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title: "Verordnung betreffend Dienstwohnungen"
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provisions: 9
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# Verordnung betreffend Dienstwohnungen

## § 1 erlässt folgende Verordnung: 3) {#par_1}

Begriff
1 Als Dienstwohnung im Sinne dieser Verordnung gilt jede Wohnung, zu deren Bezug ein Mitarbeiter
aus betrieblichen Gründen verpflichtet ist. Wohnungen von Heimleitern sind den Dienstwohnungen
gleichgestellt. Die Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung richtet sich nach § 30 des Beamtengesetzes 4).
§ 2 * Inhalt des Mietvertrages
1 Mit dem Inhaber bzw. mit der Inhaberin einer Dienstwohnung wird ein öffentlich-rechtlicher Mietvertrag abgeschlossen. Der Inhalt des Mietvertrages entspricht dem Basler Mietvertrag, soweit diese
Verordnung keine abweichende Regelung trifft.

## § 3 {#par_3}

Beginn und Dauer des Mietverhältnisses
1 Das Mietverhältnis über die Dienstwohnung beginnt in der Regel mit dem Stellenantritt und endigt
mit dem Ablauf des Dienstverhältnisses. Der Ablauf des Dienstverhältnisses bewirkt die Auflösung
des Mietverhältnisses auf den gleichen Zeitpunkt ohne spezielle Kündigung. In Sonderfällen kann,
wenn der Dienstbetrieb es zulässt, von dieser Regel abgewichen werden. HR Basel-Stadt 5) entscheidet
hierüber auf Antrag des zuständigen Departementes.

## § 4 {#par_4}

Berechnung des Mietzinses
1 a) Grundsatz
Die Mietzinse für Dienstwohnungen werden von der Immobilien Basel-Stadt – ausgehend von einem
orts- und quartierüblichen Mietzins und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 35% für Inkonvenienzen – festgelegt. *
2 b) Reduktion des Mietzinses
Wird eine Dienstwohnung unterbelegt, kann der betroffene Dienstwohnungsinhaber bzw. die betroffene Dienstwohnungsinhaberin beim zuständigen Personalchef bzw. Personalchefin eine Erhöhung des
Inkonvenienzabzuges auf 40% beantragen. Eine Unterbelegung liegt vor, wenn die Gesamtzahl der
Wohnräume die Gesamtzahl der Bewohner um mehr als zwei Einheiten überschreitet. *
3 c) Reduktion des Mietzinses
Übersteigt der Mietzins gemäss Abs. 1 einen Viertel des Bruttomonatslohnes gemäss Lohnklasse 9,
Stufe 3 (Anh. 1 des Lohngesetzes), so wird der Mietzins durch den zuständigen Personalchef bzw.
Personalchefin auf dieses Mass reduziert. Diese Mietzinslimitierung gilt nicht für Dienstwohnungsinhaber bzw. Dienstwohnungsinhaberinnen in den Lohnklassen 16 bis 28. *
1) Diese Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Personenalgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 162.100).
2) SG 164.100.
3) Ingress in der Fassung des RRB vom 12. 12. 1995 (wirksam seit 21. 12. 1995).
4) Diese Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Personenalgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 162.100).
5) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
Dienstwohnungen: Verordnung 163.200
4 d) Überprüfung des Mietzinses
Werden vom Vermieter während der Mietdauer wertvermehrende, über die ordentliche Unterhaltspflicht des Vermieters hinaus gehende Verbesserungen am Mietobjekt gemacht, so wird der Mietzins
durch die Immobilien Basel-Stadt neu festgelegt. *
5 Haben sich erhebliche Veränderungen am Mietwert einer Dienstwohnung ergeben, kann der Vermieter einen Antrag für eine ausserordentliche Anpassung (Erhöhung oder Reduktion) des Mietzinses an
HR Basel-Stadt 6) stellen. Die Immobilien Basel-Stadt wird den Mietwert einer Dienstwohnung neu
festlegen. *
6 e) Garagen, Einstellplätze und Parkplätze
Die Gebühren für Garagen, Einstellhallenplätze und offene Parkplätze richten sich nach dem Reglement betreffend Parkieren von Motorfahrzeugen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Staatsarealen (Parkplatz-Reglement) vom 9. Mai 1995. *

## § 5 {#par_5}

Neben- und Betriebskosten *
1 a) Gas, Elektrizität
Die Kosten für Gas und elektrische Energie gehen voll zu Lasten des Dienstwohnungsinhabers. In
Fällen, wo keine Separatzähler für die Wohnung bestehen, wird eine von den zuständigen Werken berechnete Pauschalvergütung in Abzug gebracht.
2 b) Heizung
Die Heizkosten hat der Dienstwohnungsinhaber bzw. die Dienstwohnungsinhaberin entsprechend
dem Verbrauchsanteil zu übernehmen. Das Amt für Energie und technische Anlagen 7) 8) legt die Heizkosten fest. *
3 Der Dienstwohnungsinhaber bzw. die Dienstwohnungsinhaberin hat für die Heizkosten monatliche
Akontozahlungen zu entrichten. *
4 c) Warmwasser
Die Abrechnung für Warmwasser wird entsprechend der Wärmekostenverordnung durchgeführt. Bei
Dienstwohnungen, die an einer neuen Verteilanlage angeschlossen sind, gehen die Kosten für Warmwasser entsprechend dem Verbrauchsanteil zu Lasten des Dienstwohnungsinhabers bzw. der Dienstwohnungsinhaberin. *
5 Wenn eine Dienstwohnung nicht an einer Verteilanlage angeschlossen ist, hat der Dienstwohnungsinhaber bzw. die Dienstwohnungsinhaberineinen pauschalen Kostenanteil zu übernehmen. Diese
Pauschale wird jeweils von den zuständigen Werken – ausgehend von einem Drei-Personen-Haushalt
– berechnet und jährlich neu festgelegt.
6 d) Kaltwasser
Im Mietzins inbegriffen ist die Wasserversorgungsgrundgebühr. Im Mietzins nicht inbegriffen sind die
ARA-Gebühren und der Wasserverbrauch. *
7 e) Waschmaschine
Bestehende Waschmaschinen sind im Mietzins inbegriffen. Die Kosten für den Betrieb der Waschmaschine gehen zu Lasten des Dienstwohnungsinhabers bzw. der Dienstwohnungsinhaberin. Ein Anspruch auf Einrichtung von Waschmaschinen in Dienstwohnungen besteht nicht. *
8 f) Fernsehanschluss
Bestehende Fernsehanschlüsse sind in den Mietzinsen inbegriffen. Abonnementsgebühren gehen zu
Lasten des Dienstwohnungsinhabers bzw. der Dienstwohnungsinhaberin. Ein Anspruch auf Einrichtung von Fernsehanschlüssen besteht nicht. An die Kosten allfälliger hausinterner Anschlusseinrichtungen ist vom Dienstwohnungsinhaber bzw. der Dienstwohnungsinhaberin ein einmaliger Anteil von
10% zu entrichten. *
6) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
7) § 5 Abs. 2 lit. b: Zuständigkeitswechsel ins Hochbau- und Planungsamt gemäss RRB vom 21. 7. 1998.
8) umbenannt von Hochbau- und Planungsamt in Abteilung Städtebau und Architektur
Dienstwohnungen: Verordnung 163.200
§ 6 * Untermiete
1 Die Untervermietung von Dienstwohnungen ist untersagt.
2 Die Untervermietung einzelner Räume kann auf ein schriftliches Gesuch hin vom Vermieter bewil -
ligt werden. Der Vermieter kann eine erteilte Zustimmung jederzeit unter Einhaltung einer den Umständen entsprechenden Voranzeigefrist widerrufen, wenn die mit der Zustimmung verbundenen Auflagen verletzt werden oder sich Übelstände ergeben.

## § 7 {#par_7}

Tierhaltung
1 Die Haltung von Haustieren ist grundsätzlich gestattet. In besonderen Fällen kann der zuständige Departementsvorsteher Einschränkungen verfügen.
§ 8 * Kleine Reparaturen
1 Kleine Reparaturen obliegen dem Dienstwohnungsinhaber bzw. der Dienstwohnungsinhaberin. Definition und Umfang von kleinen Reparaturen richten sich nach den Bestimmungen des Basler Mietvertrages.

## § 9 {#par_9}

Verrechnung
1 Der Mietzins sowie die unter § 5 lit. a–c dieser Verordnung aufgeführten Nebenkosten werden mit

## § 10 dem Lohnanspruch verrechnet. * {#par_10}

Verwaltung und Unterhalt
1 Zuständig für den Abschluss der Mietverträge über Dienstwohnungen und für die Verwaltung derselben sind die Departemente bzw. Direktionen der Werke und Anstalten. Der ordentliche bauliche Unterhalt der Dienstwohnungen wird vom Bau- und Verkehrsdepartement besorgt. Für grössere Umbauten oder Sanierungen sind die entsprechenden Kredite von den für die Verwaltung der Dienstwohnung
zuständigen Stellen im Budget einzustellen. *
2 Die dezentralen Personalchefs der Departemente und Direktionen führen über sämtliche Dienstwohnungen ein Verzeichnis.

## § 11 {#par_11}

Anpassung der Mietzinse, Gebühren und Ansätze *
1 Die Mietzinse für Dienstwohnungen (§ 4 lit. a), die Gebühren für Garagen, Einstellhallenplätze und
offene Parkplätze (§ 4 lit. d) sowie die Neben- und Betriebskosten (§ 5) können analog zu den mietrechtlichen Bestimmungen des Bundeszivilrechts jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, ausgenommen auf den 1. Januar, geändert werden. *
2 Die Anpassung der Mietzinse, Gebühren und Ansätze muss den Dienstwohnungsinhaberinnen bzw.
den Dienstwohnungsinhabern durch Verfügung rechtzeitig eröffnet werden. Die Dienstwohnungsinhaberinnen bzw. die Dienstwohnungsinhaber können gegen die Anpassung der Mietzinse, Gebühren sowie der Ansätze Rekurs gemäss §§ 41 ff. des Organisationsgesetzes beim Regierungsrat einlegen. Der
Regierungsrat holt vor seinem Entscheid eine Stellungnahme der Schreiberin oder des Schreibers der
Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten ein. *
3 Der Entscheid des Regierungsrates kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verwaltungsgericht überprüft den Entscheid frei. *

## § 12 {#par_12}

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend Dienstwohnungen, Personalunterkünfte und Verpflegung in Spitälern, Anstalten und Heimen vom 27. April 1971 aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 1. April 1981 in Wirksamkeit.
Dienstwohnungen: Verordnung 163.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.1980 01.04.1981 Erlass Erstfassung KB 20.12.1980
08.06.1993 13.06.1993 § 2 totalrevidiert -
08.06.1993 13.06.1993 § 5 Titel geändert -
08.06.1993 13.06.1993 § 5 Abs. 3 geändert -
08.06.1993 13.06.1993 § 5 Abs. 4 geändert -
08.06.1993 13.06.1993 § 5 Abs. 6 eingefügt -
08.06.1993 13.06.1993 § 5 Abs. 7 geändert -
08.06.1993 13.06.1993 § 5 Abs. 8 geändert -
08.06.1993 13.06.1993 § 6 totalrevidiert -
08.06.1993 13.06.1993 § 8 totalrevidiert -
08.06.1993 13.06.1993 § 11 Titel geändert -
12.12.1995 21.12.1995 § 4 Abs. 2 geändert -
12.12.1995 21.12.1995 § 4 Abs. 6 geändert -
12.12.1995 21.12.1995 § 5 Abs. 2 geändert -
12.12.1995 21.12.1995 § 9 Abs. 1 geändert -
12.12.1995 21.12.1995 § 11 Abs. 1 geändert -
12.12.1995 21.12.1995 § 11 Abs. 3 geändert -
20.02.1996 25.02.1996 § 4 Abs. 3 geändert -
06.07.2004 11.07.2004 § 11 Abs. 2 geändert -
05.12.2006 01.07.2007 § 4 Abs. 1 geändert -
05.12.2006 01.07.2007 § 4 Abs. 4 geändert -
05.12.2006 01.07.2007 § 4 Abs. 5 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 1 geändert -
Dienstwohnungen: Verordnung 163.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.12.1980 01.04.1981 Erstfassung KB 20.12.1980
§ 2 08.06.1993 13.06.1993 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 05.12.2006 01.07.2007 geändert -
§ 4 Abs. 2 12.12.1995 21.12.1995 geändert -
§ 4 Abs. 3 20.02.1996 25.02.1996 geändert -
§ 4 Abs. 4 05.12.2006 01.07.2007 geändert -
§ 4 Abs. 5 05.12.2006 01.07.2007 geändert -
§ 4 Abs. 6 12.12.1995 21.12.1995 geändert -
§ 5 08.06.1993 13.06.1993 Titel geändert -
§ 5 Abs. 2 12.12.1995 21.12.1995 geändert -
§ 5 Abs. 3 08.06.1993 13.06.1993 geändert -
§ 5 Abs. 4 08.06.1993 13.06.1993 geändert -
§ 5 Abs. 6 08.06.1993 13.06.1993 eingefügt -
§ 5 Abs. 7 08.06.1993 13.06.1993 geändert -
§ 5 Abs. 8 08.06.1993 13.06.1993 geändert -
§ 6 08.06.1993 13.06.1993 totalrevidiert -
§ 8 08.06.1993 13.06.1993 totalrevidiert -
§ 9 Abs. 1 12.12.1995 21.12.1995 geändert -
§ 10 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 11 08.06.1993 13.06.1993 Titel geändert -
§ 11 Abs. 1 12.12.1995 21.12.1995 geändert -
§ 11 Abs. 2 06.07.2004 11.07.2004 geändert -
§ 11 Abs. 3 12.12.1995 21.12.1995 geändert -
