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title: "Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung (Betreuungsreglement, BeR)"
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provisions: 19
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# Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung (Betreuungsreglement, BeR)

## Art. 1 Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

1
Dieses Reglement bildet die Grundlage für die Unterstützung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung im Sinne des Kinderbetreuungsgesetzes durch die Einwohnergemeinde Unterägeri sowie von ihr anerkannten Spielgruppen.
2
Es regelt die finanziellen Leistungen, die durch die Einwohnergemeinde Unterägeri erbracht werden, und die Ansprüche dafür.

## Art. 2 Ziele {#art_2}

1
Die Einwohnergemeinde Unterägeri verfolgt mit der Unterstützung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung die folgenden Ziele:
a)
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern oder
b)
anerkannte berufliche Aus- und Weiterbildungen erleichtern oder
c)
Eingliederungsmassnahmen einer Sozialversicherung bzw. den Bezug von Sozialversicherungsleistungen ermöglichen oder
d)
Empfehlungen einer Behörde oder Fachstelle zum Schutz oder Wohl des Kindes umsetzen oder
e)
die frühkindliche Bildung und Chancengleichheit fördern

## Art. 3 Betreuungsangebote des Frühbereichs: {#art_3}

1
Betreuungsangebote für Kinder im Sinne dieses Reglements sind:
a)
Kindertagesstätten im Kanton Zug gemäss dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung[1] und der Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung[2], welche über eine Betriebsbewilligung verfügen; gleichermassen werden auch ausserkantonale, bewilligte Kindertagesstätten anerkannt
b)
Tagesfamilien im Kanton Zug gemäss KiBeG und KiBeV,; gleichermassen werden auch ausserkantonale, bewilligte Tagesfamilien anerkannt
c)
Spielgruppen in Unterägeri, welche mit der zuständigen Abteilung eine Vereinbarung abgeschlossen haben
2
Der Gemeinderat kann mit privaten Anbietern dieser Betreuungsangebote, anderen Gemeinden oder einer Tagesfamilienorganisation Leistungsvereinbarungen abschliessen.
3
Der Gemeinderat kann in der Verordnung weitere Betreuungsformen benennen, welche zur Erfüllung der in Art. 2 genannten Ziele beitragen.

## Art. 4 Betreuungsangebote des Schulbereichs: {#art_4}

1
Für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten bis zum Abschluss der Primarstufe wird von der Einwohnergemeinde ein bedarfsgerechtes schulergänzendes Betreuungsangebot zur Verfügung gestellt. Bei ausgewiesenem Bedarf kann das Angebot bis zum Abschluss der Oberstufe erweitert werden.
2
Das gemeindeeigene schulergänzende Betreuungsangebot umfasst im Wesentlichen Früh-, Mittags- und Nachmittagsbetreuung. Weitere Angebote können ergänzt werden.
3
Die Betreuung ist grundsätzlich an den Unterrichtstagen gewährleistet und ist in einzeln belegbare, den Unterrichtszeiten angepasste Module gegliedert.
4
Die Ferienbetreuung ist ein schulergänzendes Betreuungsangebot, welches die Kinderbetreuung während einem Teil der Schulferien abdeckt.
5
Der Gemeinderat kann für Kinder im Schulbereich die Betreuung, insbesondere die Ferienbetreuung, in privaten Betreuungsangeboten bewilligen.
6
Mit privaten Betreuungsangeboten wird eine Vereinbarung abgeschlossen.
7
Der Gemeinderat kann in der Verordnung weitere Betreuungsformen benennen, welche zur Erfüllung der in Art. 2 genannten Ziele beitragen.

## Art. 5 Begriffe {#art_5}

1
Die im vorliegenden Reglement verwendeten Begriffe sind wie folgt zu verstehen:
a)
Der Frühbereich umfasst Kinder ab dem Alter von drei Monaten bis zum Eintritt in den Kindergarten
b)
Der Schulbereich umfasst Kinder ab Eintritt in den Kindergarten bis zum Abschluss der Primarstufe. Bei ausgewiesenem Bedarf kann der Schulbereich bis zum Abschluss der Oberstufe erweitert werden
c)
Erziehungsberechtigte sind Personen, welche die elterliche Sorge im rechtlichen Sinne ausüben
d)
Als gefestigte Lebensgemeinschaften gelten in diesem Reglement und der dazugehörigen Verordnung Lebensgemeinschaften im gleichen Haushalt, die mindestens ein gemeinsames Kind haben
e)
Betreuungsgutscheine sind finanzielle Beiträge der Einwohnergemeinde Unterägeri, welche eine vergünstigte Nutzung von familien- und schulergänzender Kinderbetreuung ermöglichen

## Art. 6 Bewilligung und Aufsicht {#art_6}

1
Der Gemeinderat bestimmt eine Fachperson für die Erteilung der Bewilligung und die Aufsicht über die in der Gemeinde Unterägeri bestehenden Angebote. Diese ist für die folgenden Aufgaben zuständig:
a)
Entgegennahme von Meldungen
b)
Prüfung von Bewilligungsgesuchen
c)
Erteilung von Betriebsbewilligungen
d)
Aufsicht über die Betreuungsangebote
2
Die Bewilligung und Aufsicht ist durch eine unabhängige Person vorzunehmen und kann delegiert werden.

## Art. 7 Finanzielle Unterstützung durch die Einwohnergemeinde {#art_7}

1
Die Einwohnergemeinde Unterägeri unterstützt Erziehungsberechtigte mit Kindern im Frühbereich für den Besuch einer Kindertagesstätte, Tagesfamilie oder Spielgruppe mit Betreuungsgutscheinen.
2
Die Einwohnergemeinde Unterägeri unterstützt Erziehungsberechtigte mit Kindern im Schulbereich für den Besuch eines Angebots der Schulergänzenden Betreuung oder der Ferienbetreuung mit Betreuungsgutscheinen.
3
Für Kinder im Kindergarten kann die zuständige Abteilung Betreuungsgutscheine für Betreuungsangebote des Frühbereichs zusprechen, wenn:
a)
ein Kindergartenkind im gleichen Betreuungsangebot betreut wird wie jüngere Geschwister oder Stiefgeschwister oder
b)
ein Kind vor dem Kindergarteneintritt bereits in einer Kindertagesstätte oder Tagesfamilie betreut wurde und somit ein bestehendes Betreuungsverhältnis fortgeführt wird oder
c)
die Zeiten der Betreuungsangebote des Schulbereichs die Arbeitszeiten der Erziehungsberechtigten nicht abdecken können oder
d)
die Betreuungsangebote des Schulbereichs ausgebucht sind

## Art. 8 Anspruchsberechtigung {#art_8}

1
Anspruch auf Betreuungsgutscheine haben Erziehungsberechtigte mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Unterägeri, die ihre Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Unterägeri in einem Betreuungsangebot des Früh- bzw. Schulbereichs betreuen lassen und die Voraussetzungen gemäss Abs. 2–5 erfüllen.
2
Für Betreuungsgutscheine der Betreuungsangebote Kindertagesstätte, Tagesfamilie, Schulergänzende Betreuung und Ferienbetreuung haben Erziehungsberechtigte eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Pensum der Erwerbstätigkeit beträgt dabei bei:
a)
zwei Erziehungsberechtigten gesamthaft mindestens 120% oder
b)
erziehungsberechtigten Personen in einer gefestigten Lebensgemeinschaft gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. d) gesamthaft mindestens 120% oder
c)
einer alleinerziehenden erziehungsberechtigten Person mindestens 20%
3
Einer Erwerbstätigkeit gemäss Abs. 2 gleichgestellt werden:
a)
die Absolvierung einer eidgenössisch anerkannten beruflichen Aus- und Weiterbildung
b)
die Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme einer Sozialversicherung
c)
der Bezug von Sozialversicherungsleistungen, unter Nachweis der Vermittelbarkeit
d)
die soziale Indikation, um namentlich die frühkindliche Bildung oder Chancengleichheit zu fördern
4
Der Umfang der Betreuungsgutscheine (maximaler Anspruch auf Betreuungsgutscheine in Tagen pro Jahr) richtet sich nach dem Pensum der Erwerbstätigkeit. Das Pensum der Erwerbstätigkeit muss belegt werden.
5
Für eine Anspruchsberechtigung gemäss Art. 2 lit. d muss eine Empfehlung einer Behörde oder Fachstelle vorliegen.
6
Die zuständige Abteilung ist befugt, für Personen in Ausnahmefällen spezielle Regelungen zu bewilligen.
7
Den Erziehungsberechtigten wird ein Entscheid über den Leistungsbeginn, den Leistungsumfang und die Höhe der Betreuungsgutscheine zugestellt.

## Art. 9 Höhe der Betreuungsgutscheine {#art_9}

1
Erziehungsberechtigte bezahlen in jedem Fall eine minimale Kostenbeteiligung (Sockelbeitrag)
2
Die Höhe der Betreuungsgutscheine (pro Kind) ist einkommensabhängig abgestuft und richtet sich nach dem massgebenden Einkommen der Erziehungsberechtigten gemäss Art. 7.
3
Der Gemeinderat legt in einer Verordnung die Höhe der Betreuungsgutscheine fest.

## Art. 10 Massgebendes Einkommen {#art_10}

1
Das massgebende Einkommen entspricht dem Total der Einkünfte (Steuercode 190) abzüglich:
a)
CHF 10'000.00 pro Kind im Haushalt
b)
CHF 10'000.00 pro erziehungsberechtigte Person im Haushalt. Gleichgestellt ist die Person, mit welcher die erziehungsberechtigte Person in einer gefestigten Lebensgemeinschaft lebt.
c)
Unterhaltsbeiträge an geschiedene bzw. getrennte Ehegatten / Partner (Code 210) und an minderjährige Kinder (Code 211)
2
Bei Erziehungsberechtigten, die in ungetrennter Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft leben, gilt die Summe des massgebenden Einkommens beider Personen.
3
Eine allfällige finanzielle Unterstützung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber wird angerechnet.

## Art. 11 Festsetzung der Betreuungsgutscheine {#art_11}

1
Die zuständige Abteilung der Einwohnergemeinde Unterägeri setzt die Höhe der Betreuungsgutscheine einmal jährlich aufgrund der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung fest. Diese darf in der Regel nicht älter als zwei Jahre sein.
2
Liegt keine rechtkräftige Steuerveranlagung vor, ist die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung älter als zwei Jahre oder haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert, wird von der zuständigen Abteilung eine provisorische Einschätzung zur Berechnung der Höhe der Betreuungsgutscheine vorgenommen.
3
Der Umgang mit Erziehungsberechtigten, die quellenbesteuert werden, regelt die Verordnung.

## Art. 12 Auszahlung der Betreuungsgutscheine {#art_12}

1
Betreuungsgutscheine werden in der Regel den Erziehungsberechtigten ausbezahlt. In Ausnahmefällen, namentlich wenn Gefahr besteht, dass die Betreuungsgutscheine anderweitig verwendet werden könnten, kann eine Direktzahlung an das jeweilige Betreuungsangebot erfolgen.
2
Bei gemeindeeigenen Angeboten oder Angeboten, welche über die Einwohnergemeinde Unterägeri abgerechnet werden, werden die Betreuungsgutscheine direkt verrechnet.
3
Für Angebote, welche durch eine Leistungsvereinbarung mit verschiedenen Gemeinden verbunden sind, können Betreuungsgutscheine aus Effizienzgründen direkt an das Angebot ausbezahlt werden.

## Art. 13 Antrag und Leistungsbeginn {#art_13}

1
Die Erziehungsberechtigten beantragen ihren Anspruch bei der Einwohnergemeinde Unterägeri.
2
Der Antrag enthält die notwendigen Informationen, welche detailliert in der Verordnung geregelt sind.
3
Mit dem Antrag ermächtigen die Erziehungsberechtigten die zuständigen Stellen und das Steueramt, alle notwendigen Daten zu ermitteln und auszutauschen, die für die Berechnung der Betreuungsgutscheine benötigt werden. Die Abklärungen werden dabei unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes vorgenommen.
4
Die Betreuungsgutscheine werden erstmals für den Monat ausgestellt, in welchem der Antrag eingereicht wird oder auf den Beginn des Betreuungsverhältnisses, wenn dieser später erfolgt.
5
Nicht beantragte Betreuungsgutscheine können von den Erziehungsberechtigten nicht nachgefordert werden.
6
Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutscheine.

## Art. 14 Pflichten der Erziehungsberechtigten {#art_14}

1
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, alle Auskünfte, die zur Berechnung der Betreuungsgutscheine benötigt werden, vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben sowie die zweckdienlichen Unterlagen einzureichen.
2
Sie sind verpflichtet, Veränderungen der Verhältnisse, die eine Änderung der Betreuungsgutscheine zur Folge haben könnten, unverzüglich, spätestens jedoch innert 30 Tagen, der zuständigen Abteilung mitzuteilen.
3
Bei einer Erhöhung des Betreuungsgutscheins wird maximal 1 Monat rückwirkend der erhöhte Betrag ausbezahlt, bei einer Reduktion des Betreuungsgutscheins erfolgt die Anpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Veränderung.

## Art. 15 Rückerstattung und Leistungsausschluss {#art_15}

1
Unrechtmässig bezogene Betreuungsgutscheine sind ohne zeitliche Befristung zurückzuerstatten.
2
Rückforderungen können mit laufenden Betreuungsgutscheinen verrechnet werden.
3
Eine Pflichtverletzung kann einen Leistungsausschluss zur Folge haben.

## Art. 16 Anforderungen an Betreuungsangebote {#art_16}

1
Betreuungsangebote, für welche Betreuungsgutscheine geleistet werden, müssen über eine Betriebsbewilligung verfügen und neben den im KiBeG und der KiBeV genannten Mindestanforderungen folgende Anforderungen einhalten. Sie:
a)
halten die Lohnempfehlungen für Mitarbeitende gemäss Berufsverbänden ein
b)
geben statistische Angaben über die Betreuungsverhältnisse unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes ab
c)
halten administrative Vorgaben für die Abwicklung von Betreuungsgutscheinen ein
d)
Erbringen die Betreuung zu mindestens 50% in deutscher Sprache
2
Zur Sicherung der Qualität kann die zuständige Abteilung bei Betreuungsangeboten, für welche Betreuungsgutscheine geleistet werden, Kontrollen durchführen.

## Art. 17 Rechtspflege {#art_17}

1
Bei Streitigkeiten zwischen Erziehungsberechtigten und den Stellenleitenden kann eine beschwerdefähige Verfügung verlangt oder erlassen werden. Die Rechtspflege richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz.

## Art. 18 Ausführungsbestimmungen {#art_18}

1
Der Gemeinderat regelt die Höhe und den Umfang der Betreuungsgutscheine sowie den Vollzug dieses Reglements in einer Verordnung.

## Art. 19 Übergangsbestimmungen {#art_19}

1
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement über die familienergänzende Betreuung von Kindern vom 14. Dezember 2015 aufgehoben.
