundsätzlichen
Fragen Anlass geben.
Art. 8 Das Baukollegium kann von sich aus dem Sekretariat Ge
schäfte zur Behandlung vorschlagen.
Art. 9 1 Das Baukollegium behandelt grundsätzlich keine Vorha
ben, die aus einem nach allgemein anerkannten Regeln durch
geführten Konkurrenzverfahren, mit Juryteilnahme seitens Amt
für Städtebau, hervorgegangen sind und die den Empfehlungen
des Beurteilungsgremiums entsprechen.
2 Bereits jurierte Vorhaben können im Sinne einer Qualitätssi
cherung in folgenden Fällen dennoch dem Baukollegium zur Be
gutachtung vorgelegt werden:
a. auf begründeten Beschluss des Baukollegiums;
b. bei einem Architektenwechsel;
c. bei markanten Nutzungs- oder Ausnutzungsänderungen;
d. wenn wesentliche Teile des Projekts sich verändern;
e. für die Materialisierung prominenter oder wichtiger Projekte;
Vorsitz
Sekretariat
Wahl
Aufgaben
Vorschlagsrecht
Verhältnis zu
Konkurrenz
verfahren,
insbesondere
Wettbewerben
3Geschäftsordnung für das Baukollegium 702.160
f. wenn erhöhte Anforderungen gelten oder ein Konkurrenz
verfahren ohne Teilnahme des Amts für Städtebau durchge
führt wird, da die Bedingungen gemäss oder in Anlehnung
an SIA Norm 142/143 nicht eingehalten sind.
C. Arbeitsweise
Art. 10 1 Das Baukollegium tagt nach einem im Voraus festge
legten Sitzungsplan.
2 Die Beratungen sind nicht öffentlich.
Art. 11 1 Die Traktandenliste wird von der Präsidentin oder dem
Präsidenten auf Antrag des Amts für Städtebau festgelegt.
2 Die Sitzungseinladung wird in der Regel eine Woche vor dem
Sitzungstermin versandt.
Art. 12 1 Das Baukollegium behandelt die Geschäfte anhand
von Plänen und Modellen sowie nach Anhörung der betroffenen
Parteien. In der Regel werden auch Augenscheine durchgeführt.
2 Beratung und Beschlussfassung erfolgen unter Ausschluss von
Parteien und Öffentlichkeit.
3 Die Vorbereitung der Geschäfte erfolgt durch das Amt für Städ
tebau.
Art. 13 Wird ein Vorhaben durch das Baukollegium abgelehnt,
kann es ihm nach einer Überarbeitung ein zweites Mal zur Beur
teilung vorgelegt werden. Eine weitere Behandlung findet nur in
Ausnahmefällen statt.
Art. 14 1 Das Baukollegium fasst seine Beschlüsse mit den Stim
men der stimmberechtigten Mitglieder.
2 Das Baukollegium ist beschlussfähig, wenn nebst der oder dem
Vorsitzenden mindestens drei stimmberechtigte verwaltungsex
terne Mitglieder anwesend sind.
3 Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei allen Abstimmungen
zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Entscheidend ist die Mehrheit der anwesenden stimmberech
tigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsit
zende den Stichentscheid.

## § 5a Art. 15 Die Pflicht zum Ausstand richtet sich nach {#par_5a}

VRG.
Sitzungen
Traktanden
Geschäfts
behandlung
Wiederholte
Behandlung
Beschluss
fassung
Ausstand
4Geschäftsordnung für das Baukollegium
702.160
Art. 16 1 Über die Sitzungen werden Protokolle geführt.
2 Protokolle sind erst verabschiedet, wenn von den Baukollegi
umsmitgliedern innert anzusetzender Frist keine Korrekturanträge
gestellt oder sie an einer der nachfolgenden Sitzungen genehmigt
worden sind.
Art. 17 Die Ergebnisse der Beratungen werden den betroffenen
Parteien in der Regel am Sitzungstag mündlich durch ein stimm
berechtigtes verwaltungsexternes Mitglied des Baukollegiums und
im Anschluss daran schriftlich durch das Sekretariat mitgeteilt.
Art. 18 1 Die Mitglieder des Baukollegiums sind verpflichtet, über
die Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zur Kennt
nis gelangen, sowie über Inhalt und Ergebnis der Beratungen
Verschwiegenheit zu bewahren.
2 Die Präsidentin oder der Präsident kann Mitglieder im Einzelfall
von der Verschwiegenheitspflicht befreien.
D. Ausschuss und Einsitz in anderen Gremien
Art. 19 1 Aus den Mitgliedern des Baukollegiums kann ein Aus
schuss bestellt werden.
2 Der Ausschuss setzt sich aus der Vorsteherin oder dem Vor
steher des Hochbaudepartements, zwei verwaltungsexternen
stimmberechtigten Mitgliedern und verwaltungsinternen Mitglie
dern zusammen.
3 Der Ausschuss behandelt insbesondere:
a. Vorhaben von geringerer Tragweite;
b. Geschäfte, die vertieft und/oder wiederholt zu behandeln sind;
c. dringliche Geschäfte.
4 Der Ausschuss tagt nach Bedarf.
5 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nebst der Präsidentin
oder dem Präsidenten zwei stimmberechtigte verwaltungsexterne
Mitglieder anwesend sind.
6 Im Übrigen finden die für das Kollegium geltenden Bestimmun
gen für den Ausschuss sinngemäss Anwendung.
Art. 20 Das Baukollegium kann eine Delegation bestimmen, die
in besonderen Fällen in anderen beratenden Gremien, insbe
sondere der Denkmalpflegekommission, Einsitz nehmen kann.
Protokoll
Mitteilungen
Verschwiegenheit
Ausschuss
Einsitz in anderen
Gremien
5Geschäftsordnung für das Baukollegium 702.160
E. Öffentlichkeitsarbeit
Art. 21 1 Die Berichterstattung gegenüber Dritten und der Öffent
lichkeit ist Sache der Präsidentin oder des Präsidenten.
2 Im Baubewilligungsverfahren erfolgt eine Berichterstattung in
der Regel erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
Art. 22 Das Baukollegium stellt seine Tätigkeit in einem Jahres
bericht dar. Dieser Bericht kann Teil eines anderen Berichts des
Amts für Städtebau oder des Hochbaudepartements sein.
Art. 23 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepar
tements informiert die Öffentlichkeit periodisch über die Tätigkeit
des Baukollegiums.
F. Entschädigungen
Art. 24 1 Nicht der Verwaltung angehörende Mitglieder werden
für die Sitzungsteilnahme entschädigt. Die Entschädigung rich
tet sich nach dem Stundenansatz für die Funktionsstufen 14 – 16
gemäss Stadtratsbeschluss über die Stundenansätze für gele
gentliche Dienstleistungen an Dritte.
2 Für halbtägige Sitzungen werden höchstens vier Stunden und
für ganztägige Sitzungen höchstens acht Stunden angerechnet.
Mehrwertsteuerpflichtige Mitglieder rechnen die aktuell gültige
Mehrwertsteuer hinzu.
3 Reisespesen werden nach tatsächlichem Aufwand vergütet.
Art. 25 Die Mitarbeit in einem Ausschuss oder separate Auf
wendungen ausserhalb der ordentlichen Sitzungen werden nach
tatsächlichem Aufwand gemäss Art. 24 Abs. 1 und 3 vergütet.
G. Schlussbestimmungen
Art. 26 Die Geschäftsordnung des Baukollegiums vom 29. Ok
tober 2010 wird aufgehoben.
Art. 27 Für die beim Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung lau
fende Legislaturperiode erfolgt die Entschädigung der verwal
tungsexternen Mitglieder des Baukollegiums gemäss bisheriger
Regelung.
Art. 28 Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Einzelgeschäfte
Jahresbericht
Allgemein
Sitzungsgeld/
Spesen
Ausschuss/
separate Auf
wendungen
Aufhebung bis
herigen Rechts
Übergangs
bestimmung
Inkrafttreten
