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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Areal Flur Süd»"
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provisions: 40
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Areal Flur Süd»

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Der private Gestaltungsplan «Areal Flur Süd» schafft
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau des
Dienstleistungszentrums am Standort Flur-/Flüelastrasse mittels
einer etappierten Entwicklung von hoher städtebaulicher und
stadträumlicher Qualität.
2 Mit dem Gestaltungsplan werden insbesondere folgende Ziele
verfolgt:
a. Weiterentwicklung des Dienstleistungscampus im Gebiet
Flur Süd sowie Schaffung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze;
b. Schaffung einer öffentlich nutzbaren Fuss- und Velowegverbindung zwischen Flur- und Flüelastrasse;
c. Aufwertung und Vergrösserung der Freiräume zugunsten
der Öffentlichkeit;
d. Schaffung der Voraussetzungen für die langfristige Integration der Energiezentrale des Energieverbunds Flurstrasse
in die Arealentwicklung;
e. Entwicklung des Areals orientiert an den Zielsetzungen der
2000-Watt-Gesellschaft gemäss Art. 10 GO.

## Art. 2 {#art_2}

Der private Gestaltungsplan setzt sich aus diesen Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000 zusammen.

## Art. 3 {#art_3}

Diese Vorschriften gelten für den im Plan bezeichneten Geltungsbereich zwischen der Flurstrasse und der Flüelastrasse.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 634 vom 23. Juni 2021.
Zweck und
Ziele
Bestandteile

## Art. 4 Geltungsbereich {#art_4}

1 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung (BZO)3 im Geltungsbereich keine Anwendung.
2 Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt
die Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung, PPV)4.
3 Übergeordnetes kantonales und eidgenössisches Recht bleiben vorbehalten.
4 Für diesen Gestaltungsplan gelten die Baubegriffe gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)5 und den zugehörigen Verordnungen in der Fassung bis zum 28. Februar 2017.

## Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften {#art_5}

Der Geltungsbereich ist in folgende Teilgebiete unterteilt:
a. Teilgebiet A mit dem oberirdischen Baubereich A1 sowie
den unterirdischen Baubereichen U2 und zu Teilen U1;
b. Teilgebiet B mit dem oberirdischen Baubereich B1 und Teilen des unterirdischen Baubereichs U3;
c. Teilgebiet C mit dem oberirdischen Baubereich C1 sowie
Teilen der unterirdischen Baubereiche U1 und U3.

## Art. 6 {#art_6}

1 Es sind mässig störende Gewerbe-, Handels- und
Dienstleistungsnutzungen sowie Infrastrukturen für die Energieversorgung des Quartiers zulässig.
2 Publikumsintensive Verkaufsnutzungen, insbesondere Einkaufszentren, Warenhäuser und dergleichen, die einen dauernden intensiven motorisierten Verkehr auslösen, sind im gesamten Geltungsbereich nicht zulässig.
3 Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind
in den Geltungsbereichen nicht zulässig.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die maximal anrechenbare Geschossfläche in allen Geschossen beträgt:
a. im Teilgebiet A: 22 000 m2;
b. im Teilgebiet B: 11 000 m2;
c. im Teilgebiet C: 32 000 m2.
3 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100.
4 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500.
5 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Geltendes
Recht
Teilgebiete
Nutzweise
Ausnützung
2 Zur anrechenbaren Geschossfläche zählen alle dem Arbeiten
oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür
verwendbaren Räume in allen Geschossen (einschliesslich
Dach- und Untergeschossen) unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren
Trennwänden.
3 Die Übertragung von anrechenbarer Geschossfläche in andere
Teilgebiete ist zulässig; die anrechenbare Geschossfläche gemäss Abs. 1 darf dabei um höchstens 10 Prozent überschritten
werden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Gebäude sind innerhalb der im Plan angegebenen
Baubereiche anzuordnen.
2 Im Bereich von im Plan als Pflichtlinie bezeichneten Baubereichsbegrenzungen sind Gebäude auf die Baubereichsbegrenzung zu stellen; nur untergeordnete Fassadenteile dürfen zurückweichen.
3 Folgende Gebäudeteile und Anlagen dürfen, vorbehältlich
der Baulinienbereiche, über die Baubereiche hinausragen oder
diese überstellen:
a. Dachvorsprünge und technische Anlagen wie Kamine, Lüftungskanäle und dergleichen;
b. einzelne oberirdische Vorsprünge wie Vordächer, Erker,
Balkone, auskragende Gebäudeecken und dergleichen, jedoch insgesamt höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge; diese Vorsprünge dürfen höchstens
1,5 m über die Baubegrenzungslinien hinausragen und haben einen Vertikalabstand von mindestens 3 m ab gestaltetem Terrain einzuhalten;
c. zwischen den Baubereichen C1 (Süd-Ost-Fassade) und B1
(Nord-West-Fassade) ist in jedem Obergeschoss höchstens eine Passerelle über eine Breite von höchstens 5 m
zulässig.
4 Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG6 sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.

## Art. 9 {#art_9}

1 Im Baubereich A1 ist ein Hochhaus zulässig.
2 Massgebend für den Nachweis des Schattenwurfs ist ein Vergleichsprojekt, das durch die rechtskräftigen Baulinien und in
Abweichung von Art. 11 Abs. 3 durch die einzuhaltenden Grenzabstände definiert wird; das Vergleichsprojekt hat eine Gebäudehöhe von 25 m ab dem gewachsenen Boden und eine Firsthöhe
von 7 m einzuhalten.
6 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Baubereiche

## Art. 10 Hochhaus {#art_10}

1 Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sind innerhalb der Baubereiche sowie den im Plan bezeichneten unterirdischen Baubereichen zulässig.
2 Im unterirdischen Baubereich U1 müssen unterirdische Gebäude und Gebäudeteile einen Abstand zum gestalteten Boden
von mindestens 1,5 m, in den Baubereichen U2 und U3 von mindestens 3,5 m einhalten.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die geschlossene Bauweise ist zulässig.
2 Es darf auf die Baubereichsbegrenzung gebaut werden.
3 Unter Vorbehalt einwandfreier hygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse dürfen die kantonalen Grenz-, Gebäude-,
Strassen- und Wegabstände innerhalb des Geltungsbereichs
zustimmungsfrei unterschritten werden.

## Art. 12 {#art_12}

Der gewachsene Boden wird wie folgt festgelegt:
a. Teilgebiet A: 407,1 m ü. M.;
b. Teilgebiet B: 408,9 m ü. M.;
c. Teilgebiet C: 407,7 m ü. M.

## Art. 13 {#art_13}

1 Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Sammelgaragen und
Anlieferungszonen sind zulässig.
2 Im Übrigen sind nur geringfügige Abgrabungen und Aufschüttungen zulässig.
3 Zwecks Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und insbesondere zur Sicherstellung eines harmonischen
Geländeverlaufs sowie zum Hochwasserschutz können weitergehende Terrainveränderungen bewilligt werden.

## Art. 14 {#art_14}

Die maximale Gebäudehöhe wird durch Eintrag im Plan
festgelegt.

## Art. 15 {#art_15}

Die Zahl der anrechenbaren Geschosse ist im Rahmen
des PBG7 frei.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die zur Flurstrasse, zur Vorzone und zum Fuss- und
Veloweg gemäss Planeintrag orientierten Teile des Erdgeschosses im Baubereich A1 sind mindestens in der ersten Raumtiefe
mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 4,5 m auszugestalten.
7 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Unterirdische
Gebäude und
Gebäudeteile
Abstände
Gewachsener
Boden
Abgrabungen,
Aufschüttungen
Gebäudehöhe
Geschosszahl
Erdgeschoss
2 Der zur Flurstrasse orientierte Teil des Erdgeschosses im Baubereich C1 ist mindestens in der ersten Raumtiefe mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 4,5 m auszugestalten, wobei
diese durch den Einzug von Galerien verringert werden darf.
3 An den zur Flurstrasse, zur Vorzone und zum Fuss- und Veloweg gemäss Planeintrag orientierten Gebäudefassaden des
Baubereichs A1 sind im Erdgeschoss mindestens in der ersten
Raumtiefe nur publikumsorientierte Nutzungen, wie z. B. Gaststätten, Verkaufsgeschäfte und Kinderbetreuungseinrichtungen,
zulässig.
4 An den zur Flüelastrasse und zum Pocket-Park gemäss Planeintrag orientierten Gebäudefassaden des Baubereichs B1
sind im Erdgeschoss mindestens in der ersten Raumtiefe nur
Gewerbenutzungen sowie publikumsorientierte Nutzungen, wie
z. B. Gaststätten, Verkaufsgeschäfte und Kinderbetreuungseinrichtungen zulässig.

## Art. 17 {#art_17}

Es sind nur Flachdächer zulässig.

## Art. 18 {#art_18}

1 Über das oberste Geschoss hinaus sind nur technisch
bedingte Aufbauten wie Beschattungsanlagen, Kamine, Abluftrohre, Absturzsicherungen, Treppen- und Liftaufbauten, Sende-
und Empfangsanlagen, Oberlichter sowie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie zulässig.
2 Für Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie gilt eine
maximale Höhe von 1,2 m.
3 Anlagen zur Fassadenreinigung müssen im Ruhezustand innerhalb von Ebenen liegen, die:
a. unter 45 Grad an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche
und der zugehörigen Fassade angelegt werden; und
b. höchstens bis zu einer oberen Ebene ansteigen, die in 4,5 m
Höhe parallel zur Verbindung zwischen den massgeblichen
Schnittlinien verläuft.

## Art. 19 {#art_19}

1 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich
eines Flachdachs ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort,
wo Solaranlagen installiert sind.
2 Mit Ausnahme des Hochhausdachs ist der Gesamtaufbau auf
den Flachdächern so zu dimensionieren, dass die Flachdächer
gleichermassen der Begrünung und der Retention dienen.
3 Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht, soweit
dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Dachgestaltung
Technisch
bedingte
Dachaufbauten

## Art. 20 Dachbegrünung {#art_20}

1 Die bauliche Entwicklung erfolgt in drei Etappen:
a. Etappe 1 umfasst im Wesentlichen einen Neubau im Baubereich A1, die Realisierung des im Plan bezeichneten öffentlich nutzbaren Fuss- und Velowegs sowie die Aufwertung der im Plan bezeichneten Vorzone;
b. Etappe 2 umfasst im Wesentlichen einen Ersatzneubau im
Baubereich B1, die Realisierung des im Plan bezeichneten
Pocket-Parks sowie die gestalterische Aufwertung aller übrigen Freiflächen im Geltungsbereich;
c. Etappe 3 umfasst im Wesentlichen einen Ersatzneubau im
Baubereich C1.
2 Weitere untergeordnete Etappierungen sind zulässig.

## Art. 21 C. Freiraum {#art_21}

Mit den Baugesuchen für die Etappen 1, 2 und 3 gemäss
Art. 20 ist jeweils ein Umgebungsplan für den gesamten Geltungsbereich einzureichen, der die Gestaltung sowie die zweckmässige Ausstattung und Ausrüstung aller Freiräume umfasst.

## Art. 22 {#art_22}

1 Der im Plan als Vorzone bezeichnete Bereich ist als
öffentlich nutzbarer Freiraum mit einer hohen Aufenthaltsqualität
zu gestalten.
2 Innerhalb des im Plan mit Pocket-Park bezeichneten Bereichs
ist ein zusammenhängender, begrünter, öffentlich nutzbarer
Freiraum mit einer Mindestgrösse von 1800 m2 zu erstellen.

## Art. 23 {#art_23}

1 Für die Etappe 1 gilt im gesamten Geltungsbereich eine
Freiflächenziffer von 15 Prozent.
2 Für die Etappen 2 und 3 gilt im gesamten Geltungsbereich eine
Freiflächenziffer von 20 Prozent.

## Art. 24 {#art_24}

1 Die Gestaltung des Aussenraums muss zu einer guten
Durchgrünung des Quartiers beitragen.
2 Es sind mindestens an den im Plan bezeichneten Lagen Grossbäume zu pflanzen.
3 Entlang der Flurstrasse ist unter Berücksichtigung der Erschliessung eine raumwirksame Begrünung anzulegen.
4 Entlang der Flüelastrasse sind unter Berücksichtigung der Erschliessung Bäume zu pflanzen.
Etappierung
Umgebungsplan
Öffentlich nutzbare Freiräume
Freiflächenziffer

## Art. 25 Durchgrünung {#art_25}

Die unversiegelte Fläche beträgt im gesamten Geltungsbereich mindestens:
a. in Etappe 1: 2190 m2;
b. in Etappe 2: 3255 m2;
c. in Etappe 3: 3655 m2.

## Art. 26 D. Gestaltung {#art_26}

Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass
eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht; diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben, Reklameanlagen und Beleuchtung.

## Art. 27 {#art_27}

Für die Realisierung der Etappen 1, 2 und 3 besteht jeweils die Pflicht, ein qualifiziertes Konkurrenzverfahren (Studienauftrag oder Wettbewerb) durchzuführen.

## Art. 28 E. Erschliessung und Parkierung {#art_28}

Die Erschliessung für den Fuss- und Veloverkehr ist auf
das öffentliche Fuss- und Velowegnetz auszurichten.

## Art. 29 {#art_29}

Der im Plan bezeichnete öffentlich nutzbare Fuss- und
Veloweg muss eine Breite von mindestens 4 m aufweisen.

## Art. 30 {#art_30}

1 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt an den im Plan bezeichneten Bereichen über die
Flüela- und Flurstrasse.
2 In Etappe 1 erfolgt die Anlieferung in den zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gestaltungsplans bestehenden Bereichen.
3 Mit Inbetriebnahme von Etappe 2 wird die Anlieferung auf den
im Plan bezeichneten Bereich beschränkt.

## Art. 31 {#art_31}

1 Die Anzahl Abstellplätze für Personenwagen, Motorräder und leichte Zweiräder richtet sich nach der zum Zeitpunkt
eines Bauentscheids gültigen PPV8.
2 Für Neubauten darf höchstens die gemäss PPV mindestens
erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen erstellt
werden.
3 Für alle Bestandesbauten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gestaltungsplans ist die Anzahl Abstellplätze für
Personenwagen mit Inbetriebnahme der Etappe 1 auf die
8 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500.
Unversiegelte
Fläche
Gestaltung
Qualitätssicherung
Erschliessung
Fuss- und
Veloverkehr
Öffentlich
nutzbarer Fuss-
und Veloweg
Erschliessung
motorisierter Individualverkehr,
Anlieferung
Anzahl
Abstellplätze
höchstens zulässige Anzahl Abstellplätze gemäss PPV zu
reduzieren.
4 Von der gesamthaft zulässigen Anzahl Abstellplätze für Personenwagen dürfen höchstens 118 Abstellplätze in der Tiefgarage
des nördlich an den Geltungsbereich angrenzenden Flurparks
bereitgestellt werden.

## Art. 32 {#art_32}

Die Abstellplätze für Personenwagen sind mit Inbetriebnahme der Etappe 1 unterirdisch anzuordnen; das gilt auch für
die verbleibenden Abstellplätze gemäss Art. 31 Abs. 3.

## Art. 33 {#art_33}

Die Abstellplätze für leichte Zweiräder sind im Geltungsbereich sicher und gut zugänglich an geeigneten Lagen zu erstellen, wobei mindestens der für Beschäftigte bestimmte Teil
dieser Abstellplätze witterungsgeschützt sein muss.

## Art. 34 {#art_34}

Die Abstellplätze für Motorräder sind im Geltungsbereich
sicher und gut zugänglich an geeigneten Lagen zu erstellen.

## Art. 35 F. Umwelt {#art_35}

Im Geltungsbereich gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 Lärmschutz-Verordnung (LSV)9.

## Art. 36 {#art_36}

Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf
den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 Verordnung
über den Natur- und Heimatschutz10 zu optimieren.

## Art. 37 {#art_37}

1 Die Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine übermässige Erwärmung der Umgebung möglichst vermieden werden kann.
2 Es ist aufzuzeigen, welche Auswirkungen die geplanten Neubauten und Veränderungen im Freiraum auf das Lokalklima
haben und mit welchen kompensatorischen Massnahmen zur
Hitzeminderung beigetragen werden kann.

## Art. 38 {#art_38}

1 Das im Geltungsbereich anfallende unverschmutzte
Regenwasser ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, gemäss Ziffer 2.73 des Anhangs zur Besonderen
Bauverordnung11 in geeigneter Weise über Versickerungs- und
Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
2 Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht werden
kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 Bundesgesetz über den
Schutz der Gewässer12 abzuleiten.
9 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
10 vom 16. Januar 1991, SR 451.1.
11 vom 6. Mai 1981, LS 700.21.
12 vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
Anordnung der
Abstellplätze für
Personenwagen
Anordnung der
Abstellplätze für
leichte Zweiräder
Anordnung der
Motorradabstellplätze
Lärmempfindlichkeitsstufe
Ökologischer
Ausgleich
Lokalklima
Entwässerung,
Retention
3 Mit jedem Baugesuch ist der zuständigen Behörde ein Entwässerungskonzept einzureichen, das auch die Versickerungs- und
Retentionsvolumina bestimmt.

## Art. 39 {#art_39}

1 Neubauten müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich13, Ausgabe 2009, Abschnitt II. Teil 1, um mindestens 30 Prozent unterschreiten oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten
Endenergiebedarf für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und
Klimatisierung des Minergie-P-Standards14, Ausgabe 2020.1,
entsprechen; Neubauten haben zudem den oberen Grenzwert
für Graue Energie gemäss Minergie-Eco15, Ausgabe 2020, einzuhalten.
2 Umbauten von Bestandesbauten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gestaltungsplans bestehen, müssen die
Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion
des Kantons Zürich, Ausgabe 2009, Abschnitt II. Teil 1 einhalten
oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten Endenergiebedarf für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des Minergie-Standards16 für Umbauten, Ausgabe 2017,
entsprechen; diese Vorgaben gelten, soweit deren Einhaltung
technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3 Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen der Minergie-Standards
oder der Wärmedämmvorschriften die jeweils aktuelle Fassung
für massgeblich zu erklären.
4 Die Energieversorgung für Raumwärme und Warmwasser erfolgt über den Energieverbund Flurstrasse, soweit der Wärmebedarf nicht durch gebäude- oder arealinterne Abwärmenutzung
gedeckt werden kann und der Anschluss technisch möglich ist.

## Art. 40 G. Schlussbestimmungen {#art_40}

Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.17
13 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I) vom 6. Mai 1981,
LS 700.21.
14 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
15 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
16 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
17 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 30. Juni 2022;
Inkrafttreten 1. Dezember 2022 (STRB Nr. 836/2022).
Energie
Inkrafttreten
01 2'679'744.209
1'248'672.037
02 2'679'742.902
1'248'669.627
03 2'679'743.557
1'248'669.274
04 2'679'753.593
1'248'589.317
05 2'679'685.467
1'248'594.296
06 2'679'718.156
1'248'633.780
07 2'679'731.560
1'248'624.986
08 2'679'749.728
1'248'583.427
09 2'679'735.376
1'248'561.551
2'679'690.210
1'248'591.184
2'679'751.016
1'248'526.792
2'679'805.458
1'248'491.100
2'679'787.525
1'248'463.042
2'679'732.750
1'248'498.951
2'679'765.027
1'248'560.909
2'679'721.168
1'248'494.059
2'679'654.979
1'248'537.485
2'679'706.603
1'248'616.170
2'679'747.001
1'248'589.665
2'679'734.195
1'248'570.147
2'679'693.797
1'248'596.652
2'679'718.168
1'248'640.684
2'679'740.081
1'248'626.289
2'679'651.819
1'248'539.559
2'679'724.546
1'248'650.406
2'679'737.098
1'248'642.171
2'679'752.677
1'248'542.085
2'679'780.974
1'248'523.533
2'67
1'24
2'67
1'24
2'67
1'24
2'67
1'24
Koordinatenpunkte Gestaltungsplan
AL2372
AL2377
AR1695
AL2376
AL2379
NP3021
AL00455
AL02415
AL02940
AL01000
AL02926
AL01193
AL01001
AR02145
AL03502
AL03502
AL03502
AL7775
AL8097
AL8195
AL8190
AL8662
AL8194
AL5730
AL7070
AL7477
AL8734
Flurstrasse
Buckhauserstrasse
626468 66
28a
25 2123
AR1696
AL2316
02 01
C1 B1
A
B
C
25.00 m 25.00 m
U2
U3
U106
A1
73.00 m
27.00 m
27.00 m
Erstellungs- und Druckdatum: 17.05.2021 aw
Privater Gestaltungsplan
«Areal Flur Süd»
Zürich-Altstetten, Kreis 9, Kanton Zürich
Die Grundeigentümerin
UBS Business Solutions AG Zürich, …………...………
Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich
……………………………………………
Vom Gemeinderat zugestimmt mit GRB Nr. ……………... vom …………...………
Im Namen des Gemeinderats
Die Präsidentin / Der Präsident: ……………………………………………
Die Sekretärin / Der Sekretär: ……………………………………………
Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ………………. vom ……………….
Für die Baudirektion ……………………………………………
In Kraft gesetzt mit STRB Nr. ………… vom ………………….. auf den ………………
9'773.595
8'511.989
9'726.896
8'502.789
9'716.511
8'631.272
9'733.760
8'619.955
BA
U1 U2 U3
C
A1 B1 C1
25.00 m
Geltungsbereich
0 10 20 50 100
öffentlich nutzbarer Fuss- und Veloweg (Lage schematisch)
Bereich Erschliessung motorisierter Individualverkehr (Lage schematisch)
Orientierender Inhalt
Plan
bestehende Gebäude
Koordinatenpunkte
(vgl. Tabelle)
Festlegungen
Lage Grossbäume
(schematisch)
N
Baubereiche
Baulinien gemäss gis
Pflichtlinie
Massstab 1:1000 (Format A2)
150m
ProjektBeweger GmbH
Wiesenstrasse 14 8008 Zürich
Abgrenzung von Bereichen mit
unterschiedlichen Gebäudehöhen
Bereich Erschliessung motorisierter Individualverkehr und Anlieferung (Lage schematisch)
Abgrenzung Teilgebiete
unterirdische Baubereiche
Vorzone
(Lage schematisch)
Pocket-Park
(Lage schematisch)
maximal zulässige Gebäudehöhen in Meter
4641 24. November 2021
30. Juni 2022
1. Dezember 2022
0152/22
836 7. September 2022
