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title: "Reglement über das Verfahren zur Bewertung und Einreihung der Funktionen des Staatspersonals"
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provisions: 13
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# Reglement über das Verfahren zur Bewertung und Einreihung der Funktionen des Staatspersonals

## Art. 1 {#art_1}

Schaffung einer ständigen Kommission
1 Es wird eine ständige beratende Kommission für die Bewertung und Einreihung der Funktionen eingesetzt (nachstehend: Kommission).
2 Die Kommission ist verwaltungsmässig der Finanzdirektion angegliedert.

## Art. 2 {#art_2}

Zusammensetzung
1 Die Kommission setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, und zwar dem
Chef des Amtes für Personal und Organisation als Präsidenten, vier Personalvertretern und vier weiteren Personen, die vom Staatsrat bezeichnet werden.
2 Die vier Personalvertreter, von denen mindestens drei Staatsangestellte sein
müssen, werden im Einvernehmen zwischen den anerkannten Sozialpartnern
ausgewählt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Staatsrat auf
Empfehlung seiner Delegation für das Personalwesen.
3 Von den vier vom Staatsrat bezeichneten Personen müssen mindestens zwei
Staatsangestellte sein.
Staatspersonal, Bewertung und Einreihung der Funktionen – B 122.72.22
4 Das Amt für Personal und Organisation führt das Sekretariat der Kommission.
2 Bewertungssystem

## Art. 3 {#art_3}

Beschlussverfahren
1 Die Kommission prüft die verschiedenen bestehenden Bewertungssysteme;
sie trifft eine Vorauswahl und erstellt einen Bericht mit ihren Vorschlägen.
2 Der Bericht wird der Delegation des Staatsrates für Personalfragen (nachstehend: Delegation) zugestellt.
3 Die Delegation prüft den Kommissionsbericht und unterbreitet ihn mit ihrer
Stellungnahme dem Staatsrat. Dieser genehmigt in der Form eines Beschlusses ein allgemeines Bewertungssystem.

## Art. 3a {#art_3a}

Verwaltung
1 Die Kommission betreut das angenommene System zur Funktionsbewertung und beantragt dem Staatsrat periodisch Anpassungen entsprechend den
Entwicklungen in der Arbeitswelt.
3 Bewertung und Einreihung

## Art. 4 {#art_4}

Auftrag
1 Die Kommission wird von der Delegation oder vom Staatsrat beauftragt, die

## Artikel 4des Funktionen zu bewerten und in die in {#art_4des}

Gesetzes vom 26. Februar
1987 über die Besoldungen des Staatspersonals festgesetzte Gehaltsskala einzureihen.
2 Der Auftrag wird schriftlich zugestellt und muss ausreichend umschrieben
sein. Die Kommission kann dem Staatsrat vorschlagen, Vorschriften über die
Form und den Inhalt des Auftrags zu erlassen.
3 Die Delegation oder der Staatsrat kann die Kommission über die betreffende Direktion beauftragen, die gemeinnützigen Institutionen, deren Gehaltskosten vom Staat subventioniert werden, in Fragen der Funktionsbewertung
und -einreihung zu beraten.

## Art. 5 {#art_5}

Antrag
1 Die Anträge von Mitarbeitern oder Verbänden in Bezug auf die Bewertung
und Einreihung der Funktionen sind schriftlich an die betreffenden Direktionen zu richten. Sie sind ausreichend zu begründen.
Staatspersonal, Bewertung und Einreihung der Funktionen – B 122.72.22
2 Die betreffende Direktion unterbreitet den Antrag mit ihrer Stellungnahme
der Delegation und der Kommission. Die Kommission prüft den Antrag vorgängig und macht Vorschläge für das weitere Vorgehen. Dabei kann sie sich
mit den Antragstellerinnen und Antragsteller oder einer Delegation von ihnen
treffen.
3 Die Delegation kann den Antrag mit ihrer Stellungnahme entweder in Form
eines Auftrags an die Kommission weiterleiten oder ihn mit ihrer Stellungnahme dem Staatsrat vorlegen. Im letzteren Fall beschliesst der Staatsrat, den
Antrag in Form eines Auftrags an die Kommission weiterzuleiten oder den
Antrag abzuweisen.

## Art. 6 {#art_6}

Bewertung und Kommissionsbericht
1 Die Kommission bewertet gestützt auf den Auftrag die betreffenden Funktionen gemäss dem angenommenen Bewertungssystem.
2 Sie kann sich an Personen wenden, welche die zu bewertenden Funktionen
ausüben oder besonders gut kennen, und eine Begleitgruppe mit Fachpersonen nach Berufssparten schaffen.
3 Sie definiert in enger Zusammenarbeit mit der Anstellungsbehörde die Auswahl der Funktionsinhabenden, die an der Bewertung teilnehmen. Die ausgewählten Personen müssen bei der Bewertung ihrer Funktion mitwirken.
4 Sie sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Abteilungen oder Dienststellen,
in denen eine Bewertung vorgenommen werden soll, für die erforderliche interne Information und Ausbildung.
5 Sie richtet den Bericht an die Delegation. Sind mindestens zwei Mitglieder
der Kommission anderer Meinung als die Mehrheit, so wird diese Meinung
als Bericht der Minderheit ebenfalls überwiesen.
6 Der Bericht enthält das Bewertungsergebnis in nicht gewichteten und
gewichteten Punkten in den einzelnen Bereichen und schliesst mit einem Einreihungsantrag.

## Art. 7 {#art_7}

Einreihung
1 Der Staatsrat beschliesst gestützt auf den Kommissionsbericht und die Stellungnahme der Delegation über die Beibehaltung oder die Änderung der Einreihung der betreffenden Funktionen oder über ihre erstmalige Einreihung. Er
ändert gegebenenfalls die Verordnung über die Einreihung der Funktionen
des Staatspersonals.
Staatspersonal, Bewertung und Einreihung der Funktionen – B 122.72.22
2 Die Kommission macht eine Aufstellung der Bewertungsergebnisse mit Angabe der Punkte, die in den einzelnen Bereichen in den betreffenden Funktionen erzielt wurden, sowie mit einem Kurzbeschrieb der Anforderungen und
Belastungen im intellektuellen, psychosozialen und physischen Bereich sowie im Bereich der Verantwortung.
4 Rechtsmittel

## Art. 8 {#art_8}

Antrag auf formellen Entscheid
1 Die Mitarbeiter oder gegebenenfalls Berufsverbände (die Antragstellenden),
welche die Einreihung ihrer Funktion beziehungsweise der Funktion ihrer
Mitglieder anfechten wollen, müssen beim Staatsrat beantragen, dass er einen
formellen Entscheid darüber fällt, ob die Verordnung über die Einreihung der
Funktionen auf sie angewendet wird.
2 Bevor der Staatsrat seinen Entscheid trifft, teilt er den Antrag der Kommission mit. Er weist sie an, die Einsichtnahme ins Dossier an ihrem Sitz zu organisieren und den Antragstellenden bei Bedarf weitere Auskünfte zu erteilen.
3 Nach Einsichtnahme ins Dossier können die Antragstellenden schriftlich innert dreissig Tagen beim Staatsrat ihre Bemerkungen einreichen. In derselben
Frist können sie auch ihren Antrag zurückziehen.
4 Wird am Antrag festgehalten, so fällt der Staatsrat einen Entscheid mit entsprechender Begründung.

## Art. 9 {#art_9}

Beschwerde
1 Der im Sinne von Artikel 8 gefällte Entscheid kann gemäss der Personalgesetzgebung mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.

## Art. 9a {#art_9a}

Massnahmen zur Sanierung der Kantonsfinanzen 2026-2028
1 In den Jahren 2026, 2027 und 2028 wird die Bearbeitung von Anträgen auf
formellen Entscheid sistiert. Die Sistierung gilt für die beim Inkrafttreten dieser Bestimmung hängigen Anträge und für die in diesem Zeitraum neu eingereichten Anträge.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Staatspersonal, Bewertung und Einreihung der Funktionen – B 122.72.22
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.06.1991 Erlass Grunderlass 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 302 / d 308
29.03.1994 Art. 2 geändert 29.03.1994 BL/AGS 1994 f 215 / d 219
29.03.1994 Art. 4 geändert 29.03.1994 BL/AGS 1994 f 215 / d 219
29.03.1994 Art. 6 geändert 29.03.1994 BL/AGS 1994 f 215 / d 219
29.06.1999 Art. 3a eingefügt 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
29.06.1999 Art. 4 geändert 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
29.06.1999 Art. 5 geändert 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
29.06.1999 Art. 6 geändert 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
29.06.1999 Art. 7 geändert 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
29.06.1999 Abschnitt 4 geändert 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
29.06.1999 Art. 8 geändert 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
29.06.1999 Art. 9 geändert 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
08.01.2008 Art. 9 geändert 01.01.2008 2008_001
10.07.2015 Art. 2 geändert 01.06.2015 2015_076
24.05.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_063
24.05.2022 Art. 2 Abs. 2 totalrevidiert 01.07.2022 2022_063
24.05.2022 Art. 2 Abs. 3 geändert 01.07.2022 2022_063
17.01.2023 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.02.2023 2023_004
17.01.2023 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.02.2023 2023_004
01.09.2025 Art. 9a eingefügt 01.01.2026 2025_063
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.06.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 302 / d 308
Art. 2 geändert 29.03.1994 29.03.1994 BL/AGS 1994 f 215 / d 219
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 2 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076
Art. 2 Abs. 1 geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063
Art. 2 Abs. 2 totalrevidiert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063
Art. 2 Abs. 3 geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063
Art. 3a eingefügt 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
Art. 4 geändert 29.03.1994 29.03.1994 BL/AGS 1994 f 215 / d 219
Art. 4 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
Art. 5 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
Art. 6 geändert 29.03.1994 29.03.1994 BL/AGS 1994 f 215 / d 219
Art. 6 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
Art. 7 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
Art. 7 Abs. 1 geändert 17.01.2023 01.02.2023 2023_004
Abschnitt 4 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
Art. 8 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
Art. 8 Abs. 1 geändert 17.01.2023 01.02.2023 2023_004
Art. 9 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
Art. 9 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 9a eingefügt 01.09.2025 01.01.2026 2025_063
Staatspersonal, Bewertung und Einreihung der Funktionen – B 122.72.22
