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title: "Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich"
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# Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Die Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF) regelt die
Voraussetzungen und das Verfahren der Habilitation an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
2 Sie konkretisiert die RVO Habil nach Massgabe der besonderen
Voraussetzungen für die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
(MNF).
3 Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmungen enthält,
gilt unmittelbar die RVO Habil.
Zweck der

## § 2 Habilitation {#par_2}

1 Mit der Habilitation werden didaktisch und wissenschaftlich
ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten ernannt und erhalten die Lehrbefugnis für ihr Lehrgebiet (Venia Legendi).
2 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für leitende wissenschaftliche Positionen an Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen des In- und Auslands.
Rechtsstellung
(§ 12 d UniG,
§§ 11–12 a

## § 3 UniO) {#par_3}

1 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.
2 Privatdozentinnen und Privatdozenten haben keinen Anspruch auf
eine Anstellung.
3 Den Fachbereichen der MNF obliegt die Organisation und Gestaltung der Lehre einschliesslich der angemessenen Einbindung der Privatdozentinnen und Privatdozenten. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von curricularen Lehrveranstaltungen.
415.466 HabilO MNF

## § 4 Habilitationskommission {#par_4}

1 Die Habilitationskommission (nachfolgend: Kommission) ist
eine nichtständige Kommission der Fakultät.
2 Die Kommission wird für das jeweilige Habilitationsverfahren auf
Vorschlag der Dekanin oder des Dekans von der Fakultätsversammlung
eingesetzt (§ 3 Abs. 3 Ziff. 5 und 9 i.V.m. § 4 Abs. 3 Organisationsreglement der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich [OrgR MNF]4).
3 Die Kommission setzt sich zusammen aus:
a. einem Mitglied des Fakultätsvorstands,
b. einer Professorin oder einem Professor des Instituts, in der Regel
einem Mitglied der Institutsdirektion,
c. einer Professorin oder einem Professor aus demjenigen Fachbereich,
dem das beantragte Lehrgebiet zugeordnet wird,
d. je einer Vertretung der Stände,
e. einer Expertin oder einem Experten des Fachgebiets, die oder der
nicht der Universität Zürich angehört.
4 Das Mitglied des Fakultätsvorstands führt den Vorsitz (nachfolgend
Vorsitzende oder Vorsitzender). Sie oder er ist verantwortlich für die
ordentliche Durchführung des Habilitationsverfahrens und die Vermeidung von Interessenkonflikten entsprechend den Richtlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten in Berufungs-, Ernennungs- und
Beförderungsverfahren an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen
Fakultät.
5 Bei der Zusammensetzung der Kommission wird eine ausgewogene
Vertretung der Geschlechter angestrebt.
6 Bei der Beschlussfassung über die Habilitationsschrift und die
mündliche Habilitationsleistung sind alle Kommissionsmitglieder stimmberechtigt.
B. Habilitation

## § 5 Grundlagen {#par_5}

Bewertungsgrundlagen für eine Habilitation bilden:
a. das Habilitationsgesuch einschliesslich der schriftlichen Habilitationsleistung (Habilitationsschrift),
b. die mündliche Habilitationsleistung (Probelehrveranstaltung).

## § 6 Voraussetzungen {#par_6}

Voraussetzungen für die Habilitation an der MNF sind:
a. erfolgreicher Doktoratsabschluss im beantragten Lehrgebiet oder
in einem eng verwandten Gebiet an der Universität Zürich oder
einer anderen in- oder ausländischen Hochschule mit der Befugnis
zur Führung des entsprechenden Titels,
HabilO MNF 415.466
b. pädagogisch-didaktische Fähigkeiten, erworben durch praktische
Lehr- und Betreuungserfahrung sowie einer entsprechenden allfälligen Fortbildung,
c. Potenzial für eigenständige erfolgreiche Forschung auf dem beantragten Lehrgebiet,
d. begutachtete Veröffentlichung eigener wissenschaftlicher Ergebnisse,
e. erfolgreiche Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln.

## § 7 Habilitationsschrift {#par_7}

1 Die Habilitationsschrift ist ein selbstständig verfasster eigenständiger wissenschaftlicher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.
2 Sie besteht aus:
a. einer Monografie oder
b. einer Zusammenstellung wissenschaftlicher Veröffentlichungen (kumulative Habilitation), bei denen ein signifikanter Beitrag begründet
dargelegt werden kann, beispielsweise durch eine Erst- oder Letztautorinnen- bzw. -autorenschaft. Eine kumulative Habilitation muss
durch eine thematische Einleitung im Sinne eines Übersichtsartikels
eröffnet und mit einer wissenschaftlichen Diskussion abgeschlossen
werden.
3 Der wissenschaftliche Beitrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers der Habilitationsschrift muss einem internationalen Vergleich
standhalten und neue Ergebnisse und Erkenntnisse hervorgebracht haben, die durch replizierbare und vorzugsweise reproduzierbare Methoden erarbeitet worden sind.
4 Die erbrachte Eigenleistung muss auch bei der kumulativen Habilitation dargelegt werden und nachweisbar sein.
Mündliche

## § 8 Habilitationsleistung {#par_8}

1 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einer öffentlichen, in der Regel 30-minütigen Probelehrveranstaltung.
2 An der Probelehrveranstaltung soll ein abgegrenztes Thema innerhalb des beantragten Lehrgebiets, jedoch ausserhalb des Forschungsgebiets der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, auf wissenschaftlichem Niveau von Bachelor- oder Masterstudiengängen didaktisch
angemessen vermittelt werden.
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller schlägt der Kommission
Themen für die Probelehrveranstaltung mit Angabe des Studienniveaus
vor. Die vorgeschlagenen Themen dürfen in der Habilitationsschrift nicht
direkt behandelt worden sein.
4 Die Kommission wählt ein Thema aus. Sie kann die Gesuchstellerin
oder den Gesuchsteller auffordern, weitere Vorschläge einzureichen.
415.466 HabilO MNF
5 Die Mitglieder der Fakultätsversammlung und alle Institutsangehörigen werden auf elektronischem Weg zur Probelehrveranstaltung eingeladen.
6 Die anwesenden Fakultätsmitglieder, die nicht der Kommission
angehören, können sich unter Ausschluss der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers zur Probelehrveranstaltung unmittelbar nach deren Beendigung mündlich äussern.
C. Habilitationsverfahren

## § 9 Zweck {#par_9}

Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung
der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ein Fachgebiet in Lehre
und Forschung selbstständig an der Universität zu vertreten.
Eröffnung
und Dauer des

## § 10 Verfahrens {#par_10}

1 Das Habilitationsverfahren wird durch die elektronische
Einreichung des Habilitationsgesuchs an die Dekanin oder den Dekan
durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller eröffnet.
2 Die Dekanin oder der Dekan prüft die Unterlagen. Sind sie vollständig, leitet sie oder er das Habilitationsgesuch an den Fachbereich
des beantragten Lehrgebiets weiter.
3 Die Dekanin oder der Dekan kann die Gesuchstellerin oder den
Gesuchsteller auffordern, innert angemessener Frist weitere Unterlagen
einzureichen.
4 Das Habilitationsverfahren sollte eine Dauer von eineinhalb Jahren
nicht überschreiten.

## § 11 Nichteintreten {#par_11}

1 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Verfahrens offensichtlich nicht erfüllt, informiert die Dekanin oder der Dekan
die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, dass nicht auf das Habilitationsgesuch eingetreten werde.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann diesfalls zu einem
späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einreichen.

## § 12 Habilitationsgesuch {#par_12}

1 Das Habilitationsgesuch enthält die genaue Bezeichnung des
Lehrgebiets, für das die Venia Legendi beantragt wird.
2 Es umfasst folgende Unterlagen:
a. Habilitationsantrag mit Angabe des Lehrgebiets und der Erklärung,
ob ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hochschule eröffnet
wurde,
b. Unterstützungsschreiben des Instituts, an dem die Gesuchstellerin
oder der Gesuchsteller angestellt oder dem sie oder er fachlich zugeordnet ist,
HabilO MNF 415.466
c. Habilitationsschrift,
d. Selbstdeklaration,
e. Curriculum vitae,
f. Darstellung des bisherigen und geplanten zukünftigen Beitrags in
Lehre und Forschung,
g. Aufstellung über bisherige Lehr- und Betreuungstätigkeit,
h. Publikationsverzeichnis,
i. Aufstellung der eingeworbenen Drittmittel,
j. Doktoratsurkunde.
3 Weitere Hinweise zu den Gesuchsunterlagen finden sich im Merkblatt zur Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF).
Stellungnahme

## § 13 des Fachbereichs {#par_13}

Der zuständige Fachbereich prüft die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 6. Er nimmt zuhanden des Fakultätsvorstands zum
Antrag und insbesondere zur geplanten Lehr- und Forschungstätigkeit
der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers schriftlich Stellung.
Stellungnahme
der oder des

## § 14 Vorgesetzten {#par_14}

Der Fakultätsvorstand holt von der oder dem Vorgesetzten
der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers eine schriftliche Stellungnahme zum Antrag und insbesondere zur bisherigen Lehr- und Forschungstätigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ein.
Qualitätsprüfung und
Begutachtung

## § 15 der Habilitationsschrift {#par_15}

1 Die Qualität der Habilitationsschrift wird von mindestens
acht Fakultätsmitgliedern zirkularisch geprüft.
2 Die internen Qualitätsprüferinnen und -prüfer werden vom Fakultätsvorstand eingesetzt. Sie dürfen nicht der Kommission angehören.
3 Zusätzlich müssen mindestens zwei externe Gutachten von externen
Expertinnen oder Experten des Fachgebiets, die weder der Universität
Zürich noch der Kommission angehören, eingeholt werden.
4 Die externen Gutachterinnen und Gutachter werden von der Kommission bezeichnet.
5 Die externen Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die wissenschaftliche Sorgfalt, die Forschungsleistung und die Qualität der Forschung, die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck kommen.
6 Alle externen Gutachterinnen und Gutachter müssen ihren Gutachten eine Erklärung hinzufügen, dass keine Interessenkonflikte gegenüber der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller vorliegen. Der oder
dem Vorsitzenden obliegt die entsprechende Information an die begutachtenden Personen.
415.466 HabilO MNF
Vorgehen bei
Mängeln der
Habilitationsschrift (§ 14

## § 16 RVO Habil) {#par_16}

1 Die Kommission kann die Habilitationsschrift zur Behebung
von leichten Mängeln zurückgeben. Sie setzt dafür eine angemessene
Frist.
2 Nimmt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Empfehlung,
die Habilitationsschrift zu überarbeiten und nochmals einzureichen, an,
wird das Verfahren bis zum Ablauf der Frist unterbrochen.
3 Bei beabsichtigter Ablehnung der Habilitationsschrift ist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen oder das Habilitationsgesuch zurückzuziehen.
Kommissionsentscheid über

## § 17 die Habilitationsschrift {#par_17}

1 Die Kommission beschliesst gestützt auf die interne Qualitätsprüfung und die externen Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift.
2 Im Fall der Annahme der Habilitationsschrift wird das Verfahren
fortgesetzt.
3 Bei einem Rückzug des Habilitationsgesuchs schreibt die Kommission das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab.
4 Die oder der Vorsitzende teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Annahme oder die Ablehnung der Habilitationsschrift
mit.
5 Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen. Er beendet das Habilitationsverfahren.
Kommissionsentscheid über
die mündliche

## § 18 Habilitationsleistung {#par_18}

1 Inhalt, Verlauf und Ergebnis der Probelehrveranstaltung
werden von der Kommission in einem Protokoll zusammengefasst.
2 Die Kommission beurteilt in einer geschlossenen Sitzung die didaktische und wissenschaftliche Qualität der Probelehrveranstaltung und
beschliesst gestützt darauf über deren Annahme oder Ablehnung.
3 Wird die Probelehrveranstaltung abgelehnt, kann sie einmalig wiederholt werden. Hierfür kann die Kommission ein neues Thema bestimmen.
4 Die oder der Vorsitzende informiert die Gesuchstellerin oder den
Gesuchsteller über die Annahme oder die Ablehnung der mündlichen
Habilitationsleistung.
5 Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen. Er beendet das Habilitationsverfahren.
Fakultätsantrag
an die Erweiterte

## § 19 Universitätsleitung {#par_19}

1 Hat die Kommission die Habilitationsschrift und die mündliche Habilitationsleistung angenommen, stellt sie zuhanden der Fakultätsversammlung Antrag auf Habilitation.
2 Die Dekanin oder der Dekan teilt der Gesuchstellerin oder dem
Gesuchsteller den Beschluss der Fakultätsversammlung mit.
HabilO MNF 415.466
3 Die Fakultätsversammlung stellt der Erweiterten Universitätsleitung
Antrag auf Erteilung der Venia Legendi.

## § 20 Pflichtexemplare {#par_20}

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist verpflichtet,
vor Einreichen des Antrags der Fakultätsversammlung an die Erweiterte
Universitätsleitung, die Habilitationsschrift in elektronischer Form und
in fünf gedruckten und gebundenen Exemplaren einzureichen.
2 Vier der erhaltenen Exemplare werden der Universitätsbibliothek
Zürich übergeben. Es gelten die Vorgaben der Universitätsbibliothek
Zürich.
Publikation der

## § 21 Habilitationsschrift {#par_21}

1 Das Dekanat übergibt innerhalb von drei Monaten nach
Verleihung der Venia Legendi die Pflichtexemplare an die Universitätsbibliothek Zürich.
2 Die Habilitationsschrift muss innerhalb von zwölf Monaten nach
Verleihung der Venia Legendi von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller frei zugänglich publiziert werden. Die Publikation im Zurich
Open Repository and Archive (ZORA) ist Pflicht.

## § 22 Umhabilitation {#par_22}

1 Hat sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits
an einer anderen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habilitiert, kann die Kommission ihr oder ihm das Verfassen einer neuen
Habilitationsschrift erlassen. In diesem Fall wird die ursprüngliche Habilitationsschrift durch die Kommission geprüft. Sie kann auf eine erneute
Begutachtung verzichten.
2 Hat sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits an einer
anderen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habilitiert und
während mindestens eines Jahres erfolgreich an der anderen Hochschule
doziert, kann die Kommission ihr oder ihm auch die Probelehrveranstaltung erlassen.

## § 23 Antrittsvorlesung {#par_23}

Die Privatdozentin oder der Privatdozent kann in der Regel
innerhalb eines Jahres nach Verleihung der Venia Legendi eine öffentliche Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Universität Zürich gehalten hat.
D. Schlussbestimmungen
Entzug der

## § 24 Venia Legendi {#par_24}

Für den Entzug der Venia Legendi gelten §§ 21–26 RVO
Habil.
Verfahren und

## § 25 Rechtsschutz {#par_25}

Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten §§ 24–26
RVO Habil.
415.466 HabilO MNF

## § 26 Inkrafttreten {#par_26}

Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Januar 2024 in
Kraft.
1 OS 78, 475; Begründung siehe ABl 2023-10-20. Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 27. Juni 2023.
2 LS 415.11.
3 LS 415.23.
4 LS 415.461.
