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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee"
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provisions: 24
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# Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

## § 1 {#par_1}

Organe
1 Die Fischerei im Vierwaldstättersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt.
2 Als Organe walten:
1. Die Fischereikommission
2. Die Geschäftsstelle
3. Die Fischereiaufsicht.

## § 2 {#par_2}

Fischereikommission
1 Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton
wählt ein Mitglied. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten jährlich mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als
Vollzugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für:
1. Die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden
und ertragreichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Ausübung der Berufs- und Sportfischerei.
2. Die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach
Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten,
Fangmasse, Fangeinschränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedingungen.
1) SR 923.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3. Die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages.

## § 3 {#par_3}

Geschäftsstelle
1 Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die
Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über den Fischeinsatz, prüft
Verbesserungsvorschläge und orientiert die Fischereikommission über
die besondern fischereilichen Belange.

## § 4 {#par_4}

Fischereiaufsicht
1 Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone
ausgeübt.
2 Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der
Fischereiaufseher in einer Richtlinie.
2 Fischereiberechtigung

## § 5 {#par_5}

Freiangelfischerei
1 Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang
vom Ufer aus gemäss den kantonalen Bestimmungen ausüben.

## § 6 {#par_6}

Patentpflichtige Fischerei
1 Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen
Kantons erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will.
2 Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons.
3 Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.
4 Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die persönlichen Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden
Kantons.

## § 7 {#par_7}

Privatfischenzen
1 In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Berechtigten haben sich über die Bewilligung auszuweisen.
2 Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der Vereinbarung zu richten.
3 Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission
von einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten.
4 Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.

## § 8 {#par_8}

Berufsfischer
1 Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestandene Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen.
2 Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt:
1. Kanton Luzern: 10 Patente
2. Kanton Uri: 3 Patente
3. Kanton Schwyz: 5 Patente
4. Kanton Obwalden: 1 Patent
5. Kanton Nidwalden: 12 Patente
3 Die für die Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die Geschäftsstelle der Fischereikommission über Mutationen bei den Berufsfischern.

## § 9 {#par_9}

Uferbetretungsrecht
1 Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.
3 Hebung des Fischbestandes

## § 10 {#par_10}

Brutanstalten
1 Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die
Kantone allein oder gemeinsam Brutanstalten.

## § 11 {#par_11}

Gewinnung des Brutmaterials
1 Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht die Abgabe einer besonderen
Laichfischfangbewilligung gestatten.

## § 12 {#par_12}

Brutmaterial
1 Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das
gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an die entsprechenden Brutanstalten abzuliefern.
2 Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und
Fremdeinsätze vornehmen.
3 Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.

## § 13 {#par_13}

Besondere Massnahmen
1 Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von
Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe
einer Fangbewilligung an die Berufsfischer gestatten.
2 Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der Berufsfischerpatente verpflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu fangen.

## § 14 {#par_14}

See- und Uferschutz
1 Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der
Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und
Fischfangplätze zu treffen.
2 Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für Konzessionen, welche sich auf irgend eine Art auf die Fischerei auswirken
können, sind der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
4 Finanzierung

## § 15 {#par_15}

Entschädigung durch die Kantone
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fischereiaufseher ist Sache der betreffenden Kantone.

## § 16 {#par_16}

Geschäftsstelle
1 Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Fischereikommission mit dem Kanton Luzern vereinbart.

## § 17 {#par_17}

Kostenverteilung
1 Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verhältnis getragen:
1. 35% für den Kanton Luzern
2. 30% für den Kanton Nidwalden
3. 15% für den Kanton Uri
4. 15% für den Kanton Schwyz
5. 5% für den Kanton Obwalden
5 Strafbestimmungen

## § 18 {#par_18}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die aufgrund der
Vereinbarung erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen
werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist,
mit Busse bestraft.
2 Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften verbunden werden.

## § 19 {#par_19}

Anzeigen
1 Die Anzeigen wegen Übertretens von Fischereivorschriften haben an
die zuständige Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die strafbare Handlung verübt wurde.
2 Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischereikommission Kenntnis zu geben.

## § 20 {#par_20}

Beschlagnahme und Verwertung
1 Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
2 Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des
geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 21 {#par_21}

Berufsfischer
1 Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung
ein Berufsfischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.

## § 22 {#par_22}

Vollzug
1 Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## § 23 {#par_23}

Geltungsdauer
1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann
von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.

## § 24 {#par_24}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone2)
und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft3).
2 Auf diesen Termin werden das Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 9. Juni 1931 sowie die gestützt darauf erlassenen
Beschlüsse der Kommission aufgehoben.
2) Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. Juli 1979, vom Regierungsrat des
Kantons Uri am 4. Dezember 1978, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am
23. Juli 1979, vom Regierungsrat des Kantons Obwalden am 19. Februar 1979, vom
Landrat des Kantons Nidwalden am 5. Januar 1979 genehmigt.
3) Vom Bundesrat genehmigt am 12. Dezember 1979
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.09.1978 12.12.1979 Erlass Erstfassung A 1979, 20, 21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.09.1978 12.12.1979 Erstfassung A 1979, 20, 21
