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title: "Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung"
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provisions: 15
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# Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Die Öffentlichkeit ist über die Absichten, Entscheidungen und Massnahmen des Regierungsrates sowie über die Arbeit der Kantonsverwaltung zu orientieren, soweit dafür ein allgemeines Interesse besteht.

## § 2 {#par_2}

Grenzen der Informationstätigkeit
1 Die Informationstätigkeit findet ihre Grenzen durch:
1. entgegenstehende öffentliche Interessen;
2. schutzwürdige private Interessen, wie insbesondere den Persönlichkeitsschutz;
3. die Pflicht zur Geheimhaltung.

## § 3 {#par_3}

Informationsempfänger
1. Begriff
1 Als Informationsempfänger kommen Journalisten in Frage, die für ein
Informationsmedium (Zeitung, Agentur, Pressedienst, Radio, Fernsehen
usw.) arbeiten und regelmässig über die Tätigkeit des Regierungsrates
und der Kantonsverwaltung berichten.
1) A 1992, 1145; heute Art. 6 Regierungsratsgesetz, NG 152.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
152.12

## § 4 {#par_4}

2. Verzeichnis
a) Führung
1 Die Staatskanzlei führt das Verzeichnis der akkreditierten Informationsempfänger.
2 Sie entscheidet über Aufnahme oder Streichung einzelner Informationsempfänger.

## § 5 {#par_5}

b) Aufnahmegesuche
1 Das Gesuch um Akkreditierung ist der Staatskanzlei vom Arbeitgeber
oder Chefredaktor schriftlich einzureichen; Journalisten ohne festen
Arbeitgeber haben das Gesuch selber einzureichen.
2 Das Gesuch hat neben den Personalien jene Angaben zu enthalten,
die für eine Nachprüfung der in § 3 genannten Voraussetzungen nötig
sind.
3 Für Informationsempfänger, die nach ihrer Akkreditierung ihren Arbeitgeber wechseln, ist ein neues Gesuch einzureichen.

## § 6 {#par_6}

c) Wegfall der Voraussetzungen
1 Ein akkreditierter Informationsempfänger, der die in § 3 genannten
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Staatskanzlei mitzuteilen.
2 Die Staatskanzlei hebt die Akkreditierung auf, sofern ein Informationsempfänger die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

## § 7 {#par_7}

Rechte der akkreditierten Informationsempfänger
1 Den akkreditierten Informationsempfängern stehen folgende Rechte
zu:
1. Teilnahme an allen Veranstaltungen, wie Pressekonferenzen,
Besichtigungen usw., welche der Regierungsrat, eine Direktion
oder die Staatskanzlei für sie durchführt;
2. unentgeltlicher Bezug der ihnen vom Regierungsrat, einer Direktion oder der Staatskanzlei zur Verfügung gestellten Dokumente;
3. unentgeltliche Benützung des Telefons in der Kabine neben dem
Landratssaal, wenn während Sitzungen Meldungen durchgegeben werden müssen;
4. Bezug einer Karte, die für die darauf bezeichnete Landsgemeinde
zum Betreten des Landsgemeinderings berechtigt.
152.12

## § 8 {#par_8}

Ahndung von Verstössen
1 Wenn ein akkreditierter Informationsempfänger vertrauliche oder geheime Informationen, welche ihm gegenüber als solche gekennzeichnet
wurden, in einem Informationsmedium verbreitet, kann ihm die Staatskanzlei die Akkreditierung entziehen und ihn im Verzeichnis der akkreditierten Informationsempfänger streichen.
2 Das gleiche gilt, wenn:
1. mit einer Sperrfrist versehene Informationen vor dem Ablauf der
Sperrfrist in einem Informationsmedium verbreitet werden;
2. unter Umgehung der Bestimmungen dieses Reglements Informationen erschlichen werden;
3. erhaltene Informationen missbräuchlich oder zum Nachteil
schutzwürdiger privater Interessen verwendet werden;
4. die Wahrheitspflicht bei der Berichterstattung vorsätzlich oder
grobfahrlässig verletzt wird;
5. der Berichtigungspflicht nicht nachgekommen wird.
3 In leichteren Fällen kann eine Warnung oder befristete Suspendierung
ausgesprochen werden.
4 Der Informationsempfänger, gegen den eine Massnahme ergriffen
werden soll, hat Anspruch auf rechtliches Gehör.
§ 9 * …
2 Informationsstellen

## § 10 {#par_10}

Staatskanzlei
1. Informationsdienst des Regierungsrates
1 Die Staatskanzlei besorgt den Informationsdienst des Regierungsrates.
2 Sie ist insbesondere beauftragt und ermächtigt:
1. den Informationsempfängern die Unterlagen und Anträge des Regierungsrates an den Landrat zuzustellen, unter Vorbehalt der
einschränkenden Bestimmungen in der Gesetzgebung;
2. unter Beobachtung der Bestimmungen von § 1 und § 2 schriftliche Mitteilungen über Verhandlungen des Regierungsrates herauszugeben;
152.12
3. im Einvernehmen mit dem Regierungsrat beziehungsweise mit
dem zuständigen Direktionsvorsteher den Informationsempfängern Stellungnahmen, Beschlüsse und allfällige weitere Unterlagen zuzustellen;
4. in Bezug auf die Mitteilungen und Unterlagen im Sinne der Ziffern
2 und 3 Auskunft zu erteilen oder bei der zuständigen Direktion
zu vermitteln.

## § 11 {#par_11}

2. Koordination
1 Die Staatskanzlei koordiniert die Zustellung von Informationsunterlagen der kantonalen Verwaltung.
2 Schriftliche Informationsunterlagen der Direktionen und Ämter sind in
der Regel der Staatskanzlei zur Weiterleitung an die Informationsempfänger zu übergeben; in besonderen Fällen kann die Staatskanzlei das
Verzeichnis der akkreditierten Informationsempfänger den Direktionen
zur direkten Zustellung von Unterlagen zur Verfügung stellen.
§ 12 * Direktionen
1 In den Bereichen, in denen die Direktionen in eigener Kompetenz Entscheide treffen können, bestimmt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, ob und welche Informationen über solche Entscheide
erteilt werden.
2 Die Erteilung von Informationen durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Direktion setzt in allen Fällen das Einverständnis der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers voraus.
3 Pressekonferenzen, Pressezusammenkunft

## § 13 {#par_13}

Pressekonferenzen
1 Über die Durchführung von Pressekonferenzen und Besichtigungen für
Informationsempfänger entscheidet der Regierungsrat; er kann die
Durchführung solcher Veranstaltungen an einzelne Direktionen delegieren.
2 Zu Pressekonferenzen und Besichtigungen können auch nicht akkreditierte Informationsempfänger eingeladen werden.
152.12

## § 14 {#par_14}

Pressezusammenkunft
1 Der Regierungsrat organisiert jährlich eine Pressezusammenkunft mit
den akkreditierten Informationsempfängern.
2 Diese dient in erster Linie einer gemeinsamen Aussprache über hängige Informationsfragen.
4 Anfragen

## § 15 {#par_15}

Anfragen
1. allgemein
1 Die Information auf Anfrage hin erhält nur der Fragesteller; es kann
verlangt werden, dass die Frage bei der Informationsstelle schriftlich
eingereicht wird.
2 Bei Anfragen ist jeweils zu prüfen, ob im Hinblick auf das allgemeine
Interesse, die Bedeutung der Sache oder den Grundsatz der gleichzeitigen Information eine allgemeine Mitteilung im Sinne von § 10 Abs. 2
Ziff. 2 oder § 11 Abs. 2 zweckmässig ist.

## § 16 {#par_16}

2. Abklärung
1 Vor der Erteilung mündlicher Auskünfte auf Anfrage hin hat sich die Informationsstelle nötigenfalls über Namen und Adresse eines unbekannten Fragestellers sowie über das Informationsmedium zu vergewissern,
in dessen Auftrage er handelt.
5 Schlussbestimmungen

## § 17 {#par_17}

Rechtskraft
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Mai 1980 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung
aufzunehmen.
152.12
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.03.1980 01.05.1980 Erlass Erstfassung A 1980, 379
03.11.2015 01.01.2016 § 9 aufgehoben A 2015, 1771
10.12.2019 01.01.2020 § 12 totalrevidiert A 2019, 2233
152.12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.03.1980 01.05.1980 Erstfassung A 1980, 379
§ 9 03.11.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771
§ 12 10.12.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2233
