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title: "Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds"
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provisions: 8
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# Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Beschlusses der Landsgemeinde
vom 2. Mai 2010 zum Gewässerrenaturierungsfonds.

## Art. 2 {#art_2}

Organisation
1 Der Gewässerrenaturierungsfonds bildet einen Bestandteil der Rechnung
(Erfolgsrechnung und Bilanz) des Kantons.
2 Die mit dem Fonds in Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkosten werden über diesen abgerechnet.
3 Das Departement Bau und Umwelt (Departement) ist für den administrativen Vollzug zuständig. Die finanzkompetente Behörde entscheidet über die
Beitragsgesuche.
4 Die Fondsverwaltung obliegt der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung).

## Art. 3 {#art_3}

Berichterstattung
1 Über die Verwendung und die finanzielle Situation des Fonds wird jährlich
in zusammenfassender Form im Memorial Rechenschaft abgelegt.
2 Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt im Amtsbericht des Departements.

## Art. 4 {#art_4}

Einreichung/Bearbeitung Gesuche
1 Das Gesuch um einen Beitrag aus dem Gewässerrenaturierungsfonds ist
dem Departement schriftlich und begründet mit sämtlichen zur Beurteilung
notwendigen Unterlagen einzureichen.
2 Die Beitragsgesuche werden von der Abteilung bearbeitet. Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, kann die Abteilung zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangen.
3 Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben können unabhängige Stellen beigezogen werden.
1) GS VIII B/21/1
SBE XI/7 473 1

## Art. 5 VIII B/21/5 {#art_5}

Entscheid
1 Die Fondsverwaltung beurteilt alle Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit.
2 In die Beurteilung werden insbesondere folgende Aspekte miteinbezogen:
die Qualität des Vorhabens, das Kosten/Nutzen-Verhältnis sowie die Auswirkungen und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben anderer Sachbereiche.
3 Die finanzkompetente Behörde entscheidet abschliessend auf Antrag der
Fondsverwaltung über die Gewährung eines Beitrags.
4 Der Entscheid erfolgt bei einfacheren Projekten spätestens nach zwei Monaten, bei komplexeren spätestens nach vier Monaten seit der Einreichung
des Gesuches.

## Art. 6 {#art_6}

Auflagen
1 Der Entscheid über die Gewährung von Beiträgen kann mit Auflagen an die
Beitragsempfänger und -empfängerinnen versehen werden, namentlich:
a. Berichterstattung über die einzelnen Massnahmen (z. B. mittels
Ausführungsplänen);
b. Durchführung von Erhebungen oder Messungen über den Erfolg
der Vorhaben;
c. Einräumung eines Betretungsrechts für Demonstrationszwecke;
d. Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis des Vorhabens.

## Art. 7 {#art_7}

Beitragsberechtigte Vorhaben
1 An folgende Kategorien von Vorhaben werden Beiträge gewährt:
a. Renaturierungen von verbauten oder eingedolten Gewässern;
b. Erwerb von dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Renaturierungen;
c. Wiederherstellung der Fischgängigkeit von Gewässern mit baulichen Massnahmen;
d. Schaffung von Lebensraum und Laichplätzen für Fische;
e. bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit Auenrevitalisierungen;
f. bauliche Massnahmen zur quantitativen und qualitativen Verbesserung der Gewässerqualität;
g. Forschungsvorhaben, welche für den Kanton Glarus von Bedeutung sind.
2 Die maximale Beitragshöhe beträgt für alle Kategorien 50 Prozent der anfallenden beitragsberechtigten Kosten.
3 Die Beitragssätze regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
