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title: "Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen infolge austauscharmer Wetterlagen"
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# Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen infolge austauscharmer Wetterlagen

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Grundsatz
1 Bei vorübergehender, übermässiger Belastung der Luft mit Feinstaub (PM 10) werden vom Kanton
Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung angeordnet.

## § 2 {#par_2}

Beurteilungsgrundlage
1 Zur Beurteilung der übermässigen Luftbelastung dienen die vom interkantonalen Immissionsmessnetz der Region Nordwestschweiz und des Bundes erfassten Feinstaubimmissionen.
2 Nicht in die Beurteilung einbezogen werden die Daten der Messstandorte in der Nähe von Hochleistungsstrassen.

## § 3 II. Anordnung von Massnahmen {#par_3}

Koordination und Anordnung von Massnahmen
1 Die Anordnung von Massnahmen hat in Abstimmung mit den Kantonen der Nordwestschweiz zu erfolgen.
2 Massnahmen werden angeordnet, wenn die massgebenden Schwellenwerte der Feinstaubimmissionen
a) an mindestens drei Messstationen in der Region Juranordfuss erreicht oder überschritten
sind und
b) für die nächsten drei Tage eine austauscharme Wetterlage prognostiziert wird.

## § 4 {#par_4}

Massnahmen
1 Wird das PM10-Tagesmittel von 75 μg/m³ erreicht oder überschritten,
a) informiert das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die Bevölkerung über
die aktuelle Belastungssituation und -entwicklung und
b) veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdepartement Verhaltensempfehlungen insbesondere für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der
Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 90 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende Verordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 4 Abs. 1 lit. a; 6 Abs. 1 lit. c und 2; 7).
2) SR 814.01.
3) SG 111.100.
Lufthygiene 781.500
2 Wird das PM10-Tagesmittel von 100 μg/m³ erreicht oder überschritten
a) dürfen Feststoff-Feuerungen wie Cheminées und Schwedenöfen nicht betrieben werden,
wenn eine Heizung mit geringeren, lokalen Schadstoffemissionen zur Verfügung steht;
b) ist jede Art von Feuern im Freien verboten;
c) dürfen keine Feuerwerkskörper gezündet werden.
3 Wird das PM10-Tagesmittel von 150 μg/m³ erreicht oder überschritten, dürfen Diesel-betriebene Maschinen, Traktoren und Geräte mit einer Leistung über 37 kW ohne Partikelfilter auf Baustellen und in
der Land- und Forstwirtschaft nicht eingesetzt werden.

## § 5 III. Aufhebung von Massnahmen {#par_5}

Aufhebung der Massnahmen
1 Angeordnete Massnahmen sind spätestens aufzuheben, wenn
a) der PM10-Tagesimmissionsgrenzwert von 50 μg/m³ bei allen massgeblichen Messstationen unterschritten wird und
b) gemäss den meteorologischen Voraussagen eine Verbesserung der Wettersituation prognostiziert wird.

## § 6 IV. Umsetzung {#par_6}

Zuständigkeiten und Verfahren
1 Das Amt für Umwelt und Energie: *
a) stellt fest, ob die Voraussetzungen für das Inkrafttreten und die Anordnung oder die Aufhebung der Massnahmen erfüllt sind;
b) stellt die diesbezügliche Koordination mit den Lufthygienefachstellen der Nachbarkantone sicher;
c) beantragt und begründet dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt das Inkrafttreten und die Anordnung der Massnahmen oder ihre Aufhebung.
2 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
a) ordnet Massnahmen gemäss § 4 Abs. 2 und Abs. 3 oder ihr Inkrafttreten sowie ihre Auf -
hebung an und
b) informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise darüber.

## § 7 {#par_7}

Vorbereitungen
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt trifft die nötigen Vorbereitungen, damit die
Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.

## § 8 {#par_8}

Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 4)
4) Wirksam seit 11. 3. 2007.
Lufthygiene 781.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.02.2007 11.03.2007 Erlass Erstfassung KB 10.03.2007
03.02.2026 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
Lufthygiene 781.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.02.2007 11.03.2007 Erstfassung KB 10.03.2007
§ 6 Abs. 1 03.02.2026 01.01.2026 geändert KB 07.02.2026
