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title: "Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz"
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# Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen in der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an
Dritte übertragen.
2 Die Einführung der interkantonalen Prüfung bezweckt die Gewährleistung der Qualität der beruflichen Fähigkeiten und der klinischen Erfahrung der Inhaberinnen und Inhaber eines interkantonalen Diploms in
Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau.

## Art. 2 {#art_2}

Diplom und Titel
1 Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der
Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte interkantonale Diplom. Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der Präsidentin oder dem
Präsidenten der GDK unterzeichnet.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss
Abs. 1 sind berechtigt, den geschützten Titel «Osteopathin / Osteopath»
zu tragen. Sie sind berechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweizerisch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen. *

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#art_3}

Kompetenzen
1 Die Diplominhaberinnen und -inhaber sind in der Lage
a) ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der
Wissenschaft und der Technik sowie unter Einbezug ethischer
und wirtschaftlicher Aspekte selbständig, verantwortlich und interdisziplinär auszuüben;
b) Informationen und Forschungsergebnisse aus ihrem Fachgebiet
zu analysieren, kritisch zu werten und umzusetzen;
c) mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und
zielgerichtet zu kommunizieren, insbesondere über Befunde und
deren Interpretation;
d) Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen
anderer Berufe zu betreuen;
e) den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rechnung zu tragen;
f) ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheitswesens in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen;
g) die Grenzen osteopathischer Tätigkeit zu erkennen und zu wahren.
2 Sie sind insbesondere fähig
a) eine Anamnese zu erheben;
b) eine klinische Untersuchung durchzuführen;
c) Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen;
d) auf dieser Basis eine Differentialdiagnose zu stellen, die eine Entscheidung über die Übernahme der osteopathischen Behandlung
und / oder eine Verweisung der Patientin / des Patienten an eine
Ärztin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer Abklärungen ermöglicht;
e) in ihrem Berufsfeld auftretende Gesundheitsstörungen und Krankheiten zu behandeln.
3 Sie kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden
Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von
der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum
kranken Zustand.
4 Die Kompetenzen sind im Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19) im Einzelnen beschrieben.
2 Interkantonale Prüfungskommission

## Art. 4 {#art_4}

Zusammensetzung
1 Die GDK setzt für die einheitliche Prüfung eine interkantonale Prüfungskommission ein.
2 Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juristen im Vorsitz, vier Osteopathinnen oder Osteopathen, einer Chiropraktorin oder einem Chiropraktor und drei Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei das Fähigkeitsprogramm in Manueller Medizin SAMM absolviert haben müssen. Sie umfasst weiter eine Juristin oder einen Juristen
als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder höchstens vier Osteopathinnen oder Osteopathen, zwei Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren sowie drei Ärztinnen oder Ärzte gemäss Satz 1. Mit Ausnahme der
(Ersatz)-Vorsitzenden verfügen alle Mitglieder über eine mindestens
dreijährige einschlägige Berufserfahrung.
3 Die Kommission kann zur Vorbereitung der Prüfung Expertinnen und
Experten beiziehen.

## Art. 5 {#art_5}

Wahl der Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schweizerischen
Verbands der Osteopathen (SVO-FSO), der Verbindung der Schweizer
Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiropraktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amtsdauer von vier
Jahren gewählt.

## Art. 6 {#art_6}

Aufsicht
1 Aufsichtsorgan der Prüfungskommission ist der Vorstand der GDK.
3 Organisation der interkantonalen Prüfungen

## Art. 7 {#art_7}

Durchführungen der Prüfungen
1 Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand der GDK jeweils den Ort für die interkantonalen Prüfungen und organisiert sie.
2 Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen, die
über die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infrastruktur
und Versicherungsschutz verfügt.
3 Die Prüfungen (Art. 12) finden in der Regel einmal jährlich statt. Die
GDK publiziert die Termine.

## Art. 8 {#art_8}

Anmeldungen zu den Prüfungen
1 Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht Wochen vor
dem Beginn der Prüfungen mit den nach Art. 11 für die Zulassung zur
Prüfung erforderlichen Nachweisen an das Zentralsekretariat der GDK
zu richten.
2 Bei verschuldeter Verspätung wird die Kandidatin oder der Kandidat
nicht zur Prüfung zugelassen.
3 Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen
Unterlagen an die Prüfungskommission weiter, die der Kandidatin oder
dem Kandidaten ihre Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
durch das Zentralsekretariat der GDK mitteilt.

## Art. 9 {#art_9}

Prüfungsgebühren
1 Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.
2 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bisherigen
Aufwand entsprechenden Betrags zurückerstattet, wenn die Abmeldung
bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen
erfolgt. Die Prüfungsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung später als eine Woche vor
Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begonnenen Prüfung ohne
einen wichtigen Grund erfolgt.
4 Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr ebenfalls.
5 Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.
4 Prüfungsverfahren

## Art. 10 {#art_10}

Grundsatz
1 Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die interkantonale Prüfung zu bestehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der erste Teil der
Prüfung bezweckt, sicherzustellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten über die notwendigen naturwissenschaftlichen sowie medizinischen Grundlagen für den klinischen Abschnitt der Ausbildung verfügen.
2 Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen und praktischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten zum Gegenstand.

## Art. 11 {#art_11}

Zulassung zur interkantonalen Prüfung
1 Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer:
a) vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem
Zentralstrafregister);
b) im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkannten Matura, eines von der Eidgenössischen Maturitätskommission gegenüber der Matura als gleichwertig anerkannten ausländischen Ausweises oder eines schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschuldiploms ist und
c) eine Vollzeitausbildung in Osteopathie von mindestens sechs Semestern oder in einem entsprechenden Leistungsumfang erfolgreich abgeschlossen hat.
2 Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer:
a) den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und
b) über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im
Rahmen einer vollzeitlichen Ausbildung von insgesamt fünf
Jahren oder in einem entsprechenden Leistungsumfang, einschliesslich einer Abschlussarbeit, an einer schweizerischen oder
ausländischen Ausbildungsstätte mit Poliklinik erworben worden
ist und
c) im Anschluss an diesen Ausbildungsabschluss, unter der fachlichen Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Diplom, ein Praktikum in Osteopathie absolviert
hat, das im Umfang mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht.

## Art. 12 {#art_12}

Prüfung
1 Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theoretische und
praktische Kenntnisse geprüft.

## Art. 13 {#art_13}

Erster Teil der Prüfung: Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und / oder mündlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19).

## Art. 14 {#art_14}

Zweiter Teil der Prüfung: Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19).
2 Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich geprüft, ob
ausreichend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätigkeit vorhanden sind.

## Art. 15 {#art_15}

Zweiter Teil der Prüfung: Praxis
1 Die praktische Prüfung bezieht sich auf
a) die Beherrschung der klinischen Verfahren;
b) die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen;
c) praktische Demonstrationen.
2 In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Patientin oder des Patienten, die sowohl das diagnostische als auch das
therapeutische Verfahren beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zeigen, dass die nach Art. 3 und dem Fächer- und Lernzielkatalog erforderlichen Kompetenzen vorhanden sind.
3 Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläuterung
der methodischen Vorgehensweise zu begründen, warum die Behandlung übernommen bzw. deren Übernahme abgelehnt wird.
4 Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patientin oder
einem Patienten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt
werden.

## Art. 16 {#art_16}

Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung
1 Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.
2 Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein
Kandidat ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fern bleibt
oder eine begonnene Prüfung nicht fortsetzt.
3 Eine Prüfung (Art. 12) kann höchstens zweimal wiederholt werden.

## Art. 17 {#art_17}

Ausschluss von der Prüfung / Ungültigkeit der Prüfung
1 Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die
sich während der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen,
von der begonnenen Prüfung ausschliessen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommission die
bestandene Prüfung für ungültig erklären und das erteilte Diplom aberkennen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Diplom in unredlicher Weise erlangt wurde oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.
5 Prüfungsgegenstand

## Art. 18 {#art_18}

Prüfungsinhalt
1 Der Inhalt der Prüfungen richtet sich nach dem Fächer- und Lernzielkatalog, in dem das Spektrum der Fähigkeiten und des Wissens abgesteckt ist, das für die interkantonale Prüfung vorausgesetzt wird.

## Art. 19 {#art_19}

Fächer- und Lernzielkatalog
1 Der Fächer- und Lernzielkatalog wird vom Vorstand der GDK erlassen.
2 Auf Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den Fächer-
und Lernzielkatalog anpassen.
6 Ablauf der Prüfungen

## Art. 20 {#art_20}

Öffentlichkeit
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission können
Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den
Prüfungen gewähren.

## Art. 21 {#art_21}

Schriftliche und mündliche Prüfungen
1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei verwendet werden
dürfen. Für jede schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende
der Kommission zwei Mitglieder (davon eine Osteopathin oder einen
Osteopathen), die die Arbeiten bewerten.
2 Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gleiche Verfahren.
3 Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgenommen. Kann die Prüfungskommission die Prüfungen weder in der nach
Satz 1 gewünschten Sprache noch in einer anderen Landessprache anbieten, wird die Prüfung auf Englisch durchgeführt.

## Art. 22 {#art_22}

Bewertung
1 Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prüfung werden jeweils mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste.
Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, entspricht die Note
dem Durchschnitt aus der Notengebung für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung.
2 Für den schriftlichen Abschnitt und den mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art. 15) werden jeweils nur ganze
Noten erteilt. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, können
sich als Durchschnitt auch halbe Noten ergeben.
3 Ein Teil der interkantonalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen
Prüfungsabschnitten im Durchschnitt mindestens die Note 4.0 erreicht
und im mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung
(Art. 15) die Note 4 nicht unterschritten worden ist.

## Art. 23 {#art_23}

Prüfungsrichtlinien
1 Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommission, Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung.
7 Rechtsschutz

## Art. 24 {#art_24}

Beschwerde
1 Gegen Entscheide der Interkantonalen Prüfungskommission kann innerhalb von dreissig Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK und der GDK erhoben werden.
2 Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen bei der Rekurskommission einzureichen.
3 Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes1)
sinngemäss Anwendung.
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 25 {#art_25}

Praktizierende Osteopathinnen und Osteopathen
1 Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglementes diesen Beruf bereits ausüben, können das interkantonale Diplom nach Art. 2 dieses Reglements erwerben, wenn sie die praktische
Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung (Art. 15) bestehen.
2 Die praktische Prüfung für praktizierende Osteopathinnen und Osteopathen muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Durchführung der
ersten interkantonalen Prüfung absolviert werden, spätestens jedoch bis
zum 31.12.2012.
3 Zur praktischen Prüfung zugelassen werden Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglementes den Beruf als Osteopathin / Osteopath ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung zur
Prüfung in einem Umfang als Osteopathin oder Osteopath tätig sind, der
mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht2) und
a) über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leistungsumfang entsprechende theoretische und praktische Ausbildung in Osteopathie verfügen oder
b) einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden
strukturierten berufsbegleitenden Ausbildungsgang von mindestens 1800 Unterrichtsstunden in Osteopathie erfolgreich absolviert haben.
4 ...3)
5 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein aktueller
Auszug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen.
Art. 25a * Beendigung der interkantonalen Prüfung
1 Die Durchführung des 1. Teils der interkantonalen Prüfungen in Osteopathie endet mit der Prüfungssession 2020.
1) SR 173.32
2) Wortlaut gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 6. November 2008 (2C_561/2007)
3) durch Urteil des Bundesgerichtes vom 6. November 2008 (2C_561/2007)
2 Den 2. Teil der interkantonalen Prüfung kann ablegen, wer spätestens
bis zur Prüfungssession 2021 zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 2)
und sich zur Prüfung angemeldet hat (Art. 8).
3 Die Durchführung des 2. Teils der interkantonalen Prüfungen endet
spätestens mit der Prüfungssession 2023.
4 Die Anwendung des Artikels 16 Absatz 3 ist ab dem Ende des 1. Teils
der Prüfungen (Abs. 1) abgeschlossen. Ab dem Ende des 2. Teils der
Prüfungen (Abs. 3) sind weder Artikel 16 Absatz 3 noch Artikel 7 Absatz
4 der VO Ausland der GDK vom 22. November 2012 anwendbar.

## Art. 27 Art. 26 * … {#art_27}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung A 2007, 2055
22.11.2012 22.11.2012 Ingress geändert -
22.11.2012 22.11.2012 Art. 2 Abs. 2 geändert -
25.05.2018 25.05.2018 Art. 25a eingefügt A 2018, 1033
25.05.2018 25.05.2018 Art. 26 aufgehoben A 2018, 1033
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.11.2006 01.01.2007 Erstfassung A 2007, 2055
Ingress 22.11.2012 22.11.2012 geändert -
Art. 2 Abs. 2 22.11.2012 22.11.2012 geändert -
Art. 25a 25.05.2018 25.05.2018 eingefügt A 2018, 1033
Art. 26 25.05.2018 25.05.2018 aufgehoben A 2018, 1033
