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title: "Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen"
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# Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Dieses Gesetz regelt:
1. das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden;
2. den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen.
2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.

## § 2 {#par_2}

Behörden
1 Diesem Gesetz sind folgende Behörden unterstellt:
1. die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden;
2. das kantonale Verwaltungsgericht.
2 Sind einzelne Amtsstellen, Personen und Kommissionen entscheidungsberechtigt, so gelten sie im Sinne dieses Gesetzes als Behörde. *
1) BGS 111.1

## § 3 GS 20, 693 1 {#par_3}

Sinngemässe Anwendung
1 Auf die sonstigen Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entscheidungsbefugnisse haben, findet das Gesetz sinngemäss Anwendung.
1.2. Begriffe
§ 3a * Eingaben
1 Als Eingaben im Sinne dieses Gesetzes gelten Vorkehren der Parteien in
einem Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden sowie vor dem kantonalen Verwaltungsgericht, die auf eine bestimmte
Rechtswirkung gerichtet sind.

## § 4 {#par_4}

Entscheide
1 Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten Anordnungen und Feststellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit hoheitlicher Wirkung sowie Urteile des Verwaltungsgerichtes.

## § 5 {#par_5}

Parteien
1 Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten der Entscheid
berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen
ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zusteht, sowie die Behörden, deren
Entscheid angefochten wird.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. Zuständigkeit

## § 6 {#par_6}

Grundsatz2) *
1 Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit der Behörden werden durch
die Gesetzgebung bestimmt.
2 Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2) Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren (§ 3 Abs. 2 bis 5 der
Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).

## § 7 {#par_7}

Weiterleitung
1 Eingaben an eine unzuständige Instanz sind von Amtes wegen und unter
Mitteilung an die Absenderin bzw. den Absender an die zuständige Behörde
weiterzuleiten. *
2 Für die Einhaltung von Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der
unzuständigen Behörde massgebend.
2.2. Ausstand und Ablehnung

## § 8 {#par_8}

Verwaltungsbehörden
1 Für die gemeindlichen Behörden gelten die Ausstandsbestimmungen des
Gemeindegesetzes3), für die kantonalen Behörden jene der Geschäftsordnung des Regierungsrates4).
§ 9 * Verwaltungsgericht
1 Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber treten in Ausstand, wenn sie *
a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b) * in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als
Rechtsberatung einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeugin oder Zeuge in der gleichen Sache tätig waren;
c) * mit einer Partei, deren Vertretung oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder
in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft
leben oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem
dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
d) * aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft
oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder deren Vertretung
befangen sein könnten.
2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
3 Tritt ein Ausstandsgrund ein, so hat die betroffene Person dies rechtzeitig
der oder dem Vorsitzenden der Kammer mitzuteilen. *
4 Eine Partei hat ein Ausstandsbegehren schriftlich einzureichen, sobald sie
vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
3) BGS 171.1
4) BGS 151.1
2.2a. Elektronische Eingaben und Zugriff auf E-Government-
Dienstleistungen *
§ 9a * Zulässigkeit elektronischer Eingaben
1 Eingaben können elektronisch eingereicht werden, wenn die Behörde die
elektronische Übermittlung im betreffenden Verfahren anbietet.
§ 9b * Modalitäten der elektronischen Eingabe
1 Elektronische Eingaben können online oder mit der elektronischen Identifikationslösung des Kantons Zug eingereicht werden. Eingaben, für welche die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, sind mit der elektronischen Identifikationslösung des Kantons Zug unter Verwendung von
Transaktionscodes oder einer elektronischen Signatur gemäss Vorgaben des
Bundesrechts5) zu übermitteln. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe können über
eine nach Bundesrecht6) anerkannte Zustellplattform eingereicht werden.
2 Die Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen verlangen, dass die auf
elektronischem Weg eingereichte Eingabe und die zugehörigen Dokumente
in Papierform nachgereicht werden. Ferner kann sie einzelne Typen von
Dokumenten, die sich aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht für
eine elektronische Übermittlung eignen, von der elektronischen Eingabe
ausnehmen.
3 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eingabe,
insbesondere die zulässigen Kommunikationskanäle, das zum Betrieb der
elektronischen Identifikationslösung erforderliche Benutzerkonto, die dafür
notwendigen Personendaten und Identifikatoren sowie deren Bearbeitung,
die Protokollierung und die zu verwendende elektronische Signatur. Die Zustellung der Kundennummer sowie des Initialpassworts für die Aktivierung
des Benutzerkontos erfolgt mit zwei separaten Briefsendungen, wobei das
Initialpasswort per Einschreiben zugestellt wird.
§ 9c * Zugriff auf eigene Geschäftsfälle und Daten
1 Die Behörde kann den elektronischen Zugriff auf eigene Geschäftsfälle
und Daten anbieten. Der Zugriff erfolgt mittels der elektronischen Identifikationslösung des Kantons Zug.
5) SR 943.03
6) SR 272.1
§ 9d * Haftung für die Zugangskennung und das Einmalpasswort
1 Nutzerinnen und Nutzer der elektronischen Identifikationslösung des
Kantons Zug haften für Schäden aus dem Missbrauch ihrer Zugangskennung und ihres Einmalpassworts.
2 Die Haftung entfällt, wenn die Nutzerinnen und Nutzer glaubhaft darlegen
können, dass sie die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben, um den Missbrauch ihrer Zugangskennung und ihres Einmalpassworts zu verhindern.
3 Der Regierungsrat regelt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von Abs 2.
2.3. Fristen

## § 10 {#par_10}

Berechnung
1 Bedarf eine Frist der Mitteilung an die Parteien, so beginnt die Frist an
dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen.
2 Bedarf die Frist nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem
auf ihre Auslösung folgenden Tag zu laufen.
3 Eine Frist läuft um Mitternacht des letzten Tages ab. Ist der letzte Tag ein
Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag, so endigt die Frist am nächsten
Werktag. *
4 Als Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag,
Maria Himmelfahrt, Bettag, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten

## § 11 und Stephanstag. * {#par_11}

Erstreckung und Wiederherstellung
1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2 Eine behördlich angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht
wird.
3 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldet abgehalten wurde, innert
der Frist zu handeln, und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. *
2.4. Verfahrensvorschriften

## § 12 {#par_12}

Untersuchungsprinzip – Grundsatz
1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

## § 13 {#par_13}

Untersuchungsprinzip – Mittel
1 Die Behörde kann zur Feststellung des Sachverhaltes Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und
Gutachten einholen.
2 Dem Regierungsrat, den Direktionsvorsteherinnen und Direktionsvorstehern, den Generalsekretärinnen und Generalsekretären sowie dem Verwaltungsgericht und dessen Generalsekretärin oder Generalsekretär steht überdies das Recht zur förmlichen Partei- und Zeugenbefragung zu. *

## § 14 {#par_14}

Untersuchungsprinzip – Ergänzende Bestimmungen
1 Für das Beweisverfahren, insbesondere die Zeugnispflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht, die Urkundenedition, den Augenschein, die Sachverständigen und die Sanktionen bei Nichtbefolgung von Pflichten im Beweisverfahren, gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 20087).
2 Die Beweisvorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.
§ 14a * Koordinationspflicht im Verfahren
1 Das öffentliche Recht ist von den kantonalen und gemeindlichen Behörden
koordiniert zu vollziehen. Die Koordinationspflicht obliegt in der Regel der
für das Leitverfahren zuständigen Behörde, namentlich der Baubewilligungsbehörde.

## § 15 {#par_15}

Rechtliches Gehör
1 Die Behörde gewährt den Parteien das rechtliche Gehör, bevor sie entscheidet.
2 Bei Dringlichkeit können vor der Anhörung einstweilige Verfügungen getroffen werden.
7) SR 272

## § 16 {#par_16}

Akteneinsicht
1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
1a Die Behörde kann Akten auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme freigeben oder zustellen, wenn die Partei ausdrücklich damit einverstanden
ist. *
2 Die Verweigerung der Einsichtnahme ist in den Akten zu vermerken. Der
wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird,
muss soweit mitgeteilt werden, als es ohne Verletzung der zu schützenden
Interessen möglich ist.

## § 17 {#par_17}

Vorsorgliche Massnahmen
1 Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen.
2.5. Der Entscheid

## § 18 {#par_18}

Rechtsanwendung
1 Bei der rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen wendet die Behörde das Recht von Amtes wegen an.
§ 19 * Eröffnung
1 Der Entscheid wird schriftlich eröffnet und muss enthalten:
1. den Rechtsspruch;
2. den Kostenspruch;
3. die Rechtsmittelbelehrung;
4. die Daten der Entscheidung und des Versandes.
2 In Briefform ausgefertigte Entscheide sind als solche zu bezeichnen.

## § 20 {#par_20}

Schriftliche Begründung
1 Der Entscheid ist in der Regel schriftlich zu begründen.
2 Bei einseitigen Verwaltungsentscheiden kann auf eine schriftliche Begründung verzichtet werden, wenn sie dem Begehren der antragstellenden Partei
voll entsprechen und keine Rechte Dritter betreffen. *
3 Rechtsmittelentscheide können im Dispositiv ohne Begründung oder mit
einer Kurzbegründung mitgeteilt werden, worauf jede Partei innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich einen vollständig begründeten Entscheid

## § 21 verlangen kann. Andernfalls erwächst er in Rechtskraft. * {#par_21}

Mitteilung
1 Der Entscheid ist den Parteien durch die Post zuzustellen. Ist eine Partei
vertreten, so stellt die Behörde ihre Mitteilung der Vertretung zu, solange
sie nicht über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses unterrichtet
worden ist. *
1a Die Eröffnung kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die Partei
ausdrücklich damit einverstanden ist. Entscheide sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Vorgaben des Bundesrechts8) zu versehen. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung. *
2 Teilentscheide sind möglichst gemeinsam zu eröffnen. Die Koordinationspflicht obliegt in der Regel der für das Leitverfahren zuständigen Behörde,
namentlich der Baubewilligungsbehörde. *
3 Wird ein Entscheid ausnahmsweise mündlich eröffnet, ist er schriftlich zu
bestätigen und zuzustellen. In diesem Falle beginnt die Rechtsmittelfrist mit
der Zustellung der schriftlichen Bestätigung zu laufen.
4 Erweist sich eine Zustellung als unmöglich, so hat die Mitteilung in Form
der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt zu erfolgen.
§ 21a * Entscheid über Realakte
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für
Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes
oder des Kantons stützen und Rechte und Pflichten berühren, verlangen,
dass sie
a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Ihre Anordnungen und Feststellungen sind Entscheide.
8) SR 943.03
2.6. Kosten und Parteientschädigung

## § 22 {#par_22}

Kosten vor den Verwaltungsbehörden *
1 Die Verwaltungsbehörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren
nach Tarif. *
2 … *
§ 22a * Kosten vor dem Verwaltungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr für die Kosten und Barauslagen des Gerichtsverfahrens sowie eine Gebühr für Kosten von Dienstleistungen ausserhalb des Gerichtsverfahrens, sofern die Gesetzgebung
nicht ausdrücklich Kostenfreiheit festlegt.
2 Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der
Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitinteresse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 400 bis 15'000
Franken. In ausserordentlichen Fällen besteht keine Bindung an die untere
oder obere Bemessungsgrenze.
3 Die Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb des Gerichtsverfahrens werden grundsätzlich nach dem Zeitaufwand berechnet, zu einem Satz von 90
Franken pro Stunde. Bei besonders geringem Aufwand sowie bei Gesuchen
für wissenschaftliche Zwecke und von Amtsstellen kann die Gebühr angemessen herabgesetzt oder erlassen werden.
4 Das Verwaltungsgericht erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Kosten.
Es kann insbesondere die Erhebung pauschaler Gebühren für bestimmte
Dienstleistungen vorsehen.

## § 23 {#par_23}

Kosten – Kostenauflage
1 Die Kosten trägt:
1. im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren: die Partei, welche die
Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt oder durch ihr
Verhalten veranlasst hat;
2. * im Einspracheverfahren: die Partei, wenn sie mutwillig Einsprache erhoben hat;
3. im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: die unterliegende Partei.
2 Hat im Beschwerdeverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Prozess
keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in
welchem die Parteien unterlegen sind.
3 Von einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten sind ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens allein aufzuerlegen.
4 Vorbehalten bleibt die Kostenbefreiung gemäss § 24 und 25.

## § 24 {#par_24}

Kosten – Kostenpflicht der Gemeinwesen und Behörden
1 Die entscheidende Behörde belastet dem Gemeinwesen, dem sie angehört,
sowie dessen übrigen Behörden im Sinne von § 2 dieses Gesetzes keine
Kosten.
2 Den übrigen Gemeinwesen sowie deren Behörden werden Kosten auferlegt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich interessiert sind oder zum Verfahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch eine offenbare
Rechtsverletzung Anlass gegeben haben.
3 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten
trägt die Enteignerin bzw. der Enteigner. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die
Kosten ganz oder teilweise den Enteigneten auferlegt werden. *
§ 25 * Kosten – Kostenbefreiung
1 In besonderen Fällen, insbesondere wenn
a) die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind,
oder
b) ein Verfahren durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, oder
c) das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitfrage es rechtfertigt,
können die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden.

## § 26 {#par_26}

Kosten – Kostenvorschuss
1 Die Behörde kann von der Partei, die eine Amtshandlung beantragt oder
ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. *
2 Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Amtshandlung unterbleiben beziehungsweise das Verfahren abgeschrieben werden.

## § 27 {#par_27}

Unentgeltliche Rechtspflege
1 Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, so kann ihr die entscheidende Behörde die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.
2 Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege die Rechtsverbeiständung verbunden werden, wenn es zur
Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. *
3 Die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand hat gegenüber der bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der
Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. *

## § 28 {#par_28}

Parteientschädigung
1 Im Verfahren vor den erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe
ihres Obsiegens zuzusprechen. *
1. * …
2. * …
2a Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. *
3 Im Prozess über verwaltungsgerichtliche Klagen ist die unterliegende Partei in der Regel zum Ersatz aller der Gegenseite verursachten notwendigen
Kosten und Umtriebe zu verpflichten. Wenn der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei ausfällt oder wenn sie die Kosten durch
unnötige Weitläufigkeit oder Obstruktion vermehrt hat, tritt in der Regel eine verhältnismässige Kostenteilung ein. Wenn eine Partei durch den Entscheid nicht wesentlich mehr erhält als ihr von der Gegenpartei für den Fall
gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen
Kosten verurteilt werden. *
4 Die Enteignerin bzw. der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten der Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Werden die
Begehren der Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so
kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise
abgesehen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei
offensichtlich übersetzten Forderungen können die Enteigneten zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Enteignerin bzw. den Enteigner verhalten werden. *
2.7. Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsentscheiden

## § 29 {#par_29}

Durch die entscheidende Behörde
1 Die Behörde kann aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines
Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder
aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und
Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.

## § 30 {#par_30}

Durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde
1 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die vorgesetzte Verwaltungsbehörde ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens die unterstellte Behörde von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin verhalten, einen Entscheid aufzuheben
oder zu ändern. Im Weigerungsfall trifft die vorgesetzte Behörde die nötigen Anordnungen.

## § 31 {#par_31}

Entschädigung
1 Erleidet eine Person, die im Vertrauen auf den aufgehobenen oder geänderten Entscheid gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat,
durch die Aufhebung oder Änderung Schaden, so hat sie Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung, wenn sie an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheides kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Behörde den aufgehobenen oder geänderten
Entscheid getroffen hat. *
2.8. Allgemeine Ordnungsvorschriften

## § 32 {#par_32}

Rückweisung von Eingaben
1 Unleserliche Eingaben und solche von ungehörigem Inhalt oder übermässiger Weitschweifigkeit können unter Ansetzung einer Frist zur Umarbeitung zurückgewiesen werden mit der Androhung, dass sie sonst unbeachtet
bleiben.

## § 33 {#par_33}

Ordnungsbussen
1 Ungehöriges oder trölerhaftes Verhalten kann mit Ordnungsbussen bis zu
Fr. 5000.– geahndet werden. *
3. Das Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden
3.1. Die Einsprache

## § 34 {#par_34}

Begriff
1 Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu
entscheiden.
2 Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist unbeschränkt.

## § 35 {#par_35}

Zulässigkeit
1 Die Einsprache ist in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen zulässig.

## § 36 {#par_36}

Einsprachefrist
1 Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist als
20 Tage vorschreibt, beträgt die Einsprachefrist 20 Tage seit der Mitteilung.
2 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung.

## § 37 {#par_37}

Form
1 Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und soll einen Antrag und eine
Begründung enthalten.
2 Die Beweismittel, auf die sich die Einsprecherin bzw. der Einsprecher

## § 38 beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. * {#par_38}

Neue Tatsachen und Anträge
1 Im Einspracheverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht und neue
Anträge gestellt werden.
2 Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie
kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zu Ungunsten einer Partei ändern.
3 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend.
3.2. Die Verwaltungsbeschwerde im Allgemeinen

## § 39 {#par_39}

Begriff
1 Die Verwaltungsbeschwerde ist die förmliche, an eine Frist gebundene
Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungsbehörden bei der obern
Verwaltungsbehörde, wodurch diese verpflichtet wird, den angefochtenen
Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden.
§ 40 * Weiterziehbare Entscheide
1 Entscheide einzelner Mitglieder des Gemeinderats bzw. von Ratsausschüssen sowie von Kommissionen und Dienststellen können beim Gemeinderat
angefochten werden; Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats, des
Grossen Gemeinderats und der Gemeindeversammlung sind an den Regierungsrat zu richten. *
2 Alle Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf
kantonales Recht stützen, können unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beim Regierungsrat angefochten werden.
3 Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf Bundesrecht stützen, können beim Regierungsrat oder bei der zuständigen Direktion angefochten werden, soweit dies die Gesetzgebung ausdrücklich vorsieht.
§ 41 * Beschwerdeberechtigung
1 Zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt, wer
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist
und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat.
2 Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht den zuständigen Gemeinderäten und der Vertretung der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten und Stiftungen zu. *
3 Beschwerdeberechtigt ist auch, wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.

## § 42 {#par_42}

Beschwerdegründe
1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Mängel des Verfahrens und
des angefochtenen Entscheides gerügt werden.
2 Neue Begehren, neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung
neuer Beweismittel sind zulässig.

## § 43 {#par_43}

Beschwerdefrist
1 Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist vorschreibt, ist die Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen nach der Mitteilung eines Entscheides bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen.
2 Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Beschwerdefrist bis auf 48 Stunden abkürzen.

## § 44 {#par_44}

Form der Beschwerdeschrift
1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen.
2 Die Beweismittel, auf die sich die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. *
3 Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so wird der
Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. *

## § 45 {#par_45}

Aufschiebende Wirkung
1 Die Verwaltungsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die anordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug
des anfechtbaren Entscheides angeordnet hat.
2 Das Präsidium der Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung

## § 46 von Amtes wegen oder auf Gesuch hin wiederherstellen. * {#par_46}

Beschwerdeverfahren9) *
1 Ist auf eine Verwaltungsbeschwerde einzutreten und erweist sie sich nicht
als offensichtlich unbegründet, werden die Akten der Vorinstanz beigezogen.
9) Delegation an die zuständige Direktion für genau bezeichnete Entscheide bei Verwaltungsbeschwerden (§ 3 Abs. 4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November
2017, BGS 153.3).
2 Die Vorinstanz und weitere am Verfahren Beteiligte erhalten Gelegenheit
zur schriftlichen Vernehmlassung.
3 Die Beschwerdeinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.
Sie kann ferner die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.

## § 47 {#par_47}

Überprüfungsbefugnis10) *
1 Die Beschwerdeinstanz prüft die Beschwerde, ohne an die Anträge der
Parteien gebunden zu sein. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zu Ungunsten einer Partei ändern.
2 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.

## § 48 {#par_48}

Entscheid
1 Der Beschwerdeentscheid ist zu begründen und den Parteien schriftlich
mitzuteilen.
3.3. Besondere Beschwerden
§ 49 * …

## § 51 § 50 * … {#par_51}

Rechtsverweigerungsbeschwerde
1 Betroffene können bei der vorgesetzten Behörde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde führen. *
2 Die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde sind sinngemäss anzuwenden.11) *
10) Delegation an die zuständige Direktion für genau bezeichnete Entscheide bei Verwaltungsbeschwerden (§ 3 Abs. 4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November
2017, BGS 153.3).
11) Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide bei Rechtsverweigerungsbeschwerden (§ 3 Abs. 4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).

## § 52 {#par_52}

Aufsichtsbeschwerde
1 Mit der Aufsichtsbeschwerde kann jedermann die Aufsichtsbehörde über
Tatsachen in Kenntnis setzen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen eine untere Verwaltungsbehörde von Amtes wegen erfordern.12) *
2 Die Anzeige erstattende Person hat nicht die Rechte einer Partei. *
3 Die Art der Erledigung ist der Anzeige erstattenden Person mitzuteilen. *
4 Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht.
4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
4.1. Organisation

## § 53 {#par_53}

Bestand
1 Das Verwaltungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Besetzung mit Teilämtern aus höchstens acht Mitgliedern, und sechs Ersatzmitgliedern. *
2 Der Kantonsrat legt die Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter sowie die
Beschäftigungsgrade der Teilämter fest. Der Beschäftigungsgrad für das
Präsidium beträgt mindestens 80 Prozent, für ein Teilamt mindestens 50
Prozent. *
3 Der Kantonsrat beschliesst die Festlegungen nach Abs. 2 jeweils vor der
Wahl auf Antrag des Verwaltungsgerichts. *
4 Bei Ergänzungswahlen während laufender Amtsperiode kann die erweiterte Justizprüfungskommission des Kantonsrats auf Antrag des Verwaltungsgerichts vollamtliche Richterinnen- und Richterstellen mit Teilämtern zu je
50 Prozent zur Wahl ausschreiben lassen. Sie teilt dies dem Regierungsrat
zwecks Festsetzung der Ergänzungswahl gemäss § 57 Abs. 1 WAG13) mit.
Die Ausschreibung erfolgt gemäss § 29 Abs. 1 WAG durch die Staatskanzlei. *
5 Das Verwaltungsgericht kann während der laufenden Amtsperiode im
Rahmen der für das Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente
und mit Zustimmung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Beschäftigungsgrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. *
12) Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide bei Aufsichtsbeschwerden (§ 3 Abs. 4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November
2017, BGS 153.3).
13) BGS 131.1
§ 53a * Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Für die Wahl bzw. Anstellung von haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern
sind folgende fachliche Voraussetzungen erforderlich:
a) abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master);
b) danach mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Rechtsprechung,
Advokatur, Verwaltung oder im Rechtsdienst einer Unternehmung.

## § 54 {#par_54}

Wahl
1 Das Verwaltungsgericht wird vom Volk auf eine Amtsdauer von sechs
Jahren gewählt. *
2 Der Kantonsrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten, die bzw.
der im Hauptamt tätig ist. Er kann weitere hauptamtliche Richterinnen und
Richter bezeichnen. *
§ 54a * Ausserordentliche Ersatzmitglieder
1 Der Kantonsrat wählt ausserordentliche Ersatzmitglieder:
1. Für einzelne Verfahren, wenn sämtliche Ersatzmitglieder zu einer ordnungsgemässen Besetzung des Gerichtes nicht ausreichen;
2. * für die Dauer der Verhinderung, wenn ein hauptamtliches Mitglied infolge Krankheit oder aus anderen Gründen voraussichtlich für mehrere
Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert sein wird;
3. * für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn ein Gericht wegen einer ausserordentlichen Zunahme der Arbeitslast nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben innert angemessener Frist zu erfüllen;
4. * für den Rest der Amtsperiode, wenn gemäss § 57 Abs. 3 WAG14) keine Ergänzungswahl durchgeführt wird.
2 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind in diesen Fällen als

## § 55 Ersatzmitglieder wählbar. * {#par_55}

Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts können nicht gleichzeitig dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht, dem Strafgericht, dem Obergericht oder
einem Einwohnerrat angehören oder Angestellte des Kantons oder einer
Gemeinde sein. *
14) BGS 131.1
2 Mitglieder des Verwaltungsgerichtes dürfen keine Vertretungen im
Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht übernehmen. *
3 Hauptamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts dürfen nicht im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffentlicher Anstalten und Dienstleistungsbetriebe tätig sein. *
§ 55a * Offenlegung von Interessenbindungen
1 Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatzmitglieder das Verwaltungsgericht schriftlich über: *
a) berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit;
b) die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationaler Organisationen, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
d) die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Das Verwaltungsgericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss
Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
§ 55b * Erlöschen des Amts
1 Das Amt eines vom Volk gewählten Mitglieds oder Ersatzmitglieds des
Verwaltungsgerichts erlischt, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied das
Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten verliert.
2 Die betroffene Person meldet den Verlust ihres Stimmrechts umgehend
dem Verwaltungsgericht sowie der Staatskanzlei.
3 Der betroffenen Person sind ab dem Zeitpunkt des Verlusts des für ihr
Amt erforderlichen Stimmrechts jegliche Amtshandlungen untersagt.

## § 56 {#par_56}

Geschäftsordnung
1 Das Verwaltungsgericht ordnet seine Organisation und den Geschäftsgang
durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf.
2 Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen seiner Geschäftsordnung Kammern bilden, die aus drei oder fünf Mitgliedern bestehen.
3 Die Geschäftsordnung legt fest, welche Entscheide oder Verfügungen die
oder der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts in

## § 57 Einzelkompetenz treffen kann. * {#par_57}

Beratung und Stimmpflicht
1 Die Beratungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Parteien statt. Bei der Urteilsfällung ist jede Richterin und jeder Richter zur

## § 58 Stimmabgabe verpflichtet. * {#par_58}

Rechtsanwendung
1 In seiner Rechtsanwendung ist das Verwaltungsgericht unabhängig und
nur an das Recht gebunden.
§ 59 * Kanzlei
1 Das Verwaltungsgericht wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, stellt das Kanzleipersonal an und ernennt die Generalsekretärin
oder den Generalsekretär. *
2 Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht nach dessen Anhörung
Sitzungslokale und Amtsräume zur Verfügung.

## § 60 {#par_60}

Oberaufsicht
1 Das Verwaltungsgericht steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
2 Über seine Amtsführung erstattet das Verwaltungsgericht dem Kantonsrat
alle zwei Jahre Bericht.
4.2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Allgemeinen

## § 61 {#par_61}

Generalklausel
1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig:
1. * gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht;
2. * gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst;
3. * gegen Verwaltungsentscheide der oder des Datenschutzbeauftragten
sowie der Ombudsperson.
2 Bei Zustimmung der beschwerdeführenden Partei kann der Regierungsrat
eine Verwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid an das Verwaltungsgericht zur direkten Beurteilung überweisen; der Regierungsrat
kann zur Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen. *
§ 62 * Beschwerdeberechtigung
1 Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist
und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat.
2 Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht den zuständigen Gemeinderäten und der Vertretung der selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten und Stiftungen zu. *
3 Beschwerdeberechtigt ist auch, wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.

## § 63 {#par_63}

Beschwerdegründe
1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als Rechtsverletzung gelten:
1. die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes;
2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache;
3. der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens;
4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift;
5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.
2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden.
3 In den Fällen von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 sowie in den besonderen
Verfahren (§§ 74 bis 79) kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden.
4 Die Anbringung neuer Tatsachen und die Bezeichnung neuer Beweismittel
ist zulässig.
§ 64 * Beschwerdefrist
1 Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist vorschreibt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen nach der
Mitteilung des weiterziehbaren Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen.

## § 65 {#par_65}

Beschwerdeschrift
1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
2 Die Beweismittel, auf die sich die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. *
3 Genügt die Beschwerdeschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. *

## § 66 {#par_66}

Aufschiebende Wirkung
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern
die anordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen
Vollzug des anfechtbaren Entscheides angeordnet hat.
2 Das Präsidium des Verwaltungsgerichts kann die aufschiebende Wirkung

## § 67 von Amtes wegen oder auf Gesuch hin wiederherstellen. * {#par_67}

Beschwerdeverfahren – Vorprüfung
1 Das Präsidium des Verwaltungsgerichts prüft die eingehenden Beschwerden und setzt der beschwerdeführenden Partei zur Verbesserung allfälliger
Mängel eine Nachfrist an. *
2 Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich
als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen.

## § 68 {#par_68}

Beschwerdeverfahren – Schriftenwechsel
1 Die Parteien erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Das
Verwaltungsgericht kann einen weiteren Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnen.15) *

## § 69 {#par_69}

Beschwerdeverfahren – Beweiserhebungen
1 Das Verwaltungsgericht kann die zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise selbst erheben oder die Vorinstanz damit beauftragen.
2 Alle kantonalen und gemeindlichen Verwaltungsstellen sind gegenüber
dem Verwaltungsgericht auskunftspflichtig.
3 Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer
Abordnung oder einem Mitglied des Gerichtes übertragen werden.

## § 70 {#par_70}

Beschwerdeverfahren – Schlussverhandlung
1 Ist ein Beweisverfahren durchgeführt worden, so erhalten die Parteien Gelegenheit, sich zum Ergebnis schriftlich zu äussern.
2 Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes
wegen eine Schlussverhandlung an, sofern eine solche geboten erscheint.
Die Verhandlung ist öffentlich, sofern das Gericht nicht aus wichtigen
Gründen die Öffentlichkeit ausschliesst.

## § 71 {#par_71}

Überprüfungsbefugnis
1 Das Verwaltungsgericht überprüft die Beschwerde im Rahmen der gestellten Rechtsbegehren. Es darf den vorinstanzlichen Entscheid nicht zum
Nachteil der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers abändern,
hat jedoch den Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
wenn es findet, dass der Entscheid zuungunsten der Beschwerdeführerin

## § 72 bzw. des Beschwerdeführers abgeändert werden muss. * {#par_72}

Urteil
1 Gelangt das Verwaltungsgericht zu einer Gutheissung der Beschwerde, so
urteilt es selbst in der Sache oder weist sie zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz.
15) Delegation an die instruierende Direktion für die Erstellung der Vernehmlassung und die
Vertretung des Regierungsrats als Vorinstanz (§ 3 Abs. 6 der Delegationsverordnung
(DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).
2 Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit insbesondere zurückweisen, wenn die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten ist oder wenn sie
den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat.
3 Das Urteil ist zu begründen und den Parteien schriftlich mitzuteilen.

## § 73 {#par_73}

Vollstreckung
1 Urteile des Verwaltungsgerichtes sind mit ihrer Mitteilung vollziehbar;
vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts.
4.3. Besondere Verfahren
4.3.1. Steuerstreitigkeiten

## § 74 {#par_74}

Nach kantonalem und gemeindlichem Recht
1 Das Verwaltungsgericht ist die kantonale Rekursbehörde in kantonalen
und gemeindlichen Steuersachen.
2 Für den Steuerrekurs gelten die besondern Bestimmungen des Steuergesetzes16).

## § 75 {#par_75}

Nach Bundesrecht
1 Das Verwaltungsgericht ist die kantonale Rekursbehörde im Sinne der eidgenössischen Vorschriften über die direkte Bundessteuer und über den Militärpflichtersatz sowie über weitere Bundessteuern oder Abgaben, für die das
Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht.
2 Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender
Vorschriften des Bundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt.
16) Vgl. die §§ 87 ff. des G vom 7. Dez. 1946 über die Kantons- und Gemeindesteuern (BGS
632.1).
4.3.2. Streitigkeiten vorwiegend vermögensrechtlicher Art nach

## § 76 kantonalem und eidgenössischem Recht {#par_76}

Kantonales Recht
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich Streitigkeiten vorwiegend vermögensrechtlicher Art nach kantonalem Recht, insbesondere:
1. Beschwerden gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen nach
dem Gesetz über die Kinderzulagen17);
2. * Beschwerden gegen Entscheide der Schätzungskommission nach dem
Planungs- und Baugesetz18).
3. * …
4. * …
5. * …

## § 77 {#par_77}

Bundesrecht
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das
Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht.
2 Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Vorschriften des Bundesrechtes.
4.3.3. Disziplinarstreitigkeiten
§ 78 * …
§ 79 * …
4.3.4. … *
§ 79a * …
§ 79b * …
§ 79c * …
17) BGS 844.4
18) BGS 721.11
§ 79d * …
§ 79e * …
§ 79f * …
§ 79g * …
§ 79h * …
4.4. Die verwaltungsgerichtliche Klage

## § 80 {#par_80}

Zuständigkeit – Streitigkeiten zwischen Körperschaften des
öffentlichen Rechts
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:
1. vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden;
2. vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Kanton und
Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden, soweit die
Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
§ 81 Zuständigkeit – Streitigkeiten zwischen Privaten und
Körperschaften des öffentlichen Rechts
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:
1. vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemeinden, soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet hat;
2. * …
3. * Streitigkeiten aus Konzessionen zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Konzessionärin oder dem Konzessionär
oder zwischen Konzessionärinnen und Konzessionären unter sich;
4. * Streitigkeiten zwischen der oder dem Beliehenen und andern Nutzungsberechtigten oder der Verleihungsbehörde nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.19)
19) BG vom 22. Dez. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80).
§ 82 Zuständigkeit – Versicherungsstreitigkeiten
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Klagen aus
dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung
das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.
§ 83 Verfahren – Klageschrift
1 Die Klageschrift ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss
einen Antrag und eine Begründung enthalten.
2 Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird der Klägerin
bzw. dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten wird. *
3 Die Beweismittel, auf die sich die klagende Partei beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich der Klageschrift beizufügen. *
§ 84 Verfahren – Schriftenwechsel
1 Die beklagte Partei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung der
Klage. Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die
Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. *
2 Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen werden.
§ 85 Verfahren – Schlussverhandlungen und Urteil
1 Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes
wegen eine Schlussverhandlung an, sofern eine solche geboten erscheint.
Die Verhandlung ist öffentlich, sofern das Gericht nicht aus wichtigen
Gründen die Öffentlichkeit ausschliesst.
2 Das Verwaltungsgericht würdigt die Anträge der Parteien in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht frei.
3 Das Gericht darf der klagenden Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die beklagte Partei anerkannt
hat. *
§ 86 Verfahren – Ergänzende Vorschriften
1 Die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind sinngemäss anzuwenden.
4.5. Die Revision
§ 87 Voraussetzungen
1 Die Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichtes kann verlangt werden:
1. * wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch
ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der gesuchstellenden
Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch die
Strafrichterin oder den Strafrichter ist nicht erforderlich. Bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
2. * wenn die gesuchstellende Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie bzw.
er trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig
beibringen konnte.
§ 88 Frist
1 Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen seit dem Bekanntwerden des Revisionsgrundes schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen.
§ 89 Inhalt des Revisionsgesuches
1 Im Revisionsgesuch sind der Revisionsgrund und die rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheides zu stellen.
§ 90 Einstellung des Vollzugs
1 Das Verwaltungsgericht kann den Vollzug des angefochtenen Urteils einstellen oder aufschieben.
§ 91 Entscheid
1 Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil auf und entscheidet neu über die
Sache.
5. Vollstreckung
§ 92 Grundsatz
1 Entscheide im Sinne dieses Gesetzes sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.
§ 93 Zuständigkeit
1 Jede Behörde vollstreckt den von ihr getroffenen Entscheid selbst. Sie ist
befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstellten Behörde zu übertragen.
§ 94 Geld- und Sicherheitsleistungen
1 Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide von Verwaltungsbehörden stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne

## Art. 80des von {#art_80des}

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes20) gleich.
§ 95 Sonstige Leistungen
1 Lautet der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder
Unterlassung, so erfolgt die Zwangsvollstreckung auf dem Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde oder eine von ihr beauftragte Drittperson oder
durch unmittelbaren Zwang. Hiefür kann die Polizei beansprucht werden. *
2 Der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwanges muss
unter Fristansetzung eine entsprechende Androhung vorangehen. In dringenden Fällen kann von einer solchen Androhung Umgang genommen werden.
3 Ist Ersatzvornahme auf Kosten der oder des Pflichtigen angeordnet worden, so sind die Kostenentscheide einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt. *
§ 96 Strafen
1 Die Behörde kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehene Strafe androhen.
2 Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmungen, so kann die in
Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches21) vorgesehene Strafe angedroht werden. *
20) BG vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1).
21) SR 311.0
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
6.1. Änderung bisherigen Rechts
§ 97
1 Folgende Erlasse werden geändert:22)
§ 98 Generalklausel
1 Hinweise in der geltenden Gesetzgebung auf das Gesetz über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat23) gelten als Hinweise auf das
vorliegende Gesetz.
2 Wo in der geltenden Gesetzgebung die kantonale Rekurskommission oder
die Steuerrekurskommission genannt werden, sind diese Ausdrücke durch
«Verwaltungsgericht» zu ersetzen.
6.2. Aufgehobene Erlasse
§ 99
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in
Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
1. das Gesetz über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat vom
25. April 194924);
2. die Verordnung über das Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission vom 30. Januar 196225);
3. die Verordnung über die Organisation und das Verfahren des kantonalen Versicherungsgerichtes in Militärversicherungssachen vom
23. Dezember 194926).
6.3. Übergangsbestimmungen
§ 100 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
22) Die Änderungen wurden in die einzelnen Erlasse publiziert.
23) G vom 25. April 1949 über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (GS 16, 301).
24) G vom 25. April 1949 über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (GS 16, 301).
25) GS 18, 247
26) GS 16, 359
2 27)
§ 101 Anhängige Verfahren
1 Jede Behörde, mit Ausnahme der kantonalen Steuer-Rekurskommission
beziehungsweise Rekurskommission, beendet die Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihr anhängig sind, nach den bisher geltenden
Vorschriften.
2 Für den Weiterzug solcher Entscheide gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 102 Auflösung der Rekurskommission
1 Auf den 1. Januar 1977 gehen alle vor der kantonalen Steuer-Rekurskommission beziehungsweise Rekurskommission pendenten Fälle auf das Verwaltungsgericht über, womit die beiden Kommissionen aufgelöst sind.
§ 103 Rechtsmittelfristen
1 Alle Rechtsmittelfristen, die am 1. Januar 1977 beginnen oder noch nicht
abgelaufen sind, richten sich nach dem für den Rechtsuchenden günstigeren
Recht.
§ 104 Volksabstimmung28)
§ 105 * Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
gewählt bzw. angestellt sind, finden die Wählbarkeitsvoraussetzungen (§
53a) keine Anwendung, auch nicht für die Wiederwahl.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 (GS 20, 726).
27) Gegenstandslose UeB.
28) Gegenstandslose UeB.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.04.1976 01.01.1977 Erlass Erstfassung GS 20, 693
28.06.1982 01.07.1982 Titel 4.3.4. eingefügt GS 22, 211
28.06.1982 01.07.1982 § 79a eingefügt GS 22, 211
28.06.1982 01.07.1982 § 79b eingefügt GS 22, 211
28.06.1982 01.07.1982 § 79c eingefügt GS 22, 211
28.06.1982 01.07.1982 § 79d eingefügt GS 22, 211
28.06.1982 01.07.1982 § 79e eingefügt GS 22, 211
28.06.1982 01.07.1982 § 79f eingefügt GS 22, 211
28.06.1982 01.07.1982 § 79g eingefügt GS 22, 211
28.06.1982 01.07.1982 § 79h eingefügt GS 22, 211
28.06.1990 01.01.1991 § 22 Abs. 2 geändert GS 23, 621
28.06.1990 01.01.1991 § 59 totalrevidiert GS 23, 621
01.09.1994 01.01.1995 § 78 aufgehoben GS 24, 535
01.09.1994 01.01.1995 § 79 aufgehoben GS 24, 535
01.09.1994 01.01.1995 § 81 Abs. 1, 2. aufgehoben GS 24, 535
28.11.1996 01.02.1997 § 56 Abs. 3 geändert GS 25, 501
30.01.1997 01.07.1997 § 54a eingefügt GS 25, 551
29.01.1998 01.07.1998 § 14a eingefügt GS 26, 45
29.01.1998 01.07.1998 § 21 Abs. 2 geändert GS 26, 45
26.11.1998 01.01.2000 § 24 Abs. 3 eingefügt GS 26, 423
26.11.1998 01.01.2000 § 28 Abs. 4 eingefügt GS 26, 423
26.11.1998 01.01.2000 § 33 Abs. 1 geändert GS 26, 423
26.11.1998 01.01.2000 § 76 Abs. 1, 2. geändert GS 26, 423
26.11.1998 01.01.2000 § 76 Abs. 1, 3. aufgehoben GS 26, 423
26.11.1998 01.01.2000 § 76 Abs. 1, 4. aufgehoben GS 26, 423
26.11.1998 01.01.2000 § 76 Abs. 1, 5. aufgehoben GS 26, 423
27.01.2005 16.04.2005 § 55 Abs. 2 geändert GS 28, 331
28.09.2006 16.12.2006 § 49 aufgehoben GS 28, 883
28.09.2006 16.12.2006 § 50 aufgehoben GS 28, 883
22.12.2006 01.01.2007 § 96 Abs. 2 geändert GS 28, 635
28.08.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 4 eingefügt GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 13 Abs. 2 geändert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 19 totalrevidiert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 20 Abs. 2 eingefügt GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 20 Abs. 3 eingefügt GS 29, 933
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.08.2008 01.01.2009 § 21a eingefügt GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 25 totalrevidiert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 27 Abs. 2 eingefügt GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 27 Abs. 3 eingefügt GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 40 totalrevidiert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 41 totalrevidiert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 54 Abs. 1 geändert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 59 Abs. 1 geändert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 61 Abs. 1, 1. geändert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 61 Abs. 1, 2. geändert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 62 totalrevidiert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 64 totalrevidiert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 79e Abs. 1 geändert GS 29, 933
26.08.2010 01.01.2011 § 9 totalrevidiert GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 55 Abs. 1 geändert GS 30, 619
26.01.2012 01.01.2013 Titel 4.3.4. aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 79a aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 79b aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 79c aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 79d aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 79e aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 79f aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 79g aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 79h aufgehoben GS 31, 441
23.05.2013 03.08.2013 § 40 Abs. 1 geändert GS 2013/042
30.01.2014 03.05.2014 § 61 Abs. 1, 2. geändert GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 61 Abs. 1, 3. eingefügt GS 2014/015
30.10.2014 01.01.2016 Ingress geändert GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 § 3a eingefügt GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 Titel 2.2a. eingefügt GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 § 9a eingefügt GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 § 9b eingefügt GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 § 9c eingefügt GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 § 9d eingefügt GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 § 16 Abs. 1a eingefügt GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 § 21 Abs. 1a eingefügt GS 2015/046
28.11.2017 01.01.2018 § 6 Titel geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 46 Titel geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 47 Titel geändert GS 2017/075
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.11.2017 01.01.2018 § 51 Abs. 2 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 52 Abs. 1 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 68 Abs. 1 geändert GS 2017/075
31.01.2019 13.04.2019 § 28 Abs. 2 geändert GS 2019/023
31.01.2019 13.04.2019 § 28 Abs. 2, 1. aufgehoben GS 2019/023
31.01.2019 13.04.2019 § 28 Abs. 2, 2. aufgehoben GS 2019/023
31.01.2019 13.04.2019 § 28 Abs. 2a eingefügt GS 2019/023
31.01.2019 13.04.2019 § 55a eingefügt GS 2019/022
25.08.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 1 geändert GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 2 eingefügt GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 3 eingefügt GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 4 eingefügt GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 5 eingefügt GS 2022/058
27.10.2022 13.01.2023 § 22 Titel geändert GS 2023/001
27.10.2022 13.01.2023 § 22 Abs. 1 geändert GS 2023/001
27.10.2022 13.01.2023 § 22 Abs. 2 aufgehoben GS 2023/001
27.10.2022 13.01.2023 § 22a eingefügt GS 2023/001
29.08.2024 08.11.2024 Erlasstitel geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 Ingress geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 2 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 7 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 9 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 9 Abs. 1, b) geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 9 Abs. 1, c) geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 9 Abs. 1, d) geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 9 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 11 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 13 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 20 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 21 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 23 Abs. 1, 2. geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 24 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 26 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 27 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 27 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 28 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 28 Abs. 4 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 31 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 37 Abs. 2 geändert GS 2024/060
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.08.2024 08.11.2024 § 41 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 44 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 44 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 45 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 51 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 52 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 52 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 52 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 53 Abs. 4 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 54 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 54a Abs. 1, 2. geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 54a Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 55 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 55 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 55a Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 55b eingefügt GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 56 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 57 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 59 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 61 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 62 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 65 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 65 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 66 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 67 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 71 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 81 Abs. 1, 3. geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 81 Abs. 1, 4. geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 83 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 83 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 84 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 85 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 87 Abs. 1, 1. geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 87 Abs. 1, 2. geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 95 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 95 Abs. 3 geändert GS 2024/060
05.06.2025 17.10.2025 § 53a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 54a Abs. 1, 3. geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 54a Abs. 1, 4. eingefügt GS 2025/046
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.06.2025 17.10.2025 § 105 eingefügt GS 2025/046
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.04.1976 01.01.1977 Erstfassung GS 20, 693
Erlasstitel 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
Ingress 30.10.2014 01.01.2016 geändert GS 2015/046
Ingress 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 2 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 3a 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 6 28.11.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017/075
§ 7 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 9 26.08.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 619
§ 9 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 9 Abs. 1, b) 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 9 Abs. 1, c) 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 9 Abs. 1, d) 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 9 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
Titel 2.2a. 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 9a 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 9b 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 9c 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 9d 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 10 Abs. 3 28.08.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 10 Abs. 4 28.08.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 11 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 13 Abs. 2 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 13 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 14a 29.01.1998 01.07.1998 eingefügt GS 26, 45
§ 16 Abs. 1a 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 19 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933
§ 20 Abs. 2 28.08.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 20 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 20 Abs. 3 28.08.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 21 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 21 Abs. 1a 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 21 Abs. 2 29.01.1998 01.07.1998 geändert GS 26, 45
§ 21a 28.08.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 22 27.10.2022 13.01.2023 Titel geändert GS 2023/001
§ 22 Abs. 1 27.10.2022 13.01.2023 geändert GS 2023/001
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 22 Abs. 2 28.06.1990 01.01.1991 geändert GS 23, 621
§ 22 Abs. 2 27.10.2022 13.01.2023 aufgehoben GS 2023/001
§ 22a 27.10.2022 13.01.2023 eingefügt GS 2023/001
§ 23 Abs. 1, 2. 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 24 Abs. 3 26.11.1998 01.01.2000 eingefügt GS 26, 423
§ 24 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 25 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933
§ 26 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 27 Abs. 2 28.08.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 27 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 27 Abs. 3 28.08.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 27 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 28 Abs. 2 31.01.2019 13.04.2019 geändert GS 2019/023
§ 28 Abs. 2, 1. 31.01.2019 13.04.2019 aufgehoben GS 2019/023
§ 28 Abs. 2, 2. 31.01.2019 13.04.2019 aufgehoben GS 2019/023
§ 28 Abs. 2a 31.01.2019 13.04.2019 eingefügt GS 2019/023
§ 28 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 28 Abs. 4 26.11.1998 01.01.2000 eingefügt GS 26, 423
§ 28 Abs. 4 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 31 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 33 Abs. 1 26.11.1998 01.01.2000 geändert GS 26, 423
§ 37 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 40 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933
§ 40 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 41 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933
§ 41 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 44 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 44 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 45 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 46 28.11.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017/075
§ 47 28.11.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017/075
§ 49 28.09.2006 16.12.2006 aufgehoben GS 28, 883
§ 50 28.09.2006 16.12.2006 aufgehoben GS 28, 883
§ 51 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 51 Abs. 2 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 52 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 52 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 52 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 52 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 53 Abs. 1 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/058
§ 53 Abs. 2 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/058
§ 53 Abs. 3 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/058
§ 53 Abs. 4 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/058
§ 53 Abs. 4 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 53 Abs. 5 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/058
§ 53a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 54 Abs. 1 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 54 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 54a 30.01.1997 01.07.1997 eingefügt GS 25, 551
§ 54a Abs. 1, 2. 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 54a Abs. 1, 3. 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 54a Abs. 1, 4. 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 54a Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 55 Abs. 1 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 619
§ 55 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 55 Abs. 2 27.01.2005 16.04.2005 geändert GS 28, 331
§ 55 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 55a 31.01.2019 13.04.2019 eingefügt GS 2019/022
§ 55a Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 55b 29.08.2024 08.11.2024 eingefügt GS 2024/060
§ 56 Abs. 3 28.11.1996 01.02.1997 geändert GS 25, 501
§ 56 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 57 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 59 28.06.1990 01.01.1991 totalrevidiert GS 23, 621
§ 59 Abs. 1 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 59 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 61 Abs. 1, 1. 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 61 Abs. 1, 2. 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 61 Abs. 1, 2. 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 61 Abs. 1, 3. 30.01.2014 03.05.2014 eingefügt GS 2014/015
§ 61 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 62 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933
§ 62 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 64 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933
§ 65 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 65 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 66 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 67 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 68 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 71 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 76 Abs. 1, 2. 26.11.1998 01.01.2000 geändert GS 26, 423
§ 76 Abs. 1, 3. 26.11.1998 01.01.2000 aufgehoben GS 26, 423
§ 76 Abs. 1, 4. 26.11.1998 01.01.2000 aufgehoben GS 26, 423
§ 76 Abs. 1, 5. 26.11.1998 01.01.2000 aufgehoben GS 26, 423
§ 78 01.09.1994 01.01.1995 aufgehoben GS 24, 535
§ 79 01.09.1994 01.01.1995 aufgehoben GS 24, 535
Titel 4.3.4. 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
Titel 4.3.4. 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 79a 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
§ 79a 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 79b 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
§ 79b 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 79c 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
§ 79c 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 79d 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
§ 79d 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 79e 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
§ 79e 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 79e Abs. 1 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 79f 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
§ 79f 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 79g 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
§ 79g 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 79h 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
§ 79h 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 81 Abs. 1, 2. 01.09.1994 01.01.1995 aufgehoben GS 24, 535
§ 81 Abs. 1, 3. 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 81 Abs. 1, 4. 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 83 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 83 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 84 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 85 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 87 Abs. 1, 1. 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 87 Abs. 1, 2. 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 95 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 95 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 96 Abs. 2 22.12.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 635
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 105 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
