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title: "Verordnung über die Information und die Medienförderung"
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provisions: 27
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# Verordnung über die Information und die Medienförderung

## Art. 1 {#art_1}

Verständlichkeit der behördlichen Information und Kommunikation
(Art. 14 und 14a Abs. 1 IMG)
1 Die Behörden informieren und kommunizieren in einer für die Öffentlichkeit
allgemein verständlichen Sprache.
2 Sie bieten für Menschen mit Behinderungen oder mit geringen Sprachkenntnissen soweit möglich und geboten zusätzliche Hilfsmittel und Übersetzungen
an, insbesondere wenn die Informationen oder Kommunikationsangebote
a sich primär an diese Personen richten,
b wesentlich sind für ihre Sicherheit oder Gesundheit,
c erforderlich sind für die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten oder
d ihnen ermöglichen, ihr Recht auf politische Teilhabe auszuüben.

## Art. 2 {#art_2}

Bekanntgabe von Personendaten im Internet (Art. 15b IMG)
1 Vor der Bekanntgabe von Personendaten im Internet prüft die verantwortliche
Behörde, ob für die betroffenen Personen besondere Risiken bestehen, welche
die öffentlichen Interessen an der Publikation überwiegen. Bestehen solche Risiken, so verzichtet die Behörde auf die Publikation im Internet.
1) BSG 107.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
23-075
107.111 2
2 Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen,
wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist.

## Art. 3 {#art_3}

Entfernung von Personendaten vom Internet (Art. 15b IMG)
1 Die für die Information zuständige Behörde legt zum Zeitpunkt der Publikation
fest, wann die Personendaten zu entfernen sind.
2 Die Fristen bis zur Entfernung gemäss Absatz 1 können durch Weisung schematisch festgelegt werden und sich nach Publikationskategorien richten.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeiten zur Information und Kommunikation
1 Das Amt für Kommunikation der Staatskanzlei plant und koordiniert die gesamtkantonale Informations- und Kommunikationstätigkeit gemäss Artikel 21
Absatz 1 IMG.
2 Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Parlamentsdienste sind für die Information und Kommunikation über ihre Verwaltungstätigkeit zuständig.
3 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
a sind für die Information und Kommunikation über ihre Verwaltungstätigkeit
zuständig,
b sprechen sich nach Möglichkeit vorgängig mit dem Amt für Kommunikation ab.
1.2 Information von Amtes wegen

## Art. 5 {#art_5}

Allgemeines Interesse (Art. 16 Abs. 1 Bst. a IMG)
1 Ein allgemeines Interesse im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a IMG
liegt namentlich dann vor, wenn eine Information zur Wahrung der demokratischen Rechte und zur Sicherstellung der Meinungsbildung über das Geschehen im Kanton oder in der betreffenden Gemeinde von Bedeutung ist.

## Art. 6 {#art_6}

Information und Kommunikation bei Katastrophen und in Notlagen
1 Für die Information und Kommunikation bei Katastrophen und in Notlagen gilt
primär die Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz.

## Art. 7 {#art_7}

Zweisprachigkeit der Informationen des Regierungsrates und der
Kantonsverwaltung (Art. 16a Abs. 4 IMG und Art. 20 IMG)
1 Der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung veröffentlichen Informationen,
die den gesamten Kanton betreffen, unter Vorbehalt von Absatz 2 zeitgleich in
beiden Amtssprachen.
3 107.111
2 Von einer zeitgleichen Veröffentlichung kann insbesondere abgewichen werden
a bei ausserordentlichen Ereignissen, die bedeutende Rechtsgüter betreffen, wenn situationsbedingt die erforderlichen Ressourcen nicht verfügbar
sind,
b bei parlamentarischen Vorstössen und Anträgen im Rahmen der Sessionen des Grossen Rates.
3 Berichte, Studien und Gutachten von allgemeinem Interesse weisen ungeachtet ihrer Originalsprache eine Zusammenfassung in beiden Amtssprachen auf.
1.3 Information auf Anfrage
1.3.1 Zuständigkeit

## Art. 8 {#art_8}

Grundsatz (Art. 31a IMG)
1 Für die Beantwortung einer formlosen Anfrage oder die Beurteilung eines Gesuchs um Zugang zu Informationen ist unter Vorbehalt der Artikel 9 bis 12 jene
Behörde zuständig, welche die Information
a aufgezeichnet hat,
b von Dritten, die nicht dem IMG unterstehen, als Hauptadressatin erhalten
hat, oder
c archiviert, sofern die Angelegenheit verwaltungsintern abgeschlossen ist.
2 Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so
a leitet sie die formlose Anfrage oder das Gesuch unverzüglich an die zuständige Behörde weiter,
b spricht sie sich nötigenfalls mit den übrigen beteiligten Behörden ab.

## Art. 9 {#art_9}

Zuständigkeit bei Informationen von mehreren Behörden (Art. 31a
Abs. 2 IMG)
1 Für formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Informationen, die bei
mehreren Behörden vorhanden sind, ist die Behörde gemäss Artikel 8 Absatz 1
zuständig.
2 Ist die Zuständigkeit unklar oder haben mehrere Behörden die Information
gemeinsam erarbeitet, stellt die ersuchte Behörde das Einvernehmen über die
Zuständigkeit mit den übrigen beteiligten Behörden her.
107.111 4

## Art. 10 {#art_10}

Zuständigkeit bei Informationen der Organe des Grossen Rates
1 Für formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Geschäften von Organen
des Grossen Rates ist das jeweils mit der Sache befasste Ratsorgan zuständig.
2 Besteht das Ratsorgan nicht mehr, ist das Büro des Grossen Rates zuständig.

## Art. 11 {#art_11}

Zuständigkeit bei Informationen des Regierungsrates und der
Kantonsverwaltung
1 Für formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Regierungsratsgeschäften ist das jeweilige Generalsekretariat der federführenden Direktion bzw. das
jeweilige Amt der federführenden Staatskanzlei zuständig.
2 Für Gesuche um Zugang zu Dokumenten von Regierungsratsgeschäften, die
als «Geheim» klassifiziert sind, ist das zuständige Mitglied des Regierungsrates oder die Staatschreiberin oder der Staatsschreiber zuständig.
3 Für formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Informationen der Direktion und der Staatskanzlei ist das jeweilige Generalsekretariat oder das federführende Amt zuständig.

## Art. 12 {#art_12}

Zuständigkeit bei Informationen im Staatsarchiv
1 Formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Informationen, die sich im
Staatsarchiv befinden, behandelt
a die zuständige Behörde gemäss Artikel 31a IMG bzw. Artikel 8 bis 11
während einer Verwaltungsfrist von 30 Jahren,
b das Staatsarchiv nach Ablauf der Verwaltungsfrist.
2 Die Verwaltungsfrist beginnt
a bei Unterlagen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie
von Verwaltungsjustizbehörden mit dem Datum des verfahrensabschliessenden Entscheids,
b bei allen übrigen Informationen mit dem Datum ihrer letzten Bearbeitung.
3 Massgebend für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt, in dem
die formlose Anfrage oder das Gesuch eingereicht wird.
5 107.111
1.3.2 Formlose Anfrage

## Art. 13 {#art_13}

Form der Antwort
1 Mündliche Anfragen werden in der Regel mündlich, schriftliche Anfragen in
der Regel schriftlich beantwortet.
2 Für die Gewährung des Zugangs zu Informationen gilt zudem sinngemäss Artikel 23.

## Art. 14 {#art_14}

Einschränkungen
1 Die Einschränkungen von Artikel 27 bis 29 IMG gelten auch für formlose Anfragen.

## Art. 15 {#art_15}

Abgrenzung zum Gesuchsverfahren um Zugang zu Informationen
1 Eine Anfrage kann nicht als formlose Anfrage im Sinne von Artikel 31 IMG behandelt werden, wenn
a * um Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten ersucht wird
(Art. 28 IMG),
b sie Personendaten zum Gegenstand hat, deren Bekanntgabe nach der
Datenschutzgesetzgebung oder der besonderen Gesetzgebung ohne vertiefte Interessenabwägung nicht zugelassen ist, oder
c eine vertiefte Interessenabwägung im Hinblick auf das Vorliegen anderer
überwiegender privater Interessen (Art. 29 Abs. 2 IMG) oder überwiegender öffentlicher Interessen (Art. 29 Abs. 1 IMG) vorgenommen werden
muss.
2 In diesen Fällen wird die anfragende Person in das Gesuchsverfahren um Zugang zu Informationen (Art. 30 IMG) verwiesen und gleichzeitig auf die mögliche Gebührenpflicht hingewiesen.
1.3.3 Gesuch um Zugang zu Informationen

## Art. 16 {#art_16}

Einreichen des Gesuchs
1 Das Gesuch um Zugang zu Informationen ist schriftlich bei der zuständigen
Behörde (Art. 8 bis 12) einzureichen.
2 Im Gesuch sind die Informationen, zu denen Zugang verlangt wird, möglichst
genau zu umschreiben.
3 Das Gesuch muss nur begründet werden, wenn es die besondere Gesetzgebung vorsieht.
107.111 6

## Art. 17 {#art_17}

Information zur Gebührenpflicht
1 Die Behörde informiert die gesuchstellende Person, wenn diese mit erheblichen Kostenfolgen rechnen muss (Art. 30 Abs. 2 IMG).

## Art. 18 {#art_18}

Abdecken der schützenswerten Informationen
1 Der Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen wird soweit
möglich durch Abdecken der schützenswerten Informationen gewährleistet.

## Art. 19 {#art_19}

Überwiegendes öffentliches Interesse: Unverhältnismässiger Aufwand (Art. 29 Abs. 1 Bst. c IMG)
1 Ein unverhältnismässiger Aufwand gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c
IMG liegt dann vor, wenn die Behörde mit ihren ordentlichen personellen Mitteln und ihrer Infrastruktur nicht in der Lage ist, das Gesuch um Zugang zu Informationen innert nützlicher Frist zu erledigen, ohne ihre Aufgaben zu vernachlässigen.

## Art. 20 {#art_20}

Überwiegendes privates Interesse: Besonders schützenswerte Personendaten (Art. 28 IMG) *
1 Sind besonders schützenswerte Personendaten betroffen und können diese
nicht abgedeckt werden, so holt die Behörde die Zustimmung der betroffenen
Person ein und macht sie auf ihr Verweigerungsrecht aufmerksam. *
2 Die Behörde lehnt das Gesuch ab, wenn
a die Zustimmung verweigert wird,
b die Verweigerung der Zustimmung vermutet werden muss oder
c das Einholen der Zustimmung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.

## Art. 21 {#art_21}

Überwiegendes privates Interesse: Nicht besonders schützenswerte
Personendaten (Art. 29 Abs. 2 IMG) *
1 Sind nicht besonders schützenswerte Personendaten betroffen und können
diese nicht abgedeckt werden, so prüft die Behörde, ob der Gewährung des
Zugangs zu Informationen überwiegende private Interessen entgegenstehen. *
2 Die in den ersuchten Informationen erwähnten Personen werden angehört,
wenn Zweifel bestehen, ob
a es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder
b überwiegende private Interessen betroffen sind.
3 In den übrigen Fällen kann die Behörde auf eine Anhörung verzichten.
7 107.111

## Art. 22 {#art_22}

Formlose Eröffnung
1 Ist einzig die gesuchstellende Person am Verfahren beteiligt und wird dem
Gesuch vollumfänglich stattgegeben, kann der Zugang zur Information formlos
gewährt werden.

## Art. 23 {#art_23}

Gewährung des Zugangs zu Informationen
1 Der Zugang zur Information wird in der Regel in digitaler Form gewährt.
2 Er kann durch Einsicht bei der zuständigen Behörde oder durch Zustellung
von Papierkopien stattfinden, wenn der Verwaltungsaufwand dadurch kleiner
ist als in digitaler Form.
3 Die Behörde sorgt für die Sicherheit der Personendaten und Informationen
bei der Gewährung des Zugangs.
2 Öffentlichkeit der Sitzungen

## Art. 24 {#art_24}

Gemeindeversammlungen (Art. 10 Abs. 2 IMG)
1 Wer Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen von Gemeindeversammlungen machen will, hat dies der Versammlungsleitung bis zum Beginn der
Versammlung anzumelden.
2 Anträge für Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen werden den Stimmberechtigten zu Beginn der Versammlung zum Beschluss vorgelegt. Stimmt die
Versammlung zu, macht die Versammlungsleitung die Anwesenden auf ihre
Rechte aufmerksam.
3 Lässt die Versammlung Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen zu, so
haben Personen, die ihre Äusserung oder Stimmabgabe nicht aufgezeichnet
haben wollen, die Ablehnung der Aufzeichnung vor ihrer Äusserung oder
Stimmabgabe bekanntzugeben.
3 Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische
Bildung
3.1 Massnahmen zur Medienförderung

## Art. 25 {#art_25}

Nachrichtenagenturen (Art. 34c Abs. 1 Bst. a IMG)
1 Der Kanton kann Institutionen, die publizistische Nachrichtendienste für Medien erbringen, durch Leistungsvertrag Betriebsbeiträge gewähren, sofern das
Angebot
a allen interessierten Medienanbieterinnen und -anbietern offensteht und
107.111 8
b die französischsprachige oder deutschsprachige Berichterstattung zu
kantonalen, regionalen und lokalen Themen von politischer Relevanz
stärkt.
2 Die Beiträge bemessen sich anhand des ausgewiesenen Finanzbedarfs und
betragen höchstens 100’000 Franken pro Jahr und Institution.
3 Für den Leistungsvertrag des Kantons mit Institutionen, die Medien fördern,
gilt Artikel 13c des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)2).

## Art. 26 {#art_26}

Unterstützung von Projekten (Art. 34c Abs. 1 Bst. b und c IMG)
1 Die Förderung von Institutionen, die Medien oder Medienschaffende durch die
Finanzierung von projektbezogenen oder neuen Medienangeboten unterstützen (Art. 34c Abs. 1 Bst. c IMG), erfolgt in Form von befristeten Beiträgen.
2 Die Höhe der Beiträge
a bemisst sich am ausgewiesenen Finanzbedarf, wobei die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger angemessene Eigenleistungen erbringen muss,
b darf 20'000 Franken pro Jahr und unterstütztes Vorhaben nicht überschreiten.
3 Die Durchsetzung der Vorgaben des IMG ist durch Auflagen in der Beitragsverfügung sicherzustellen.
4 Für die Unterstützung von Trägerschaften digitaler Infrastrukturen (Art. 34c
Abs. 1 Bst. b IMG) gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.
3.2 Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung (Art. 34l IMG) *
Art. 27 *
1 Der Kanton kann *
a * den Verein «Polit-Forum Bern» für das Wirken im Bereich der politischen
Bildung mit jährlichen Betriebsbeiträgen von höchstens 20 Prozent des
ausgewiesenen Finanzbedarfs unterstützen,
b * den Verein «Jugendparlament Kanton Bern» thematisch und logistisch
sowie gemäss Absatz 2 finanziell unterstützen.
2) BSG 641.1
9 107.111
2 Die Unterstützung weiterer Institutionen mit Angeboten auf dem Gebiet der
politischen Bildung, insbesondere zur Förderung der politischen Bildung von
Jugendlichen, erfolgt durch die Gewährung von Betriebs- oder Projektbeiträgen. Die Beiträge belaufen sich in beiden Fällen auf höchstens 20'000 Franken
pro Jahr und Institution, wobei die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger angemessene Eigenleistungen erbringen muss.
3 Für Leistungsverträge und Beitragsverfügungen gelten die Artikel 25 Absatz 3
und 26 Absatz 3 sinngemäss.
4 Schlussbestimmungen
Art. 28 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Verordnung vom 14. Dezember 2005 über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV)3),
b Verordnung vom 13. März 2013 über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV)4),
c Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA)5),
d Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben
der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI)6),
e Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)7),
f Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV)8).
Art. 29 Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Information der Bevölkerung
(Informationsverordnung; IV)9) wird aufgehoben.
Art. 30 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
3) BSG 152.041.1
4) BSG 152.17
5) BSG 152.211
6) BSG 152.221.121
7) BSG 154.21
8) BSG 170.111
9) BSG 107.111
107.111 10
Bern, 15. November 2023 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Müller
Der Staatsschreiber: Auer
11 107.111
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 23-075
30.04.2025 01.06.2025 Titel 3.2 geändert 25-052

## Art. 27 {#art_27}

Titel geändert 25-052
30.04.2025 01.06.2025 Art. 27 Abs. 1 geändert 25-052
30.04.2025 01.06.2025 Art. 27 Abs. 1, a eingefügt 25-052
30.04.2025 01.06.2025 Art. 27 Abs. 1, b eingefügt 25-052
24.06.2026 01.09.2026 Art. 15 Abs. 1, a geändert 26-047
24.06.2026 01.09.2026 Art. 20 Titel geändert 26-047
24.06.2026 01.09.2026 Art. 20 Abs. 1 geändert 26-047
24.06.2026 01.09.2026 Art. 21 Titel geändert 26-047
24.06.2026 01.09.2026 Art. 21 Abs. 1 geändert 26-047
107.111 12
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 15.11.2023 01.01.2024 Erstfassung 23-075
Art. 15 Abs. 1, a 24.06.2026 01.09.2026 geändert 26-047
Art. 20 24.06.2026 01.09.2026 Titel geändert 26-047
Art. 20 Abs. 1 24.06.2026 01.09.2026 geändert 26-047
Art. 21 24.06.2026 01.09.2026 Titel geändert 26-047
Art. 21 Abs. 1 24.06.2026 01.09.2026 geändert 26-047
Titel 3.2 30.04.2025 01.06.2025 geändert 25-052
Art. 27 30.04.2025 01.06.2025 Titel geändert 25-052
Art. 27 Abs. 1 30.04.2025 01.06.2025 geändert 25-052
Art. 27 Abs. 1, a 30.04.2025 01.06.2025 eingefügt 25-052
Art. 27 Abs. 1, b 30.04.2025 01.06.2025 eingefügt 25-052
