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title: "Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule"
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provisions: 19
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# Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule

## § 1 I. Allgemeines {#par_1}

Geltungsbereich
Das Reglement umschreibt die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen sowie der
Schülerinnen und Schüler in der Schule und an schulischen Anlässen, soweit
diese nicht anderweitig geregelt sind.

## § 2 II. Lehrpersonen {#par_2}

Verantwortung
1 Während der Schulzeit trägt die Lehrperson die Verantwortung für ihre Schülerinnen und Schüler.
2 Die Lehrperson ist verpflichtet, geeignete Massnahmen einzuleiten und in
gravierenden Fällen der Schulleitung und den Erziehungsberechtigten Meldung
zu erstatten, wenn sie innerhalb oder ausserhalb der Schule von Zuständen oder
Vorkommnissen Kenntnis erhält, welche die geistige oder körperliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigen könnten.

## § 3 {#par_3}

Sorgfaltspflicht
1 Die Lehrpersonen haben gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern eine
Obhutspflicht. Diese ist verantwortungsbewusst wahrzunehmen und zur Vermeidung von Unfällen sind geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen.
2 Bei folgenden Anlässen ist der Sorgfaltspflicht besondere Beachtung zu schenken:
− Aufträge ausserhalb des Schulzimmers;
− Verkehrsunterricht;
− Sportanlässe;
− Exkursionen und Schulreisen;
− Lager und Schulverlegungen.SRSZ 1.1.2015
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§ 4 Haftpflicht
Für einen allfälligen Schaden, den eine Lehrperson in Ausübung ihres Berufes

## § 3des einem Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Schulträger gemäss {#par_3des}

Gesetzes vom 20. Februar 1970 über die Haftung des Gemeinwesens und die
Verantwortlichkeit seiner Funktionäre.

## § 5 {#par_5}

Binnendifferenzierung
Jede Lehrperson fördert die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem Lern-
und Entwicklungsstand.

## § 6 {#par_6}

Fächer- und klassenübergreifender Unterricht
1 Wenn es den Zielen des Unterrichts dient, können die Lehrpersonen den Unterricht gemeinsam planen, durchführen und die Aufgaben aufteilen.
2 Findet regelmässig ein fächer- und klassenübergreifender Unterricht statt, ist
dieser durch die Schulleitung zu bewilligen.

## § 7 {#par_7}

Koordination
1 Jede Lehrperson ist verpflichtet, nach Möglichkeiten der Koordination mit
ihren Kolleginnen und Kollegen zu suchen, um die personellen und materiellen
Mittel optimal einzusetzen.
2 Die Lehrpersonen stellen beim Klassenübergang die Stoffkontinuität sicher und
geben unter Berücksichtigung des Datenschutzes nötige Schülerdaten weiter.

## § 8 {#par_8}

Unterrichtszeit
Die zur Verfügung stehende Unterrichtszeit hat die Lehrperson in vollem Umfang
für die Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern einzusetzen. Unbegründetes
Entfernen zur Erledigung von Korrekturarbeiten, Vorbereitungen, privaten Angelegenheiten u.a.m. sind unzulässig.

## § 9 {#par_9}

Unterrichtssprache
1 Als Unterrichtssprache ist ab der 1. Primarklasse grundsätzlich die Standardsprache zu verwenden.
2 Im Kindergarten ist die Standardsprache in verschiedenen Sequenzen sinnvoll
einzusetzen.
3 Auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I kann der Unterricht überdies
teilweise in einer Fremdsprache erteilt werden.

## § 10 {#par_10}

Vor- und Nachbereitung
1 Die Lehrperson unterrichtet gemäss schriftlicher Vorbereitung. Sie führt eine
Unterrichtsdokumentation.
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2 Jede Lehrperson ist verpflichtet, die schriftlichen Arbeiten der Schülerinnen
und Schülern innerhalb nützlicher Frist zu korrigieren bzw. zu kontrollieren und
die Ergebnisse bekannt zu geben.
3 Prüfungen sind nach Möglichkeit zu koordinieren.

## § 11 {#par_11}

Anhörungsrecht
Die Lehrpersonen haben ein Recht, in Angelegenheiten, die ihren Lehrauftrag
betreffen, orientiert und vor einem Entscheid der zuständigen Behörde oder
Schulleitung angehört zu werden.

## § 12 {#par_12}

Schulorganisation
Die Lehrpersonen haben an Besprechungen oder Konferenzen teilzunehmen, die
von der Schulleitung oder Schulbehörden einberufen werden.

## § 13 {#par_13}

Kontakte mit den Erziehungsberechtigten
1 Es ist Pflicht der Lehrperson, den Kontakt zu den Erziehungsberechtigten in
geeigneter Weise zu eröffnen und zu pflegen.
2 Sie hat dazu verschiedene Kontaktformen anzubieten und die Elternkontakte
zu dokumentieren.

## § 14 {#par_14}

Rauchverbot
Es ist untersagt, in allen von Schülerinnen und Schülern benutzten Räumen zu
rauchen.

## § 15 III. Schülerinnen und Schüler {#par_15}

Dispensationen vom Unterricht
1 Schülerinnen und Schüler können auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden.
2 Für Dispensationen vom Unterricht ist bis zu einem Tag die Klassenlehrperson,
bis zu zwei Wochen die Schulleitung und für längere Dispensationen der Schulrat zuständig.
3 Der Schulrat kann die Selbstdispensation (Jokertage) durch die Erziehungsberechtigten einführen.
4 Der Schulrat erlässt Richtlinien über das Dispensationswesen, welche auch die
Dispensation im Kindergarten und Langzeitbeurlaubungen (z.B. Auslandaufenthalte, Alpzeit) regeln.

## § 16 {#par_16}

Absenzen
1 Absenzen unterstehen der Meldepflicht. Sie sind gemäss den schulinternen
Richtlinien den zuständigen Stellen zu melden.SRSZ 1.1.2015
611.212
2 Absenzen, die nicht innert vier Tagen seit Beginn begründet werden oder deren
Begründung nicht ausreicht, gelten als unentschuldigte Absenzen.
3 Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.

## § 17 {#par_17}

Schülerrecht
1 Schülerinnen und Schüler haben das Recht, bei ungerechtfertigter Behandlung
durch die Lehrpersonen von der Schulleitung angehört zu werden.
2 Schülerinnen und Schüler dürfen nicht zur Teilnahme an Aktionen gezwungen
werden, die nicht dem Unterricht dienen (Markenverkäufe, Sammlungen usw.).

## § 18 {#par_18}

Suchtgefahren
Schülerinnen und Schüler ist der Genuss von Suchtmitteln an schulischen Anlässen und auf dem Schulareal untersagt.

## § 19 IV. Schlussbestimmungen {#par_19}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft.3
2 Mit dem Inkrafttreten des Reglements werden die Weisungen über die Rechte
und Pflichten der Lehrer und Schüler an der Volksschule (Schulreglement) vom
21. Juni 19764 aufgehoben.
3 Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
1 GS 21-70.
2 SRSZ 611.210.
3 1. August 2006 (Abl 2006 1121).
4 GS 16-777.
