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title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Graubünden und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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# Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Graubünden und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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720.260
Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung
des Kantons Graubünden und dem Regierungsrat
des Kantons Thurgau über die Befreiung von
Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder
wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und
Schenkungssteuer 1)
Von der Bündner Regierung genehmigt am 7. Mai 1958
Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau genehmigt am 19. Mai 1958
1. Die Regierung des Kantons Graubünden und der Regierungsrat des
Kantons Thurgau erklären, gegenseitig Zuwendungen an den Staat
und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre Anstalten
sowie an juristische Personen mit öffentlichen, gemeinnützigen oder
wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu
befreien.
2. Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Graubünden auf die
kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern und allfällige kommunale Erbschafts- und Schenkungssteuern der im Anhang zu dieser Erklärung erwähnten politischen Gemeinden 2), seitens des Kantons
Thurgau auf die thurgauischen Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern.
3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen
der beiden Kantone beschlossen worden ist. Die Befreiung gilt für
die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Erbanfälle, Vermächtnisse
und vollzogenen Schenkungen.
Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden,
welche sich bisher der vorliegenden Vereinbarung nicht angeschlossen haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Gemeinde eingetretenen Erbanfälle und vollzogenen Schenkungen gewährt.
4. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung
einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung
zurückzutreten.
1) Siehe dazu Art. 113 Abs. 2 StG, BR 720.000
2) Sämtliche Gemeinden des Kantons Graubünden sind diesen Vereinbarungen
beigetreten.
1.07.2008 1
