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title: "Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule"
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provisions: 44
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# Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen,
die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Jährliches Gehalt
1 Das jährliche Gehalt des dem vorliegenden Gesetz unterstellten Personals,
das über die von der Gesetzgebung verlangten Titel und/oder Diplome verfügt, entspricht der Besoldungstabelle der Funktionen, die integrierender Bestandteil des vorliegenden Gesetzes ist (Anhang 1).
2 Das Gehalt des in Kapitel 3 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule
(nachstehend: Gesetz über das Lehrpersonal) genannten Personals und das
Gehalt der Lehrpersonen, welche die im vorangehenden Absatz erwähnten
Bedingungen nicht erfüllen, wird durch die Verordnung geregelt.

## Art. 3 {#art_3}

Anspruch
1 Das Lehrpersonal hat Anspruch auf ein Gehalt. Mit Ausnahme des dreizehnten Monatslohns wird dieses am Monatsende ausbezahlt und setzt sich
zusammen aus:
a) Grundbesoldung;
b) Erfahrungsanteilen;
c) dreizehntem Monatslohn;
d) Sozialleistungen.
2 Die Lehrperson im Teilpensum wird prorata ihrer jährlichen Arbeitszeit entlöhnt. Sonderfälle bleiben vorbehalten.
3 Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und
endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.

## Art. 4 Art. 3a * … {#art_4}

Gleichzeitiger Bezug mehrerer Gehälter
1 Der gleichzeitige Bezug mehrerer Gehälter ist untersagt. Vorbehalten bleiben die vom Staatsrat festgesetzten oder bewilligten Entschädigungen für
zusätzliche Aufgaben.

## Art. 5 {#art_5}

Besoldungstabelle - Arbeitsmarkt
1 Sofern der Arbeitsmarkt es erfordert und die finanzielle und wirtschaftliche
Situation des Kantons es erlaubt, kann der Staatsrat auf dem Verordnungsweg die in der Besoldungstabelle festgelegte Besoldung angemessen bis
höchstens fünf Prozent erhöhen.

## Art. 6 {#art_6}

Erfahrungsanteile
1 Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximum der Besoldung
beträgt 24 Erfahrungsanteile, wovon die ersten 14 je 2.5 Prozent und die
nachfolgenden zehn je ein Prozent ausmachen, wobei Absatz 4 vorbehalten
bleibt.
2 Die Lehrperson erhält grundsätzlich jedes Jahr einen Erfahrungsanteil.
3 Die Anwendungsmodalitäten betreffend die Erfahrungsanteile werden in
der Verordnung festgelegt.
4 Je nach Finanzlage des Staates kann der Staatsrat auf die Prozentsätze
der Erfahrungsanteile einen Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne
gegenteiligen Beschluss beträgt der Koeffizient 1.

## Art. 7 {#art_7}

Erfahrungsanteile - Tätigkeiten ausserhalb des Kantons - Frühere Tätigkeiten
1 Für neu angestellte Lehrpersonen werden die Unterrichtsjahre und andere
berufliche Tätigkeiten, die dem erzieherischen Bereich zuzuordnen sind oder
mit Bezug zum Unterrichtsbereich / zur Lehrtätigkeit ausgeführt wurden,
angerechnet. Das mit der Erziehung beauftragte Departement (nachstehend: Departement) setzt die Anzahl anfänglicher Erfahrungsanteile entsprechend der Verordnung fest. Die betroffene Lehrperson hat ihre früheren
beruflichen Tätigkeiten nachzuweisen.

## Art. 8 {#art_8}

Dreizehnter Monatslohn
1 Zusätzlich zur jährlichen Besoldung hat das Lehrpersonal Anrecht auf
einen dreizehnten Monatslohn.
2 Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Grundbesoldung, erhöht um
die Erfahrungsanteile. Er wird im Dezember ausbezahlt.

## Art. 9 {#art_9}

Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Besoldung der
Angestellten des Staates Wallis
1 Das Lehrpersonal kommt in den Genuss derselben Leistungen wie im Gesetz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis festgelegt, betreffend:
a) Familienzulagen;
b) Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder;
c) Teuerungszulage.

## Art. 10 {#art_10}

Anerkennung der Dienstjahre
1 Der Staat Wallis anerkennt die Diensttreue seiner Lehrpersonen durch materielle und/oder immaterielle Massnahmen. Der Staatsrat legt die Zuständigkeiten und Modalitäten für die Gewährung einer solchen Anerkennung
der Diensttreue auf dem Verordnungsweg fest.

## Art. 11 {#art_11}

Haftpflichtversicherung und Unfallversicherungsgesetz (UVG)
1 Der Staat versichert das Lehrpersonal mit einer genügenden Deckung gegen berufliche Haftpflicht. Die Bezahlung der Prämie geht zu Lasten der Versicherten.
2 Der Staat versichert die Lehrpersonen gegen Unfallrisiken im Sinne des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG).
1.1.2 Berufliche Vorsorge *

## Art. 12 {#art_12}

Berufliche Vorsorge
1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal ist gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der PKWAL versichert. *
2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen, sowie die im Gesetz PKWAL vorgesehenen Übergangsbestimmungen. *
Art. 12a * Massgebendes Gehalt
1 Das massgebende Jahresgehalt der monatlich entlöhnten Lehrpersonen
besteht aus dem Grundgehalt und den allfälligen Erfahrungsanteilen. Der
13. Monatslohn ist nicht versichert.
2 Das massgebende Jahresgehalt der nicht monatlich entlöhnten Lehrpersonen besteht aus dem ausbezahlten Bruttogehalt. Der 13. Monatslohn und
allfällige Gratifikationen sind nicht versichert.
Art. 12b * Versichertes Gehalt
1 Das versicherte Gehalt entspricht dem massgebenden Gehalt abzüglich eines Koordinationsbetrages.
2 Der Koordinationsbetrag entspricht 15 Prozent des massgebenden Gehaltes.
3 Das versicherte Gehalt dient als Basis für die Festlegung der Beiträge und
Leistungen. Für die nicht monatlich entlöhnten Lehrpersonen werden die
Beiträge auf Basis des ausbezahlten Bruttogehalts abzüglich eines Koordinationsbetrages von 15 Prozent berechnet. Für letztere entspricht das versicherte Jahresgehalt der Kumulation der ausbezahlten Bruttogehälter der
letzten 12 Monate, abzüglich des Koordinationsfaktors. Diese Bestimmung
findet analoge Anwendung auf die variablen Bestandteile des Gehalts.
4 Das versicherte Gehalt wird an jede Änderung des massgebenden Gehalts
angepasst.
5 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem
Verordnungswege.
Art. 12c * Referenzrentenalter
1 Das Referenzrentenalter für sämtliche Lehrpersonen entspricht dem gesetzlichen AHV-Rentenalter.
Art. 12d * Flexibles Rentenalter
1 Der Staat Wallis bietet den Lehrpersonen die Möglichkeit eines flexiblen
Rentenalters zwischen 58 und 70 Jahren an.
2 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege die Ausführungsbestimmungen für die Einführung des flexiblen Rentenalters festlegen.
Art. 12e * Beginn einer möglichen Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrichtung
1 Der Staatsrat legt in einer Verordnung fest, ab welchem Zeitpunkt das
Lehrpersonal frühestens bei seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung versichert werden kann.
Art. 12f * Finanzierung der Vorsorge
1 Die Arbeitgeberbeiträge für die Altersvorsorge, die Risikoversicherung und
die Deckung der administrativen Kosten der PKWAL machen insgesamt
mindestens 13 Prozent und höchstens 15,5 Prozent der versicherbaren
Lohnsumme aus. Ihre Höhe richtet sich nach den 57 Prozent der Finanzierung der Beiträge zulasten des Staates Wallis, der Risikostruktur und der Altersstruktur der Lehrpersonen, den langfristigen Ertragsaussichten, der Änderung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes sowie der
Wirtschaftslage des Staates Wallis.
2 Die Versicherten der OPK erhalten die Möglichkeit, aus mindestens drei
verschiedenen Sparmodellen auszuwählen. Durch höhere Sparbeiträge können sie ihre Altersgutschriften verbessern. Die zusätzlichen Sparbeiträge gehen ausschliesslich zu Lasten des Arbeitnehmers.
Art. 12g * AHV-Überbrückungsrenten und ihre Finanzierung
1 Für den Fall, dass der Rücktritt vor dem Referenzrentenalter angetreten
wird, ist eine AHV-Überbrückungsrente vorgesehen.
2 Der maximale globale Grenzbetrag der AHV-Überbrückungsrente, der für
den Finanzierungsanteil des Arbeitgebers im Sinne von Absatz 3 massgebend ist, entspricht bei einer Mitgliedschaftsdauer von mindestens 20 Jahren
bei der PKWAL für alle Lehrpersonen 3 jährlichen maximalen AHV-Renten.
3 Innerhalb dieser Begrenzung wird die Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente paritätisch zu je 50 Prozent durch den Arbeitgeber und 50
Prozent durch die Lehrperson sichergestellt.
Art. 13 * …
Art. 13a * Herabsetzung des Beschäftigungsgrads
1 Der Staatsrat sieht auf dem Verordnungsweg die Möglichkeit und die Bedingungen, insbesondere die maximale Dauer, vor, dass eine Lehrperson,
ab Beginn des flexiblen Rentenalters, auf Gesuch hin die Anzahl wöchentlicher Unterrichtslektionen um 20 Prozent, höchstens aber um sechs wöchentliche Unterrichtslektionen, herabsetzen kann.
2 Diese Herabsetzung hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung
zur Folge.
3 Der Staat übernimmt für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrads
die Bezahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche
Vorsorge, um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.
Art. 13b * Herabsetzung des Beschäftigungsgrads ohne Gehaltskürzung
1 Der Staatsrat kann in der Verordnung die Bedingungen, insbesondere die
maximale Dauer, festlegen, die es den Lehrpersonen erlauben, den Beschäftigungsgrad ohne Gehaltskürzung herabzusetzen.
Art. 13c * Kapitalabfindung
1 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg die Auszahlung einer Kapitalabfindung an Lehrpersonen bei vorzeitiger Pensionierung beschliessen.
2 Die Höhe dieser Abfindung darf das versicherte Jahresgehalt nicht übersteigen.
1.1.3 Klassifikationskommission *

## Art. 14 {#art_14}

Klassifikationskommission - Zusammensetzung und Auftrag
1 Eine Klassifikationskommission wird alle vier Jahre vom Staatsrat auf Anhören der interessierten Kreise ernannt. Der Staatsrat bezeichnet den Kommissionspräsidenten.
2 Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
a) zwei Mitglieder des Departements;
b) ein Mitglied der Dienststelle für Personal und Organisation;
c) zwei Mitglieder des Zentralverbands der Magistraten, der Lehrerschaft
und des Personals des Staates Wallis;
d) ein Mitglied der Finanzkommission des Grossen Rates;
e) ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates.
3 Ein Vertreter der Kantonalen Finanzverwaltung amtet als Mitglied mit beratender Stimme.
4 Das Sekretariat der Kommission wird vom Departement geführt.
5 Die Kommission überwacht die Entwicklung der verschiedenen Lehrerkategorien in Bezug auf:
a) Grundausbildung;
b) Weiterbildung;
c) berufliche Anforderungen.
6 Sie analysiert die Besoldungsbestandteile der neuen Funktionskategorien
und der Kategorien, die nicht in der Lohntabelle aufgeführt sind.
7 Die Kommission unterbreitet ihre Vorschläge zur Änderung der Besoldungstabelle dem Staatsrat, der sie prüft und dem Grossen Rat unterbreitet.
1.1.4 Besoldung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption,

## Art. 15 obligatorischer Dienstpflicht und im Todesfall * {#art_15}

Besoldung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption, obligatorischer Dienstpflicht
1 Eine Lehrperson, die wegen Mutterschaft, Krankheit, Berufs- und Nichtberufsunfall sowie obligatorischer Dienstpflicht ihren Beruf nicht ausüben kann,
wird nach den gleichen Bestimmungen entschädigt wie das Personal der
Kantonsverwaltung.
2 Einer Lehrperson, die ein Kind hinsichtlich Adoption aufnimmt, wird ein Urlaub zur Adoption gewährt.
3 Die Ausführungsbestimmungen werden in einer Verordnung festgelegt.

## Art. 16 {#art_16}

Besoldung im Todesfall
1 Stirbt eine dem vorliegenden Gesetz unterstellte Person während des Anstellungsverhältnisses und hinterlässt eine zu versorgende Familie, erhält
diese ab dem Monat nach dem Todesfall vom Staat während drei Monaten
einen dem Monatsgehalt entsprechenden Betrag ausbezahlt, unter Abzug
der Leistungen der Pensionskasse.
2 In allen anderen Fällen wird die Bezahlung des Gehalts bis zum Ende des
laufenden Monats fortgesetzt.
Art. 17 * …
Art. 18 * …
Art. 19 * …
1.1.5 Öffentliches Amt und besondere Ereignisse *

## Art. 20 {#art_20}

Öffentliches Amt
1 Die Lehrperson, die ein öffentliches Amt bekleidet, hat Anrecht auf Sonderurlaub.
2 Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer
Ernennung bildet.
3 Wenn ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtliches Arbeitsvolumen erfordert, wird durch die Anstellungsbehörde eine angemessene Herabsetzung des Wochenpensums mit entsprechender Gehaltskürzung vorgenommen.
4 In besonderen Fällen entscheidet der Staatsrat von Fall zu Fall.
5 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten zur Anwendung der vorgenannten Bestimmungen in Richtlinien.

## Art. 21 {#art_21}

Besondere Ereignisse
1 Bei Abwesenheit infolge Naturkatastrophen und/oder aussergewöhnlicher
Situationen legt der Staatsrat die Regeln betreffend die Abwesenheiten im
Zusammenhang mit diesen Ereignissen fest.
1.2 Organisation des Schuljahres

## Art. 22 {#art_22}

Jahresarbeitszeit
1 Die Jahresarbeitszeit teilt sich wie folgt auf:
a) Bildung - Erziehung:
1. Unterrichtszeit - Unterricht in Anwesenheit der Schüler und Erziehung,
2. Vor- und Nachbearbeitungszeit,
3. Zeit für den Abschluss und die Planung des Schuljahres;
b) Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben:
1. Zeit für die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Partnern,
2. Zeit für die Schule, die dem Schuldirektor und/oder dem Departement zur Verfügung steht;
c) Weiterbildung:
1. individuelle und obligatorische Weiterbildung.

## Art. 23 {#art_23}

Dauer des Unterrichtsjahrs
1 Die Dauer des Unterrichtsjahrs beträgt 38 effektive Unterrichtswochen; vorbehalten bleiben die speziellen Bestimmungen der Berufsfachschulen.
2 Die Lehrpersonen stehen den Schuldirektionen in der Woche nach Schulschluss und in der Woche vor Schulbeginn zur Verfügung.
3 Die Ferien werden in der Verordnung festgelegt.

## Art. 24 {#art_24}

Sonderurlaub
1 Die Verordnung sieht die Bedingungen und Modalitäten für Sonderurlaube
vor.
2 Besoldung der Lehrpersonen
2.1 Grundsätze

## Art. 25 {#art_25}

Vollständige Besoldung
1 Die in der Besoldungstabelle vorgesehene vollständige Besoldung wird
den Lehrpersonen entrichtet, die:
a) das vollständige Mandat in den drei vom Gesetz über das Lehrpersonal vorgesehenen Tätigkeitsbereichen erfüllen, namentlich:
1. Bildung - Erziehung,
2. Zusammenarbeit und verschiedenen Aufgaben,
3. Weiterbildung;
b) die Bedingungen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 29, 30, 32
und 34 vorgesehenen Anzahl Unterrichtslektionen erfüllen.

## Art. 26 {#art_26}

Mögliche Kürzung der Unterrichtszeit für Spezialaufgaben *
1 Die Lehrpersonen, die vom Departement festgelegte Spezialaufgaben, insbesondere die Klassenlehrerfunktion, ausführen, können eine Reduktion der
Anzahl wöchentlicher Unterrichtslektionen erhalten. *
2 Die Spezialaufgaben und die Anzahl Lektionen, die dafür abgezogen werden, sind in der Verordnung festgelegt.

## Art. 27 {#art_27}

Mögliche Kürzung der Unterrichtszeit für Lehrpersonen, die mit
einer besonderen pädagogischen Funktion beauftragt sind *
1 Die Lehrpersonen, die eine vom Departement festgelegte besondere
pädagogische Funktion ausüben, können eine Reduktion der Anzahl wöchentlicher Unterrichtslektionen erhalten, ohne dass dies einen Einfluss auf
ihre Besoldung hat. Diese Lektionen werden auf der gleichen Grundlage wie
die Unterrichtslektionen entschädigt. *
2 Die besonderen pädagogischen Funktionen und die Anzahl Lektionen, die
dafür abgezogen oder entsprechend entschädigt werden, sind in der Verordnung festgelegt.
3 Im Falle einer zeitlichen Befristung dieses Mandats nehmen die Lehrpersonen mit einer besonderen pädagogischen Funktion bei der Rückkehr zur ihrer gewohnten Tätigkeit den ursprünglichen Beschäftigungsgrad wieder auf,
den sie vor Mandatsantritt innehatten. Falls die Lehrpersonen ihre Funktion
während der Abwesenheit teilweise reduzieren oder ganz aufgeben, werden
sie ihren Kollegen gleichgestellt.

## Art. 28 {#art_28}

Dauer der Unterrichtslektion
1 Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten.
2.2 Primarstufe *

## Art. 29 {#art_29}

Anzahl Unterrichtslektionen
1 Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 30 wöchentlichen
Unterrichtslektionen. *
2 Lehrpersonen, deren wöchentlicher Stundenplan über jenem der Schüler
liegt, müssen Zusatztätigkeiten wahrnehmen, die ihnen von der Schuldirektion anvertraut werden, um eine Äquivalenz der Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler zu erlangen. Falls eine Lehrperson auf die Zusatztätigkeiten
verzichtet, wird ihr Gehalt entsprechend gekürzt. *
Art. 29a * Mehrjahresdurchschnitt
1 Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement
für eine diplomierte vollamtliche Lehrperson die Herabsetzung oder die Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal 2 wöchentliche Unterrichtslektionen bewilligen, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besoldung
hat.
2 Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der 3 folgenden Schuljahre
wiederhergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die
von besonderen Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine
finanzielle Entschädigung.
3 In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwendung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.
2.3 Sekundarstufe I

## Art. 30 {#art_30}

Anzahl Unterrichtslektionen
1 Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 25 wöchentlichen

## Art. 31 Unterrichtslektionen. * {#art_31}

Mehrjahresdurchschnitt
1 Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement
für eine diplomierte vollamtliche Lehrperson die Herabsetzung oder die Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal zwei wöchentliche
Unterrichtslektionen bewilligen, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besoldung hat.
2 Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der drei folgenden Schuljahre
wieder hergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die
von besondern Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.
3 In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwendung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.
2.4 Sekundarstufe II, allgemeine Mittelschule

## Art. 32 {#art_32}

Anzahl Unterrichtslektionen
1 Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 23 wöchentlichen
Unterrichtslektionen.
2 Für die Sportlehrer entspricht die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler 26 wöchentlichen Unterrichtslektionen. *

## Art. 33 {#art_33}

Mehrjahresdurchschnitt
1 Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement
für eine diplomierte vollamtliche Lehrperson die Herabsetzung oder die Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal zwei wöchentliche
Unterrichtslektionen bewilligen, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besoldung hat.
2 Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der drei folgenden Schuljahre
wieder hergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die
von besondern Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.
3 In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwendung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.
2.5 Sekundarstufe II, Berufsfachschule

## Art. 34 {#art_34}

Anzahl Unterrichtslektionen
1 Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 23 wöchentlichen
Unterrichtslektionen.
2 Für die Sportlehrer oder Lehrpersonen ähnlicher Fächer entspricht die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler 26 wöchentlichen Unterrichtslektionen. *

## Art. 35 {#art_35}

Mehrjahresdurchschnitt
1 Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement
für eine diplomierte vollamtliche Lehrperson die Herabsetzung oder die Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal zwei wöchentliche
Unterrichtslektionen bewilligen, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besoldung hat.
2 Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der drei folgenden Schuljahre
wieder hergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die
von besondern Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.
3 In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwendung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.

## Art. 36 {#art_36}

Teilbesoldung
1 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden auch für Berufsfachschullehrpersonen im Teilzeitpensum angewendet.
2 Die betroffenen Berufsfachschullehrpersonen werden proportional zu ihrer
wöchentlichen Unterrichtszeit entlöhnt.

## Art. 37 {#art_37}

Besoldung pro Unterrichtslektion
1 Im Rahmen von einzelnen Einsätzen an einer Berufsfachschule hat der
Lehrbeauftragte Anrecht auf Besoldung pro Unterrichtslektion.
2 Die Ansätze sind in den Ausführungsbestimmungen des Staatsrates festgelegt und richten sich nach der Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit des
Lehrbeauftragten.
3 Die Besoldung pro Unterrichtslektion kann auch monatlich berechnet werden und am Ende des Jahres wird eine definitive Abrechnung erstellt.
2.6 Stellvertretungen

## Art. 38 {#art_38}

Stellvertreter
1 Die Ansätze der Stellvertreter sind in der Verordnung festgelegt.
2 Diese sieht die Bedingungen für die Besoldung der Stellvertreter bei begründeter Abwesenheit vor.
2.7 Administrative Bestimmungen

## Art. 39 {#art_39}

Kontrolle der Absenzen
1 Die Belege für die Absenzen infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischer Dienstpflicht sind der zuständigen Dienststelle des Departements
durch die Schuldirektion zuzustellen.
2 Die Lehrperson muss der Kantonalen Finanzverwaltung innerhalb von fünf
Tagen nach abgeschlossener obligatorischer oder freiwilliger Dienstpflicht
die Meldekarte für Lohnausfallentschädigung zustellen.

## Art. 40 {#art_40}

Arztzeugnis
1 Abwesenheiten infolge von Krankheit oder Unfall müssen grundsätzlich
nach dem dritten aufeinander folgenden Unterrichtstag durch ein ärztliches
Zeugnis bestätigt werden, dies unabhängig des Beschäftigungsgrads.
2 Ausnahmsweise kann von der Schuldirektion oder der zuständigen Behörde ein ärztliches Zeugnis ab dem ersten Tag der Abwesenheit einverlangt
werden, sofern die Lehrperson vorgängig davon in Kenntnis gesetzt wurde.
Bei Bedarf kann die zuständige Dienststelle des Departements im gleichen
Sinn intervenieren.
3 Bei längerer Abwesenheit muss die Lehrperson alle drei Monate ein neues
ärztliches Zeugnis vorweisen.
4 Die Meinung des Vertrauensarztes kann jederzeit verlangt werden.

## Art. 41 {#art_41}

Arztbesuche
1 Grundsätzlich haben Arztbesuche ausserhalb der Unterrichtszeit zu erfolgen. Die Verordnung legt die entsprechenden Bestimmungen und Modalitäten fest.
3 Schuldirektion der obligatorischen Schulzeit

## Art. 42 {#art_42}

Besoldung
1 Für seine Direktionsaufgaben wird der Schuldirektor (gegebenenfalls der
Verantwortliche des Schulzentrums) von den Gemeinden entschädigt und
für seine pädagogischen Aufgaben gemäss der Verordnung des Staatsrates
subventioniert.
2 Für seine Unterrichtslektionen und Stellvertretungen wird die Besoldung
der Lehrperson der betroffenen Unterrichtsstufe ausgerichtet.

## Art. 43 {#art_43}

Schuldirektionszeit
1 Die Berechnung der Schuldirektionszeit setzt sich aus mehreren Kriterien
(Schulstufe(n), Anzahl Schüler, Lehrpersonen, Schulhäuser, Stunden für die
Betreuung der Kinder mit Stützunterricht und/oder Schülerhilfe usw.) zusammen.
2 Die Verordnung über die Schuldirektionen legt die Modalitäten betreffend
die personellen Ressourcen fest, die für die pädagogischen und administrativen Aufgaben nötig sind.

## Art. 44 {#art_44}

Administration und Logistik
1 Die Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen die Infrastruktur, die
administrativen und logistischen Ressourcen gemäss den in der entsprechenden Verordnung definierten Bedingungen zur Verfügung stellen.
4 Schuldirektion der allgemeinen Mittelschulen und

## Art. 45 Berufsfachschulen {#art_45}

Besoldung der Schuldirektoren der allgemeinen Mittelschulen
und der Berufsfachschulen
1 Der Besoldungsanspruch wird gemäss der Besoldungstabelle angewendet.
5 Schulinspektoren

## Art. 46 {#art_46}

Inspektoren der obligatorischen Schulzeit, der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen
1 Der Besoldungsanspruch wird gemäss der Besoldungstabelle angewendet.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 47 {#art_47}

Aufhebung
1 Das vorliegende Gesetz hebt alle gegenteiligen kantonalen Bestimmungen
auf, insbesondere das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der
Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vom 12. November 1982.

## Art. 48 {#art_48}

Übergangsbestimmungen
1 Das vorliegende Gesetz tritt auf das Schuljahr 2012-2013 in Kraft.
2 … *
3 Das Inkrafttreten der Artikel 32 und 34 wird spätestens auf Anfang des
Schuljahres 2015-2016 festgelegt.
4 Die Besoldungstabelle für das Lehrpersonal der Sekundarstufe I muss spätestens Ende des Schuljahres 2013-2014 überprüft werden.
T1 Übergangsbestimmung von der Änderung vom 12. Mai
2022 *
Art. T1-1 *
1 Sieht eine Anstellungsverfügung oder ein Entscheid über einen Funktionswechsel, der eine Lohnerhöhung des Lehrpersonals für das Schuljahr
2022/2023 zur Folge hat, eine Kürzung des Anfangslohns im Sinne von Artikel 3a des vorliegenden Gesetzes vor, so wird diese Kürzung mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2022 hinfällig.
T2 Übergangsbestimmung von der Änderung vom 15. März
2024 *
Art. T2-2 *
1 Um einem Lehrkräftemangel entgegenzuwirken, kann der Staatsrat innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Anforderungen an
die Titel/Diplome des Lehrpersonals lockern.
A1 Anhang 1 zu Artikel 2
Art. A1-1 Lohntabelle der Lehrpersonen
Primarstufe Pädagogisches
Diplom Kindergarten, Primarstufe oder höhere Stufe
16 Fr. 76'380 Fr. 110'751
Primarstufe Diplom für den
Unterricht TG/
TW
22 Fr. 68'713 Fr. 99'634
Primarstufe ohne pädagogische Ausbildung
(Kindergarten-
oder Primarschulunterricht)
32 Fr. 64'081 Fr. 92'918
Primarstufe ohne pädagogische Ausbildung
(TG/TW)
23 Fr. 57'694 Fr. 83'656
Primarstufe Kantonales Diplom in schulischer
Heilpädagogik
17 Fr. 80'158 Fr. 116'229
Primarstufe Diplom EDK in
schulischer
Heilpädagogik
17 Fr. 89'984 Fr. 130'477
Bachelor mit
Unterrichtsfach
14 Fr. 89'984 Fr. 130'477
Bachelor FH
mit Unterrichtsfach
14 Fr. 89'984 Fr. 130'477
scher Fachausweis
14 Fr. 89'984 Fr. 130'477
sches Fähigkeitszeugnis
eines Konservatoriums
14 Fr. 89'984 Fr. 130'477
Bachelor FH
in einem
Fach und
Lehrdiplom in
einem anderen Fach mit
14 Fr. 89'984 Fr. 130'477
Diplom EDK
in schulischer
Heilpädagogik
14 Fr. 89'984 Fr. 130'477
Kantonales
Diplom in
schulischer
Heilpädagogik
17 Fr. 80'158 Fr. 116'229
Kantonales
Diplom
HW/
Werken/Bildende Künste/Musik mit
17 Fr. 80'158 Fr. 116'229
Bachelor mit
Unterrichtsfach
15 Fr. 78'277 Fr. 113'502
Bachelor FH
mit Unterrichtsfach
15 Fr. 78'277 Fr. 113'502
scher Fachausweis
15 Fr. 78'277 Fr. 113'502
Berufsqualifizierendes Diplom eines
Konservatoriums ohne
sche Ausbil-
15 Fr. 78'277 Fr. 113'502
Pädagogische Ausbildung Primarstufe (und
Anmeldebestätigung bei
fehlender
akademidung)
15 Fr. 78'277 Fr. 113'502
Bachelor ohne Unterrichtsfach mit
15 Fr. 78'277 Fr. 113'502
Bachelor ohne Unterrichtsfach ohne pädagogische Ausbil-
19 Fr. 73'780 Fr. 106'981
Ohne akademisches Diplom oder
tiefere Ausbildung als universitärer Bachelor mit
19 Fr. 73'780 Fr. 106'981
Ohne akademisches Diplom oder
tiefere Ausbildung als universitärer Bachelor für den
Unterricht in
den Fächern
Handarbeit
oder Hauswirtschaft ohne pädagogische Ausbil-
21 Fr. 66'113 Fr. 95'864
Master/Master FH mit
Unterrichtsfach
9 Fr. 104'792 Fr. 151'949
sches Diplom
9 Fr. 104'792 Fr. 151'949
Berufsqualifizierendes Diplom eines
Konservatoriums mit
9 Fr. 104'792 Fr. 151'949
Master/Master FH mit
Unterrichtsfach
10 Fr. 87'963 Fr. 127'547
sches Diplom
10 Fr. 87'963 Fr. 127'547
Berufsqualifizierendes Diplom eines
Konservatoriums ohne
sche Ausbil-
10 Fr. 87'963 Fr. 127'547
scher Fachausweis
10 Fr. 87'963 Fr. 127'547
Bachelor/Bachelor FH
10 Fr. 87'963 Fr. 127'547
Lehrdiplom
Sekundarstufe (LDS) mit
10 Fr. 87'963 Fr. 127'547
Ohne Diplom
oder tiefere
Ausbildung
als universitärer Bachelor mit
11 Fr. 82'081 Fr. 119'018
scher Fachausweis
12 Fr. 80'158 Fr. 116'229
Bachelor/Bachelor FH
12 Fr. 80'158 Fr. 116'229
Lehrdiplom
Sekundarstufe (LDS) ohne pädagogische Ausbil-
12 Fr. 80'158 Fr. 116'229
Ohne Diplom
oder tiefere
Ausbildung
als universitärer Bachelor ohne
sche Ausbil-
13 Fr. 66'113 Fr. 95'864
Master/Master FH mit
3 Fr. 104'792 Fr. 151'949
Bachelor/Bachelor FH mit
5 Fr. 96'057 Fr. 139'283
sches Diplom/Meisterprüfung mit
5 Fr. 96'057 Fr. 139'283
Diplom höherer Fachschule (HF) mit
6 Fr. 89'984 Fr. 130'477
scher Fachausweis mit
6 Fr. 89'984 Fr. 130'477
sches Fähigkeitszeugnis
mit pädagogi-
7 Fr. 82'081 Fr. 119'018
Direktions-
und/oder Aufsichtsfunktion
Pädagogischer Berater
des Sonderschulwesens
30 Fr. 98'171 Fr. 142'347
Direktions-
und/oder Aufsichtsfunktion
Schulinspektor der obligatorischen
Schulzeit
29 Fr. 104'792 Fr. 151'949
Direktions-
und/oder Aufsichtsfunktion
Schulinspektor der Allgemeinen Mittelschule und
28 Fr. 119'408 Fr. 173'141
Direktions-
und/oder Aufsichtsfunktion
Direktor einer
Allgemeinen
oder einer
28 Fr. 119'408 Fr. 173'141
Direktions-
und/oder Aufsichtsfunktion
Sektionschef
einer Berufsfachschule
2 Fr. 107'099 Fr. 155'294
Referenz Jahr 2010
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2011 01.09.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/2011
12.03.2014 01.09.2015 Art. 3a eingefügt BO/Abl. 15/2014
12.03.2014 01.09.2015 Art. 26 Titel geändert BO/Abl. 15/2014
12.03.2014 01.09.2015 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2014
12.03.2014 01.09.2015 Art. 27 Titel geändert BO/Abl. 15/2014
12.03.2014 01.09.2015 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2014
12.03.2014 01.09.2015 Art. 32 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 15/2014
12.03.2014 01.09.2015 Art. 34 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 15/2014
16.12.2014 01.01.2015 Art. 29 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2015
16.12.2014 01.01.2015 Art. 48 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 4/2015
10.11.2016 01.01.2018 Art. 3a eingefügt BO/Abl. 49/2016, 34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 26 Titel geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 27 Titel geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 29 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 32 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 49/2016, 34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 34 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 49/2016, 34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 48 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 49/2016, 34/2017
14.12.2018 01.01.2020 Titel 1.1.1 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Titel 1.1.2 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12a eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12b eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12c eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12d eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12e eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12f eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12g eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 13 aufgehoben RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 13a eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 13b eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 13c eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Titel 1.1.3 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Titel 1.1.4 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 17 aufgehoben RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 18 aufgehoben RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 19 aufgehoben RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Titel 1.1.5 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
12.05.2022 01.09.2022 Art. 3a aufgehoben RO/AGS 2022-069
12.05.2022 01.09.2022 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2022-069
12.05.2022 01.09.2022 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2022-069
15.03.2024 01.09.2024 Titel 2.2 geändert RO/AGS 2024-087
15.03.2024 01.09.2024 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-087
15.03.2024 01.09.2024 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-087
15.03.2024 01.09.2024 Art. 29a eingefügt RO/AGS 2024-087
15.03.2024 01.09.2024 Art. 30 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-087
15.03.2024 01.09.2024 Titel T2 eingefügt RO/AGS 2024-087
15.03.2024 01.09.2024 Art. T2-2 eingefügt RO/AGS 2024-087
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.09.2011 01.09.2012 Erstfassung BO/Abl. 38/2011
Titel 1.1.1 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 3a 12.03.2014 01.09.2015 eingefügt BO/Abl. 15/2014
Art. 3a 10.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 3a 12.05.2022 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-069
Titel 1.1.2 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12 Abs. 1 14.12.2018 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12 Abs. 2 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12a 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12b 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12c 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12d 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12e 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12f 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12g 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 13 14.12.2018 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 13a 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 13b 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 13c 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Titel 1.1.3 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Titel 1.1.4 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 17 14.12.2018 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 18 14.12.2018 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 19 14.12.2018 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2019-105, 2019-106
Titel 1.1.5 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 26 12.03.2014 01.09.2015 Titel geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 26 10.11.2016 01.01.2018 Titel geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 26 Abs. 1 12.03.2014 01.09.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 26 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 27 12.03.2014 01.09.2015 Titel geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 27 10.11.2016 01.01.2018 Titel geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 27 Abs. 1 12.03.2014 01.09.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 27 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Titel 2.2 15.03.2024 01.09.2024 geändert RO/AGS 2024-087
Art. 29 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 29 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 29 Abs. 1 15.03.2024 01.09.2024 geändert RO/AGS 2024-087
Art. 29 Abs. 2 15.03.2024 01.09.2024 geändert RO/AGS 2024-087
Art. 29a 15.03.2024 01.09.2024 eingefügt RO/AGS 2024-087
Art. 30 Abs. 1 15.03.2024 01.09.2024 geändert RO/AGS 2024-087
Art. 32 Abs. 2 12.03.2014 01.09.2015 eingefügt BO/Abl. 15/2014
Art. 32 Abs. 2 10.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 34 Abs. 2 12.03.2014 01.09.2015 eingefügt BO/Abl. 15/2014
Art. 34 Abs. 2 10.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 48 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 4/2015
Art. 48 Abs. 2 10.11.2016 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Titel T1 12.05.2022 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-069
Art. T1-1 12.05.2022 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-069
Titel T2 15.03.2024 01.09.2024 eingefügt RO/AGS 2024-087
Art. T2-2 15.03.2024 01.09.2024 eingefügt RO/AGS 2024-087
