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title: "Bestattungs- und Friedhofreglement"
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provisions: 27
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# Bestattungs- und Friedhofreglement

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Das Reglement findet Anwendung auf das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Menzingen.
2
Für das Institut Menzingen, für das Kloster Maria Hilf Gubel sowie für das Lassalle Haus Bad Schönbrunn bestehen besondere Friedhöfe. Diese sind vom Geltungsbereich des Reglements ausgenommen.

## Art. 2 Eigentum und Besitz {#art_2}

1
Die Katholische Kirchgemeinde Menzingen ist Eigentümerin des Friedho-fes bei der Pfarrkirche. Aufgrund vertraglicher Abmachungen mit der Kirchgemeinde Menzingen übt die Einwohnergemeinde Menzingen das Nutzungsrecht auf dem umschriebenen Friedhofareal aus.

## Art. 3 Gemeinderat {#art_3}

1
Der Gemeinderat übt die Aufsicht über das Bestattungs- und Friedhofswesen aus und ist zuständig für den Vollzug dieses Reglements.
2
Der Gemeinderat regelt die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement.

## Art. 4 Bestattungsamt {#art_4}

1
Das Bestattungsamt ist die Ansprechpartnerin für die Angehörigen von Verstorbenen sowie für deren Bevollmächtigten.
2
Die Aufgaben des Bestattungsamts werden in der Verordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement geregelt.

## Art. 5 Unterhalt {#art_5}

1
Die Abteilung Bau ist für den Unterhalt des Friedhofs zuständig.

## Art. 6 Bestattungsanspruch {#art_6}

1
Alle Verstorbenen haben Anspruch auf eine Bestattung auf dem Friedhof in Menzingen, wenn sie
a)
am Todestag ihren melderechtlichen Wohnsitz in Menzingen hatten oder
b)
unmittelbar vor einem aussergemeindlichen Heimeintritt den melderechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde hatten.
2
Die Einzelheiten werden in der Verordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement geregelt.

## Art. 7 Bestattungstage und -zeiten {#art_7}

1
Die Bestattungstage und -zeiten werden vom Bestattungsamt in Absprache mit dem Werkhof, den Angehörigen sowie der katholischen und reformierten Kirchgemeinde festgesetzt.
2
Der Gemeinderat kann die Bestattungstage und -zeiten bei Bedarf in der Verordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement festlegen.
3
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

## Art. 8 Fristen {#art_8}

1
Eine Kremation oder eine Erdbestattung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.
2
Eine Erdbestattung hat in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes zu erfolgen.

## Art. 9 Anmeldung eines Todesfalls {#art_9}

1
Jeder Todesfall ist in der Regel innerhalb von 48 Stunden dem Bestattungsamt unter Abgabe der ärztlichen Todesbescheinigung oder eines andern von der Rechtsordnung anerkannten Nachweises zu melden.

## Art. 10 Aufbahrung der Verstorbenen {#art_10}

1
Die Verstorbenen können auf Veranlassung der Angehörigen in den Aufbahrungsraum überführt werden. Die Verstorbene Person ist im Katafalk gekühlt aufbewahrt.

## Art. 11 Särge und Urnen {#art_11}

1
Für die Erdbestattung dürfen nur Särge aus natürlichem, organischem Material verwendet werden. Massivholzsärge sind nicht gestattet.
2
Urnen müssen aus leicht vergänglichem Material bestehen.

## Art. 12 Leichentransporte {#art_12}

1
Der Transport von Verstorbenen erfolgt durch ein von den Angehörigen bestimmtes Bestattungsunternehmen, welches in der Regel vom Bestattungsamt aufgeboten wird.

## Art. 13 Art der Bestattung {#art_13}

1
Bezüglich Bestattungsart besteht grundsätzlich die freie Wahl zwischen Kremation oder Erdbestattung. Bei ausserordentlichen Begebenheiten oder einer Unvereinbarkeit mit übergeordnetem Recht kann die freie Wahl eingeschränkt oder die Bestattungsart vorgeschrieben werden.
2
Bestehen keine Anweisungen der verstorbenen Person, entscheiden die nächsten Angehörigen in Absprache mit dem Bestattungsamt über die Art der Bestattung.
3
Fehlen Willensäusserungen, ordnet das Bestattungsamt die Kremation und die Bestattung der Asche im Gemeinschaftsgrab an.

## Art. 14 Bestattungskosten {#art_14}

1
Die Gemeinde übernimmt bei der Bestattung von Verstorbenen gemäss Art. 6 Abs.1a folgende Kosten:
a)
Allgemeine Kosten
1
Transport der verstorbenen Person in der Schweiz
2
Grabplatz auf dem Friedhof
3
Öffnen und Schliessen des Grabes
4
Aufbahrung im Aufbahrungsraum des Friedhofs
5
Vorläufiges Grabkreuz aus Holz
b)
Bei Urnenbestattungen zusätzlich:
1
Überführung zum Krematorium
2
Kremation
3
Verrottbare Standard-Urne
4
Rückführung der Urne vom Krematorium zum Friedhofsgebäude oder ins Rathaus
2
Bei Personen gemäss Art. 6 Abs.1b übernimmt die Gemeinde folgende Kosten (Erd- und Urnenbestattungen):
a)
Grabplatz auf dem Friedhof
b)
Öffnen und Schliessen des Grabes
c)
Aufbahrung im Aufbahrungsraum des Friedhofs
d)
Vorläufiges Grabkreuz aus Holz
3
Weitere Leistungen, insbesondere die Einsargung bei Kremation und Erdbestattung, werden den Angehörigen verrechnet.
4
Für Verstorbene ohne Bestattungsanspruch, siehe Art. 6 dieses Reglements, übernimmt die Gemeinde keine Kosten.
5
Auf Wunsch der Angehörigen können verstorbene Einwohnerinnen und Einwohner auch in auswärtigen Friedhöfen beigesetzt werden, sofern die notwendigen Bewilligungen dazu vorliegen. Die Einwohnergemeinde Menzingen richtet hierfür grundsätzlich keine Kostenbeiträge aus. In besonderen Fällen kann das Bestattungsamt Ausnahmen bewilligen.
6
Bestattungen von auswärts wohnhaft gewesenen Verstorbenen können gegen eine vom Gemeinderat festzulegende Gebühr auf dem Friedhof der Einwohnergemeinde Menzingen bewilligt und bestattet werden. Die Gebühren sind in der Verordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement ersichtlich.

## Art. 15 Exhumierungen {#art_15}

1
Exhumierungen werden nur auf Anordnung oder Bewilligung der zuständigen Behörden vorgenommen. Die Bewilligungsempfängerin oder der Bewilligungsempfänger hat die vollen Kosten zu tragen.

## Art. 16 Öffnungszeiten {#art_16}

1
Die Friedhofsanlage ist jederzeit zugänglich.
2
Der Aufbahrungsraum ist bei Belegung tagsüber geöffnet.

## Art. 17 Verhaltensregeln {#art_17}

1
Wer die Friedhofsanlage besucht, hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechen zu verhalten.
2
Nicht gestattet sind:
a)
Ruhestörungen aller Art
b)
das Mitbringen und Laufenlassen von Tieren
c)
das Pflücken von Blumen und Entfernen von Pflanzen von fremden Gräbern
d)
das Ablegen von Blumen, Kränzen usw. ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Behälter
e)
das Befahren der Friedhofsanlage mit jeglichen Fahrzeugen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge für den Unterhalt, von Lieferanten und von Menschen mit einer Beeinträchtigung

## Art. 18 Schutz der Anlage {#art_18}

1
Beschädigungen und Verunreinigungen der Anlagen, der Gräber und der Grabmale sowie ungebührliches Benehmen werden verzeigt.

## Art. 19 Belegung {#art_19}

1
Das Bestattungsamt führt einen Plan und ein Register über sämtliche Bestattungen auf dem Friedhof.

## Art. 20 Grabesruhe {#art_20}

1
Die Grabesruhe beträgt für alle Gräber 20 Jahre. Die Grabesruhe der Gräber und Urnennischen erfährt durch eine nachträgliche Urnenbestattung keine Verlängerung.
2
Von dieser Regelung ausgenommen sind Familiengräber. Die Familiengräber bestehen mindestens 60 Jahre gemäss vertraglicher Vereinbarung, die Grabesruhe der Priestergräber wird von der Katholische Kirchgemeinde Menzingen festgelegt.
3
Die Namensbeschriftung des Gemeinschaftsgrabes verbleibt mindestens 10 Jahre.

## Art. 21 Grabarten {#art_21}

1
Der Friedhof ist in verschiedene Grabfelder eingeteilt, und zwar in
a)
Gräber für Sternenkinder
b)
Kindergräber für Kinder bis 8 Jahre
c)
Gräber für Erdbestattungen
d)
Urnengräber
e)
Urnenhaingräber
f)
Urnennischen
g)
Familiengräber
h)
Gemeinschaftsgrab
i)
Priestergräber
2
Die Zuweisung der Grabstätten erfolgt durch das Bestattungsamt.

## Art. 22 Räumung der Gräber {#art_22}

1
Nach Ablauf der Grabesruhe veranlasst das Bestattungsamt die Räumung der betreffenden Gräber.
2
Die Räumung wird amtlich publiziert unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Entfernung des Grabschmucks und der Grabmale. Nicht innert Frist abgeholte Grabmale und Pflanzen werden kostenlos entsorgt. Entschädigungsansprüche können nicht geltend gemacht werden.

## Art. 23 Grabmale, Bepflanzung, Gestaltung und Grabpflege {#art_23}

1
Die Grabgestaltung hat sich würdig und harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einzugliedern.
2
Es dürfen nur Grabmale erstellt werden, die vom Bestattungsamt bewilligt sind.
3
Der Gemeinderat erlässt in der Verordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement die Bewilligungskriterien für Grabmale und weitere Bestimmungen zur Bepflanzung und Gestaltung der Gräber.

## Art. 24 Haftungsausschuss {#art_24}

1
Die Einwohnergemeinde Menzingen übernimmt keine Haftung für Schäden, die an Grabmalen und Pflanzungen durch Zerfall, Witterungseinflüsse, widerrechtliche Handhabungen Dritter oder höhere Gewalt verursacht werden.

## Art. 25 Gebühren {#art_25}

1
Gebühren, die auf Grund dieses Reglements erhoben werden, werden durch den Gemeinderat in der Verordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement geregelt.

## Art. 26 Rechtsweg {#art_26}

1
Der Rechtsweg richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zug.

## Art. 27 Strafbestimmungen {#art_27}

1
Übertretungen dieses Reglements werden nach dem Übertretungsstrafgesetz des Kantons Zug geahndet.
