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title: "Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend das herrenlose Land und den Untergrund"
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provisions: 13
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# Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend das herrenlose Land und den Untergrund

## § 2 {#par_2}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
1. * die Entscheide über Verleihungsgesuche und öffentlich-rechtliche
Einwendungen;
2. die Anpassung der Verleihungsabgaben gemäss § 13 Abs. 2.
1) NG 211.1

## § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#par_3}

Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion erlässt alle Verfügungen und Entscheide, soweit sie nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden.
2 Der zuständigen Direktion obliegen insbesondere:
1. die Entgegennahme der Verleihungsgesuche;
2. die Veröffentlichung der Verleihungsgesuche;
3. die Bearbeitung der Verleihungsgesuche und die Antragstellung
zuhanden des Regierungsrates;
4. die Koordination der Verleihungsverfahren mit anderen Instanzen;
5. die Kontrolle der Einhaltung der Verleihungsbedingungen und
-auflagen.

## § 4 {#par_4}

Fachstelle
1 Das Amt für Umweltschutz und Energie ist als kantonale Fachstelle im
Bereiche der Nutzung des herrenlosen Landes und des Untergrundes
zuständig für die fachtechnische Beurteilung und Behandlung der Verleihungsgesuche. *
1.2 Verleihungsverfahren

## § 5 {#par_5}

Voraussetzungen
1 Bewerber um eine Verleihung müssen für eine fach- und sachgerechte
Erstellung sowie für einen einwandfreien Betrieb der Anlagen Gewähr
bieten.

## § 6 {#par_6}

Einreichung des Gesuches, Form und Beilagen
1 Das Verleihungsgesuch ist bei der zuständigen Direktion schriftlich
und in fünffacher Ausfertigung einzureichen, unter Beilage folgender
Unterlagen:
1. Projektbeschrieb und technischer Bericht;
2. Situationsplan;
3. Pläne und Angaben über die projektierten Anlagen;
4. Bericht über die Umweltverträglichkeit, sofern gesetzlich vorgeschrieben;
5. Angaben über die Ausbruchskubaturen an bautechnisch nutzbarem und nicht nutzbarem Gestein;
6. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des ausgebrochenen Gesteins;
7. Angaben über die vorgesehene Nutzung der Anlage;
8. bei einem Lager für radioaktive Abfälle zusätzlich:
a) sämtliche Unterlagen zum Rahmenbewilligungsgesuch des
Bundes;
b) Angaben über die Kategorien der einzulagernden Abfälle,
die Volumina des Lagergutes beziehungsweise das Netto-
Lagervolumen der Lagerkavernen.
2 Die zuständige Direktion kann weitere Unterlagen verlangen.
§ 7 * Veröffentlichung des Gesuches
1 Das Verleihungsgesuch wird in den Gemeinden, auf deren Gebiet die
Anlagen erstellt werden sollen, sowie bei der Direktion während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Die Auflage wird durch die Direktion im Amtsblatt öffentlich bekannt
gemacht unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit.
§ 8 * Einwendungen
1 Binnen der Auflagefrist können Personen des öffentlichen und privaten
Rechts wegen Verletzung öffentlicher oder privater Rechte bei der Direktion schriftlich und begründet Einwendung erheben.
2 Die Direktion prüft die Einwendungen und versucht eine gütliche Einigung herbeizuführen.
§ 9 * Entscheid über die Einwendungen
1 Über die öffentlich-rechtlichen Einwendungen ist gleichzeitig mit dem
Verleihungsgesuch zu entscheiden.
2 Hinsichtlich privatrechtlicher Vorbringen sind die einwendenden Personen an den Zivilrichter zu verweisen.

## § 10 {#par_10}

Inhalt der Verleihung
1 Die Verleihung hat insbesondere zu enthalten:
1. Bezeichnung des Berechtigten;
2. Festlegung der Eigentumsverhältnisse am ausgebrochenen Gestein;
3. Beschreibung von Art und Umfang der Nutzung des herrenlosen
Landes und des Untergrundes;
4. Dauer der Verleihung;
5. Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich Schutz des
Grundwassers, Umweltschutz, Abtransport und Deponie des Materials sowie der Führung eines Lagerinventars;
6. Regelungen betreffend Erneuerung der Verleihung, Rückkauf und
Heimfall;
7. Regelung der Haftung;
8. Festlegung der Verwaltungsgebühren und Verleihungsabgaben.

## § 11 {#par_11}

Verfahrensvorschriften
1 Für das Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege2).
2 Finanzielle Bestimmungen

## § 12 {#par_12}

Verwaltungsgebühr
1 Die einmalige Gebühr für eine Verleihung beträgt Fr. 500.– bis
Fr. 20'000.–.
2 Die Kosten für besondere Abklärungen, insbesondere für Gutachten,
gehen zusätzlich zu Lasten des Gesuchstellers beziehungsweise des
Berechtigten.
3 Der Regierungsrat kann für besonders aufwendige Abklärungen und
Gutachten einen Kostenvorschuss verlangen.
4 Der gleiche Rahmentarif gilt auch bei Erneuerung oder Verlängerung
einer Verleihung.
5 Im übrigen gelten die Vorschriften der Gebührengesetzgebung3). *

## § 13 {#par_13}

Verleihungsabgaben
1 Die jährlich zu entrichtenden Verleihungsabgaben betragen:
1. bei Nutzung des Untergrundes gemäss Art. 83c Ziff. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch: Fr. 4.– je Kubikmeter des
nutzbaren Netto-Volumens der Lagerkaverne;
2. bei Nutzung des Untergrundes gemäss Art. 83c Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch: Fr. 0.20 bis Fr. 3.– je Kubikmeter des nutzbaren Netto-Volumens, je nach dem Interesse und
der wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung für den Berechtigten.
2) NG 265.1
3) NG 265.5
2 Die Verleihungsabgaben gemäss Abs. 1 beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 101.0 Punkten (Basis Ende Mai 1993 =
100 Punkte). Der Regierungsrat passt diese Verleihungsabgaben alle
zehn Jahre für das folgende Kalenderjahr dem Indexstand vom 30. November des Vorjahres an, erstmals auf den 1. Januar 2005.
3 Zusätzlich zu den Abgaben gemäss Ziff. 1 und 2 hat der Berechtigte
für bautechnisch nutzbares Gestein je nach Gesteinsqualität eine Abgabe von Fr. 1.– bis Fr. 3.– je Kubikmeter (fest) des ausgebrochenen Gesteins zu bezahlen, wenn der Kanton auf das Eigentum am ausgebrochenen Gestein verzichtet.
4 Während der Erstellung ist die jährliche Verleihungsabgabe entsprechend dem Baufortschritt zu berechnen.

## § 14 {#par_14}

Fälligkeit
1 Die Verleihungsabgaben gemäss § 13 Abs. 1 sind jährlich je zur Hälfte
am 30. Juni und am 30. November für das laufende Kalenderjahr fällig.
2 Die während der Dauer der Erstellung zu entrichtenden Verleihungsabgaben gemäss § 13 sind jeweils am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres fällig.

## § 15 {#par_15}

Kosten für Kontrollen
1 Die zuständige Direktion kann die Einhaltung der Verleihungsbedingungen und -auflagen jederzeit kontrollieren oder kontrollieren lassen.
2 Die Kosten dieser Kontrollen gehen zu Lasten des Berechtigten.
3 Rechtsschutz
§ 16 * …
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 17 {#par_17}

Änderung der Regierungsratsverordnung
1 Der Anhang zur Verordnung über die Organisation und die Geschäftsführung des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung vom 24. Juni
1992 (Regierungsratsverordnung)4) lautet neu wie folgt: …
4) NG 151.12 (heute NG 152.11)

## § 18 {#par_18}

Rechtskraft
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes5) in Kraft und ist in
die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
5) NG 151.1 (heute aufgehoben)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.06.1994 08.09.1994 Erlass Erstfassung A 1994, 1495, 1997
27.06.2001 01.01.2002 § 12 Abs. 5 geändert A 2001, 935, 1252
21.05.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1, 1. geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 § 7 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 § 8 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 § 9 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
27.05.2015 01.01.2016 § 1 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 § 16 aufgehoben A 2015, 881, 1338
16.05.2023 01.09.2023 § 4 Abs. 1 geändert 2023-018
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.06.1994 08.09.1994 Erstfassung A 1994, 1495, 1997
§ 1 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
§ 2 Abs. 1, 1. 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 4 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 7 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 8 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 9 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 12 Abs. 5 27.06.2001 01.01.2002 geändert A 2001, 935, 1252
§ 16 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
