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title: "Geschäftsordnung der Sozialbehörde"
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provisions: 6
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# Geschäftsordnung der Sozialbehörde

## Art. 2 {#art_2}

Die Sozialbehörde setzt sich zusammen aus acht vom
Gemeinderat gewählten Mitgliedern sowie der Vorsteherin oder
dem Vorsteher des Sozialdepartements, welche/r den Vorsitz
hat. Die Behörde wählt aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder
einen Vizepräsidenten. Die Sozialbehörde kann aus ihrer Mitte
nach Bedarf Ausschüsse bilden.

## Art. 3 {#art_3}

Die Sozialbehörde
a. erlässt auf Antrag des Vorstehers oder der Vorsteherin des
Sozialdepartements Richtlinien über die Gewährung per
sönlicher und wirtschaftlicher Hilfe.
b. entscheidet direkt über Sonderfälle gemäss den von ihr
festgelegten Kriterien.
c. legt auf Antrag des Vorstehers oder der Vorsteherin des
Sozialdepartements die Kompetenzen und Zuständigkeiten
innerhalb der Sozialen Dienste bei der Durchführung der
Sozialhilfe fest.
d. erlässt ein internes Organisations und Kompetenzregle
ment.
e. erteilt die Ermittlungsaufträge an das Inspektorat.
1 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022;
Inkrafttreten 1. Juli 2022.
2 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022;
Inkrafttreten 1. Juli 2022.
Allgemeines
Zusammen
setzung der
Sozialbehörde
Aufgaben
2Geschäftsordnung der Sozialbehörde
851.110
f. behandelt als einzige gemeindeinterne Instanz Begehren
um Neubeurteilung gegen in ihren Zuständigkeitsbereich
fallende Verfügungen der Sozialen Dienste und der Asyl
Organisation Zürich.3
g. erstattet dem Gemeinderat jährlich Bericht über ihre Tätig
keit.
h. erhält eine regelmässige Berichterstattung über die Erkennt
nisse aus den Kontrollen und kann die Beobachtungsschwer
punkte der departementsinternen Kontrollen festlegen.

## Art. 4 {#art_4}

Die Sozialbehörde wird in administrativen Belangen von
der Zentralen Verwaltung des Sozialdepartements unterstützt
und kann die Leistungen der entsprechenden Mitarbeitenden di
rekt in Anspruch nehmen. Die Personalführung obliegt der Ver
waltung.

## Art. 5 {#art_5}

Die Sozialen Dienste sind zuständig für die Durchführung
der Sozialhilfe gemäss den Richtlinien und Kompetenzregelung
der Sozialbehörde. Sie unterstehen der Aufsicht des Präsiden
ten oder der Präsidentin der Sozialbehörde.

## Art. 6 {#art_6}

Die Sozialbehörde wird in juristischen Belangen von der
Zentralen Verwaltung des Sozialdepartements unterstützt und
kann die Leistungen der entsprechenden Mitarbeitenden direkt
in Anspruch nehmen. Die Personalführung obliegt der Verwal
tung. Bei Bedarf kann die Sozialbehörde auch Aufträge an ex
terne Fachpersonen erteilen.
Art. 74 Verfügungen der Sozialen Dienste im Sozialhilfebereich,
wozu auch die Alimentenbevorschussung inkl. Überbrückungs
hilfen zählen, sowie Verfügungen der Asyl Organisation Zürich
im Asyl- oder Sozialhilfebereich können von den Betroffenen in
nert 30 Tagen ab Erhalt mit einem Begehren um Neubeurtei
lung bei der Sozialbehörde angefochten werden. Der Rekurs an
den Stadtrat ist ausgeschlossen. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes
über den Rekurs.5
3 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021;
Inkrafttreten 1. Januar 2022.
4 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022;
Inkrafttreten 1. Juli 2022.
5 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021;
Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Geschäftsstelle
Die Sozialen
Dienste
Rechts
geschäfte
Rechtsweg
3Geschäftsordnung der Sozialbehörde 851.110

## Art. 8 {#art_8}

Die Geschäftsordnung der Sozialbehörde vom 10. Juni
2003 wird aufgehoben.
Der Stadtrat setzt die vorliegende Geschäftsordnung nach er
folgtem und rechtskräftigem Genehmigungsbeschluss des Ge
meinderates in Kraft.6
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision der
Geschäftsordnung der Sozialbehörde vom
30. September 20217
Rechtsmittelverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Beschlusses
bereits erstinstanzlich beim Verwaltungsrat der Asyl Organisa
tion Zürich anhängig sind, werden in Zuständigkeit der Sozialbe
hörde bearbeitet und gegebenenfalls von der Asyl Organisation
Zürich an die Sozialbehörde weitergeleitet.
6 STRB vom 26. Mai 2010; Inkraftsetzung auf den 10. Juni 2010.
7 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021;
Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Aufhebung bis
herigen Rechts,
Genehmigung
und Inkraft
setzung
