---
title: "Reglement über die jährlichen Entschädigungen für die Verwaltungsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer der Stadt Schaffhausen"
id: 6ce7b56b-7d10-403d-b931-97a0f627d83b
authority: bfs2939
place: "Schaffhausen (city)"
applies_also_from: [sh, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "626.2"
publisher_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_rte/information/1547738
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6ce7b56b-7d10-403d-b931-97a0f627d83b
language: de
in_force_from: 2022-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_doc/5481604
read_on: 2026-11-08
sha256: c99702e3ba27ecc681bdbca3abc6ec4d6d10cbd30cc76f3b97d5dd792ad69d20
provisions: 7
---

# Reglement über die jährlichen Entschädigungen für die Verwaltungsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer der Stadt Schaffhausen

## Art. 1 {#art_1}

Für die Verwaltung der Schulen werden verschiedene Ämter eingerichtet. Als Grundlage für die Amtsführung gilt das Reglement des
Stadtschulrates über die Verwaltungsämter an den Kindergarten,
Primar- und Orientierungsschulen der Stadt Schaffhausen vom
1. Februar 2021. 1)2)3)
Art. 2

## Art. 3 aufgehoben 4) 5) {#art_3}

1 Die Arbeit der Materialverantwortlichen in den Schulhäusern der
Primar- und Orientierungsschulen wird mit Fr. 570.-- pro Klasse
entschädigt.
2 Dem Schulmaterialverwalter / der Schulmaterialverwalterin der
städtischen Schulen wird nebst einer Entlastung von 12 Unterrichtslektionen in seiner Funktion als städtischer Schulmaterialverwalter eine Funktionszulage von Fr. 9'000.-- ausgerichtet.
Verwaltungsarbeitsentschädigung der Lehrkräfte 626.2

## Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 2 {#art_4}

1 Die Informatikkoordinatoren des 1. und 2. Zyklus werden mit einer
Entlastungslektion pro zehn Schulklassen entschädigt; die Informatikkoordinatorinnen des 3. Zyklus mit einer Entlastungslektion pro
sechs Schulklassen. Die minimale Entschädigung beträgt eine Entlastungslektion pro Schulhaus und Stufe. 3)
2 Der / die gesamtstädtische IT-Verantwortliche wird mit einem
Pensum von 50 % im Rahmen seiner / ihrer Anstellung als Lehrperson entlastet. 1)
3 Die LPICTS des 1. und 2. Zyklus werden pro fünf Klassen mit einer Entlastungslektion entschädigt; die LPICTS des 3. Zyklus werden pro drei Klassen mit einer Entlastungslektion entschädigt. 2)

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Entschädigung der Bibliothekarinnen und Bibliothekare beträgt pro Klasse und Schuljahr Fr. 200.--.
2 Die Verwaltung der Didaktiksammlung wird mit Fr. 200.-- pro

## Art. 6 Klasse und Schuljahr entschädigt.1) {#art_6}

1 Die Beaufsichtigung der Natur- und Technik-Räume (Chemie,
Physik, Biologie) inklusive Laboratorien sowie der Werkräume wird
mit Fr. 800.-- pro Raum entschädigt. Die Beaufsichtigung der Werkräume der Oberstufe wird neu mit Fr. 1'200.-- pro Raum entschädigt.
2 Die Beaufsichtigung der Turnhallen laut Pflichtenheft wird wie
folgt entschädigt:
1 Halle Fr. 800.--
2 Hallen Fr. 1'200.--
3 Hallen Fr. 1'600.--
3 Die Koordination des WAH-Unterrichtes wird mit zwei Wochenlektionen entschädigt.

## Art. 7 {#art_7}

Massgebend für die Festsetzung der Entschädigungen sind die
Verhältnisse zu Beginn des Schuljahres.

## Art. 8 {#art_8}

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft und ersetzt
dasjenige vom 1. August 2021.
Verwaltungsarbeitsentschädigung der Lehrkräfte 626.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 3
Fussnote:
1) Stadtratsbeschluss vom 1. Dezember 2020, rückwirkend in
Kraft getreten am 1. August 2020
2) Stadtratsbeschluss vom 2. März 2021, rückwirkend in Kraft
getreten am 1. Februar 2021
3) Stadtratsbeschluss vom 2. März 2021, in Kraft getreten am 1.
August 2021
4) Stadtratsbeschluss vom 21. September 2021, in Kraft getreten am 1. Januar 2022
5) Stadtratsbeschluss vom 10. Dezember 2024, in Kraft getreten am 1. Januar 2025
