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title: "Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren"
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provisions: 7
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# Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Reglement soll die Menschen und die Umwelt vor schädlichen,
krebserregenden Staub- und Russimmissionen schützen, die durch stationäre, dieselbetriebene Maschinen emittiert werden.
2 Es konkretisiert die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung von Staub und
Russ nach Artikel 3 und 7 Luftreinhalte-Verordnung, indem eine Ausrüstungsvorschrift nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Umweltschutzgesetz
erlassen wird.
3 Es bestimmt, unter welchen Umständen dieselbetriebene Maschinen, Fahrzeuge und Geräte, die im stationären Einsatz stehen, mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet werden müssen.

## Artikel 2 {#art_2}

Begriffe
1 Als stationärer Einsatz gilt der Einsatz auf Industrie- und Gewerbearealen,
Deponien sowie im Bereich von Sportanlagen und Skipisten.
2 Als Maschinen gelten dieselbetriebene Maschinen, Fahrzeuge und Geräte.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.7110 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Geltungsbereich
1 Diesem Reglement sind Maschinen im stationären Einsatz unterstellt, die
eine Nennleistung von mehr als 37 Kilowatt aufweisen und durchschnittlich
mehr als 50 Stunden pro Jahr in Betrieb stehen.
2 Die Behörde kann die Installation eines Betriebsstundenzählers verlangen.
3 Von diesem Reglement ausgenommen sind:
a) Maschinen für den Einsatz in der Landwirtschaft (landwirtschaftliche
Maschinen)
b) Baumaschinen nach Artikel 19a Luftreinhalte-Verordnung
c) Fahrzeuge, die der Strassengesetzgebung unterstehen
d) Maschinen und Fahrzeuge für den Einsatz in Blaulichtorganisationen
4 Im Rahmen von Vereinbarungen zwischen dem Kanton und einzelnen
Branchen und Verbänden können für die angeschlossenen Unternehmen
abweichende Bestimmungen vereinbart werden.
5 Wenn Maschinen nach Absatz 3 zu einem wesentlichen Teil in stationären
Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 eingesetzt werden, unterliegen sie gleichwohl diesem Reglement.

## Artikel 4 {#art_4}

Partikelfilterpflicht
1 Dieselbetriebene Maschinen im stationären Einsatz müssen mit einem Partikelfiltersystem betrieben werden, dessen Konformität Anhang 4 Ziffer 32
und 33 Luftreinhalte-Verordnung entspricht.
2 Partikelfilter müssen während des Betriebs einer Maschine stets funktionstüchtig sein.
3 Die Anlagebetreibenden sind verpflichtet, dem Amt für Umweltschutz die
notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit diesem Reglement zu erteilen. Auf Anfrage müssen sie eine Maschinenliste erstellen und die Wartungsdokumente des eingesetzten Partikelfiltersystems vorlegen können.

## Artikel 5 {#art_5}

Erleichterungen
1 Auf Gesuch hin gewährt das Amt für Umweltschutz Erleichterungen, wenn
eine Ausrüstung mit einem Partikelfiltersystem im Einzelfall unverhältnismässig wäre.
Kanton Uri 40.7110
2 Erleichterungen bestehen üblicherweise in einer Verlängerung der Übergangsfrist, in der eine Maschine noch nicht mit einem Partikelfiltersystem
ausgerüstet werden muss. Ein kompletter Verzicht auf die Partikelfilterpflicht
ist nur in Ausnahmefällen möglich.

## Artikel 6 {#art_6}

Übergangsbestimmung
1 Die Anforderungen nach Artikel 4 gelten ab dem 1. Mai 2015.
2 Auf eine Nachrüstung mit Partikelfiltersystem kann verzichtet werden,
wenn sich die Betreiberin oder der Betreiber einer Maschine ohne Partikelfiltersystem schriftlich verpflichtet, die Maschine innerhalb von zwei Jahren
oder spätestens bis am 1. Mai 2017 ausser Betrieb zu setzen oder durch eine neue Maschine mit Partikelfiltersystem zu ersetzen.

## Artikel 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. November 2014 in Kraft.
40.7110 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
23.09.2014 01.11.2014 Erlass Erstfassung AB 03.10.2014
Kanton Uri 40.7110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 23.09.2014 01.11.2014 Erstfassung AB 03.10.2014
