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title: "Wasserbaugesetz"
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provisions: 79
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# Wasserbaugesetz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt:
a) Gewässerunterhalt;
b) Wasserbau;
c) Wasserbaupolizei;
d)* Revitalisierung von Gewässern.
2 Er wird angewendet auf die stehenden und die fliessenden Oberflächengewässer,
einschliesslich der in den Boden verlegten Abschnitte. Meteorwasserableitungen
und künstlich geschaffene Gewässernutzungsanlagen gelten nicht als Gewässer
nach diesem Erlass.*
3 …*
1 ABl 2008, 2175 ff.
2 sGS 111.1.
3 SR 721.100.
4 SR 923.0.
5 SR 451.0.
6 SR 814.20.
7 Abgekürzt WBG. Vom Kantonsrat erlassen am 25. November 2008; in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 17. Mai 2009, Art. 43 Abs. 3 und Art. 49
Abs. 2 vom eidg Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. September 2009; in
Vollzug ab 1. Januar 2010.

## Art. 1a nGS 44–116 {#art_1a}

Begriffe
1 Als Gewässer gilt das Gerinne, bei stehenden Gewässern die Wasserfläche, mit
Einschluss des angrenzenden Ufers und allfälliger Schutzbauwerke, jedoch ohne
Rückhalteräume und Notentlastungsräume.
2 Als Gewässerunterhalt gelten Massnahmen, die erforderlich und geeignet sind,
Gerinne und Ufer eines Gewässers sowie die Wasserbauwerke in einem guten Zustand zu erhalten.
3 Als Rückhalteraum gilt ein Gebiet zur kurzzeitigen Speicherung von Wasser bei
einem Hochwasserereignis.
4 Als Notentlastungsraum gilt ein Abflussraum, der erst im Überlastfall beansprucht wird.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Dieser Erlass bezweckt:
a) den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Einwirkungen des Wassers;
b) Erhaltung naturnaher Gewässer;
c) Wiederherstellung naturnaher Gewässer.

## Art. 3 {#art_3}

Massnahmen
1 Für den Schutz vor schädlichen Einwirkungen des Wassers gilt folgende Prioritätenordnung:
a) Massnahmen des Gewässerunterhalts;
b) raumplanerische Massnahmen;
c) wasserbauliche Massnahmen.

## Art. 4 {#art_4}

Einteilung der Gewässer
1 Gewässer werden eingeteilt in:
a) kantonale Gewässer. Als solche gelten Rhein, Alter Rhein ab Eisenbahnbrücke
in St.Margrethen, Seez ab Brücke Runggalina in Mels, Linth, Thur ab Brücke
Au in Ebnat-Kappel und Sitter;
b) Gemeindegewässer. Als solche gelten jene Gewässer oder Gewässerabschnitte,
an die Bund oder Kanton Beiträge an wasserbauliche Massnahmen für den
Hochwasserschutz leisten oder geleistet haben;
c) übrige Gewässer.
2 Ist streitig, ob ein Gewässer oder ein Gewässerabschnitt als Gemeindegewässer

## Art. 5 gilt, entscheidet das zuständige Departement.8 {#art_5}

Gewässerplan
1 Der Kanton führt einen Plan über die kantonalen Gewässer, die politische
Gemeinde über die Gemeindegewässer.

## Art. 6 {#art_6}

Hoheit
1 Der Kanton hat die wasserbaupolizeiliche Hoheit über die kantonalen Gewässer,
die politische Gemeinde über die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.

## Art. 7 {#art_7}

Wasserbaupflicht
1 Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zu Unterhalt und Ausbau der Gewässer.
Sie gilt unabhängig vom Eigentum am Gewässer.
2 Sie obliegt:
a) für kantonale Gewässer dem Kanton;
b) für Gemeindegewässer der politischen Gemeinde;
c) für die übrigen Gewässer den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen.
3 Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Wasserbaupflicht.

## Art. 8 {#art_8}

Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Gewässer ist Aufgabe:
a) des zuständigen Departementes für die kantonalen Gewässer;
b) der politischen Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.

## Art. 9 II. Gewässerunterhalt (2.) {#art_9}

Unterhaltsmassnahmen*
1 …*
2 Als Unterhaltsmassnahmen gelten insbesondere:*
a) periodische Pflege der Ufervegetation;
b) Entfernen von Böschungswülsten und anderen Hindernissen im Gerinne und
an Ufern,wenn sie den Abfluss hemmen;
8 Bau- und Umweltdepartement; Art. 25 Bst. c GeschR, sGS 141.3.
c) Ausschöpfen von Gewässern, wenn der Schutz der Umgebung vor Überflutung es erfordert;
d) Ausschöpfen von Kiesfängen;
e) Unterhaltsmassnahmen an Schutzbauten und Durchlässen;
f)* Entfernen von Unrat;
g)* Wiederinstandstellen von Notentlastungs- und Rückhalteräumen, die überflutet wurden;
h)* Bekämpfung von invasiven Neophyten.
3 Unterhaltsmassnahmen werden möglichst schonend, nach den Regeln einer naturnahen Gewässerpflege und nach dem Stand der Technik im Bodenschutz

## Art. 10 durchgeführt.* {#art_10}

Meldepflicht*
1 …*
2 Unterhaltsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses, ausgenommen jene
nach Bst. a, f und h, sind meldepflichtig.*
a)* …
b)* …
c)* …
3 Meldepflichtige Unterhaltsmassnahmen dürfen ausgeführt werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde nach Einbezug der zuständigen kantonalen Stellen
nicht innert zwanzig Tagen nach Eingang der Meldung dem Gesuchsteller schriftlich mitteilt, dass:*
1.* die Meldung unvollständig ist oder
2.* die Unterhaltsmassnahmen in das ordentliche Planverfahren oder das vereinfachte Baubewilligungsverfahren verwiesen werden;
3.* …
4 Wenn Gefahr in Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur sofortigen Ausführung der notwendigen Unterhaltsmassnahmen für die unmittelbare Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung treffen.*

## Art. 11 {#art_11}

Unterhaltspflicht
1 Die Wasserbaupflichtigen sorgen für die Ausführung der notwendigen Unterhaltsmassnahmen.
2 Die zuständige Aufsichtsbehörde erlässt die nötigen Verfügungen, wenn der
Gewässerunterhalt auf eine Weise vernachlässigt wird, die:
a) eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten zur
Folge haben kann;
b) künftigen Gewässerunterhalt und Wasserbau erschwert;
c) die Erhaltung des natürlichen Ufers gefährdet.

## Art. 12 III. Raumplanerische Massnahmen (3.) {#art_12}

Naturgefahren
1 Die zuständige Stelle des Kantons erstellt die Grundlagen für die Beurteilung der
gravitativen Naturgefahren. Sie führt diese nach.
2 Die politische Gemeinde berücksichtigt diese Grundlagen in der Ortsplanung9.
Sie vermindert das bestehende Gefahren- und Schadenpotenzial und vermeidet
die Schaffung neuer Schadenpotenziale.*
3 Der erforderliche Raum für Gewässer, Rückhalteräume und Notentlastungsräume wird mit den Instrumenten der Ortsplanung gesichert.*
IV. Wasserbau (4.)
1. Allgemeines (4.1.)

## Art. 13 {#art_13}

Wasserbauliche Massnahmen
1 Als wasserbauliche Massnahmen gelten insbesondere:
a) baulicher Unterhalt von Ufern und Uferverbauungen;
b) Ausbau,Offenlegung und baulicher Unterhalt von Gerinnen;
c)* Revitalisierungen;
d) Rückhaltemassnahmen;
e)* Ausleitung von Hochwasserspitzen, mit Einschluss der Ausscheidung von
Rückhalteräumen und Notentlastungsräumen;
f) Umleitung von Gewässern;
g) Vorkehren gegen Bodenbewegungen im Gewässerbereich.
2 Der forstliche Bachverbau richtet sich nach der Waldgesetzgebung.10*
9 Vgl. Art. 5 und 103 PBG, sGS 731.1.
10 Art. 19 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.

## Art. 14 {#art_14}

Grundsätze
1 Bei wasserbaulichen Massnahmen werden insbesondere beachtet:
a) Schutz von Menschen und Tieren;
b) Schutz von erheblichen Sachwerten;
c) wirtschaftlicher Einsatz der Finanzmittel;
d) Erhaltung naturnaher Gewässer;
e) Wiederherstellung naturnaher Gewässer;
f) Natur- und Landschaftsschutz;
g) Ortsbild- und Heimatschutz;
h) anerkannte Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Wasserbaus;
i) sparsamer Verbrauch von Kulturland;
j)* die Möglichkeiten zur Gewässernutzung;
k)* Schutz von Fruchtfolgeflächen;
l)* Erhaltung der Bodenqualität;
m)* Verhinderung der Ausbreitung von invasiven Neophyten;
n)* Schutz des Waldes;
o)* Schutz des Trinkwassers.

## Art. 15 {#art_15}

Voraussetzungen
1 Gewässer werden ausgebaut oder offen gelegt, wenn der Schutz von Menschen
und Tieren oder von erheblichen Sachwerten es erfordert.
2 Gewässer können zu Verbesserung, Aufbau und Wiederherstellung von Lebensräumen von einheimischen Tieren und Pflanzen ausgebaut oder offen gelegt werden.

## Art. 16 {#art_16}

Projektierung
a) kantonale Gewässer
1 Die Projektierung von wasserbaulichen Massnahmen und Revitalisierungsmassnahmen an kantonalen Gewässern ist Aufgabe der zuständigen Stelle des
Kantons.*
2 Politische Gemeinden, auf deren Gebiet das Wasserbauprojekt liegt, werden bei
der Projektierung angehört.
3 Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für eine geeignete Mitwirkung der

## Art. 17 betroffenen Bevölkerung.* {#art_17}

b) Gemeindegewässer und übrige Gewässer
1 Die Projektierung von wasserbaulichen Massnahmen und Revitalisierungsmassnahmen11 an Gemeindegewässern und an den übrigen Gewässern ist Aufgabe der
politischen Gemeinde.*
2 Betroffene Nachbargemeinden und betroffene öffentlich-rechtliche Unternehmen werden bei der Projektierung angehört.
2bis Die politische Gemeinde sorgt für eine geeignete Mitwirkung der betroffenen
Bevölkerung.*
3 Die politische Gemeinde kann die Projektleitung gegen angemessene Entschädigung der zuständigen kantonalen Stelle übertragen.

## Art. 18 {#art_18}

…

## Art. 19 {#art_19}

…

## Art. 20 {#art_20}

…
2. Verfahren* (4.2.)

## Art. 21 a) Planverfahren* (4.2.1.) {#art_21}

Durchführung
1 Für wasserbauliche Massnahmen an Gewässern wird das Planverfahren durchgeführt, sofern nicht nach Art. 37a f. dieses Erlasses das vereinfachte Baubewilligungsverfahren sachgemäss zur Anwendung kommt.*
2 Es ersetzt das Baubewilligungsverfahren.

## Art. 21a {#art_21a}

Sondernutzungsplan
1 Politische Gemeinde und Kanton können anstelle des Planverfahrens nach diesem Erlass einen Sondernutzungsplan nach den Bestimmungen des Planungs- und
Baugesetzes vom 5. Juli 201612 erlassen. Das Sondernutzungsplanverfahren kann
eingeleitet werden, wenn verschiedene Planungszwecke bestehen.
11 Art. 38a GSchG, Art. 41d GSchV.
12 sGS 731.1.

## Art. 22 {#art_22}

Zuständigkeit
1 Auflage- und Anzeigeverfahren werden durchgeführt:
a) bei kantonalen Gewässern von der zuständigen Stelle des Kantons;
b) bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern von der zuständigen Gemeindebehörde.

## Art. 23 {#art_23}

Projekt
1 Die Projektunterlagen enthalten in der Regel:
a) aktualisierte Gefahrengrundlagen;
b) den technischen Bericht;
c) Situationsplan, Längs-, Quer- und Gestaltungsprofile;
d) Landbedarfslinien über die dauernde und vorübergehende Beanspruchung
von Boden;
e)* Rückhalteräume und Notentlastungsräume jeweils mit allfälligen Objektschutzmassnahmen;
ebis)* Regelgung von Gewässerraum- und Gewässerabstand;
f)* Baulinien;
g)* Beitragsplan.

## Art. 24 {#art_24}

Auflage
1 Das Projekt wird in der politischen Gemeinde unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wird amtlich
bekannt gemacht. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt auch im kantonalen
Amtsblatt.*
2 …*

## Art. 25 {#art_25}

Anzeige
1 Mit persönlicher Anzeige wird von der öffentlichen Auflage und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt:
a) wer private Rechte abtreten muss;
b)* auf dessen Grundstück ein Gewässerraum oder ein Gewässerabstand ausgeschieden wird;
c)* auf dessen Grundstück eine Baulinie ausgeschieden wird.
2 Die persönliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens.
3 Wer Beiträge leisten muss, wird gleichzeitig mit persönlicher Anzeige von der
öffentlichen Auflage und vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt.

## Art. 26 {#art_26}

Absteckung im Gelände
1 Das Vorhaben wird während der Auflage im Gelände abgesteckt bei:*
a)* Änderung der Linienführung eines Gewässers;
b)* Offenlegung eines Gewässers;
c)* Änderungen des Ufers;
d)* Ausscheidung von Rückhalte- oder Notentlastungsräumen.

## Art. 27 {#art_27}

…

## Art. 28 {#art_28}

Rechtsschutz
a) Einsprache
1 Einsprache kann erhoben werden gegen:
a) das Projekt;
b) die Zulässigkeit der Enteignung;
c)* …
2 Die Einsprache gegen den Beitragsplan richtet sich nach den Bestimmungen dieses Erlasses über das Kostenverlegungsverfahren.

## Art. 29 {#art_29}

b) Ergänzende Vorschriften
1 Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes

## Art. 30 über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.13 {#art_30}

Projektänderungen
1 Das Planverfahren wird erneut durchgeführt,wenn das Projekt geändert wird.
2 Ist die Projektänderung klein und unbedeutend, werden die Betroffenen mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen in
Kenntnis gesetzt, soweit diese der Projektänderung nicht schriftlich zugestimmt
haben.

## Art. 31 {#art_31}

Entscheid
1 Über die Einsprachen entscheidet bei kantonalen Gewässern das zuständige Departement, bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern die zuständige
Gemeindebehörde.*
13 sGS 951.1.

## Art. 32 {#art_32}

Genehmigung
a) Allgemeines
1 Wasserbauliche Massnahmen an Gemeindegewässern und übrigen Gewässern
nach Art. 17 dieses Erlasses bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle des
Kantons.*
1bis Die zuständige Stelle des Kantons prüft die wasserbaulichen Massnahmen auf
Rechtmässigkeit sowie auf Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung
und der Sachplanung des Bundes.*
1ter Wasserbauliche Massnahmen an Kantonsgewässern bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.*
2 Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

## Art. 33 {#art_33}

b) Finanzierung
1 Kantons- und Bundesbeiträge werden nach Rechtskraft des Projekts zugesichert.*
2 Der Entscheid über die Zusicherung ist nicht anfechtbar.
…* (4.3.)

## Art. 34 b) Landerwerb und Baubeginn* (4.2.2.) {#art_34}

Abtretung privater Rechte
a) Grundsatz
1 Private Rechte werden enteignet,wenn sie nicht anderweitig erworben werden
können.
2 Das Enteignungsgesetz vom 31. März 198414 wird angewendet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

## Art. 35 {#art_35}

b) Schätzungsverfahren
1 Können sich die Beteiligten über die Entschädigung oder andere Begehren des
Enteignungsverfahrens nicht einigen, können sie bei der Präsidentin oder beim
Präsidenten der Schätzungskommission für Enteignungen15 die Durchführung des
Schätzungsverfahrens16 verlangen.
14 sGS 735.1.
15 Art. 2 ff. EntG, sGS 735.1.
16 Art. 34 EntG, sGS 735.1.
2 Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet den Beteiligten eine Frist zur Einreichung der Begehren.
3 Einsprache gegen die Zulässigkeit der Enteignung ist ausgeschlossen.

## Art. 36 {#art_36}

Baubeginn
1 Mit der Ausführung der wasserbaulichen Massnahmen darf begonnen
werden,wenn:
a) das Projekt rechtskräftig ist;
b) die Abtretung privater Rechte geregelt ist oder jene Personen, die private
Rechte abtreten müssen, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt haben;
c) die Beitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt sind;
d) über beantragte Kantons- und allfällige Bundesbeiträge entschieden ist oder
die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn vorliegt.

## Art. 37 {#art_37}

Sofortmassnahmen
1 Wenn unmittelbare Gefahr im Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn für die sofort erforderlichen baulichen Vorkehren zur unmittelbaren Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige
Verfügung treffen. Die Verfügung ist endgültig.

## Art. 37a c) vereinfachtes Baubewilligungsverfahren* (4.2.3.) {#art_37a}

Durchführung
1 Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach Art. 140 f. des Planungs- und
Baugesetzes vom 5. Juli 201617 wird von der zuständigen Gemeindebehörde sachgemäss durchgeführt bei:
a) Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen zu nicht
wasserbaulichen Zwecken über, in oder unter Gewässern;
b) Erstellung, Änderung und Beseitigung von Schutzbauwerken zu wasserbaulichen Zwecken und baulichen Unterhaltsmassnahmen, sofern auf eine Kostenverlegung verzichtet wird und nur Einzelinteressen betroffen sind;
c) untergeordneten baulichen Massnahmen, die auf den Wasserstand, auf den
Lauf des Gewässers und auf die Sicherheit von Sohle und Ufer einen Einfluss
haben können.
17 sGS 731.1.
2 In Ergänzung zu Art. 141 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 201618 werden die beschwerdeberechtigten Organisationen, soweit sie dem Vorhaben nicht
schriftlich zugestimmt haben, mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer
Einsprachefrist von vierzehn Tagen in Kenntnis gesetzt.

## Art. 37b {#art_37b}

Zustimmung
1 Die Baubewilligung der zuständigen Gemeindebehörde bedarf der Zustimmung
der zuständigen Stelle des Kantons.
V. Finanzierung (5.)
1. Kostentragung (5.1.)

## Art. 38 {#art_38}

Grundsatz
1 Die Kosten für Bau und Unterhalt von Gewässern werden getragen von den
Wasserbaupflichtigen, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen.

## Art. 39 {#art_39}

Kantonale Gewässer
1 Der Kanton trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der kantonalen Gewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen.
2 Die politische Gemeinde leistet an die Kosten für Bau und Unterhalt der kantonalen Gewässer Beiträge von 25 Prozent.
3 Für Baukosten von Revitalisierungen, die im übergeordneten Interesse liegen,

## Art. 40 kann der Beitrag der politischen Gemeinde verringert werden.* {#art_40}

Gemeindegewässer
1 Die politische Gemeinde trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Kosten.
2 Die Höhe der Gemeindebeiträge richtet sich nach dem öffentlichen Interesse; sie
beträgt für Bau und Unterhalt wenigstens 25 Prozent der Kosten, die nach Abzug
der Beiträge von Bund, Kanton und Dritten nach Art. 42 des Erlasses verbleiben.
18 sGS 731.1.
3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und
Anlagen leisten an die Kosten von Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer Beiträge. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Interesse des Grundeigentums
am Schutz vor Hochwasser und Erosion sowie den Nutzungsmöglichkeiten19.

## Art. 41 Für Revitalisierungsmassnahmen werden keine Beiträge erhoben.* {#art_41}

Übrige Gewässer
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und
Anlagen tragen die Kosten für Bau und Unterhalt der übrigen Gewässer, soweit
nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Kosten.
2 Die politische Gemeinde kann Beiträge gewähren:
a) an Unterhaltsmassnahmen, wenn diese finanziell sehr aufwändig sind;
b) an wasserbauliche Massnahmen, wenn die Kosten das Interesse der Wasserbaupflichtigen wesentlich übersteigen und der Unterhalt nicht vernachlässigt
wurde;
c)* an Revitalisierungsmassnahmen.

## Art. 42 {#art_42}

Beiträge Dritter
1 Verursachen Werke Dritter höhere oder zusätzliche Bau- und Unterhaltskosten,
die ohne das Werk nicht anfallen würden, tragen diese die Mehrkosten.
2. Kostenverlegung (5.2.)

## Art. 43 {#art_43}

Durchführung
1 Die Bau- und Unterhaltskosten werden durch Errichtung eines Perimeters20 aufgeteilt.*
1bis Auf die Erhebung von Perimeterbeiträgen kann verzichtet werden, wenn:*
a) die Kostentragung durch Vereinbarung geregelt wird;
b) die Gemeinde die Kosten trägt.
2 Das Kostenverlegungsverfahren wird für die nachträgliche Errichtung oder Änderung eines Unterhaltsperimeters sachgemäss durchgeführt, wenn insbesondere:
a) die Belastung einzelner Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer in einem Missverhältnis zum zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz
steht;
b) Grundstücke, Bauten und Anlagen Dritter einen Mehrwert durch den zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz nachträglich erfahren;
19 Vgl. Art. 12 ff. PBG, sGS 731.1.
20 Vgl. Art. 1 ff. GGU, sGS 153.1.
c) der zweckmässige Unterhalt es erfordert.
3 Bau- und Unterhaltspflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen werden als öffentlich-rechtliche Grundlast
im Grundbuch angemerkt.21
4 Wird ein Grundstück geteilt, wird die Perimeterlast nach den Grundsätzen des
Perimeters durch Verfügung der Aufsichtsbehörde auf die von der Teilung
betroffenen Grundstücke verlegt.

## Art. 44 {#art_44}

Beitragsplan
1 Die zuständige kantonale Stelle erstellt für die kantonalen Gewässer einen Beitragsplan, die politische Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.
2 Der Beitragsplan enthält:
a) Kostenvoranschlag;
b) beitragspflichtige Grundstücke;
c) Anteile der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
d) Anteil der politischen Gemeinde;
e) Anteil des Kantons;
f) Anteile Dritter.
3 Die zuständige kantonale Stelle und die politische Gemeinde können für die
Kostenverlegung eine Schätzungskommission einsetzen.

## Art. 45 {#art_45}

Anzeige
1 Die Beitragspflichtigen werden im Planverfahren mit eingeschriebenem Brief
vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt.

## Art. 46 {#art_46}

Rechtsschutz
1 Gegen den Beitragsplan kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.
2 Über Einsprachen entscheidet:
a) bei kantonalen Gewässern die zuständige kantonale Stelle;
b)* bei den anderen Gewässern die zuständige Gemeindebehörde oder die Schätzungskommission, wenn sie dazu ermächtigt ist.

## Art. 47 {#art_47}

Fälligkeit
1 Die Beiträge werden nach Massgabe der entstandenen Kosten in Raten oder nach
Ausführung des Gewässerbaus gesamthaft erhoben.
21 Vom Eidg Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. September 2009; siehe Art. 962
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.
2 Die zuständige kantonale Stelle verfügt Beiträge und Zahlungsfrist bei kantonalen Gewässern, die politische Gemeinde bei den Gemeinde- und den übrigen
Gewässern.
3 Die Beiträge werden nach Ablauf der Zahlungsfrist verzinst. Die Erhebung eines
Rechtsmittels hemmt den Zinsenlauf nicht.

## Art. 48 {#art_48}

Stundung
1 Beiträge können gegen angemessene Verzinsung bis zu zehn Jahren gestundet
werden. Für eingezonte nicht überbaute Grundstücke ist dies nur aus wichtigen,
das öffentliche Interesse an der Überbauung überwiegenden Gründen zulässig.

## Art. 49 {#art_49}

Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Für Beiträge besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen
Grundpfandrechten im Rang vorgeht.22
2 …*

## Art. 50 {#art_50}

Nachträgliche Baubeiträge
a) Grundsatz
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Bauten und Anlagen können nachträglich zu Baubeiträgen verpflichtet werden,wenn ihre Grundstücke,
Bauten und Anlagen innert fünfzehn Jahren nach dem Gewässerbau durch den
zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz einen Mehrwert erfahren.

## Art. 51 {#art_51}

b) Verwendung
1 Nachträgliche Baubeiträge werden für Bau und Unterhalt am betreffenden
Gewässer verwendet.
2 Sie werden von der politischen Gemeinde verwaltet, wenn der Unterhalt nicht
gemeinschaftlich besorgt wird.
3. Kantonsbeiträge (5.3.)

## Art. 52 {#art_52}

Gegenstand
1 Der Kanton leistet an die anrechenbaren Kosten für Ausbauprojekte und Revitalisierungsmassnahmen an Gemeindegewässern und an den übrigen Gewässern
Beiträge im Rahmen der gewährten Kredite und der zur Verfügung stehenden
Bundesbeiträge.*
22 Art. 836 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
2 Bei Elementarereignissen kann die Regierung ausserordentliche Beiträge gewähren.

## Art. 53 {#art_53}

Voraussetzungen
1 An die anrechenbaren Kosten leistet der Kanton Beiträge, wenn das zuständige
Departement23
a) vor Beginn der Projektierungsarbeiten die Beitragsberechtigung des Projekts
anerkannt hat;
b) den Kantonsbeitrag vor der Durchführung des Planverfahrens in Kenntnis
des Projekts und der vorgesehenen Baukostenanteile der übrigen Beteiligten
in Aussicht gestellt hat.

## Art. 54 {#art_54}

Höhe
1 Der Kantonsbeitrag beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der anrechenbaren
Kosten. Soweit Bundesbeiträge zur Verfügung stehen, kann der Kanton Beiträge
gewähren, die zusammen mit den Bundesbeiträgen höchstens 75 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Für die Kosten von Revitalisierungsmassnahmen,
die im übergeordneten Interesse liegen, und bei Elementarereignissen kann ein
höherer Beitrag gewährt werden.*
2 Die Höhe des Kantonsbeitrags wird bemessen nach:
a) dem Interesse an der Ausführung des Projekts;
b) dem ökologischen Wert der Massnahmen.
4. Bundesbeiträge (5.4.)
Art. 55 Verwendung
1 Die globalen Bundesbeiträge an den Ausbau der Gewässer werden zur Aufstockung der Kantonsbeiträge verwendet.*
1bis Die globalen Bundesbeiträge an die Planung und Ausführung von Massnahmen
zur Revitalisierung von Gewässern24 werden anteilsmässig zur Aufstockung der
Kantonsbeiträge für Revitalisierungsmassnahmen der politischen Gemeinden verwendet, die in der kantonalen Revitalisierungsplanung enthalten sind.*
2 Projektbezogene Bundesbeiträge für den Ausbau von Gewässern oder die Ausführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern25 werden den
Kostenträgerinnen und Kostenträgern der beitragsberechtigten Vorhaben ausbezahlt.*
23 Bau- und Umweltdepartement; Art. 25 Bst. c GeschR, sGS 141.3.

## Art. 54b {#art_54b}

GSchV.
25 Art. 62b Abs. 2 GSchG, Art. 54b GSchV.
5. Besondere Bestimmungen* (5.5.)

## Art. 56 {#art_56}

Abfluss, Gerinne und Ufer
1 Verboten ist, im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers Material abzulagern, in
anderer Weise den freien Abfluss zu gefährden oder den Lebensraum von im
Wasser lebenden Tieren zu beeinträchtigen.

## Art. 57 {#art_57}

Zutrittsrecht
1 Für Unterhalts- und Kontrollarbeiten ist die Benützung fremder Grundstücke
zulässig.

## Art. 58 {#art_58}

Schadenwehr
1 Die Schadenwehr ist Aufgabe der politischen Gemeinde.
2 Die Gesetzgebung über den Feuerschutz26 und den Bevölkerungsschutz27 wird für
die Schadenwehr sachgemäss angewendet, soweit die Regierung nicht durch Verordnung besondere Vorschriften erlässt.

## Art. 59 {#art_59}

Notentlastungsräume
1 Ist ein Notentlastungsraum ausgeschieden, besteht
a)* für Schäden an Gebäuden der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen
des Gesetzes über die Gebäudeversicherung28, wenn die verhältnismässigen
und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind;
b)* für übrige Schäden, soweit sie nicht durch Dritte gedeckt werden, ein Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton bei Hochwasser eines kantonalen Gewässers und durch die politischen Gemeinden bei Hochwasser eines
Gemeindegewässers insbesondere für:
1.* die Schadenbehebung;
2.* die Instandstellung und Rekultivierung der beanspruchten Flächen;
3.* aus dem Schadenfall resultierende Nutzungseinschränkungen.
2 Die Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 198429
entscheidet über Entschädigungen nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung, wenn
sich die Wasserbaupflichtigen mit dem Geschädigten nicht einigen können. Die
Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 198430 werden sachgemäss
angewendet.*
26 sGS 871.1.
27 sGS 421.1.
28 sGS 873.1.
29 sGS 735.1.
30 sGS 735.1.

## Art. 59a {#art_59a}

Rückhalteräume
1 Ist ein Rückhalteraum ausgeschieden, werden die dinglich und die obligatorisch
Berechtigten entschädigt für finanzielle Einbussen und allenfalls erforderliche Objektschutzmassnahmen. Das Enteignungsgesetz vom 31. Mai 198431 wird im Übrigen sachgemäss angewendet.
2 Im Schadenfall obliegen dem Wasserbaupflichtigen insbesondere:
a) Schadenbehebung, einschliesslich der Kostentragung;
b) Instandstellung und Rekultivierung der beanspruchten Flächen, einschliesslich der Kostentragung;
c) finanzielle Entschädigung für aus dem Schadenfall resultierende Nutzungseinschränkungen.
3 Die Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 198432
entscheidet über Entschädigungen, wenn sich die Wasserbaupflichtigen mit dem
Geschädigten nicht einigen können. Die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes
vom 31. Mai 198433 werden sachgemäss angewendet.
4 Für Schäden an Gebäuden besteht der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung34, wenn die verhältnismässigen und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind.
5 Die Rückhalteverpflichtung wird im Grundbuch angemerkt.

## Art. 60 {#art_60}

Behebung des rechtswidrigen Zustands
1 Wird mit der Ausführung baulicher Massnahmen unberechtigterweise begonnen,verfügt die zuständige Stelle die Einstellung der Arbeiten.
2 Wenn die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten Plänen nicht entspricht oder sonst ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird, verfügt die zuständige Stelle die Entfernung oder die Änderung der rechtswidrig ausgeführten Bauten und Anlagen oder anderweitigen Beeinträchtigungen sowie die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
31 sGS 735.1.
32 sGS 735.1.
33 sGS 735.1.
34 sGS 873.1.

## Art. 61 VI. Schlussbestimmungen (6.) {#art_61}

Strafbestimmungen
a) Übertretungen
1 Wenn die Widerhandlung nicht nach anderen Erlassen strafbar ist, wird mit
Busse bis zu Fr. 30 000.– bestraft, wer:
a) durch Materialablagerungen im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers oder
auf andere Weise den freien Abfluss gefährdet oder den Lebensraum von im
Wasser lebenden Tieren beeinträchtigt;
b) ohne Bewilligung im Gewässerbereich oder daran angrenzend bauliche Massnahmen trifft;
c) ohne Bewilligung der zuständigen Stelle von bewilligten Projekten abweicht
oder Bedingungen und Auflagen der Plangenehmigung verletzt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

## Art. 62 {#art_62}

b) Mitteilung
1 Strafurteile, die sich auf die kantonale Wasserbaugesetzgebung stützen, werden
der zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.

## Art. 63 {#art_63}

35

## Art. 64 {#art_64}

36

## Art. 65 {#art_65}

37

## Art. 66 {#art_66}

38

## Art. 67 {#art_67}

39

## Art. 68 {#art_68}

40

## Art. 69 {#art_69}

41
35 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
36 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
37 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
38 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
39 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
40 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
41 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

## Art. 70 {#art_70}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Wasserbaugesetz vom 23. März 196942 wird aufgehoben.

## Art. 71 {#art_71}

Übergangsbestimmung
1 Die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle schliesst bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängige Verfahren nach bisherigem Recht ab.

## Art. 71a {#art_71a}

Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 13. April 2021
a) ordentliches Planverfahren
1 Auf wasserbauliche Massnahmen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags nach
Art. 22 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 200943 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags bereits öffentlich aufgelegen sind, werden die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts angewendet.
Art. 71b* b) vereinfachtes Planverfahren
1 Auf wasserbauliche Massnahmen, für die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags
das vereinfachte Planverfahren nach Art. 27 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai
200944 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags bereits eingeleitet war,
werden die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts angewendet.

## Art. 72 {#art_72}

Vollzug
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2 Art. 67 wird rückwirkend ab 1. Januar 2008 angewendet.

## Art. 73 {#art_73}

Referendum
1 Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.45
42 nGS 18–58 (sGS 734.11).
43 sGS 734.1.
44 sGS 734.1.
45 Art. 6 RIG, sGS 125.1.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 44–116 17.05.2009 01.01.2010
Art. 1, Abs. 1, d) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 1, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 1a eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9 Artikeltitel geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 1 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 2, f) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 2, g) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 2, h) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10 Artikeltitel geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 1 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 2, a) aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 2, b) aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 2, c) aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 3, 1. geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 3, 2. geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 3, 3. aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 4 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 12, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 12, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 1, c) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 1, e) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, j) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, k) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, l) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, m) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, n) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, o) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 16, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 16, Abs. 3 eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 17, Abs. 2bis eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 18 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 19 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 20 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Gliederungstitel 4.2. geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Gliederungstitel 4.2.1. eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 21, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 21a eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 23, Abs. 1, e) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 23, Abs. 1, ebis) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 23, Abs. 1, f) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 23, Abs. 1, g) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 24, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 24, Abs. 2 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 25, Abs. 1, b) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 25, Abs. 1, c) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 26, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 26, Abs. 1, a) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 26, Abs. 1, b) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 26, Abs. 1, c) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 26, Abs. 1, d) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 27 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 28, Abs. 1, c) aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 31, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 32, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 32, Abs. 1bis eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 32, Abs. 1ter eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 33, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Gliederungstitel 4.3. aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Gliederungstitel 4.2.2. eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Gliederungstitel 4.2.3. eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 37a eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 37b eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 39, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 40, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 41, Abs. 2, c) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 43, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 43, Abs. 1bis eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 46, Abs. 2, b) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 49, Abs. 2 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 52, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 54, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 55, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 55, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 55, Abs. 1bis eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 55, Abs. 2 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Gliederungstitel 5.5. eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59, Abs. 1, b), 1. eingefügt 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59, Abs. 1, b), 2. eingefügt 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59, Abs. 1, b), 3. eingefügt 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59, Abs. 2 eingefügt 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59a eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 71a eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 71b eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.05.2009 01.01.2010 Erlass Grunderlass 44–116
05.07.2016 01.10.2017 Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 21a eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 52, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 55, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 55, Abs. 1bis eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 55, Abs. 2 geändert 2017-049
13.04.2021 01.07.2021 Art. 1, Abs. 1, d) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 1, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 1a eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9 Artikeltitel geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 1 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 2, f) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 2, g) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 2, h) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 3 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10 Artikeltitel geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 1 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 2, a) aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 2, b) aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 2, c) aufgehoben 2021-052
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 3 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 3, 1. geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 3, 2. geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 3, 3. aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 4 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 12, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 12, Abs. 3 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 1, c) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 1, e) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, j) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, k) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, l) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, m) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, n) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, o) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 16, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 16, Abs. 3 eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 17, Abs. 2bis eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 18 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 19 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 20 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.2. geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.2.1. eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 21, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 23, Abs. 1, e) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 23, Abs. 1, ebis) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 23, Abs. 1, f) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 23, Abs. 1, g) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 24, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 24, Abs. 2 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 25, Abs. 1, b) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 25, Abs. 1, c) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 26, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 26, Abs. 1, a) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 26, Abs. 1, b) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 26, Abs. 1, c) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 26, Abs. 1, d) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 27 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 28, Abs. 1, c) aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 31, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 32, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 32, Abs. 1bis eingefügt 2021-052
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.04.2021 01.07.2021 Art. 33, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.3. aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.2.2. eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.2.3. eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 37a eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 37b eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 39, Abs. 3 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 40, Abs. 3 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 41, Abs. 2, c) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 43, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 43, Abs. 1bis eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 46, Abs. 2, b) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 49, Abs. 2 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 54, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 55, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 5.5. eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 59a eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 71a eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 71b eingefügt 2021-052
09.08.2022 01.10.2022 Art. 32, Abs. 1ter eingefügt 2022-045
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2023-001
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2023-001
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 1, b), 1. eingefügt 2023-001
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 1, b), 2. eingefügt 2023-001
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 1, b), 3. eingefügt 2023-001
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 2 eingefügt 2023-001
