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title: "Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich"
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provisions: 26
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# Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Masterstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Fakultät) der
Universität Zürich (UZH).
2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergreifende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten
Rahmenverordnungen geregelt.
3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studienordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Fakultätsausschuss.
Ausführende

## § 2 Bestimmungen {#par_2}

Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
Module und
Minor-Studienprogramme

## § 3 anderer Fakultäten {#par_3}

1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines
Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fakultät
finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das
Major-Studienprogramm absolviert wird.
2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jeweilige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden Fakultät.

## § 4 Studienangebot {#par_4}

1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Umfang von 180 ECTS Credits an:
– Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften
– Bachelor of Science UZH in Informatik
2 Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme
im Umfang von 30 und 60 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.
415.423.11 RVO WWF
3 Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von
120 ECTS Credits an:
– Master of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften
– Master of Science UZH in Informatik
4 Die Fakultät bietet auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im
Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.
Bezeichnung

## § 5 der Abschlüsse {#par_5}

1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen
Bachelorstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen:
– Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften
– Bachelor of Science UZH in Informatik
2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen:
– Master of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften
– Master of Science UZH in Informatik
3 Die Grade werden wie folgt abgekürzt:
– Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften BA UZH
– Bachelor of Science UZH in Informatik BSc UZH
– Master of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften MA UZH
– Master of Science UZH in Informatik MSc UZH
B. Allgemeines zum Studium
Zusammensetzung eines

## § 6 Studiengangs {#par_6}

1 Ein Studiengang besteht aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-Studienprogramm) oder aus einem Major-Studienprogramm
und einer Liberal Arts Option.
2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die
Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studienprogrammabschluss führt.
3 Die Liberal Arts Option ist eine curricular offene und durch den
Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs,
die nicht zu einem Studienprogrammabschluss führt.

## § 7 Regelcurricula {#par_7}

1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter
Weise publiziert.
2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von
mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.

## § 8 Zulassung {#par_8}

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung
über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom
27. August 20183 massgebend.
Studium und

## § 9 Behinderung {#par_9}

1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder
chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung,
ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann
die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Der oder die Prüfungsdelegierte kann auf Antrag durch die oder
den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen
gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

## § 10 Sprache {#par_10}

1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist
grundsätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltungen können in einer anderen Landessprache erfolgen.
2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätzlich Englisch. Einzelne Veranstaltungen können auf Deutsch oder
in einer anderen Landessprache erfolgen.
3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durchgeführt werden.
4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.
Urheberrecht

## § 11 an studentischen Arbeiten {#par_11}

1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören
grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden räumen der UZH mit Einreichung einer Arbeit
die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.
3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer
Arbeit das betreuende Fakultätsmitglied zu informieren.
4 Das betreuende Fakultätsmitglied kann die Veröffentlichung mit
Auflagen versehen.

## § 12 Plagiatskontrolle {#par_12}

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung
auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden.
Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland
beauftragt werden.
§§ 13 und 14.4
415.423.11 RVO WWF

## § 15 Informationspflicht {#par_15}

1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und
Fristen, selbstständig zu informieren.
2. Abschnitt: Module und ECTS Credits

## § 16 Module {#par_16}

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/
oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
Modulangaben

## § 17 im Vorlesungsverzeichnis {#par_17}

Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.

## § 18 Modultypen {#par_18}

Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:
a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienprogramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind,
b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich
im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen
sind,
c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem umschriebenen Bereich frei wählbar sind.

## § 19 Modulverantwortliche {#par_19}

Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt
und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind.
An- und
Abmeldung

## § 20 von Modulen {#par_20}

1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte
Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch die
Anmeldung für den Leistungsnachweis.
2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.

## § 21 ECTS Credits {#par_21}

1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls
erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende
einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS
Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer
vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre
A. Leistungsnachweise

## § 22 Arten der Leistungsnachweise {#par_22}

Leistungsnachweise sind insbesondere:
– mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen, wobei die
Leistungsnachweise auch in elektronischer Form durchgeführt werden können,
– schriftliche Arbeiten,
– Referate,
– dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
– dokumentierte praktische Arbeit,
– belegte tutorielle Tätigkeit,
– Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung.
Organisation

## § 23 und Modalitäten der Leistungsnachweise {#par_23}

1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.
Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine
Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll
zu führen.
Verhinderung,
Abbruch,
unentschuldigtes

## § 24 Fernbleiben {#par_24}

1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dies der oder dem Prüfungsdelegierten mitzuteilen.
415.423.11 RVO WWF
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der Prüfungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen und anschliessend ist eine Ärztin oder ein Arzt aufzusuchen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
Verfahren bei
Verhinderung,
Abbruch,

## § 25 unentschuldigtem Fernbleiben {#par_25}

1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der oder dem Prüfungsdelegierten einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der
Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
3 Die oder der Prüfungsdelegierte entscheidet über die Bewilligung
des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die oder der Prüfungsdelegierte eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern, oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet
ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

## § 26 Leistungsbewertung {#par_26}

1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind
zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
Wiederholung
von Modulen

## § 27 allgemein {#par_27}

1 Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur
der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung bestimmt
Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des
Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung erforderlich.
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht
wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines
anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
Wiederholung
von Pflichtmodulen
§ 28. 1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,
gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.
Wiederholung
von Wahlpflicht- und
Wahlmodulen
§ 29. 1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann
einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung definierten Bereichs möglich.
Unlauteres
Verhalten
§ 30. 1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das
Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder
einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst
wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt der Fakultätsausschuss den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch den Fakultätsausschuss aberkannt. Sämtliche Dokumente,
die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
3 Der Fakultätsausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann der Fakultätsausschuss vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
Akteneinsicht
in Prüfungsunterlagen
§ 31. Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen
können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und
die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
Leistungsausweis
§ 32. 1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,
werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
415.423.11 RVO WWF
B. Endgültige Abweisung und Sperre
Endgültige
Abweisung
§ 33. 1 Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, verfügt die oder der Prüfungsdelegierte im Namen der Fakultät eine endgültige Abweisung von dem entsprechenden Studienprogramm.
2 Sind die Leistungen der Assessmentstufe innerhalb von zwei Jahren
nach Studienbeginn noch nicht erbracht, verfügt die oder der Prüfungsdelegierte im Namen der Fakultät eine endgültige Abweisung von dem
entsprechenden Studienprogramm.
Sperre § 34. 1 Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach
§ 33 Abs. 1 bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen
Studienprogramme an der UZH.
2 Eine endgültige Abweisung nach § 33 Abs. 2 bewirkt
a. eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende Studienprogramm und für alle Major- und Minor-Studienprogramme mit derselben wissenschaftlichen Ausrichtung (Wirtschaftswissenschaften
oder Informatik) sowie
b. eine Sperre für alle Studienprogramme der Fakultät mit der anderen
wissenschaftlichen Ausrichtung (Wirtschaftswissenschaften oder Informatik) derselben Stufe.
4. Abschnitt: Studiengänge
A. Bachelorstudiengänge
Studienziele § 35. Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden
Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem
Denken.
Strukturierung
der Bachelorstudiengänge
§ 36. 1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei
einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs
Semestern.
2 Innerhalb der Bachelorstudiengänge sind folgende Umfänge und
Kombinationen möglich:
– Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in
Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
30 ECTS Credits,
– Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS Credits,
– Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 60 ECTS
Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten der Studienprogramme fest.
4 Der Bachelorstudiengang ist in eine Assessmentstufe (60 ECTS Credits, zwei Semester) und eine nachfolgende Aufbaustufe (120 ECTS Credits, vier Semester) gegliedert.
Assessmentstufe
§ 37. 1 Die Assessmentstufe umfasst 60 ECTS Credits aus dem Major-Studienprogramm. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer
Regelstudienzeit von zwei Semestern.
2 Studierende, welche die für die Assessmentstufe erforderlichen Leistungen zwei Jahre nach Studienbeginn noch nicht vollständig erbracht
haben, haben die Assessmentstufe nicht bestanden und werden nach
§ 33 endgültig abgewiesen.
Vorziehen von
Modulen der
Aufbaustufe
§ 38. Studierende der Assessmentstufe, die 45 ECTS Credits erworben haben, können Module der Aufbaustufe aus dem Major- oder
Minor-Studienprogramm oder aus der Liberal Arts Option vorziehen.
Mit der Bachelorarbeit darf erst in der Aufbaustufe begonnen werden.
Bachelorarbeit§ 39. 1 Während des Bachelorstudiengangs ist im Major-Studienprogramm eine Bachelorarbeit im Umfang von 18 ECTS Credits im
Bereich einer wissenschaftlichen Ausrichtung der Fakultät zu verfassen. Die Bachelorarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet sich

## § 27ff nach § {#par_27ff}

4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung, und Begutachtung der Bachelorarbeit.
5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.
Vorziehen von
Mastermodulen
§ 40. Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt 30 ECTS
Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Masterstudiengang begonnen werden.
415.423.11 RVO WWF
B. Masterstudiengänge
Studienziele § 41. Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten.
Konsekutive
und
spezialisierte
Masterstudienprogramme
§ 42. 1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder konsekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen
der VZS.
2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen.
Strukturierung
der Masterstudiengänge
§ 43. 1 Ein Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits. Bei einem
Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von vier Semestern.
2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und
Kombinationen möglich:
– Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 30 ECTS
Credits,
– Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten der Studienprogramme fest.
4 Fast-Track-Studienprogramme werden in den Promotionsverordnungen der Fakultät geregelt.
Masterarbeit § 44. 1 Während des Masterstudiengangs ist im Major-Studienprogramm eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS Credits im Bereich
einer wissenschaftlichen Ausrichtung der Fakultät zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich
nach §§ 27 ff.
4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Masterarbeit.
5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.
C. Anerkennung und Anrechnung
Anerkennung
und Anrechnung allgemein
§ 45. 1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen
zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen
Unterlagen beizubringen.
Anerkennung
von Studienleistungen
§ 46. 1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS
Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn:
a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung
ist,
b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,
c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.
Anrechnung
an den Studienabschluss
§ 47. 1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn:
a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar
sind,
b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen oder allgemeine Anrechnungstabellen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen
Modulen
§ 48. Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.
Überzählige
Module
§ 49. 1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw.
Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record
als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
415.423.11 RVO WWF
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Studienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem
jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.
3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden,
die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss
angerechnet.
D. Studienabschluss
Anmeldung
zum Studienabschluss
§ 50. 1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist
von den Studierenden beim Dekanat einzureichen. Das Dekanat prüft,
ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss
Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Verleihung des
Bachelorgrades
§ 51. 1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180
ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte
der für das Major-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen
(in ECTS Credits) an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
Verleihung des
Mastergrades
§ 52. 1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 120
ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte
der für das Major-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen
(in ECTS Credits) an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
Validierung § 53. Die Fakultät validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validierung an den Fakultätsausschuss delegieren.
Gewichtete
Gesamtnote
und Prädikat
§ 54. 1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer
ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienprogrammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrössen in
die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch
die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten
berechnet.
2 Die Berechnung sowohl allfälliger Studienprogrammnoten als auch
die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf
eine Nachkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die
schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgreichen Studienabschluss ausreichend.
4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten
Gesamtnote folgende Prädikate verliehen:
a. ab 5,5: summa cum laude,
b. ab 5,0: magna cum laude.
E. Abschlussdokumente
Abschlussdokumente
§ 55. Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und
den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Diplomurkunde§ 56. 1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und
der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der
UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit
vorhanden, die Studienprogrammnoten sowie das erzielte Prädikat aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit
der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma
Supplement
§ 57. Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung
des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache
ausgestellt.
Academic
Record
§ 58. 1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an
den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht
an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der
Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht
an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
415.423.11 RVO WWF
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Rechtsschutz § 59. 1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich
der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Alle
anderen Verfügungen unterliegen ebenfalls der Einsprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Die Einsprache ist innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid
unterliegt dem Rekurs.
2 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 60. 1 Diese Rahmenverordnung gilt für alle Studierenden, die
das Studium im Herbstsemester 2022 oder später beginnen.
2 Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten
folgende Grundsätze:
a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2022 dieser Rahmenverordnung unterstellt und in Studienprogramme gemäss dieser Rahmenverordnung übergeführt.
b. Alle absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden unter Vorbehalt von § 47 angerechnet. Es gilt jeweils die Anrechenbarkeit,
die im elektronischen Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht ist.
c. Vor dem Herbstsemester 2022 unternommene Fehlversuche auf der
Aufbaustufe des Bachelors und auf der Masterstufe werden erlassen. Die Berechnung der Wiederholungsmöglichkeit eines Moduls
gemäss §§ 27–29 erfolgt auf der Aufbaustufe des Bachelors und auf
der Masterstufe ab Herbstsemester 2022. Somit kann unabhängig
von den vor dem Herbstsemester 2022 unternommenen Fehlversuchen jedes noch nicht erfolgreich bestandene Modul auf der Aufbaustufe des Bachelors und auf der Masterstufe ab dem Herbstsemester 2022 zweimal absolviert werden (ein Erstversuch und eine
Wiederholungsmöglichkeit).
d. Vor dem Herbstsemester 2022 unternommene Fehlversuche auf der
Assessmentstufe bleiben bestehen. Ab dem Herbstsemester 2022
gilt die Wiederholungsregel gemäss §§ 27 ff. Jedes Modul der Assessmentstufe, in dem vor dem Herbstsemester 2022 ein Fehlversuch
unternommen worden ist, kann innerhalb der Assessmentfrist noch
einmal wiederholt werden. Die Assessmentfrist wird durch das Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung nicht unterbrochen.
e. Die Zulassung oder erneute Zulassung zu einem auslaufenden Studienprogramm ist ab Herbstsemester 2022 ausgeschlossen. Auslaufende Studienprogramme werden per Ende Frühjahrssemester 2024
geschlossen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass alle Module des
auslaufenden Studienprogramms bis zum Frühjahrssemester 2024
angeboten werden. Für nicht mehr angebotene Module werden fachinhaltlich äquivalente Module angeboten, die gemäss publizierten
Substituierungsregelungen genutzt werden können. Nach dem Frühjahrssemester 2024 ist ein Abschluss der auslaufenden Studienprogramme nicht mehr möglich. Während des Urlaubs ruhen laufende
Fristen nicht.
3 Die detaillierten Übergangsregelungen, insbesondere zu den Substitutionsmöglichkeiten von Modulen, werden für die Studierenden in allgemeiner Form bekannt gegeben.
1 OS 77, 108; Begründung siehe ABl 2021-10-01.
2 Inkrafttreten: 1. August 2022.
3 LS 415.31.
4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 215; ABl 2022-03-18).
In Kraft seit 1. August 2022.
