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title: "Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler"
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provisions: 15
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# Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Absenzen und Beurlaubungen für alle Schülerinnen und Schüler, die der Schulgesetzgebung unterstehen.
2 Die besonderen Bestimmungen der Schulgesetzgebung bleiben vorbehalten.
2 Absenzen

## Artikel 2 {#art_2}

Verfahren
1 Die Eltern melden die Absenzen unverzüglich der zuständigen Lehrperson
und begründen sie.
2 Die Meldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
3 Bei einer Absenz von mehr als fünf Schultagen haben die Eltern die Absenz schriftlich zu begründen. Die Lehrperson kann auch bei kürzerer Absenz eine schriftliche Begründung verlangen. Bei Absenz infolge Unfall oder
Krankheit kann die zuständige Lehrperson ausnahmsweise (bspw. bei wiederholter oder länger dauernder Absenz) von den Eltern ein Arztzeugnis verlangen. Die Lehrperson leitet diese Unterlagen auf Ersuchen hin der Schulleitung respektive dem Schulrat weiter. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.1467 Kanton Uri
4 Absenzen, die nicht innerhalb von drei Tagen seit der Absenz begründet
werden, gelten als unentschuldigt. Vorbehalten bleiben triftige Gründe für die
Unterlassung.
5 Die zuständige Lehrperson meldet unentschuldigte Absenzen den Eltern
und dem Schulratspräsidium, sofern der Schulrat nichts anderes bestimmt.
6 Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Absenzen. Sie trägt die entschuldigten und unentschuldigten Absenzen als entschuldigte und unentschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein. *
3 Beurlaubungen
3.1 Besondere Fälle

## Artikel 3 {#art_3}

Schuljahresanfang
1 Über Beurlaubungen für den Schuljahresanfang entscheidet der Schulrat.
Die Eltern reichen dem Schulrat rechtzeitig ein Beurlaubungsgesuch ein und
begründen es.

## Artikel 4 {#art_4}

Alpzeit
1 Beurlaubungen für die Alpzeit werden nur bei familieneigenem Alpbetrieb
bewilligt; und zwar frühestens ab dem Tag der Alpfahrt und längstens bis
zum Schuljahresende.

## Artikel 5 {#art_5}

Begabtenförderung
1 Bei ausserordentlichen Begabungen kann die Beurlaubung für den Besuch
spezieller Weiterbildungslager und -kurse, inner- und ausserschulische Zusatzangebote sowie für die Teilnahme an nationalen und internationalen
Wettbewerben bewilligt werden.

## Artikel 6 {#art_6}

Religiöse Feiertage
1 Beurlaubungen für die höchsten Feiertage der verschiedenen Religionen
sind möglich, wenn die Eltern beziehungsweise die Schülerin oder der Schüler als Angehörige einer Glaubensgemeinschaft besondere Feiertage achten.

## Artikel 7 Kanton Uri 10.1467 {#art_7}

Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: im Allgemeinen
1 Über die Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer aus wichtigen
Gründen entscheiden:
a) die zuständige Lehrperson, wenn die Befreiung längstens sechs Monate dauert
b) der Schulrat, in den übrigen Fällen
2 Die Eltern legen dem Gesuch die zur Prüfung notwendigen Unterlagen bei
Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäss. *
3 Die Befreiung ist zu befristen; sie wird in der Regel höchstens für die Dauer
des laufenden Schuljahres bewilligt.
Artikel 8 * Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: Unterricht in
heimatlicher Sprache und Kultur
1 Schülerinnen und Schüler ausländischer Nationalität können den Unterricht
in heimatlicher Sprache und Kultur besuchen. Der Entscheid über den Besuch steht den Eltern zu. Sie teilen ihren Entscheid der Klassenlehrperson
mit.
2 Überschneidet sich der Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur mit
dem Klassenunterricht, sind die Schülerinnen und Schüler vom Klassenunterricht befreit.
3 Die Befreiung umfasst höchstens einen halben Tag pro Woche.
4 Der Unterrichtsbesuch und allfällige Noten sind im Zeugnis einzutragen.
Die Abwesenheit hingegen nicht.
Artikel 8a *Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: Dispensation vom Französischunterricht
1 Schülerinnen und Schüler können vom Französischunterricht dispensiert
werden:
a) wenn sie angepasste Lernziele in Deutsch oder Englisch aufweisen
b) wenn sie im Durchschnitt der Fächer Deutsch und Englisch eine ungenügende Note aufweisen und eine Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers den Unterricht in Französisch nicht als sinnvoll
erscheinen lässt
2 Die Dispensation für Schülerinnen und Schüler gemäss Buchstabe a kann
im Rahmen des Übertritts von der 6. Klasse in die Oberstufe erfolgen.
10.1467 Kanton Uri
3 Im Übrigen erfolgen die Dispensationen frühestens nach einem Jahr Schulbesuch in der Oberstufe. Die Dispensation wird durch die Klassenlehrperson
mit Zustimmung der Schulleitung und der Eltern vorgenommen. *
4 Für dispensierte Schülerinnen und Schüler sind Ersatzangebote bereitzustellen.

## Artikel 9 {#art_9}

Weitere Fälle
1 Die Beurlaubung wird bewilligt:
a) bei voraussehbaren, dringenden persönlichen und familiären Angelegenheiten
b) bei Erkrankung eines Elternteils, wenn die Mithilfe zu Hause unentbehrlich ist
c) bei ansteckenden Krankheiten von Personen, die im gleichen Haushalt wohnen
2 Für Langzeitbeurlaubungen schliessen die Eltern mit dem Schulrat eine
schriftliche Vereinbarung ab.
3.2 Verfahren

## Artikel 10 {#art_10}

Verfahren
1 Die Eltern reichen der zuständigen Lehrperson frühzeitig ein schriftliches
Beurlaubungsgesuch ein und begründen es.
2 Die zuständige Lehrperson beziehungsweise der Schulrat teilt den Eltern
den Entscheid schriftlich mit.
3 Jede Lehrperson führt Kontrolle über die erteilten Beurlaubungen und trägt
sie als entschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein. *
4 Selbstdispensation

## Artikel 11 {#art_11}

Grundsatz
1 Der Schulrat der zuständigen Gemeinde oder Kreisschule entscheidet über
die Einführung der Selbstdispensation durch die Eltern nach Artikel 25 Absatz 4 der Schulverordnung.

## Artikel 12 Kanton Uri 10.1467 {#art_12}

Verfahren
1 Die Eltern zeigen der zuständigen Lehrperson die Selbstdispensation
rechtzeitig an. Die Selbstdispensation muss nicht begründet werden.
2 Die in Selbstdispensation einziehbaren Schulhalbtage können einzeln oder
zusammenhängend bezogen werden. Die Übertragung nicht bezogener
Schulhalbtage auf das folgende Schuljahr ist nicht zulässig.
3 Die Selbstdispensation für den Schuljahresanfang ist unzulässig. Der
Schulrat kann weitere Einschränkungen der Selbstdispensation beschliessen.
4 Die zuständige Lehrperson führt Kontrolle über die in Selbstdispensation
bezogenen Schulhalbtage und trägt sie als entschuldigte Abwesenheit ins
Zeugnis ein. *
5 Rechtsschutz

## Artikel 13 {#art_13}

Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111).
6 Schlussbestimmungen

## Artikel 14 {#art_14}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse des Erziehungsrates werden aufgehoben:
a) Richtlinien vom 29. September 1983 für die Erteilung von Dispensen
für die Mithilfe in Landwirtschaftsbetrieben
b) Richtlinien vom 14. November 1980 zur Schuldispensation von Schülern in Sportkadern

## Artikel 15 {#art_15}

Änderung bisherigen Rechts1)

## Artikel 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2000 in Kraft.
1) Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
10.1467 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
28.06.2000 01.08.2000 Erlass Erstfassung AB 11.08.2000
13.02.2008 01.08.2008 Artikel 2 Abs. 6 geändert AB 23.05.2008
13.02.2008 01.08.2008 Artikel 8 totalrevidiert AB 23.05.2008
13.02.2008 01.08.2008 Artikel 10 Abs. 3 geändert AB 23.05.2008
13.02.2008 01.08.2008 Artikel 12 Abs. 4 geändert AB 23.05.2008
07.12.2011 01.01.2012 Artikel 8a eingefügt AB 06.01.2012
21.01.2015 01.08.2015 Artikel 8a Abs. 3 geändert AB 27.02.2015
17.06.2015 01.08.2015 Artikel 2 Abs. 3 geändert AB 26.06.2015
17.06.2015 01.08.2015 Artikel 7 Abs. 2 geändert AB 26.06.2015
Kanton Uri 10.1467
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 28.06.2000 01.08.2000 Erstfassung AB 11.08.2000
Artikel 2 Abs. 3 17.06.2015 01.08.2015 geändert AB 26.06.2015
Artikel 2 Abs. 6 13.02.2008 01.08.2008 geändert AB 23.05.2008
Artikel 7 Abs. 2 17.06.2015 01.08.2015 geändert AB 26.06.2015
Artikel 8 13.02.2008 01.08.2008 totalrevidiert AB 23.05.2008
Artikel 8a 07.12.2011 01.01.2012 eingefügt AB 06.01.2012
Artikel 8a Abs. 3 21.01.2015 01.08.2015 geändert AB 27.02.2015
Artikel 10 Abs. 3 13.02.2008 01.08.2008 geändert AB 23.05.2008
Artikel 12 Abs. 4 13.02.2008 01.08.2008 geändert AB 23.05.2008
