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title: "Reglement über die Schätzung von Versicherungswert und Schäden"
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provisions: 15
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# Reglement über die Schätzung von Versicherungswert und Schäden

## § 1 {#par_1}

Schätzungsregionen (§ 11 Abs. 1 GVG)
1 Das Kantonsgebiet wird in vier Schätzungsregionen eingeteilt: Region
Nord, West, Mitte und Ost.
2 Die Zuordnung der Gemeinden zu den Schätzungsregionen ist in Anhang
1 festgelegt.

## § 2 {#par_2}

Komplexe Schätzungen (§ 11 Abs. 2 Bst. a GVG)
1 Als komplexe Schätzungen gelten:
a) Schätzungen von Neu-, An- und Umbauten ab einer Investitionssumme von 100'000 Franken;
b) Schäden ab einer Schadensumme von 25'000 Franken.
2 Der Schätzer oder die Schätzerin entscheidet, ob der Beizug einer nebenamtlichen Fachperson erforderlich ist.

## § 3 {#par_3}

Einfache Fälle (§ 11 Abs. 3 GVG)
1 Schätzungen unter den in § 2 festgelegten Schwellenwerten können direkt durch nebenamtliche Fachpersonen erledigt werden.
2 Der Schadendienst der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV), bestehend aus Innendienst und nebenamtlichen Fachpersonen, bearbeitet
selbstständig:
a) Nachträge betreffend die Nachrüstung mit Photovoltaikanlagen;
b) Heizungsersatz;
c) Sturm- und Hagelschäden in der Regel bis 5'000 Franken (Innendienst);

## § 4 d) Selbstdeklarationen gemäss {#par_4}

3 Bei Verständnisfragen zieht der Schadendienst einen Schätzer oder eine
Schätzerin bei.
1) BGS 618.111.
GS 2025, 22
618.112.24
§ 4 Selbstdeklaration der Eigentümerschaft (§ 2 Abs. 2 GVV)
1 Die Eigentümerschaft von Gebäuden kann nach durchschnittlich 15
Jahren nach einer Schätzung vor Ort aufgefordert werden, seither erfolgte
bauliche Änderungen und Erneuerungen (werterhaltende und wertvermehrende Investitionen) schriftlich mitzuteilen. Auf eine Selbstdeklaration
durch die Eigentümerschaft folgt zwangsläufig durchschnittlich nach 15
Jahren eine Schätzung vor Ort.
2 Beträgt die Entwertung des Gebäudes mehr als 20 %, ist eine Selbstdeklaration durch die Eigentümerschaft nicht möglich und die Schätzung ist vor
Ort vorzunehmen.
3 Die SGV entscheidet je nach Angaben der Eigentümerschaft, ob eine
Schätzung vor Ort notwendig ist oder das Gebäude mit einer Erhöhung
der Entwertung um 5 % nachgeführt werden kann.

## § 5 {#par_5}

Ankündigung / Mitwirkungspflicht (§ 26 Verwaltungsrechtspflegegesetz)
1 Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Schätzung rechtzeitig bekannt zu
geben.
2 Die Versicherten haben der Schätzung beizuwohnen oder sich vertreten
zu lassen. Es ist Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, auch zu jenen anderer Nutzungsberechtigter.
3 Die Versicherten sind verpflichtet, den Schätzungspersonen der SGV auf
Verlangen alle für die Schätzung notwendigen Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen (Baupläne, Bauabrechnungen usw.) vorzulegen.
2. Schätzung der Versicherungswerte

## § 6 {#par_6}

Minimaler Versicherungswert (§ 13 Abs. 2 GVG)
1 Gebäude mit einem Versicherungswert unter 10’000 Franken werden
nicht in die Gebäudeversicherung aufgenommen.

## § 7 {#par_7}

Art der Schätzung
1 Im Schätzungsverfahren werden der Neuwert und der Zeitwert des versicherten Gebäudes auf einheitlicher Grundlage festgelegt.

## § 8 {#par_8}

Neuwert (§ 21 GVG)
1 Massgebend sind die ortsüblichen Preise pro Kubikmeter umbauten
Raumes für Bauten mit gleicher Bauweise.
2 Als Gebäudekosten sind zu berücksichtigen:
a) die Kosten für Fundationen, Baureinigung, Transport und Baustelleninstallation;
b) Arbeiten für die Vorbereitung und den Aushub der Baugrube;
c) die Kosten der mit dem Gebäude versicherten Bestandteile und Einrichtungen gemäss BKP 2;
d) die Honorare der Architekten und der Ingenieure sowie die Kosten
der Bauleitung.
3 Nicht zu berücksichtigen sind:
e) Kosten für Bodenerwerb und Bauzinsen;
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f) Werkleitungen für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation usw. ausserhalb
des Gebäudebereichs;
g) die Anschlussgebühren für Kanalisation, Wasser, Elektrizität, Gas
usw.;
h) ideelle Werte wie Kunst-, Altertums- und Liebhaberwerte, ausser die
Eigentümerschaft hat dies auf Wunsch zum fixen Versicherungswert
in der Versicherungssumme vereinbart (§ 22 Abs. 3 GVG);
i) die Kosten für das Gebäudeareal.
4 Das Schätzungsergebnis ist mit vorhandenen Bauabrechnungen zu vergleichen. Im Einzelfall ausnahmsweise günstige Erstellungskosten (besondere Preisvergünstigungen, Abgebote, Eigenlieferungen und Eigenleistungen usw.) wie auch ungewöhnlich hohe Baukosten (zum Beispiel zufolge
Umdispositionen bei der Planung und Überbauung), die auf ausserordentliche Umstände zurückgehen und die sich bei einem allfälligen Wiederaufbau nicht wiederholen, sind nicht zu berücksichtigen.

## § 9 {#par_9}

Zeitwert (§ 22 GVG)
1 Bei der Schätzung des Zeitwertes wird die Wertverminderung des Gebäudes aufgrund des Zustandes zur Zeit der Schätzung festgelegt.
2 Berücksichtigt werden insbesondere:
a) die natürliche Altersentwertung, die je nach Bauart eingetreten ist;
b) die Abnützung, die durch die Zweckbestimmung, die Nutzungsintensität oder die Betriebsart bedingt ist;
c) der ordentliche und ebenso der überdurschschnittlich gute oder
schlechte Unterhalt, der für das zu erwartende Höchstalter eines Gebäudes von Einfluss ist.
3 Die Entwertung ist in Prozenten des Neuwerts des Gebäudes zu bestimmen.

## § 10 {#par_10}

Änderung der Baukosten (§ 24 GVG)
1 Bei der Festlegung des Baukostenindexes orientiert sich die SGV an einem
anerkannten, schweizerischen Baukostenindex.
2 Die SGV passt die Versicherungswerte für das nächste Geschäftsjahr dem
neuen Stand der Baukosten an, wenn sich diese seit der letzten Anpassung
um mehr als 5 Indexpunkte verändert haben.

## § 11 {#par_11}

Bauzeitversicherung (§ 23 GVG)
1 Ein im Bau, Um- oder Anbau befindliches Gebäude ist zur Kostenvoranschlagssumme der versicherten Gebäudebestandteile und Gegenstände zu
versichern.
2 Die Bauherrschaft hat der SGV die genauen Pläne und eine Kostenzusammenstellung einzureichen. Im Unterlassungsfall wird die Bauversicherungssumme geschätzt.
3 Das fertig erstellte Gebäude ist durch die Eigentümerschaft zur definitiven Versicherung anzumelden.
4 Bei nicht wertvermehrendem Ersatz von versicherten Gebäudeteilen ist
keine Schätzung erforderlich.
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3. Schadenschätzung

## § 12 {#par_12}

Schadenfeststellung
1 Die SGV kann auf die Besichtigung des beschädigten Gebäudes verzichten.
2 Bei Schätzungen vor Ort wird das Resultat der Schätzung schriftlich festgehalten.
3 Bei Schäden, bei denen der Umfang und/oder die Ursache nicht ohne Eingriff in die Gebäudesubstanz festgestellt werden kann, können die Schätzer und Schätzerinnen der SGV Mauerwerk oder Holzteile freilegen, Böden
aufbrechen lassen etc.
4 Für die Feststellung der Schadenhöhe kann die SGV Kostenvoranschläge
einverlangen.

## § 13 {#par_13}

Bauzeitversicherung
1 Bei einem Gebäude, das steigend versichert ist, erfolgt die Abschätzung
gestützt auf den vom Eigentümer beziehungsweise der Eigentümerin
nachzuweisenden Versicherungswert im Zeitpunkt des Schadeneintritts.

## § 14 {#par_14}



## § 18 {#par_18}

GVV)
1 Für rein ästhetische Schäden, die an einem nicht sichtbaren Ort des Gebäudes liegen oder nur aus der Nähe (< 5 Meter) gut sichtbar sind, wird
keine Minderwertentschädigung ausgerichtet.
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2 Bei mittleren Beschädigungen ohne Funktionseinschränkung, die aus ca.
5 Metern ersichtlich sind, beträgt die Minderwertentschädigung 1/3 der
Wiederherstellungskosten.
3 Bei Funktionsbeeinträchtigungen oder aus ca. 5 Metern feststellbaren
starken ästhetischen Beschädigungen wird der Ersatzwert entschädigt.
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4 Wurde für die ästhetische Beschädigung aufgrund eines versicherten Ereignisses eine Minderwertentschädigung ausgezahlt, so wird bei einem
späteren Ereignis die bereits geleistete Minderwertentschädigung nicht in
Abzug gebracht. Sofern aufgrund des vorherigen Schadens das Bauteil ersetzt wurde, ist der Schaden eigenständig zu beurteilen. Wurde hingegen
das vorgeschädigte Bauteil nicht ersetzt, wird keine weitere Minderwertentschädigung, sondern Ersatz geleistet, sofern die Funktionstüchtigkeit
der Bauteile beeinträchtigt ist oder die Beschädigungen stark sichtbar sind.
Beschluss des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung
vom 2. Juni 2025.
Die Einspruchsfrist ist am 10. September 2025 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 12. September 2025.
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Anhang 1: Aufteilung der Gemeinden auf die
vier Schätzungsregionen
(Stand 1. Oktober 2025)
