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title: "Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Kanton St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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provisions: 1
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# Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Kanton St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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Interkantonales Publikationsorgan iSR 6.2-7
Vereinbarung zwischen dem Kanton
Schaffhausen und dem Kanton St.Gallen über
die Befreiung von Zuwendungen an
gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche
Zwecke von der Erbschafts- und
Schenkungssteuer
Erster Beitritt am: 22.09.1967 (Stand: 21.10.1967)
Bemerkungen
Kanton Bemerkungen
Änderungs- und Beitrittstabelle
Erstfassung:
Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR
22.09.1967 21.10.1967 –
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
SH 22.09.1967 21.10.1967
SG 22.09.1967 21.10.1967 nGS 5, 212
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 811.719
Vereinbarung
zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Kanton St.Gallen
über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige,
wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und
Schenkungssteuer
vom 22. September 1967 (Stand 21. Oktober 1967)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Regierungsrat des Kantons
St.Gallen
vereinbaren:1
Ziff. 1
1 Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und St.Gallen erklären sich damit
einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder
Schenkungen, die von den Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates,
von Gemeinden, Kirchgemeinden oder Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen
oder kirchlichen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des
Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer2 oder entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.
Ziff. 2
1 Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, wenn im einen oder anderen Kanton eine Revision des Steuergesetzes
neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, unter denen diese Gegenrechtsvereinbarung erfolgt, eine wesentliche Änderung erfahren.
Ziff. 3
1 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
1 nGS 5, 212; in Vollzug ab 21. Oktober 1967.
2 Für den Kanton St.Gallen siehe Art. 153 bis 164 StG, sGS 811.1.
nGS 5, 212
811.719
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 5, 212 22.09.1967 21.10.1967
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.09.1967 21.10.1967 Erlass Grunderlass 5, 212
