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title: "Verordnung über die Leistungsprämien"
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place: "Thun"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Leistungsprämien

## Art. 1 {#art_1}

1 Das städtische Personal kann für quantitativ und qualitativ ausserordentliche Leistungen bzw. für ausserordentliches Leistungsverhalten
spontan und angemessen zusätzlich belohnt werden.
2 Leistungsprämien werden für Einzelpersonen und Gruppen ausgerichtet.

## Art. 2 {#art_2}

Mit Leistungsprämien belohnt werden können:
a die Leistungsqualität:
- Erbringen einer zusätzlichen, qualitativ ausserordentlichen Leistung.3
b die Leistungsquantität:
- Überdurchschnittlicher Einsatz, der zu einer unter normalen Bedingungen nicht erreichbaren, termingerechten Erfüllung eines sehr
wichtigen Zieles beiträgt.
- In wesentlichem Ausmass Übererfüllung der vereinbarten Ziele.
c das Leistungsverhalten:
- Markante (messbar) höhere Gruppenleistung durch einen leistungsorientierten Teamgeist und beispielhafte Beiträge zum Erreichen der Gruppenziele.
- Aussergewöhnlich engagiertes ganzheitliches und rationelles Handeln mit sichtbar positiven Auswirkungen (z.B. für Öffentlichkeit,
städtisches Personal, Umwelt oder Stadt).
- Länger dauernde Arbeit unter besonders schwierigen Umweltbedingungen.
d die Innovation:4
- Einbringen einer besonders kreativen, neuartigen Lösung eines für
die Stadt schwierigen Problems.
- Entwicklung und Umsetzung einer Idee, welche zur verbesserten
und wirtschaftlicheren Gestaltung des Betriebs führt.
1 Mit Revisionen vom 5.11.2010 (GRB Nr. 602, in Kraft seit 1.1.2011) und 29.3.2022
(GRB Nr. 231, in Kraft seit 1.5.2022)
2 SSG 153.01
3 Fassung vom 29.3.2022
4 Buchstabe d eingefügt am 29.3.2022
Ziel
Belohnungskriterien
2 153.330

## Art. 3 e die Gewinnung von neuen Mitarbeitenden.1 {#art_3}

1 Es werden zwei Arten von Leistungsprämien gewährt:
a Kleine Leistungsprämien im Wert bis Fr. 500.–. Sie erfolgen grundsätzlich als Naturalgeschenk (z.B. Essensgutschein, Waren- oder
Buchgeschenk etc.) oder in Form von bis zu zwei bezahlten Urlaubstagen.
b Grössere Leistungsprämien im Wert von über Fr. 500.– bis 4’000.–
in Form von Geld oder bezahltem Urlaub bis 10 Arbeitstage.2
2 Die Leistungsprämie für die Gewinnung von Mitarbeitenden gemäss
Artikel 2 Buchstabe e erfolgt in Form eines Wertgutscheins von
Fr. 500.– .1
3 Von der Prämie für die Gewinnung von neuen Mitarbeitenden ausgeschlossen sind:3
a die Mitarbeitenden des Personalamts,
b die Mitglieder des Gemeinderats bei Mitarbeitenden für ihre Direktion,
c die Abteilungsleitenden bei Mitarbeitenden für ihre Abteilung,
d die übrigen Führungspersonen bei Mitarbeitenden für ihren Verantwortungsbereich.

## Art. 4 {#art_4}

2
1 Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin entscheidet über kleine
und grosse Leistungsprämien für Personal bis Lohnklasse 19.
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin entscheidet über kleine und grosse
Leistungsprämien gegenüber ihm oder ihr direkt Unterstellten sowie für
Personal ab Lohnklasse 20.
3 Über eine Leistungsprämie für eine Innovation entscheidet das Personalamt:3
a für Personal bis Lohnklasse 19 nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung,
b für Personal ab Lohnklasse 20 sowie für den Direktionsvorstehenden
direkt unterstelltes Personal nach Rücksprache mit der Vorsteherin
oder dem Vorsteher.
4 Das Personalamt entscheidet über eine Leistungsprämie für die Gewinnung von neuen Mitarbeitenden.1

## Art. 5 {#art_5}

Das zuständige Organ entscheidet über den Zeitpunkt und den Rahmen
der Vergabe. Sie soll dem belohnten Verhalten zeitlich möglichst nahe
folgen.
1 Eingefügt am 29.3.2022
2 Fassung vom 5.11.2010
3 Absatz 3 eingefügt am 29.3.2022
Arten und Umfang
Kompetenz
Zeitpunkt
3 153.330

## Art. 6 {#art_6}

AHV- resp. steuerpflichtig sind einzig Leistungsprämien in Form von Geld
im Betrag über Fr. 500.–.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Gemeinderat bestimmt jährlich den im Budget einzusetzenden
Kredit für die Erteilung der Leistungsprämien in Form von Geld.
2 Das Personalamt ist für die Budgetierung der Leistungsprämien gemäss Artikel 2 Buchstaben a bis c sowie für die Bestimmung der Abteilungs- und Direktionsquoten anhand der Lohnsumme zuständig.1
3 Die Prämien für die Innovation (Artikel 2 Buchstabe d) und die Prämien
für die Gewinnung von neuen Mitarbeitenden (Artikel 2 Buchstabe e)

## Art. 8 budgetiert das Personalamt.2 {#art_8}

Das Personalamt regelt den Ablauf zur Geltendmachung von Leistungsprämien.

## Art. 9 {#art_9}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten werden die Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement betr. Leistungsprämien vom 31. Januar 1997 aufgehoben.
Thun, 26. September 2003 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
1 Fassung vom 29.3.2022
2 Absatz 3 eingefügt am 29.3.2022
AHV- und Steuerpflicht
Kredite
Vorgehen
Inkrafttreten
