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title: "Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich"
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provisions: 10
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# Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich

## § 1 Zweck {#par_1}

1 Dieses Reglement bezweckt, die Angehörigen der Universität Zürich vor sexueller Belästigung und damit in ihrer Würde zu
schützen.
2 Zudem soll verhindert werden, dass als Folge sexueller Belästigung die betroffene Person in ihrer tatsächlichen Gleichstellung am
Arbeitsplatz und im Studium behindert und in ihrer Arbeitsleistung, in
ihrem Anstellungsverhältnis, beim Studienabschluss oder bei ihrem
wissenschaftlichen und beruflichen Werdegang beeinträchtigt wird.
3 Schliesslich legt dieses Reglement das Verfahren bei mutmasslicher sexueller Belästigung fest.

## § 2 Verbot {#par_2}

Sexuelle Belästigung ist verboten. Sie zieht Massnahmen
gemäss § 9 nach sich.

## § 3 Geltungsbereich {#par_3}

1 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für alle Angehörigen der Universität unter Einschluss der Weiterbildungsstudierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren.
2 Sie werden im Zusammenhang mit ihren universitären Tätigkeiten geschützt.
3 Für Habilitierende der Universität, soweit sie nicht bereits Angehörige der Universität nach Abs. 1 sind, gelten die Bestimmungen
dieses Reglements sinngemäss.

## § 4 Begriffe {#par_4}

1 Als sexuelle Belästigung gilt jede die Persönlichkeit verletzende Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die seitens der betroffenen Person unerwünscht ist.
2 Darunter fallen insbesondere:
a. sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die unter Strafe
stehen,
b. sexuelle Übergriffe, Aufforderungen zu sexuellen Handlungen,
unangemessene Körperkontakte sowie aufdringliches Verhalten,
415.116 Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich – R
c. sexuelle Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen
oder Androhen von Nachteilen einhergehen,
d. anzügliche Bemerkungen und Witze, insbesondere über Aussehen
und körperliche Eigenschaften,
e. Zeigen und Verbreiten von pornografischem Material.
3 Als sexistisches Verhalten gelten Verhaltensweisen ohne direkten
sexuellen Bezug, durch die Personen auf Grund ihres Geschlechts
diskriminiert oder herabgewürdigt werden.
4 Darunter fallen insbesondere:
a. auf die Angehörigen eines Geschlechts bezogene beleidigende
oder herabsetzende Bemerkungen und Witze,
b. Zeigen von Bildern, welche eine feindliche Haltung gegenüber
dem anderen Geschlecht ausdrücken,
c. an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfende erniedrigende Behandlung,
d. Verhaltensweisen, welche ein feindliches Arbeitsklima für die
Angehörigen eines Geschlechts schaffen.
B. Prävention
Allgemeine

## § 5 Verhaltenspflichten {#par_5}

1 Universitätsangehörige verhalten sich einander gegenüber
rücksichtsvoll und respektieren die persönlichen Grenzen anderer.
2 Betroffene Universitätsangehörige sollen den belästigenden Personen im Rahmen des Zumutbaren klar zu verstehen geben, dass sie
sich belästigt fühlen und dass das betreffende Verhalten unerwünscht
ist.
3 Universitätsangehörige, die sexuelle Belästigungen im Rahmen
der universitären Tätigkeit bemerken, sind im Rahmen des Zumutbaren gehalten, auf die Unzulässigkeit dieses Tuns hinzuweisen.
Pflichten der
Vorgesetzten,
der Institutsleiterinnen und
Institutsleiter
sowie der eine
Lehrtätigkeit
ausübenden

## § 6 Personen {#par_6}

1 Vorgesetzte sowie Institutsleiterinnen und Institutsleiter
sind in ihrem Zuständigkeitsbereich grundsätzlich für eine belästigungs- und diskriminierungsfreie Arbeitsatmosphäre verantwortlich.
Sie greifen korrigierend ein, wenn sie Verhaltensweisen entdecken, die
im Widerspruch zu diesem Reglement stehen.
2 Für Personen, die an der Universität eine Lehrtätigkeit ausüben,
gelten gegenüber den Studierenden die Pflichten von Abs. 1 sinngemäss.
Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich – R 415.116

## § 7 Information {#par_7}

Die Angehörigen der Universität sowie die ihnen gleichgestellten Personen werden über den Inhalt dieses Reglements auf
geeignete Weise informiert.
Sensibilisierung

## § 8 und Schulung {#par_8}

1 Die Universität sorgt mit Sensibilisierungsaktivitäten und
Präventionsmassnahmen für ein Arbeits- und Studienklima, das sexueller Belästigung entgegenwirkt.
2 Zur Sensibilisierung und Ausbildung als Vorbereitung auf möglicherweise auftretende Probleme werden insbesondere funktionsspezifisch geschult:
a. Mitglieder der Leitungsgremien und Leitungsebenen,
b. Vorgesetzte,
c. Ansprechpersonen,
d. von der Universität bezeichnete Personen für Mediation.
C. Massnahmen

## § 9 Massnahmen {#par_9}

1 Gegen sexuell belästigende Universitätsangehörige werden
entsprechend der Schwere ihres Fehlverhaltens Massnahmen ergriffen.
2 Die Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen, welche
auf das Rechtsverhältnis zwischen der fehlbaren Person und der Universität anwendbar sind. Sie reichen von Unterstützungsmassnahmen
bis hin zur Entlassung oder Exmatrikulation.
3 Die Massnahmen der Universität werden unabhängig von der
Durchführung eines allfälligen Strafverfahrens getroffen.
4 Für Personen, die wider besseres Wissen eine andere Person der
sexuellen Belästigung bezichtigen oder eine solche Verdächtigung
wider besseres Wissen verbreiten, gelten die Abs. 1–3 sinngemäss.
D. Vorgehen bei sexueller Belästigung
1. Grundsatz
Rechte der
betroffenen
Personen
§ 10. 1 Die von sexueller Belästigung betroffenen Personen
a. haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch speziell
bezeichnete und ausgebildete Ansprechpersonen,
b. können sich an die von der Universität bezeichneten Personen für
Mediation wenden oder im begründeten Ausnahmefall eine externe
Mediation beantragen,
415.116 Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich – R
c. haben Anspruch auf eine psychologische bzw. psychiatrische Beratung,
d. können eine Administrativuntersuchung beantragen.
2 Die Angestellten der Universität können sich zudem an die nach
dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom
24. März 19954 und nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum
Gleichstellungsgesetz vom 29. Oktober 20012 zuständige kantonale
Stelle wenden, wenn sie von einer sexuellen Belästigung oder einer
anderen Diskriminierung gemäss Gleichstellungsgesetz betroffen sind.
Rechte und
Pflichten der
Vorgesetzten
sowie der Institutsleiterinnen
und Institutsleiter
§ 11. 1 Erhalten Vorgesetzte oder Institutsleiterinnen und Institutsleiter Kenntnis von Vorfällen, klären sie die Umstände soweit
möglich und ergreifen geeignete Massnahmen. Dabei wahren sie die
Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person und nehmen angemessen Rücksicht auf deren Bedürfnisse.
2 Sie unterstützen die betroffene Person und machen sie auf die
zuständigen Ansprechpersonen aufmerksam.
3 Sie können sich von der UniFrauenstelle – Gleichstellung von
Frau und Mann beraten lassen.
Nachteilsverbot § 12. 1 Aus der sexuellen Belästigung dürfen der betroffenen
Person keine weiteren Nachteile entstehen.
2 Insbesondere dürfen ihr keine Nachteile im Anstellungsverhältnis oder im Studium und bei ihrer weiteren wissenschaftlichen Arbeit
erwachsen aus:
a. abgrenzendem und ablehnendem Verhalten,
b. der Inanspruchnahme von Beratung und Unterstützung.
3 Dies gilt sinngemäss auch für Auskunftspersonen und Zeuginnen
und Zeugen im allfälligen gerichtlichen Verfahren sowie für alle
Personen, welche gemäss diesem Reglement Aufgaben übernehmen,
Funktionen ausüben, Massnahmen beantragen, über solche befinden
oder sonstwie mit sexueller Belästigung befasst sind.
4 Die sexuell belästigte betroffene Person kann ihre Arbeit ohne
Lohneinbusse niederlegen, solange ihr die Fortsetzung der Arbeitsleistung unzumutbar ist und trotz ausdrücklichen Ersuchens rechtzeitig angemessene Massnahmen unterbleiben.
5 Der Kündigungsschutz richtet sich nach Art. 10 des Gleichstellungsgesetzes4. Ein weitergehender Kündigungsschutz bleibt vorbehalten.
Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich – R 415.116
2. Ansprechpersonen
Ansprechpersonen
§ 13. 1 Ansprechpersonen sind die Leiterin bzw. der Leiter der
UniFrauenstelle – Gleichstellung von Frau und Mann und die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär der Universität.
2 Damit stets sichergestellt ist, dass sowohl das weibliche als auch
das männliche Geschlecht als Ansprechpersonen vertreten sind, sind
für jede Ansprechperson Stellvertretungen des jeweils anderen
Geschlechts durch die Universitätsleitung für zwei Jahre mit der Möglichkeit auf Wiederwahl zu bestellen.
3 Die Beratung der Ansprechpersonen erfolgt durch die Uni-
Frauenstelle – Gleichstellung von Frau und Mann sowie durch den
Rechtsdienst.
Aufgaben
der Ansprechpersonen
§ 14. Die Ansprechpersonen unterstützen und beraten die betroffene Person. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a. Unterstützung und Beratung der betroffenen Person,
b. Vermittlung einer psychologischen oder psychiatrischen Beratung
auf Antrag der betroffenen Person,
c. Information über das Abklärungsverfahren und Weiterleiten des
Sachverhaltes sowie Verweisung der betroffenen Person an den
Rechtsdienst und an die untersuchende Person,
d. Ergreifung sonstiger Schritte mit dem Ziel, der sexuellen Belästigung ein Ende zu setzen.
Einverständnis
der betroffenen
Person
§ 15. Beratungs- und Unterstützungsmassnahmen der Ansprechperson dürfen nur in Absprache mit der betroffenen Person erfolgen.
Berichterstattung
§ 16. 1 Die UniFrauenstelle – Gleichstellung von Frau und Mann
berichtet jährlich der Universitätsleitung über die Tätigkeit der
Ansprechpersonen.
2 Der Bericht erfolgt in anonymisierter Form, sodass Rückschlüsse
auf Personen nicht möglich sind.
3. Internes Abklärungsverfahren und untersuchende Person
Untersuchende
Person
§ 17. 1 Die untersuchende Person ist eine befähigte juristisch ausgebildete Person mit Einfühlungsvermögen.
2 Die untersuchende Person wird auf Vorschlag der Gleichstellungskommission durch die Universitätsleitung auf zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
415.116 Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich – R
3 Die untersuchende Person hat eine Stellvertretung, welche die
gleichen Anforderungen wie die untersuchende Person selbst erfüllt,
und ebenfalls durch die Universitätsleitung für zwei Jahre mit der
Möglichkeit auf Wiederwahl gewählt wird.
4 Die Beratung und Unterstützung der untersuchenden Person und
ihrer Stellvertretung erfolgt durch den Rechtsdienst. Ist die untersuchende Person Professorin oder Professor, so kann sie für die Untersuchungshandlungen eine Protokollführerin oder einen Protokollführer aus dem Kreis der Assistenz beiziehen.
Aufgaben der
untersuchenden
Person
§ 18. Die untersuchende Person hat den Sachverhalt zu ermitteln
und führt das Abklärungsverfahren durch. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der untersuchenden Person insbesondere folgende
Kompetenzen zu:
a. Durchführung des Abklärungsverfahrens mit den beteiligten
Personen und Befragung von Auskunftspersonen,
b. Antragsrecht auf Beizug von Sachverständigen zuhanden der Universitätsleitung,
c. Beantragung der angemessenen Massnahmen gemäss § 9 bei der
Universitätsleitung,
d. Beantragung angemessener Massnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich des Universitätsrates fallen, bei der Universitätsleitung zuhanden des Universitätsrates,
e. Beantragung einer Administrativuntersuchung gemäss §§ 19 f. bei
der Universitätsleitung, wenn eine solche nach dem Ermessen der
untersuchenden Person angezeigt ist.
4. Administrativuntersuchung
Administrativuntersuchung
§ 19. 1 Die Administrativuntersuchung wird durch die Universitätsleitung auf Antrag der untersuchenden Person oder der betroffenen Person angeordnet. Bei grundlegender Bedeutung der Angelegenheit kann die Universitätsleitung die Administrativuntersuchung
von sich aus einleiten.
2 Die Administrativuntersuchung wird durch eine dazu befähigte,
sachverständige Person, die nicht der Universität angehört, oder durch
eine nicht ständig von der Universitätsleitung eingesetzte Kommission
geführt. Bei der Bestellung der sachverständigen Person hat die
Gleichstellungskommission ein Vorschlagsrecht.
Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich – R 415.116
3 Die untersuchende sachverständige Person oder die nicht ständig
eingesetzte Kommission können bei den zuständigen Stellen die im
Rahmen der Administrativuntersuchung nötigen Massnahmen beantragen.
Abschluss der
Administrativuntersuchung
§ 20. Nach Beendigung der Administrativuntersuchung entscheidet die Universitätsleitung über die beantragten Massnahmen nach § 9
oder stellt bei Zuständigkeit des Universitätsrates Antrag beim Universitätsrat.
5. Kompetenzen der Universitätsleitung
Aufgaben
der Universitätsleitung
§ 21. Die Universitätsleitung ist grundsätzlich für Entscheide
gemäss diesem Reglement zuständig. Zu den Aufgaben der Universitätsleitung gehören insbesondere:
a. Entscheid betreffend externe Mediation auf Antrag der betroffenen Person,
b. Entscheid betreffend den Beizug von Sachverständigen auf Antrag
der untersuchenden Person,
c. Entscheid betreffend Anordnung angemessener Massnahmen

## § 9auf gemäss {#par_9auf}

Antrag der untersuchenden Person,
d. Entscheid betreffend Anordnung einer Administrativuntersuchung
auf Antrag der untersuchenden oder der betroffenen Person,
e. Entscheid betreffend Anordnung einer Administrativuntersuchung
auch ohne Antrag der untersuchenden Person, wenn die Bedeutung der Angelegenheit dies nach dem Ermessen der Universitätsleitung erfordert,
f. Entscheid betreffend Anordnung angemessener Massnahmen
gemäss § 9 auf Antrag der mit einer Administrativuntersuchung
beauftragten sachverständigen Person oder der nicht ständig eingesetzten Kommission,
g. Antragstellung betreffend angemessene Massnahmen gemäss § 9
an den Universitätsrat bei Zuständigkeit des Universitätsrates,
h. Überprüfung betreffend Vollzug und Wirksamkeit angeordneter
Massnahmen und die Einhaltung des Nachteilsverbots.
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6. Verfahrensbestimmungen
Verfahren § 22. Sofern dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten sich die Verfahren und die Rechte aller am Verfahren Beteiligten sinngemäss nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3 des Kantons Zürich.
Verfahrensgarantien
§ 23. 1 Die betroffene Person und die beschuldigte Person haben
Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Sie haben insbesondere das Recht,
a. im Abklärungsverfahren eine Begleitperson mitzunehmen,
b. bei der Befragung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen
sowie bei der Befragung der betroffenen Person oder der der
sexuellen Belästigung beschuldigten Person anwesend zu sein,
c. zu Äusserungen der Auskunftspersonen und der betroffenen
Person Stellung zu nehmen,
d. nach Abschluss der Abklärungen in die Akten Einsicht und
Stellung zu diesen zu nehmen.
3 Wenn überwiegende Interessen der Universität, der betroffenen
Person oder Dritter es erfordern, können das rechtliche Gehör und die
Akteneinsicht eingeschränkt werden. Insbesondere kann die betroffene Person auf ihr Verlangen in Abwesenheit der beschuldigten Person befragt werden. In diesem Fall kann sich die beschuldigte Person
bei der Befragung durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen.
Schweigepflicht § 24. 1 Die Ansprechpersonen, die untersuchende Person und die
mit einer Administrativuntersuchung beauftragte sachverständige
Person sowie sämtliche Mitglieder einer nicht ständig eingesetzten
Kommission unterstehen der Schweigepflicht. Bei schwerwiegenden
Fällen können diese Personen auf ihr Gesuch hin von der Schweigepflicht entbunden werden. Zuständig hierfür ist die Universitätsleitung
unter Einbezug des Rechtsdienstes.
2 Die Mitglieder der Universitätsleitung unterstehen ebenfalls der
Schweigepflicht. Bei schwerwiegenden Fällen können die Mitglieder
der Universitätsleitung auf ihr Gesuch hin von der Schweigepflicht
entbunden werden. Zuständig hierfür ist der Universitätsrat.
Kostenauflage
und Kostenersatz
§ 25. 1 Sämtliche Verfahren sind kostenlos; ausgenommen sind
Fälle von mutwilliger Verfahrensführung.
2 Die Universitätsleitung kann im Einzelfall der betroffenen
Person oder der zu Unrecht beschuldigten Person Ersatz der ihr durch
ein Verfahren entstandenen Kosten zusprechen.
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Verfahrensdauer
§ 26. 1 Die Verfahren sind möglichst rasch, spätestens aber innert
vier Monaten seit Anhebung abzuschliessen.
2 Innert sechzig Tagen nach Beendigung eines Verfahrens entscheidet die Universitätsleitung oder stellt bei Zuständigkeit des
Universitätsrates den Antrag der Universitätsleitung zuhanden des
Universitätsrates.
Kommunikation über den
Ausgang des
Verfahrens
§ 27. 1 Über den Ausgang des Verfahrens kann auf Wunsch und in
Absprache mit der betroffenen Person oder der zu Unrecht beschuldigten Person im Arbeitsumfeld dieser Personen kommuniziert werden.
2 Bei der Kommunikation über den Ausgang des Verfahrens sind
die Persönlichkeitsrechte und die übrigen schutzwürdigen Interessen
sämtlicher am Verfahren Beteiligten bestmöglich zu wahren.
E. Schlussbestimmung
Inkrafttreten§ 28. Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
1 OS 62, 96.
2 LS 151.
3 LS 175.2.
4 SR 151.1.
