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title: "Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft"
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provisions: 30
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# Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Hochschulen und Forschung, der einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen sowie der interkantonalen Vereinbarungen, soweit diese für Hochschulen
mit kantonaler Trägerschaft (Hochschulen) anzuwenden sind.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit des Hochschulrates, Reglemente
1 Der Hochschulrat erlässt zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 13 des Gesetzes über Hochschulen und Forschung Reglemente, wobei das Organisationsreglement die Schulorganisation festlegt und die Reglementsstruktur der Schule bestimmt.
2 Reglementarisch festgelegt werden insbesondere:
a) das Verfahren zur Immatrikulation und Exmatrikulation, die Anrechnung von
Vorbildung und beruflicher Erfahrung, der Besuch der Lehrveranstaltungen
durch die Studierenden, die Prüfungsmodalitäten sowie das Disziplinarverfahren;
b) die Höhe der Gebühren;
c) die Organisation und Durchführung von Vorkursen;
d) die Zeichnungsberechtigungen und Vergütungen an den Hochschulrat, die Delegation von Aufgaben an die Hochschulleitung sowie die Mitwirkungsrechte
der Hochschulangehörigen;
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
e) * die Umsetzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte.
f) * …
3 Der Hochschulrat lässt die zeichnungsberechtigten Personen ins Handelsregister
eintragen, wobei für Ausgaben durchwegs Kollektivunterschriften vorzusehen sind.

## Art. 3 {#art_3}

Publikation und Genehmigung
1 Die Reglemente des Hochschulrates sind in geeigneter Form zu publizieren und
dem Amt zuzustellen.
2 Das Vergütungsreglement für die Mitglieder des Hochschulrates ist der Regierung
zur Genehmigung einzureichen.

## Art. 4 {#art_4}

Unfall- und Haftpflichtversicherung
1 Der Abschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherungen ist Sache der Studierenden.

## Art. 5 {#art_5}

Leistungsauftrag, Sonderauftrag
1 Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag ist auf maximal vier Jahre befristet und
kann auf Antrag des Hochschulrates erneuert werden.
2 Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag umfasst mindestens:
a) die Nennung der Kontraktparteien, der Kontraktperiode und der Kontraktsumme;
b) den Auftrag mit Angaben zur Überprüfung der Auftragserfüllung und die
Kündigungsfristen;
c) Vorgaben zur Berichterstattung gegenüber dem Kanton;
d) Angaben zu Mobilien und Immobilien;
e) die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Hochschulrates und
eines Mitgliedes der Regierung.
3 Ergänzungen des Leistungsauftrags mit Globalbeitrag während der Kontraktperiode werden nur in nicht planbaren Fällen mittels Sonderaufträgen vorgenommen,
wobei der Sonderauftrag eine mit Anfang und Ende zeitlich befristete Leistung der
Hochschule ist. Falls notwendig, kann die zeitliche Befristung des Sonderauftrags
aufgehoben und in den Leistungsauftrag mit Globalbeitrag der nachfolgenden

## Art. 6 Kontraktperiode integriert werden. * {#art_6}

Titel *
1 Die Benennung der Titel richtet sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen sowie den interkantonalen Vereinbarungen. Das Departement regelt die
Umsetzung. *
2. Leistungsbereich Lehre

## Art. 7 {#art_7}

Immatrikulation, Exmatrikulation
1 Die Aufnahme von Studierenden in die Hochschule erfolgt durch Immatrikulation.
Die Anmeldetermine und die gesetzlich festgelegten Aufnahmebedingungen werden
durch die Hochschule publiziert.
2 Das Ausscheiden von Studierenden aus der Hochschule erfolgt durch Exmatrikulation.

## Art. 8 {#art_8}

Studienaufbau
1 Die Ausbildungen sind modular aufgebaut und richten sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes sowie der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. Es sind Vollzeit- und Teilzeitstudien möglich.
2 Der Hochschulrat genehmigt auf Antrag der Hochschulleitung die Lehrpläne und
auf der Grundlage des European Credit Transfer Systems (ECTS) die Zuteilung der
Kreditpunkte.

## Art. 9 {#art_9}

Bewertungssystem
1 Die Arbeitsleistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet. Der Hochschulrat kann in Ausnahmefällen andere Bewertungssysteme festlegen. Für genügende Leistungen werden Kreditpunkte vergeben.
2 Die Notenskala umfasst ganze und halbe Noten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste
Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

## Art. 11 Art. 10 * … {#art_11}

Rückerstattung Studiengeld und Gebühren
1 Bei Studienunterbruch oder Studienabbruch während des Semesters werden Studiengeld und Gebühren des laufenden Semesters nicht zurückerstattet.
3. Leistungsbereiche Forschung, Dienstleistungen und

## Art. 12 Weiterbildungen {#art_12}

Forschung
1 Es sind gemeinsame Forschungsprojekte mit den in Graubünden ansässigen universitären Forschungsinstitutionen anzustreben.

## Art. 13 {#art_13}

Preisgestaltung für Dienstleistungen und Weiterbildungen
1 Die direkten Kosten der Dienstleistungen und der Weiterbildungen sind mindestens
zu 125 Prozent zu decken (Deckungsbeitrag 1). *
2 Vom Kanton vergebene Dienstleistungen und Weiterbildungen sind von der Regelung gemäss Absatz 1 ausgenommen. *
4. Finanzierung

## Art. 14 {#art_14}

Rechnungsführung
1 Die Hochschule führt selbstständig das Finanz- und Rechnungswesen in Anlehnung an die Rechnungslegungsgrundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes.
2 Das Risikomanagement und das Interne Kontrollsystem (IKS) werden gemäss den
Bestimmungen des Obligationenrechts umgesetzt.

## Art. 15 {#art_15}

Abschreibungen, Aktivierungen
1 Die Abschreibung der Sachanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung betreffend die Abschreibung des Verwaltungsvermögens.
2 Aktivierungen sind nur für Investitionsausgaben und nur im Rahmen des bewilligten Budgets zulässig. Investitionsausgaben für Sachanlagen unter 200 000 Franken
pro Einheit müssen nicht aktiviert werden.

## Art. 16 {#art_16}

Rückstellungen
1 Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sind:
a) es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem
Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt;
b) der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich;
c) die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden;
d) der Betrag ist wesentlich.

## Art. 17 {#art_17}

Allgemeine Reserven
1 Jahresgewinne sind zur Abdeckung künftiger Verluste den allgemeinen Reserven
zuzuweisen.
2 Die allgemeinen Reserven dürfen insgesamt zwölf Prozent des Bruttoaufwandes
nicht übersteigen. Wenn die allgemeinen Reserven den Maximalwert erreichen, ist
der darüber hinaus ausbezahlte Kantonsbeitrag zurückzuzahlen.
Art. 17a * Anteil am Globalbeitrag für die Organisationsentwicklung
1 Der Anteil am Globalbeitrag für die Organisationsentwicklung der Hochschulen ist
im Leistungsauftrag enthalten und beträgt maximal sechs Prozent des durchschnittlichen Bruttoaufwands der letzten vier Jahre.
2 Der Anteil ist in der Jahresrechnung unter den Reserven auszuweisen. *
3 Nach jeder Leistungsauftragsperiode ist der verbleibende Anteil den allgemeinen
Reserven unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Artikel 17 Absatz 2 zuzuweisen. *

## Art. 18 {#art_18}

Verwendung und Ausweis von Rückstellungen und Reserven
1 Rückstellungen sind im Einzelnen offen auszuweisen, bestimmungsgemäss zu verwenden und aufzulösen, sobald die Voraussetzungen dahingefallen sind.
2 Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und allgemeinen Reserven sind im
Anhang der Jahresrechnung einzeln auszuweisen.

## Art. 19 {#art_19}

Bewertung
1 Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet. Die flüssigen Mittel, die Forderungen und die aktiven Rechnungsabgrenzungen werden zum
Nominalwert, die Wertschriften zum Kurswert am Bilanzstichtag, die Wertschriften
ohne Kurswert zu den Anschaffungskosten bewertet.
2 Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Wertberichtigungen zu bilanzieren.
3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

## Art. 20 {#art_20}

Aufnahme und Anlage von Fremdmitteln
1 Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und risikoorientierten Kriterien zu bewirtschaften.
2 Die Hochschule hat bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmitteln die Vorgaben der Regierung für die Tresoreriebewirtschaftung des Kantons einzuhalten.
3 Der Kanton kann der Hochschule Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen
gewähren. Die Darlehen sind nach Marktkonditionen zu verzinsen und im Ausmass
der Abschreibungen der Sachanlagen zurückzubezahlen.

## Art. 21 {#art_21}

Budgetvorgaben
1 Das Budget ist nach den formellen und materiellen Vorgaben des Departements zu
erstellen. Die Budgetunterlagen sind mit sämtlichen Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen zu ergänzen, die den Anforderungen an das Beitragscontrolling im
Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes entsprechen.
2 In Bezug auf den Einsatz von Personal und Sachmitteln gelten die Vorgaben für
die kantonale Verwaltung ausschliesslich sinngemäss.

## Art. 22 {#art_22}

Globalbeitrag, Genehmigung Budget
1 Der Grosse Rat legt den Globalbeitrag und die weiteren Beiträge an die Hochschule im Rahmen des Kantonsbudgets fest.
2 Die Genehmigung des Budgets der Hochschule erfolgt im Anschluss an die Dezembersession durch die Regierung auf der Grundlage des vom Grossen Rat verabschiedeten Kantonsbudgets.

## Art. 23 {#art_23}

Beitragsbemessung
1 Die Bemessung der Kantonsbeiträge erfolgt durch das Amt bis Mitte April des Folgejahres.

## Art. 24 {#art_24}

Auszahlung der Beiträge
1 Der Kanton richtet den gesamten Globalbeitrag in Teilzahlungen im laufenden Jahr
aus.
2 Die Teilzahlungen sind soweit möglich auf die Liquiditätsbedürfnisse der Hochschule abzustimmen.
5. Jahresbericht, Jahresrechnung, Revisionsstelle und

## Art. 25 Gehaltsregelung {#art_25}

Jahresbericht und Jahresrechnung
1 Der Jahresbericht und die revidierte Jahresrechnung sind bis Ende Mai des folgenden Jahres der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Jahresbericht sind
die wichtigsten Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen des Beitragscontrollings im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes aufzunehmen. *
2 Sie werden dem Grossen Rat in der darauffolgenden Junisession zur Kenntnis gebracht.

## Art. 26 {#art_26}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet der Regierung
und dem Hochschulrat Bericht.

## Art. 27 {#art_27}

Anrechnung Gehälter
1 Für die Gehaltsregelung gelten die Bestimmungen über Hochschulen gemäss Anhang zur Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote.
Art. 27a * Anstellungsverhältnisse
1 Die Anstellungsverhältnisse der Hochschulen richten sich nach dem Gesetz über
das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden2). Die für die Anrechnung massgebenden Höchstgehaltsansätze werden im Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt.
2 Alle personalrechtlichen Bestimmungen mit finanziellen Auswirkungen, die über
diejenigen des in Absatz 1 genannten Gesetzes hinausgehen, bedürfen der vorherigen Bewilligung durch die Regierung.
6. Schlussbestimmungen

## Art. 28 {#art_28}

Vollzug
1 Der Vollzug obliegt dem Amt.
2 Die Sitzungsunterlagen mit der Traktandenliste des Hochschulrats sind dem Amt
mindestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung zuzustellen. Die Sitzungsprotokolle

## Art. 29 sind dem Amt nach der Sitzung zuzustellen. * {#art_29}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 20. Dezember 2005 (BR 427.205);
b) Verordnung über den Fachhochschulrat der Pädagogischen Fachhochschule
vom 8. Juli 2003 (BR 427.230);
c) Verordnung über Ausbildungen und Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule vom 14. August 2007 (AusbildungsVO; BR 427.240);
d) Verordnung über den Vorkurs für die Zulassung zum Studium an der
Pädagogischen Hochschule vom 4. Juli 2006 (VorkursVO; BR 427.290);
e) Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft vom
20. Dezember 2005 (BR 427.510);
f) Verordnung über Studium, Forschung und Dienstleistungen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 30. August 2011 (StudienVO HTW; BR
427.520).

## Art. 30 {#art_30}

Übergangsbestimmungen
1 Studierende, welche Ihre Ausbildung gestützt auf die bisherigen Rechtsgrundlagen
begonnen haben, können auf Antrag an die Hochschulleitung ihre Ausbildung entsprechend diesen Bestimmungen abschliessen.
2 Die Pädagogische Hochschule Graubünden sowie die Fachhochschule Graubünden
schliessen das Rechnungsjahr 2014 nach den Vorgaben des bisherigen Rechts ab.
2) BR 170.400

## Art. 31 {#art_31}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2014 in Kraft.
A2 Anhang 2: Höchstanrechenbare Gehaltsansätze (Art. 27a)
A2.1. ALLGEMEINES
Art. A2-1 Besoldung
1 Die in diesem Anhang fixierten höchstanrechenbaren Ansätze für die Besoldung
basieren auf dem Funktionsklassensystem der kantonalen Verwaltung.
2 Bei der konkreten Festsetzung der Löhne müssen die Hochschulen gegebenenfalls
tiefere ortsübliche Ansätze einhalten.
A2.2. LOHNREGELUNG AN HOCHSCHULEN
Art. A2-2 Grundsatz
1 Die Löhne im Bereich der Schulleitung, des Unterrichts, des Technologie- und
Wissenstransfers sowie der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung
richten sich nach Artikel A2-4.
2 Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die Lohnkategorien und Lohnklassen gemäss Artikel A2-3.
3 Bei der Einreihung von Mitarbeitenden, die nicht nach Artikel A2-3 oder A2-4 eingeteilt werden können, gilt erstens der Anhang 1 der Defizitverordnung und zweitens der generelle Einreihungsplan des Kantons Graubünden.
Art. A2-3 Kategorien von Mitarbeitenden und höchstanerkannte Gehälter
1 Folgende Kategorien von Mitarbeitenden werden unterschieden sowie mit höchstanerkannten Gehälter gemäss Funktionsklassensystem der kantonalen Verwaltung
wie folgt festgesetzt (bei nachstehenden Funktionen ohne Spezifikation oder mit
mehreren möglichen Funktionsklassen erfolgt die definitive Zuteilung zu einer
Funktionsklasse aufgrund des Pflichtenheftes nach Rücksprache mit dem zuständigen Amt):
Funktion Funktionsklasse
Höhere Stabsfunktion 19
Leiter/-in IT 18
Abteilungsleiter/-in Services 17
Funktion Funktionsklasse
I+D Spezialist/-in II (mit Bachelor) 15
Personal Sachbearbeiter/-in II (mit eidg.
Fachausweis)
Buchhalter/-in (mit eidg. Fachausweis) 14
I+D Spezialist/-in I (mit eidg. Fähigkeitszeugnis)
Sekretär/-in I–IV 10–13
Hauswart/-in 10
Sekretär/-in, Telefonist/-in 8/9
Büro-Assistent/-in 7/8
2 Teilzeitbeschäftigte werden ihrer Funktion gemäss anteilsmässig entlöhnt.
Art. A2-4 Hochschulen
1 Folgende Kategorien von Lehrpersonen und Hochschulpersonal werden unterschieden sowie die höchstanerkannten Gehälter gemäss Funktionsklassensystem der
kantonalen Verwaltung wie folgt festgesetzt:
1.1 Hauptamtliche Mitarbeitende:
Funktion Funktionsklasse
Rektor/-in 27
Mitglied der Hochschulleitung 25
Abteilungsleiter/-in II 24
Forschungsleiter/-in 24
Studienleiter/-in II 24
Institutsleiter/-in 24
Studienleiter/-in I 23
Ressortleiter/-in 23
Dozent/-in mit Fachführung 23
Dozent/-in mit Wissens- und Technologietransfer (WTT)
Funktion Funktionsklasse
Leiter/-in Fachgruppe 23
Abteilungsleiter/-in I 23
Dozent/-in 22
Wissenschaftl. Mitarbeiter/-in III 21
Abteilungsleiter/-in 20
Wissenschaftl. Mitarbeiter/-in II 19
Leiter/-in Personalwesen 17
Projektleiter/-in Zentrale Dienste 17
Projektmitarbeiter/-in Zentrale Dienste 15
Wissenschaftl. Mitarbeiter/-in I 15
Organisationsassistent/-in mit Fachführung
Organisationsassistent/-in 12
1.2 Nebenamtliche Mitarbeitende:
Kategorie Funktion / Ausbildung Entschädigung
Lehrbeauftragte Lehrpersonen mit einer
unter Artikel A2-4 Absatz 1.1 erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig
Unterricht von mindestens
acht Wochenlektionen an
der gleichen Schule erteilen
Lohnklasse gemäss Artikel A2-4 Absatz 1.1 anteilsmässig
Kategorie Funktion / Ausbildung Entschädigung
Nebenamtlehrperson Lehrpersonen mit einer
unter Artikel A2-4
Abs. 1.1 erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig
weniger als acht Wochenlektionen Unterricht an
der gleichen Schule erteilen oder in Abendkursen,
in branchenbezogenen
Unterrichtsfächern oder
als Stellvertreter/innen
einzelne Stunden erteilen
Lohnklasse gemäss Artikel A2-4 Absatz 1.1, geteilt durch Schulwochen
und Pflichtpensum
(Pflichtlektionen für vollamtliche Lehrpersonen).
Es werden nur die effektiv
erteilten Lektionen vergütet. In diesem Ansatz ist
die Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten
Stellvertretung von Lehrpersonen / Gastrefenten
Lehrpersonen, die in Stellvertretungsfunktion während kurzer Zeit Unterricht erteilen
Lohnklasse Min. gemäss
Artikel A2-3 oder A2-4
Absatz 1.1 geteilt durch
Schulwochen und Pflichtpensum (Pflichtlektionen
für vollamtliche Lehrpersonen). In diesem Ansatz
ist die Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten
2 Für vollamtlich Dozierende von Hochschulen, die ein Teilpensum von maximal 30
Prozent an einer höheren Fachschule erfüllen, sind die Ansätze für Dozierende von
Hochschulen anrechenbar.
3 Der Austausch von Dozierenden mit anderen Hochschulen wird auf Antrag durch
das Departement geregelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.07.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung -
12.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 2, e) geändert 2017-043
12.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 2, f) eingefügt 2017-043
12.12.2017 01.01.2018 Anhang 1 eingefügt 2017-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 2, e) geändert 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 2, f) aufgehoben 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 3 geändert 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 6 Titel geändert 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 10 aufgehoben 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 17a eingefügt 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 25 Abs. 1 geändert 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 27a eingefügt 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 28 Abs. 2 geändert 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Anhang 1 aufgehoben 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Anhang 2 eingefügt 2024-043
28.01.2025 01.01.2025 Art. 17a Abs. 2 geändert 2025-017
28.01.2025 01.01.2025 Art. 17a Abs. 3 geändert 2025-017
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.07.2014 01.08.2014 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 2, e) 12.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-043
Art. 2 Abs. 2, e) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043
Art. 2 Abs. 2, f) 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-043
Art. 2 Abs. 2, f) 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-043
Art. 5 Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043
Art. 6 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-043
Art. 6 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043
Art. 10 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-043
Art. 13 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043
Art. 13 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-043
Art. 17a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-043
Art. 17a Abs. 2 28.01.2025 01.01.2025 geändert 2025-017
Art. 17a Abs. 3 28.01.2025 01.01.2025 geändert 2025-017
Art. 25 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043
Art. 27a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-043
Art. 28 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043
Anhang 1 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-043
Anhang 1 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-043
Anhang 2 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-043
