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title: "Reglement über den Fonds zur Förderung von Projekten für die Quartier- und Jugendarbeit"
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provisions: 11
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# Reglement über den Fonds zur Förderung von Projekten für die Quartier- und Jugendarbeit

## Art. 1 {#art_1}

Unter der Bezeichnung "Fonds zur Förderung von Projekten für die
Quartier- und Jugendarbeit" besteht ein Fonds zur Verwendung für
Projekte für die Quartier- und Jugendarbeit der Stadt Schaffhausen.

## Art. 2 {#art_2}

Diesem Fonds wird das Vermögen des aufgelösten Trägervereins
Jugendarbeit Schaffhausen "tjs" zugewiesen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Diesem Fonds können künftige Vermögenszuwendungen von
Drittpersonen unter Beachtung des erkennbaren Willens der Geberin oder des Gebers zugewiesen werden.
2 Die Verzinsung der Fondsvermögen erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.

## Art. 4 {#art_4}

Name und
Zweck
Zugewiesenes
Sondervermögen
Äufnung und
Verzinsung
Verwendung
der Mittel,
Budgetierung
Fonds für die Quartier- und Jugendarbeit 4700.4
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
1 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die
Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Leistungen und Zinsen sind
zu budgetieren.
2 Die Leistungen sind in der Regel einmalige Auszahlungen. Im
Sinne von Anschubfinanzierungen für langfristige Projekte können
sie sich im Einzelfall auch über mehrere Jahre erstrecken.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt bei
dem für das Sozialreferat zuständige Mitglied des Stadtrates. Bei
Bedarf können Spezialisten aus den entsprechenden Fachgebieten
beigezogen werden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem Fonds zur Förderung
der Projekte für die Quartier- und Jugendarbeit haben folgende
formellen Anforderungen zu erfüllen:
a. Projektbeschrieb mit Inhalt, Beteiligten, Terminen sowie allfälliger technischer Ausführung;
b. Nachweis oder Beschrieb der langfristigen Wirkung;
c. Kostenvoranschlag, allenfalls unter Beilagen von Offerten;
d. Finanzierungsplan.
2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit
Auflagen verbinden.
3 Gesuche für Unterstützung sind bei dem für das Sozialreferat zuständige Mitglied des Stadtrates einzureichen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann Rechenschaft über
die Verwendung der Mittel verlangen.
2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird
die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann das zuständige
Mitglied des Stadtrates seinen Entscheid widerrufen und bereits
ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Aufsicht über den "Fonds zur Förderung der Projekte für die
Quartier- und Jugendarbeit" übt der Stadtrat aus.
Zuständigkeit
Anforderungen
an Gesuche
Kontrolle über
die Verwendung
der Mittel
Aufsicht, Bericht
erstattung
Fonds für die Quartier- und Jugendarbeit 4700.4
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über
die verwendeten Mittel.

## Art. 9 {#art_9}

Der Stadtrat löst den "Fonds zur Förderung der Projekte für die
Quartier- und Jugendarbeit" auf, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für die Gemeindeangelegenheiten
zuständige Departement.

## Art. 10 {#art_10}

Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird der folgende Erlass aufgehoben:

## Art. 11 - Fonds Jugendarbeit (RSS 6603.1) {#art_11}

Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft.
Auflösung
Aufhebung von
Erlassen
Inkrafttreten
