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title: "Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich"
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# Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

## Art. 1 Kirche {#art_1}

1 Kirche ist überall, wo Gottes Wort aufgrund der Heiligen
Schrift Alten und Neuen Testamentes verkündigt und gehört wird.
2 Kirche ist überall, wo Menschen Gott als den Schöpfer anerkennen, wo sie Jesus Christus als das Haupt der Gemeinde und als den
Herrn und Versöhner der Welt bekennen und wo Menschen durch den
Heiligen Geist zum Glauben gerufen und so zu lebendiger Gemeinschaft verbunden werden.
3 Kirche ist überall, wo Menschen durch Glaube, Hoffnung und
Liebe das Reich Gottes in Wort und Tat bezeugen.

## Art. 2 Herkunft {#art_2}

1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons
Zürich besteht aufgrund des Wortes Gottes, das im Evangelium von
Jesus Christus Gestalt gefunden hat.
2 Sie führt die von Huldrych Zwingli und Heinrich Bullinger begonnene Reformation weiter.
Verbundenheit

## Art. 3 und Bekenntnis {#art_3}

1 Die Landeskirche ist mit ihren Gliedern allein dem Evangelium von Jesus Christus verpflichtet. An ihm orientiert sich ihr Glauben, Lehren und Handeln.
2 Die Landeskirche bekennt das Evangelium mit der christlichen
Kirche aller Zeiten. Sie ist im Sinne des altchristlichen Glaubensbekenntnisses Teil der einen, heiligen, katholischen und apostolischen
Kirche. Sie ist in diesem ökumenischen Horizont evangelische Kirche.
3 Die Landeskirche gehört zur reformierten Kirchengemeinschaft.
Sie bezeugt dies durch die Verbundenheit mit den altchristlichen und
reformatorischen Bekenntnissen sowie durch den Bezug zu neueren
reformierten und ökumenischen Bekenntnisschriften.
4 Die Landeskirche prüft und erneuert ihr Lehren und Handeln
immer wieder an dem in der Heiligen Schrift bezeugten Wort Gottes.
Zuspruch und

## Art. 4 Verantwortung {#art_4}

1 Die Kirche lebt aus dem befreienden Zuspruch Gottes.
Aus ihm leitet sie ihre Verantwortung in der Gesellschaft ab.
2 Die Landeskirche nimmt das prophetische Wächteramt wahr. In
der Ausrichtung aller Lebensbereiche am Evangelium tritt sie ein für
die Würde des Menschen, die Ehrfurcht vor dem Leben und die Bewahrung der Schöpfung.

## Art. 5 Auftrag {#art_5}

1 Die Landeskirche ist den Menschen nah und spricht sie in
ihrer Vielfalt an.
2 Als Volkskirche leistet sie ihren Dienst in Offenheit gegenüber
der ganzen Gesellschaft durch
a. die Verkündigung des Wortes Gottes in Liturgie, Predigt, Taufe
und Abendmahl,
b. die Zuwendung aufgrund des Wortes Gottes in Diakonie und Seelsorge,
c. die Auseinandersetzung mit dem Wort Gottes in der Bildung von
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
d. die Ausrichtung am Wort Gottes beim Aufbau der Gemeinde.

## Art. 6 Familie {#art_6}

Die Landeskirche tritt ein für die Familie, für eine kinderfreundliche Gesellschaft und für das Miteinander der Generationen.

## Art. 7 Sonntag {#art_7}

1 Die Kirche feiert den Sonntag in biblischer Tradition als
Tag der Auferstehung Jesu Christi und als Tag der Ruhe.
2 Sie gestaltet den Sonntag als Zeit des Hörens und der Besinnung
sowie der Gemeinschaft und der Gastfreundschaft.
3 Die Landeskirche tritt für die Achtung des Sonntags in der Gesellschaft ein.

## Art. 8 Zürcher Bibel {#art_8}

1 Die Landeskirche ist aufgrund ihres reformatorischen
Erbes der Übersetzung der Bibel verpflichtet.
2 Die Zürcher Bibel gilt als die in der Landeskirche eingeführte
Übersetzung.
2. Abschnitt: Beziehungen und Partnerschaften
Reformierte

## Art. 9 Gemeinschaft {#art_9}

1 Die Landeskirche hat Teil am reformierten Zeugnis in
der Welt.
2 Sie unterhält Beziehungen zu anderen reformierten Kirchen.
3 Sie setzt sich für den Zusammenhalt des schweizerischen Protestantismus ein.
b. Evangelischreformierte
Kirche Schweiz

## Art. 10 EKS34 {#art_10}

Die Landeskirche ist Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz EKS34.
c. In Europa

## Art. 11 und weltweit {#art_11}

Die Landeskirche ist durch die Evangelisch-reformierte
Kirche Schweiz EKS34 verbunden mit der Gemeinschaft Evangelischer
Kirchen in Europa GEKE, der Konferenz Europäischer Kirchen KEK,
dem Reformierten Weltbund RWB und dem Ökumenischen Rat der
Kirchen ÖRK.
Ökumene und
interreligiöser

## Art. 12 Dialog {#art_12}

1 Das Bekenntnis zu Jesus Christus verpflichtet zur Ökumene.
2 Aufgrund der gemeinsamen Wurzeln von Judentum und Christentum ist die Landeskirche dem christlich-jüdischen Dialog verpflichtet. Sie pflegt insbesondere die Beziehung zu den jüdischen Glaubensgemeinschaften im Kanton Zürich.
3 Die Landeskirche führt den Dialog mit anderen Religionen und
tritt für den religiösen Frieden ein.
Mission und
Diakonie im
weltweiten

## Art. 13 Bezug {#art_13}

1 Die Landeskirche versteht die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat als Auftrag im weltweiten Bezug.
2 Sie arbeitet mit den schweizerischen Missionswerken zusammen,
namentlich mit mission 21.
3 Sie unterstützt insbesondere das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS als Werk der Evangelisch-reformierten Kirche
Schweiz.34
a. Grundsatz
Evangelische
Werke und

## Art. 14 Gemeinschaften, Migrationskirchen {#art_14}

Die Landeskirche pflegt Beziehungen zu evangelischen
Werken, Gemeinschaften und Migrationskirchen, die auf dem Boden
des reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehen.
Theologische

## Art. 15 Fakultät {#art_15}

1 Die Landeskirche arbeitet mit der Theologischen Fakultät der Universität Zürich zusammen, namentlich bei der Aus- und
Weiterbildung von Theologinnen und Theologen sowie zur Bearbeitung wissenschaftlich-theologischer Fragestellungen.
2 Der Kirchenrat nimmt zu Berufungsanträgen der Theologischen
Fakultät Stellung.
3 Die Theologische Fakultät ist eingeladen, eine Vertretung in die
Kirchensynode abzuordnen.
3. Abschnitt: Organisatorische Grundlagen
Rechtspersönlichkeit,

## Art. 16 Autonomie {#art_16}

1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons
Zürich ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2 Sie organisiert sich im Rahmen des kantonalen Rechts autonom.
arbeit mit

## Art. 17 dem Kanton {#art_17}

1 Die Landeskirche steht durch die Geschichte, durch das
Verständnis ihres Auftrages und aufgrund der Kantonsverfassung5 in
einem besonderen Verhältnis zum Kanton Zürich.
2 Sie arbeitet mit den zuständigen Stellen des Kantons partnerschaftlich zusammen.
Demokratie

## Art. 18 und Rechtsstaatlichkeit {#art_18}

Die Landeskirche wahrt in ihrer Organisation und in
ihrem Handeln auf allen Ebenen demokratische und rechtsstaatliche
Grundsätze. Sie beachtet die Gleichstellung von Frau und Mann.

## Art. 19 Petitionsrecht {#art_19}

1 Das Petitionsrecht an kirchliche Behörden und Organe
ist gewährleistet.
2 Diese sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und binnen sechs
Monaten dazu Stellung zu nehmen.
Stimm- und
Wahlrecht
Art. 2026 1 Stimm- und wahlberechtigt in Angelegenheiten der
Kirchgemeinde, des kirchlichen Bezirkes und der Landeskirche ist, wer
a. Mitglied der Landeskirche ist,
b. im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat,
c. über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und
d. das 16. Altersjahr vollendet hat.
2 Wählbar in Behörden und Organe der Kirchgemeinde, des kirchlichen Bezirkes und der Landeskirche ist, wer
a. Mitglied der Landeskirche ist,
b. soweit erforderlich im betreffenden Gemeinwesen politischen
Wohnsitz hat,
c. über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt,
d. das 18. Altersjahr vollendet hat und
e. die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung erfüllt.
3 Die Kirchgemeinden lassen das Register der stimm- und wahlberechtigten Personen durch die politischen Gemeinden führen.
Wahlleitende
Behörde
Art. 20 a25 Wahlleitende Behörde ist:
a. die Kirchenpflege für Wahlen und Abstimmungen in der Kirchgemeinde,
b. der Vorstand eines Kirchgemeindeverbandes bei Wahlen und Abstimmungen in dessen Gebiet,
c. der Kirchenrat für kantonale Wahlen und Abstimmungen sowie
für Wahlen im kirchlichen Bezirk.
AmtszwangArt. 20 b25 Für die Mitglieder von Behörden und Organen der
Kirchgemeinden, der kirchlichen Bezirke und der Landeskirche besteht kein Amtszwang.

## Art. 21 Amtsdauer {#art_21}

1 Die Amtsdauer der Behörden und Organe, der gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vorstände der Pfarrkapitel und
Diakonatskapitel beträgt vier Jahre.
2 Wahlen und Ersatzwahlen innerhalb der Amtsdauer gelten für
deren Rest.
3 Behörden und Organe unterliegen der Gesamterneuerung. Der
Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt.

## Art. 22 Amtsgeheimnis {#art_22}

1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und
Arbeitsgruppen sowie Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellte und Freiwillige sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches,

## § 23des öffentliches oder privates Interesse gemäss {#par_23des}

Gesetzes über die
Information und den Datenschutz8 besteht oder wenn eine besondere
Vorschrift dies vorsieht.26
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.
3 Der Kirchenrat ist in allen Fällen für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig.
Datenschutz Art. 2326 1 Die Bearbeitung und Bekanntgabe von Informationen,
Personendaten und besonderen Personendaten richten sich nach dem
kantonalen Recht.
2 Behörden und Organe der Kirchgemeinden, der kirchlichen Bezirke und der Landeskirche sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
sind unter Vorbehalt individueller Sperrvermerke und unter Wahrung
des Amtsgeheimnisses befugt, untereinander Informationen, Personendaten und besondere Personendaten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten und bekannt zu geben.
3 Abs. 2 gilt gleichermassen für die Zusammenarbeit mit
a. den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften sowie ihren
Kirchgemeinden und Pfarrämtern,
b. dem Kanton, den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden,
c. den Mitgliedskirchen der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz
EKS34 sowie ihren Kirchgemeinden und Pfarrämtern.
4 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er
kann diese gemeinsam mit den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften erlassen.
Haftung Art. 23 a25 Die Haftung für Handlungen von kirchlichen Behörden, Organen, Kommissionen, Arbeitsgruppen und ihrer Mitglieder
sowie von Pfarrerinnen, Pfarrern, Angestellten und Freiwilligen richtet sich nach dem kantonalen Recht.
4. Abschnitt: Mitgliedschaft

## Art. 24 Grundsatz {#art_24}

1 Mitglied der Landeskirche ist jede Person mit Wohnsitz
im Kanton Zürich, die
a. das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat und deren Eltern der
Landeskirche angehören,
b. das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat und deren Eltern dies so
bestimmen, ohne selber der Landeskirche anzugehören,
c. als Mitglied der Landeskirche nach Vollendung des 16. Altersjahres
nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit erklärt hat.
2 Mitglied der Landeskirche wird jede Person, die
a. als Mitglied einer auf dem Boden reformatorischen Glaubens- und
Schriftverständnisses stehenden Kirche Wohnsitz im Kanton Zürich
begründet,
b. nicht Mitglied der Landeskirche ist und durch eine Pfarrerin oder
einen Pfarrer der Landeskirche konfirmiert wird,
c. nach Vollendung des 16. Altersjahres aufgrund ihrer Erklärung in
die Landeskirche aufgenommen wird.
3 Wer Mitglied der Landeskirche ist, ist zugleich Mitglied der Kirchgemeinde am Wohnsitz.

## Art. 25 Aufnahme {#art_25}

1 Wer in die Landeskirche aufgenommen werden will,
wendet sich an eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche
oder an die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen. Diese führen mit der
beitrittswilligen Person ein Aufnahmegespräch. Sie vollziehen aufgrund
einer schriftlichen Erklärung der beitrittswilligen Person die Aufnahme
und teilen diese der Kirchenpflege, dem Kirchenrat und der politischen
Gemeinde unverzüglich mit.26
2 Personen, die einer anderen kantonalen kirchlichen Körperschaft
angehören, haben bei dieser vor der Aufnahme ihren Austritt zu erklären.
3 Aufgenommene, die noch nicht getauft sind, empfangen als Zeichen
ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi in der Regel die Taufe.

## Art. 26 Austritt, Nichtzugehörigkeit {#art_26}

1 Der Austritt aus der Landeskirche oder die Nichtzugehörigkeit zu dieser ist der Kirchenpflege am Wohnsitz schriftlich zu erklären. Kollektive Austritts- und Nichtzugehörigkeitserklärungen sind
ungültig.
2 Die Pfarrerin, der Pfarrer oder ein Mitglied der Kirchenpflege
sucht das Gespräch mit der austretenden Person.
3 Die Kirchenpflege bestätigt der betreffenden Person den Austritt
oder die Nichtzugehörigkeit.
MitteilungArt. 2726 1 Die Kirchenpflege teilt dem Kirchenrat Nichtzugehörigkeitserklärungen und unter Nennung der Beweggründe Austritte
mit. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
2 Sie meldet Nichtzugehörigkeitserklärungen und Austritte binnen
zehn Arbeitstagen nach Eintritt der Rechtskraft der politischen Gemeinde zur Nachführung ihrer Register.
Gewinnung

## Art. 28 von Mitgliedern {#art_28}

Der Kirchenrat fördert Bestrebungen zur Gewinnung
von Mitgliedern der Landeskirche.
Mitgliederregister
Art. 28 a25 1 Der Kirchenrat kann für die Landeskirche und die
Kirchgemeinden ein Mitgliederregister einrichten und betreiben oder
sich an einem solchen beteiligen.
2 Die Kirchensynode legt in einer Verordnung die im Mitgliederregister zu erfassenden Identifikatoren und Merkmale der Mitglieder
der Landeskirche fest.
3 Der Kirchenrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften.
2. Teil: Handlungsfelder

## Art. 29 Grundsatz {#art_29}

1 Die Landeskirche nimmt ihren Auftrag wahr durch die
Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat in den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und Leitung.
2 Sie tut dies in den Kirchgemeinden, in regionalen Aufgaben und
Projekten, in den kirchlichen Bezirken sowie auf landeskirchlicher
Ebene.
3 Sie ist dabei einer sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen
Nachhaltigkeit verpflichtet.
Kirchliche
Handlungen
Art. 3026 1 Kirchliche Handlungen und Dienste stehen im Rahmen der Kirchenordnung allen Mitgliedern der Landeskirche offen.
2 Werden kirchliche Handlungen und Dienste durch im Dienst der
Landeskirche oder ihrer Kirchgemeinden stehende Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte vorgenommen, so sind sie im üblichen Rahmen für
die Mitglieder der Landeskirche unentgeltlich.
3 In seelsorglich begründeten Fällen können kirchliche Handlungen und Dienste auch gegenüber Personen erbracht werden, die nicht
Mitglieder der Landeskirche sind.
1. Abschnitt: Verkündigung und Gottesdienst
A. Grundlagen

## Art. 31 Bedeutung {#art_31}

1 Die Verkündigung des Evangeliums geschieht in Wort
und Tat. Sie berührt das ganze Leben.
2 Der Gottesdienst ist Mittelpunkt der Verkündigung. Er ist Quell
des Lebens der Gemeinde und Zeugnis in der Welt.
3 Im Reden und Schweigen hört die Gemeinde auf Gottes Wort. Sie
lobt und dankt, singt und betet, bekennt und klagt. Sie feiert Gottes
Gegenwart im Heiligen Geist und wird so gestärkt in ihrem Leben und
Wirken.
4 Gottesdienst kann überall gefeiert werden, wo der kirchliche Auftrag wahrgenommen wird.

## Art. 32 Liturgie {#art_32}

1 Die Liturgie macht den Weg der im Namen des dreieinigen Gottes versammelten Gemeinde durch den Gottesdienst sichtbar.
2 Sammlung, Anbetung, Verkündigung, Fürbitte und Sendung sind
die fünf Schritte der Zürcher Liturgie. Sie bilden zusammen ein lebendiges Ganzes.
3 Die Sakramente Taufe und Abendmahl sind Teil des Gottesdienstes.

## Art. 33 Predigt {#art_33}

1 Die Wortverkündigung umfasst die Lesung aus der
Bibel und die Predigt.
2 Die Predigt ist Auslegung der Heiligen Schrift. Pfarrerinnen und
Pfarrer sind in der Wahl des Bibeltextes frei.
3 Die Predigt wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer gehalten.
Über Ausnahmen für einzelne Gottesdienste entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Pfarramt. Weiter gehende Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Kirchenrates.

## Art. 34 Kirchenmusik {#art_34}

1 Die Kirchenmusik gehört wesentlich zum Gottesdienst
und hat Teil an der Verkündigung des Evangeliums.
2 Dem Singen der Gemeinde, dem Chorgesang, dem Orgelspiel
und der weiteren Instrumentalmusik ist Beachtung zu schenken.
3 Die Vielfalt verschiedener Musikstile wird gepflegt.
b. In der

## Art. 35 Gemeinde {#art_35}

1 Die Kirchenmusik hat mit ihren verschiedenen Ausprägungen Teil am Aufbau der Gemeinde.
2 Sie erfüllt einen kulturellen Auftrag. Dazu gehört die Aufführung
geistlicher Werke.
Leitung,
Mitwirkung

## Art. 36 von Gemeindegliedern {#art_36}

1 Der Gottesdienst steht unter der Leitung einer Pfarrerin
oder eines Pfarrers. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Kirchenpflege und des Pfarramtes.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer sprechen sich mit den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern hinsichtlich der liturgisch-musikalischen
Gestaltung des Gottesdienstes ab.
3 Sie beziehen bei der Gestaltung von Gottesdiensten nach Möglichkeit Gemeindeglieder mit ein.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen in der Regel den Talar.
a. Im Gottesdienst
Bibel und

## Art. 37 Gesangbuch {#art_37}

1 Im Gottesdienst werden in der Regel die Zürcher Bibel
und das Gesangbuch der Evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz verwendet.
2 Die Kirchgemeinschaften verwenden Bibelübersetzung, Gesangbuch und Liturgie entsprechend ihrer Tradition.

## Art. 38 Abkündigungen {#art_38}

Die kirchlichen Amtshandlungen werden der Gemeinde
im Sonntagsgottesdienst mitgeteilt.

## Art. 39 Kollekte {#art_39}

In jedem Gottesdienst wird eine Kollekte erhoben. Sie ist
Ausdruck des diakonischen Auftrages und der Verbundenheit mit der
weltweiten Kirche.

## Art. 40 Ort {#art_40}

1 Der Gemeindegottesdienst findet in der Kirche statt.
Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen
mit dem Pfarramt.
2 Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der
Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen.

## Art. 41 Zeit {#art_41}

1 Die Kirchenpflege setzt die Zeit des Gottesdienstes am
Sonntagvormittag aufgrund der örtlichen Gegebenheiten fest.
2 Sie kann den Sonntagsgottesdienst einmal im Monat auf den Vorabend oder auf den Sonntagabend verlegen.
Öffentlichkeit,

## Art. 42 Läutordnung {#art_42}

1 Der Gottesdienst ist öffentlich. Das Läuten der Glocken
ist ein Zeichen dafür.
2 Die Kirchenpflege erlässt eine Läutordnung.

## Art. 43 Bild- und Tonaufnahmen {#art_43}

1 Private Bild- und Tonaufnahmen während des Gottesdienstes sind nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Pfarrerin oder der Pfarrer.
2 Öffentliche Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung
der Kirchenpflege.
3 Bild- und Tonaufnahmen dürfen die Sammlung der Gemeinde
nicht stören.
B. Sakramente
Taufe und

## Art. 44 Abendmahl {#art_44}

Taufe und Abendmahl sind die Sakramente der reformierten Kirche. Sie sind Zeichen für den Bund Gottes mit den Menschen in Jesus Christus und Bekenntnis des Glaubens.
a. Taufe
Bedeutung

## Art. 45 und Form {#art_45}

1 In der Taufe wird Gottes Ja zum einzelnen Menschen
bezeugt. Sie ist Ausdruck für dessen Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu
Christi.
2 Die Taufe von Kindern oder Erwachsenen erfolgt gemäss dem
Zeugnis des Neuen Testamentes auf den Namen Gottes des Vaters, des
Sohnes und des Heiligen Geistes.
3 Die Taufe wird nur einmal vollzogen. Die in einer anderen Kirche
empfangene Taufe wird anerkannt.
4 Die Taufe wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer vollzogen.
OrtArt. 4626 1 Die Taufe findet in einem Gemeindegottesdienst statt.
Die Gemeinde bezeugt durch ihre Anwesenheit ihre Mitverantwortung für das Leben der Getauften und nimmt sie in ihre Fürbitte auf.
2 Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Taufe in begründeten
Fällen ausserhalb des Gemeindegottesdienstes vornehmen.
3 Erfolgt eine Taufe nicht in der Kirchgemeinde am Wohnsitz der
getauften Person, so ist dies dem Pfarramt am Wohnsitz mitzuteilen.
Eltern

## Art. 47 und Paten {#art_47}

1 Die Eltern versprechen, ihr Kind im evangelischen Glauben zu erziehen.
2 Die Paten sind Vertrauenspersonen des Kindes. Sie begleiten
Eltern und Kind in Fragen des evangelischen Glaubens.
3 Mindestens ein Elternteil gehört einer evangelischen Kirche an.
Mindestens eine Patin oder ein Pate ist mündiges Mitglied einer christlichen Kirche. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kann die Taufe in
seelsorglich begründeten Ausnahmefällen dennoch vollzogen werden.

## Art. 48 Segnung {#art_48}

Eltern, die ihr Kind nicht taufen lassen wollen, können es
zur Bitte um Gottes Segen in den Gemeindegottesdienst bringen.
b. Abendmahl

## Art. 49 Bedeutung {#art_49}

1 Das Abendmahl vergegenwärtigt den Bund, den Gott in
Jesus Christus mit seiner Gemeinde geschlossen hat. Es ist Bekenntnis
des Glaubens und wird gemäss dem Zeugnis des Neuen Testamentes
gefeiert.
2 Zum Abendmahl ist die ganze christliche Gemeinde eingeladen.
Sie feiert im Abendmahl die Gemeinschaft mit Jesus Christus und
erfährt die Kraft der Versöhnung mit Gott und untereinander.

## Art. 50 Zeitpunkt {#art_50}

Das Abendmahl wird in der Regel zwölf Mal im Jahr
gefeiert, namentlich an Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten,
am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Reformationssonntag.

## Art. 51 Form {#art_51}

1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer leitet das Abendmahl.
2 Die Mitglieder der Kirchenpflege, die Sigristin oder der Sigrist
und weitere zu diesem Dienst zugezogene Gemeindeglieder wirken
beim Austeilen des Abendmahles mit.
3 Die biblischen Einsetzungsworte bilden den Mittelpunkt der
Abendmahlsliturgie.
4 Die Kirchenpflege entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarramt über die Form des Abendmahles.
5 Das Abendmahl kann im Rahmen der Seelsorge und kirchlicher
Veranstaltungen auch ausserhalb des Gemeindegottesdienstes gefeiert
werden.
C. Gottesdienst im Kirchenjahr
Kirchenjahr
und kirchliche

## Art. 52 Feiertage {#art_52}

1 Die Gestaltung der Gottesdienste richtet sich nach dem
Kirchenjahr und den kirchlichen Feiertagen.
2 Kirchliche Feiertage sind erster und zweiter Weihnachtstag, Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag,
Auffahrt, Pfingstsonntag und Pfingstmontag, Eidgenössischer Dank-,
Buss- und Bettag (dritter Sonntag im September), Reformationssonntag (erster Sonntag im November), Ewigkeitssonntag (letzter Sonntag
im Kirchenjahr).
3 Während des ganzen Kirchenjahres, insbesondere in der ökumenischen Schöpfungszeit, wird schöpfungstheologischen Themen gebührend Raum gegeben.
Sonntags-

## Art. 53 und Feiertagsgottesdienste {#art_53}

1 Am Sonntag, dem Tag der Auferstehung Jesu Christi,
und an den kirchlichen Feiertagen findet in jeder Kirchgemeinde ein
Gottesdienst statt.
2 Am ersten Weihnachtstag, an Karfreitag und an Auffahrt ist Gottesdienst zu halten. Im Übrigen ist an kirchlichen Feiertagen, die nicht
auf einen Sonntag fallen, Gottesdienst zu halten, wenn nicht am Tag
davor oder danach ein Gottesdienst stattfindet.
Weitere

## Art. 54 Gottesdienste {#art_54}

1 Die Kirchenpflege kann im Einvernehmen mit dem Pfarramt regelmässig oder aus besonderem Anlass weitere Gottesdienste
ansetzen.
2 Der Kirchenrat kann für die ganze Landeskirche ausserordentliche Gottesdienste ansetzen.
Gemeinsame

## Art. 55 Gottesdienste {#art_55}

1 Mehrere Kirchgemeinden können gemeinsam durchführen
a. die von der Kirchenpflege festgelegten weiteren Gottesdienste,
b. einzelne Gottesdienste, besonders während der Ferienzeiten.
2 Die Kirchenpflegen der beteiligten Kirchgemeinden entscheiden
nach Anhörung der Pfarrämter über gemeinsame Gottesdienste. Sie
teilen ihren Entscheid der Bezirkskirchenpflege mit.
D. Gottesdienst im Lebenslauf
a. Konfirmation

## Art. 56 Bedeutung {#art_56}

1 Die Konfirmationsfeier ist ein Gemeindegottesdienst.
2 Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der Taufe
zum Ausdruck kommt. In der Konfirmation bittet die Gemeinde für
die Konfirmandinnen und Konfirmanden um den Segen Gottes. Die
Konfirmation lädt zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme
am Leben der Kirche ein.
b. Kirchliche Trauung

## Art. 57 Bedeutung {#art_57}

1 Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst.
2 In diesem bekräftigt das Ehepaar vor Gott und der Gemeinde sein
Ja zueinander und bittet um den Segen Gottes.34
3 Der kirchlichen Trauung geht die zivile Eheschliessung voraus.

## Art. 58 Anrecht {#art_58}

1 Mitglieder der Landeskirche sind berechtigt, sich durch
eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche trauen zu lassen.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchgemeinde sind zur Übernahme
einer Trauung verpflichtet, wenn ein Teil des Ehepaares Mitglied dieser Kirchgemeinde ist und die gottesdienstliche Feier dort oder in der
näheren Umgebung stattfindet. In allen anderen Fällen übernehmen
sie Trauungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten oder sind behilflich bei
der Suche einer Vertretung.34
3 Pfarrerinnen und Pfarrer, die auswärts eine Trauung übernehmen,
verständigen sich im Voraus mit dem Pfarramt am Ort der Trauung.

## Art. 59 Ort {#art_59}

1 Die Trauung findet in einer Kirche statt. Die Pfarrerin
oder der Pfarrer kann die Trauung auf Anfrage des Ehepaares an einem
anderen Ort durchführen.34
2 Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der
Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen.
c. Kirchliche Abdankung

## Art. 60 Bedeutung {#art_60}

1 Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst.
2 In diesem werden Leben und Sterben im Licht des Evangeliums
bedacht.

## Art. 61 Anrecht {#art_61}

1 Mitglieder der Landeskirche haben Anrecht auf eine
Abdankung.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchgemeinde sind zur Übernahme einer Abdankung verpflichtet, wenn die verstorbene Person
Mitglied dieser Kirchgemeinde war. Im Übrigen übernehmen sie Abdankungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
3 War die verstorbene Person nicht Mitglied der Landeskirche, so
kann aus seelsorglichen Gründen dennoch eine Abdankung gehalten
werden.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer, die auswärts eine Abdankung halten,
melden dies dem Pfarramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person und verständigen sich im Voraus mit dem Pfarramt am Ort der
Abdankung.

## Art. 62 Ort {#art_62}

1 Die Abdankung findet in einer Kirche oder in einer
Abdankungskapelle statt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann auf
Wunsch der verstorbenen Person oder auf Anfrage der Angehörigen
die Abdankung an einem anderen Ort durchführen.26
2 Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der
Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen.
d. Gottesdienst in besonderen Lebenslagen

## Art. 63 Bedeutung {#art_63}

1 Für Menschen in besonderen Lebenslagen kann aus
seelsorglichen Gründen ein Gottesdienst gefeiert werden.
2 Die Fürbitte und die Bitte um Gottes Segen haben dabei eine
besondere Bedeutung.

## Art. 64 Gestaltung {#art_64}

1 Pfarrerinnen und Pfarrer entscheiden über die Durchführung von Gottesdiensten in besonderen Lebenslagen.
2 Sie klären im Gespräch mit den Beteiligten die theologisch und
liturgisch verantwortete Gestaltung solcher Gottesdienste.
2. Abschnitt: Diakonie und Seelsorge
A. Grundlagen

## Art. 65 Bedeutung {#art_65}

1 Diakonie und Seelsorge geschehen aufgrund des Evangeliums. Das diakonische und seelsorgliche Handeln der Kirche wendet sich allen Menschen zu.
2 Diakonie geschieht als tätige Nächstenliebe und ist Ausdruck
gelebten Glaubens.
3 Seelsorge geschieht in der Begegnung und im Gespräch im Vertrauen auf die Liebe Gottes und seine Gegenwart.
4 Die Landeskirche nimmt das prophetische Wächteramt auch in
ihrem diakonischen und seelsorglichen Handeln wahr. Sie benennt
Ursachen von Unrecht und Leid. Sie wirkt mit beim Suchen von
Lösungen und stellt sich in den Dienst der Vermittlung.
B. Diakonie

## Art. 66 Auftrag {#art_66}

1 Die Landeskirche trägt mit ihrem diakonischen Handeln dazu bei, persönlicher und sozialer Not vorzubeugen, diese zu lindern oder zu beheben. Sie unterstützt Menschen in der selbstständigen
Lebensgestaltung und schafft Möglichkeiten der Begegnung und der
Gemeinschaft.
2 Diakonie geschieht in allen Lebensbezügen, namentlich in den
Bereichen Jugend, Familie, Alter, Gesundheit, Arbeit, Migration und
Integration sowie in der Ökologie.
3 Das diakonische Handeln wird von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen fachlich verantwortet und geschieht in Zusammenarbeit mit
den Pfarrerinnen und Pfarrern.
4 Der Kirchenrat setzt sich für den Zugang der Kirchgemeinden zu
fachlichem diakonischem Handeln ein.
Orte Art. 6734 1 Die Kirchgemeinden verantworten das diakonische Handeln am Ort und in übergemeindlicher Zusammenarbeit. Sie richten
sich dabei nach den örtlichen und regionalen Erfordernissen sowie
nach den Beschlüssen der Kirchensynode. Der Kirchenrat unterstützt
die Kirchgemeinden im Wahrnehmen ihrer diakonischen Aufgaben.
2 Die Landeskirche trägt regionale und gesamtkirchliche Aufgaben
mit und fördert entsprechende Projekte und Werke.
3 Landeskirche und Kirchgemeinden können diakonische Aufgaben
in ökumenischer Zusammenarbeit sowie in Partnerschaft mit staatlichen oder privaten Fachstellen und Institutionen wahrnehmen.
4 Landeskirche und Kirchgemeinden setzen sich ein für Aufgaben
und Projekte weltweiter Diakonie, insbesondere in Zusammenarbeit
mit dem Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS und mit
mission 21.
C. Seelsorge

## Art. 68 Auftrag {#art_68}

1 Die Landeskirche nimmt in ihrem seelsorglichen Handeln die Menschen in ihrer Lebenswirklichkeit wahr und würdigt diese
im Horizont des Evangeliums. Sie respektiert das Bruchstückhafte des
menschlichen Lebens.
2 Seelsorge nimmt Anteil an Freude und Glück und trägt mit in
Trauer und Belastungen. Im Gespräch sowie in Stille und Gebet gibt
sie Menschen Raum, Erlebtes zu verarbeiten. Seelsorge eröffnet neue
Sichtweisen und Lebensmöglichkeiten.
Orte Art. 6926 1 Seelsorge kommt als Grundhaltung insbesondere im
Gottesdienst, im diakonischen Handeln und in der Bildungsarbeit zum
Tragen.
2 Orte seelsorglicher Präsenz sind:
a. die Kirchgemeinden mit ihren Pfarrämtern, Angestellten und Freiwilligen,
b. die Pfarrämter in Institutionen, die Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft sowie die Pfarrämter und Beratungsstellen der Gesamtkirchlichen Dienste,
c. weitere Institutionen und Werke, die von der Landeskirche unterstützt werden.
3. Abschnitt: Bildung und Spiritualität
A. Grundlagen

## Art. 70 Bedeutung {#art_70}

1 Bildung und Spiritualität begleiten Menschen in der
Suche nach Orientierung und im Bestreben, die erfahrene Wirklichkeit des Lebens zur geglaubten Wirklichkeit Gottes in Beziehung zu
bringen.
2 Bildung führt Kinder, Jugendliche und Erwachsene hin zum evangelischen Glauben. Sie sucht durch die Weitergabe der biblischen
Botschaft und der christlichen Überlieferung Glauben zu wecken und
zu vertiefen.
3 Spiritualität ist Lebensgestaltung aus dem Glauben.
4 Kirchgemeinden, Landeskirche und evangelische Bildungsorte
tragen Verantwortung für das kirchliche Handeln in Bildung und Spiritualität.
B. Kind, Jugend und Familie
a. Eltern

## Art. 71 Verantwortung {#art_71}

1 Die Eltern sind verantwortlich für die Erziehung der
Kinder und Jugendlichen im evangelischen Glauben.
2 Sie ermöglichen den Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am
Leben der Gemeinde und an den Angeboten im Bereich Kind, Jugend,
junge Erwachsene und Familie.
3 Landeskirche und Eltern unterstützen einander in der Weitergabe des Glaubens an die Kinder und Jugendlichen.
b. Schulische Religionspädagogik
Religiöse

## Art. 72 Bildung {#art_72}

1 Die Landeskirche setzt sich dafür ein, dass das Recht
der Kinder und Jugendlichen auf Begegnung mit dem biblischen Erbe
und der christlichen Überlieferung an der Schule gewahrt bleibt.
2 Sie fördert das Gespräch zwischen den Konfessionen und Religionsgemeinschaften im Rahmen der Schule und des schulischen Religionsunterrichtes.

## Art. 73 Unterstützung {#art_73}

1 Kirchgemeinden und Landeskirche fördern die Zusammenarbeit zwischen Kirche und Schule.
2 Sie setzen sich für den schulischen Religionsunterricht ein.
c. Kirchliche Religionspädagogik

## Art. 74 Ziele {#art_74}

1 Die Landeskirche führt Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien in das Leben der christlichen Gemeinde ein.
2 Kinder und Jugendliche werden mit dem evangelischen Glauben
vertraut gemacht. Dies geschieht durch gemeinsames Lernen und
Gestalten, insbesondere durch Erfahrungen gottesdienstlichen Feierns
und gemeinschaftlichen Teilens.

## Art. 75 Angebote {#art_75}

1 Die Kirchgemeinden führen verbindliche und freiwillige
religionspädagogische Module. Dazu gehören auch kinder- und jugendgemässe Gottesdienste.
2 Der Kirchenrat legt die Themen der verbindlichen religionspädagogischen Module gemäss den Beschlüssen der Kirchensynode fest.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

## Art. 76 Kinder {#art_76}

1 Kinder bis acht Jahre werden in die Grundformen des
Glaubens und ins Kirchenjahr eingeführt.
2 Kindern von acht bis zwölf Jahren wird ein vertieftes Grundwissen über den Glauben vermittelt. Sie werden angeleitet, für den Glauben Sprache und Ausdruck zu finden.
3 Die verbindlichen religionspädagogischen Module für Kinder von
acht bis zwölf Jahren umfassen mindestens 120 Stunden, unterteilt in
mindestens 30 Stunden je in der zweiten, dritten und vierten sowie
30 Stunden von der fünften bis siebten Klasse.

## Art. 77 Jugendliche {#art_77}

1 Jugendliche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation werden auf der Suche nach einem mündigen Glauben und nach einem
Leben in christlicher Verantwortung begleitet.
2 Die verbindlichen religionspädagogischen Module für Jugendliche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation umfassen mindestens
72 Stunden.

## Art. 78 Konfirmation {#art_78}

1 Voraussetzung für die Konfirmation bildet der Besuch
der verbindlichen religionspädagogischen Module für Kinder und
Jugendliche sowie des schulischen Religionsunterrichtes.
2 Es ist die Regel, dass die Konfirmandinnen und Konfirmanden
getauft sind.
3 Die Konfirmation erfolgt in der Regel am Ende der obligatorischen Schulzeit.
Junge

## Art. 79 Erwachsene {#art_79}

Kirchgemeinden und Landeskirche ermutigen junge
Erwachsene, Verantwortung zu übernehmen. Sie geben ihnen die
Möglichkeit, sich am spirituellen und solidarischen Leben der Kirche
zu beteiligen und eigene Projekte zu gestalten.

## Art. 80 Jugendarbeit {#art_80}

Die offene Jugendarbeit der Kirchgemeinden fördert die
Beziehungsfähigkeit der Jugendlichen, bietet Gelegenheit zur Beteiligung und stärkt das eigenverantwortliche Handeln.
C. Erwachsene

## Art. 81 Grundsatz {#art_81}

1 Kirchgemeinden, Landeskirche und evangelische Bildungsorte fördern die Bildungsarbeit mit Erwachsenen.
2 Die Kirchgemeinden nutzen Beratung, Aus- und Weiterbildung,
Grundlagenarbeit und Kursmodelle der Gesamtkirchlichen Dienste.

## Art. 82 Ziele {#art_82}

1 Die Bildungsarbeit mit Erwachsenen hat zum Ziel,
Menschen in den verschiedenen Lebensphasen bei ihrer Suche nach
Orientierung und christlicher Lebensgestaltung zu begleiten und ihr
spirituelles, soziales und kulturelles Urteilsvermögen zu stärken. Sie
sucht den Glauben zu wecken und zu vertiefen.
2 Die Bildungsarbeit mit Erwachsenen umfasst insbesondere die
Themenbereiche Bibel, Glaube, reformierte Identität, Ethik, Kirche
und Religionen.
D. Evangelische Bildungsorte
Bildungs- und

## Art. 83 Ausbildungsinstitutionen {#art_83}

Die Landeskirche übernimmt ideell und finanziell Mitverantwortung für staatlich anerkannte evangelische Bildungs- und
Ausbildungsinstitutionen, indem sie deren Gründung und Betrieb
unterstützt.
Tagungs- und
Bildungshäuser
Art. 8426 Die Landeskirche führt im Kloster Kappel ein Bildungshaus und damit verbunden einen Gast- und Hotelbetrieb.
E. Verlagswesen
Theologischer

## Art. 85 Verlag Zürich {#art_85}

1 Die Landeskirche fördert die Herausgabe und Verbreitung der Zürcher Bibel und von Publikationen insbesondere aus den
Bereichen Theologie, Kirchengeschichte, Religionspädagogik, Spiritualität und Lebensgestaltung.
2 Sie beteiligt sich zu diesem Zweck am Theologischen Verlag
Zürich TVZ.
4. Abschnitt: Gemeindeaufbau und Leitung
A. Grundlagen

## Art. 86 Gemeindeaufbau {#art_86}

1 Gemeinde wird gebaut durch Gottes Geist, wo Menschen im Glauben gestärkt werden, neue Lebenskraft, Orientierung
und Hoffnung finden und ihren Glauben in der Gemeinschaft leben
können.
2 Gemeindeaufbau schafft Raum für die Gemeinschaft im Feiern,
im Hören auf Gott, im Beten und Dienen sowie im Mitwirken der Mitglieder gemäss ihren Begabungen.
3 Gemeindeaufbau bedeutet, dass Menschen für die Nachfolge
Christi und seine Gemeinde gewonnen werden, dass die Gemeinde das
Evangelium bezeugt und den Dienst der Vermittlung und Versöhnung
in der Gesellschaft wahrnimmt.
4 Gemeinde wird gebaut als Kirche am Ort in der Kirchgemeinde
und als Kirche am Weg in übergemeindlichen, regionalen und gesamtkirchlichen Aufgaben, Projekten und Werken.

## Art. 87 Leitung {#art_87}

1 Die Kirche bedarf der Leitung.
2 Kirchliche Leitung ist Dienst an der Gemeinschaft. Sie erfolgt auf
allen Ebenen nachvollziehbar und in theologischer Verantwortung.
3 Kirchliche Leitung ermöglicht, unterstützt und überprüft die zielgerichtete und koordinierte Aufgabenerfüllung. Sie plant, legt Schwerpunkte fest und stellt deren Umsetzung sicher.

## Art. 88 b. Ausübung {#art_88}

1 Kirchliche Leitung wird durch Behörden und Organe
sowie Ämter und Dienste ausgeübt.
2 Diese nehmen die Leitungsverantwortung im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss Kirchenordnung wahr, namentlich in strategischer,
operativer oder aufsichtsrechtlicher Hinsicht.
3 Kirchliche Leitung sorgt für Qualität in der kirchlichen Arbeit
und verantwortet ein Zusammenarbeiten in gegenseitiger Achtung
und in offener Kommunikation.
a. Bedeutung
B. Öffentlichkeitsarbeit
Präsenz in der

## Art. 89 Öffentlichkeit {#art_89}

1 Kirchgemeinden und Landeskirche sorgen für die Präsenz der Landeskirche in der Öffentlichkeit.
2 Sie nutzen die Möglichkeiten zeitgemässer Kommunikationsmittel.
3 Sie bezeichnen ihre amtlichen Publikationsorgane.
Beziehungen,

## Art. 90 Koordination {#art_90}

1 Die Landeskirche und ihre Kirchgemeinden pflegen im
Rahmen ihrer Zuständigkeit Kontakte zu anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchlichen Organisationen, sozialen und kulturellen Institutionen, Behörden und politischen Parteien sowie Wirtschaftsunternehmungen und Medien.
2 Sie koordinieren ihre Öffentlichkeitsarbeit untereinander und
mit anderen kirchlichen Organisationen.

## Art. 91 Information {#art_91}

1 Kirchensynode und Kirchenrat beteiligen sich am Trägerverein reformiert.zürich.
2 Die vom Trägerverein reformiert.zürich herausgegebene Zeitschrift ist die Zeitschrift für die Mitglieder der Landeskirche. Die
Kirchgemeinden lassen diese ihren Mitgliedern unentgeltlich zukommen.25
3 Der Kirchenrat sorgt für die Information von Mitgliedern kirchlicher Behörden, Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Angestellten der
Landeskirche.

## Art. 92 Unterstützung {#art_92}

Die Landeskirche fördert die kirchliche Medienarbeit.

## Art. 93 Erscheinungsbild {#art_93}

1 Der Kirchenrat erlässt Vorgaben für das Erscheinungsbild der Landeskirche.
2 Er stellt für ökumenische Belange ein besonderes Erscheinungsbild zur Verfügung.

## Art. 94 Kultur {#art_94}

Kirchgemeinden und Landeskirche fördern im Rahmen
ihres Auftrages kulturelle Vorhaben.
C. Archive und kirchliche Register

## Art. 95 Grundsatz {#art_95}

1 Die Landeskirche dokumentiert ihr Wirken.
2 Die kirchlichen Behörden und Organe sowie die Pfarrämter
führen Archive. Die Kirchensynode und ihre Kommissionen sowie die
Rekurskommission übergeben ihre Akten dem Kirchenrat zur Archivierung.
3 Der Kirchenrat regelt die Führung der Archive und kirchlichen
Register in einer Verordnung.

## Art. 96 Pfarrarchiv {#art_96}

1 In jeder Kirchgemeinde besteht ein Pfarrarchiv.
2 Bestandteile des Pfarrarchivs bilden namentlich:
a. Taufregister, Konfirmationsregister, Trauregister und Abdankungsregister,
b. Personal- und Familienregister oder Kartotheken sowie wichtige
Briefwechsel und Akten in pfarramtlichen Angelegenheiten.
Registereintrag

## Art. 97 und Bestätigung {#art_97}

1 Taufen, Konfirmationen und Trauungen sind am Ort des
Vollzuges, Abdankungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person in die kirchlichen Register einzutragen.
2 Die Taufe ist auf einem Taufschein, die Trauung auf einem Trauschein zu bestätigen.
3. Teil: Pfarramt und Dienste der Kirche
1. Abschnitt: Grundlagen
A. Berufung und Berufe

## Art. 98 Berufung {#art_98}

1 Die Kirche beruft Frauen und Männer in ihren Dienst.
2 Ordination und Installation bezeichnen den Dienst am Wort,
Beauftragung und Einsetzung die weiteren Dienste.
3 Die Installation von ordinierten Theologinnen und Theologen
führt zum Dienst im Pfarramt, die Einsetzung von Beauftragten zum
Dienst in einer Kirchgemeinde oder Institution.26

## Art. 99 Personalrecht {#art_99}

1 Kirchgemeinden und Landeskirche sorgen für ein von
Wertschätzung, Vertrauen und gegenseitiger Achtung geprägtes Arbeitsumfeld.
2 Die Kirchensynode erlässt für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für
die Angestellten der Kirchgemeinden und der Landeskirche eine
Personalverordnung.
3 Die Personalverordnung12 regelt insbesondere die Begründung,
Ausgestaltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich aus
diesem ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Entlöhnung der
Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten nach einheitlichen Grundsätzen.26
4 Der Kirchenrat erlässt die zum Vollzug der Personalverordnung
erforderlichen Vorschriften.

## Art. 100 Lohn {#art_100}

1 Die Kirchgemeinden legen die Löhne ihrer Angestellten fest.
2 Der Kirchenrat legt die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie
der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste fest.
3 Die Landeskirche richtet die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer
aus. Sie stellt den Kirchgemeinden die Löhne gemeindeeigener Pfarrstellen in Rechnung.

## Art. 101 Berufsgeheimnis {#art_101}

1 Pfarrerinnen, Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone wahren Geheimnisse, die ihnen um ihres Berufes willen
anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen. Werden sie von anderen Personen unterstützt, so unterstehen diese der
gleichen Geheimhaltungspflicht.
2 Die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen dürfen solche Geheimnisse nur mit Bewilligung des Kirchenrates
offenlegen. Dieser kann die Zustimmung erteilen, wenn überwiegende
kirchliche, öffentliche oder private Interessen dies gebieten.
B. Aus- und Weiterbildung
Pfarrerinnen

## Art. 102 und Pfarrer {#art_102}

Die Landeskirche beteiligt sich am Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst.

## Art. 103 b. Ausserordentliche Zulassung {#art_103}

1 Der Kirchenrat kann Bewerberinnen und Bewerbern
ohne Wahlfähigkeitszeugnis des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst13, die sich über eine ausreichende wissenschaftliche Bildung sowie die praktische und persönliche
Befähigung für das Pfarramt ausweisen, die Zulassung zum Pfarramt
in der Landeskirche erteilen. Diese haben ein Kolloquium zu bestehen.26
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 104 c. Weiterbildung {#art_104}

Der Kirchenrat sorgt für die Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer. Er regelt die Einzelheiten.

## Art. 105 Angestellte {#art_105}

1 Der Kirchenrat sorgt für Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die Angestellten der Kirchgemeinden und der Landeskirche.
2 Er fördert die Zusammenarbeit mit privaten und staatlichen Ausbildungsinstitutionen zur Aus- und Weiterbildung kirchlicher Angestellter.
a. Ausbildungskonkordat
3 Die Landeskirche trägt anerkannte Ausbildungsgänge für kirchliche Berufe mit.

## Art. 106 Freiwillige {#art_106}

Die Landeskirche fördert die Weiterbildung von Freiwilligen.
2. Abschnitt: Pfarramt
A. Grundlagen
Pfarrerinnen

## Art. 107 und Pfarrer {#art_107}

1 Pfarrerinnen und Pfarrer sind theologisch ausgebildet
für die Verkündigung des Evangeliums in Predigt, Taufe und Abendmahl, für die Seelsorge, für die Diakonie, für den Unterricht und die
Bildungsarbeit mit Erwachsenen sowie für den Aufbau der Gemeinde.
2 Sie sind im Gehorsam gegen Jesus Christus und gebunden durch
das Ordinationsgelübde in der Wortverkündigung frei.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer erbringen ihren Dienst in einer Kirchgemeinde, in Institutionen, in regionalen und gesamtkirchlichen Aufgaben und Projekten sowie in den Gesamtkirchlichen Diensten.
B. Ordination und Installation

## Art. 108 Ordination {#art_108}

1 Die Ordination ist die Aufnahme von theologisch ausgebildeten Mitgliedern der Kirche in den Dienst am göttlichen Wort.
Sie setzt das Wahlfähigkeitszeugnis des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und
Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst13 oder die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt der Landeskirche voraus.26
2 Die Ordination wird von einem ordinierten Mitglied des Kirchenrates in einem Gottesdienst nach erfolgtem Ordinationsgelübde vollzogen.
3 Ordinandinnen und Ordinanden versprechen, ihren Dienst als
Pfarrerin, Pfarrer oder in einer anderen beruflichen Stellung in theologischer Verantwortung zu erfüllen und die mit dieser Aufgabe verbundenen persönlichen Verpflichtungen auf sich zu nehmen. Sie leisten das Ordinationsgelübde mit den Worten:
«Ich gelobe vor Gott, den Dienst an seinem Wort aufgrund der
Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes in theologischer
Verantwortung und im Geiste der Reformation zu erfüllen.
Ich gelobe, im Gehorsam gegenüber Jesus Christus diesen Dienst
durch mein Leben zu bezeugen, wo immer ich hinberufen werde.»
4 Die Landeskirche verpflichtet sich mit der Ordination, die ordinierten Theologinnen und Theologen in ihrem kirchlichen Dienst zu
fördern.

## Art. 109 Ministerium {#art_109}

Die seit der Reformation bestehende Liste des Ministeriums umfasst
a. alle von der Landeskirche ordinierten Theologinnen und Theologen,
b. die von einer anderen evangelischen Kirche ordinierten Theologinnen und Theologen, die ein Pfarramt im Dienst der Landeskirche
versehen oder im Dienst einer mit der Landeskirche verbundenen
Institution stehen und auf Gesuch hin vom Kirchenrat ins Ministerium aufgenommen worden sind.

## Art. 110 Installation {#art_110}

1 Die Dekanin oder der Dekan nimmt die Installation
von Pfarrerinnen und Pfarrern im Auftrag und auf Einladung des
Kirchenrates vor.
2 Die Installation findet in einem Gottesdienst statt. Die Dekanin
oder der Dekan leitet die Feier.
3 Die Pfarrerin oder der Pfarrer bestätigt das Ordinationsgelübde
und hält anschliessend die Antrittspredigt.
4 Der Kirchenrat regelt die Voraussetzungen und die Einzelheiten
der Installation.25

## Art. 111 Pfarrtitel {#art_111}

1 Ordinierte Theologinnen und Theologen tragen den
Titel VDM (Verbi Divini Ministra, Verbi Divini Minister).
2 Der Titel Pfarrerin oder Pfarrer wird durch die erstmalige Installation verliehen.
3 Der Kirchenrat kann den Pfarrtitel weiteren ordinierten Theologinnen und Theologen auf deren Gesuch hin verleihen.
C. Gemeindepfarramt

## Art. 112 Auftrag {#art_112}

1 Pfarrerinnen und Pfarrer leiten den Gottesdienst und
die Seelsorge in der Gemeinde.
2 Sie tragen mit am Aufbau der Gemeinde und verantworten dessen theologische Reflexion.

## Art. 113 Amtspflichten {#art_113}

1 Pfarrerinnen und Pfarrer erfüllen namentlich folgende
Aufgaben und Pflichten:
a. Gottesdienst, Abendmahl, Taufe und Konfirmation,
b. Trauungen und Abdankungen,
c. Seelsorge,
d. diakonische Aufgaben, soweit diese nicht von Sozialdiakoninnen
und Sozialdiakonen wahrgenommen werden,
e. Gestaltung von und Mitwirkung in religionspädagogischen Angeboten sowie Bildungsarbeit mit Erwachsenen,
f.34 Vertretung von Anliegen der Landeskirche, der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz, des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen
Schweiz HEKS, der Missionswerke und der Ökumene,
g. Betreuung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register sowie Beurkundung von Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Abdankungen,
h. Weiterbildung im Blick auf die Selbst-, Sozial- und Fachkompetenz.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer stellen die Erreichbarkeit des Pfarramtes sicher. Bei Abwesenheit sorgen sie für eine Stellvertretung.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer können eine Amtshandlung, die sie in
Gewissensnot bringt, nach Rücksprache mit der Dekanin oder dem
Dekan ablehnen. Diese oder dieser sorgt für eine Stellvertretung.34
arbeit
Art. 11426 1 Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer tätig, so bilden sie den Pfarrkonvent.
2 Der Pfarrkonvent verantwortet den Aufbau der Gemeinde in theologischer Hinsicht. Er ist Ort der Aussprache, des Austausches und der
Koordination.
3 Der Pfarrkonvent bestimmt aus seiner Mitte auf bestimmte Dauer:
a. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
b. die weiteren Pfarrerinnen und Pfarrer, die neben der oder dem
Vorsitzenden an den Sitzungen der Kirchenpflege teilnehmen.
4 Sind in einem Pfarramt mehr als vier Pfarrerinnen und Pfarrer
tätig, so kann die Kirchgemeindeordnung die Zahl der Pfarrerinnen
und Pfarrer gemäss Abs. 3 auf vier beschränken.
5 Die oder der Vorsitzende des Pfarrkonventes ist in erster Linie
verantwortlich für die Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege und
dem Gemeindekonvent.
b. Pfarrdienstordnung
Art. 11526 1 In Kirchgemeinden mit einem Pfarrkonvent erarbeitet dieser innert sechs Monaten seit der letzten Wahl gemäss Art. 125
eine Pfarrdienstordnung und legt sie der Kirchenpflege zur Genehmigung vor.
2 Die Pfarrdienstordnung bezweckt insbesondere, die Arbeit der
Pfarrerinnen und Pfarrer unter Wahrung des Gesamtzusammenhanges
der Gemeinde unter diesen aufzuteilen.
a. Pfarrkonvent
StellenzuteilungArt. 11626 1 In jeder Kirchgemeinde besteht ein Pfarramt.
2 Die für die Pfarrämter in den Kirchgemeinden insgesamt zur Verfügung stehenden Stellenprozente berechnen sich anhand des mittleren landeskirchlichen Quorums.
3 Das mittlere landeskirchliche Quorum entspricht der Zahl der
Mitglieder der Landeskirche pro 100 Stellenprozent in einem Pfarramt. Es beträgt pro 100 Stellenprozent mindestens 1500 und höchstens
1800 Mitglieder.
4 Die Kirchensynode setzt das mittlere landeskirchliche Quorum
jeweils für die Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer fest.
b. Stellenprozente der
Kirchgemeinden
Art. 11726 1 Die Kirchgemeinden verfügen im Pfarramt über 10 Stellenprozent pro 200 Mitglieder, mindestens aber über 50 Stellenprozent.
2 Kirchgemeinden, die mehr als 2000 Mitglieder zählen, verfügen
im Pfarramt über zusätzliche Stellenprozente. Diese werden pro Anzahl Mitglieder gewährt, die der Hälfte des mittleren landeskirchlichen
Quorums entsprechen. Die Kirchensynode legt die Höhe der Stellenprozente pro Anzahl Mitglieder, die der Hälfte des mittleren landeskirchlichen Quorums entsprechen, jeweils für die Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer fest.
3 Die Stellenprozente gemäss Abs. 1 und 2 werden zusammengezählt
und auf 10% gerundet.
4 Der Kirchenrat kann im Rahmen des von der Kirchensynode
bewilligten Kredites Kirchgemeinden befristet oder auf Amtsdauer
weitere Stellenprozente im Pfarramt zuteilen, insbesondere zur Förderung eines projektorientierten Gemeindeaufbaus, zur Berücksichtigung
besonderer Verhältnisse in der pfarramtlichen Tätigkeit und zur Vermeidung von Härtefällen. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in
einer Verordnung.
Art. 11827
Gemeindeeigene
Pfarrstellen
Art. 119 1 Die Kirchgemeinden können mit Bewilligung des Kirchenrates allein oder gemeinsam mit anderen Kirchgemeinden gemeindeeigene Pfarrstellen errichten.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Kirchgemeinde keine Beiträge aus dem Finanzausgleich bezieht und die vorgeschriebenen Leistungen für diese Stellen übernimmt.
3 Für die Inhaberinnen und Inhaber gemeindeeigener Pfarrstellen
gelten die Bestimmungen über das Gemeindepfarramt.
Aufteilung
von Pfarrstellen
Art. 12026 1 Jede Kirchgemeinde teilt die ihr gemäss Art. 117 zugewiesenen Stellenprozente so auf, dass die Stellenpensen der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Regel mindestens je 30% betragen.
a. Grundlagen
2 Die Kirchgemeinden berücksichtigen bei der Aufteilung gemäss
Abs. 1 insbesondere:
a. den Gesamtzusammenhang der Gemeinde,
b. die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für die Gemeinde
durch das Pfarramt,
c. die Erfüllung des Auftrags und der Amtspflichten gemäss Art. 112
und 113 durch das Pfarramt,
d. soweit geboten und möglich die beruflichen, persönlichen und
familiären Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Stellvertretungen Art. 121 1 Stellvertreterinnen und Stellvertreter versehen die pfarramtlichen Aufgaben
a. in einer freien Pfarrstelle bis zu deren Besetzung,
b. bei Verhinderung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers.
2 Die Kirchgemeinde stellt Stellvertreterinnen und Stellvertretern
geeignete Amtsräume zur Verfügung.
Wohnsitzpflicht Art. 12226 1 Wenigstens eine gewählte Pfarrerin oder ein gewählter Pfarrer wohnt in der Kirchgemeinde.
2 Die Kirchgemeinden können durch die Kirchgemeindeordnung
weitere gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichten, in der Kirchgemeinde zu wohnen.
3 Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht gemäss Abs. 1 und 2 bewilligt der Kirchenrat.
4 Gemäss Abs. 1 und 2 wohnsitzpflichtige Pfarrerinnen und Pfarrer
wohnen in einem Pfarrhaus oder in einer Pfarrwohnung. Ausnahmen
bewilligt die Kirchenpflege.
D. Pfarramt in Institutionen
Auftrag Art. 123 1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen leiten in deren
Rahmen den Gottesdienst und die Seelsorge.
2 Die Seelsorge in Institutionen umfasst die seelsorgliche Zuwendung zu den Einzelnen sowie die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden der Institution und deren seelsorgliche Begleitung.
3 Die Kirchensynode erlässt eine Verordnung über die Seelsorge in
Institutionen.
E. Wahl und Anstellung
Wahl26Art. 124 1 Die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirchgemeinden richtet sich nach dem Kirchengesetz10 und dem Gesetz über die
politischen Rechte7.
2 Die Wahl erfolgt an der Urne, sofern die Kirchgemeindeordnung
nicht die Wahl in der Kirchgemeindeversammlung vorsieht.
3 Der Kirchenrat regelt das Verfahren in einer Verordnung.
b. Bestätigungswahl
Art. 12526 1 Die Bestätigungswahl der Pfarrerinnen und Pfarrer in
Kirchgemeinden erfolgt an der Urne, sofern keine stille Wahl zustande
kommt.
2 In den Kirchgemeinschaften tritt die Wahl in der Kirchgemeindeversammlung an die Stelle der Wahl an der Urne.
3 Der Kirchenrat regelt das Verfahren in einer Verordnung.
c. Stellenpensum
Art. 12626 1 In Kirchgemeinden, die im Pfarramt über weniger als
60 Stellenprozent verfügen, erfolgt die Wahl der Pfarrerin oder des
Pfarrers auf die gesamten Stellenprozente, die der Kirchgemeinde
gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 zustehen.
2 Wenigstens eine gewählte Pfarrerin oder ein gewählter Pfarrer
der Kirchgemeinde bekleidet ein Stellenpensum von mindestens
a. 60%, wenn die Kirchgemeinde im Pfarramt über mehr als 60 und
höchstens 180 Stellenprozent verfügt,
b. 80%, wenn die Kirchgemeinde im Pfarramt über mehr als 180 Stellenprozent verfügt.
3 Im Übrigen können Pfarrerinnen und Pfarrer nur gewählt werden, wenn ihr Stellenpensum in der Kirchgemeinde mindestens 30%
beträgt.
Pfarrstellen
in Institutionen
und weiteren
Diensten, Stellvertretungen
Art. 12726 Der Kirchenrat stellt die Pfarrerinnen und Pfarrer in
Institutionen und weiteren Diensten sowie die Stellvertreterinnen und
Stellvertreter an.
WahlfähigkeitArt. 12826 Die Wahlfähigkeit für das Pfarramt besitzt, wer
a. gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung
der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre
Zulassung zum Kirchendienst13 das Wahlfähigkeitszeugnis erhalten
hat und ordiniert worden ist oder
a. Neuwahl
b. vom Kirchenrat nach bestandenem Kolloquium und der Erfüllung
der weiteren vom Kirchenrat bestimmten Voraussetzungen unbeschränkt für alle landeskirchlichen oder beschränkt für besonders
umschriebene Pfarrämter oder Aufgaben gemäss Art. 113 Abs. 1
als wahlfähig bezeichnet worden ist.
Wählbarkeit Art. 12926 1 Die Wählbarkeit ist Voraussetzung für die Wahl in ein
Pfarramt der Landeskirche und für die Anstellung in einem pfarramtlichen Dienst der Landeskirche. Sie ist vor jeder Wahl oder Anstellung
vom Kirchenrat zu erteilen. Der Kirchenrat regelt die Ausnahmen.
2 Die Wählbarkeit setzt die Wahlfähigkeit und die zur Führung des
Pfarramtes nötige persönliche Befähigung voraus.
3 Stehen ordinierte Theologinnen und Theologen während mehr
als acht Jahren ausserhalb des Kirchendienstes, so klärt der Kirchenrat
im Hinblick auf die Feststellung der Wählbarkeit ab, ob die fachliche
und persönliche Befähigung noch gegeben ist. Er trifft die hierfür erforderlichen Anordnungen.
b. Verlust Art. 130 1 Die Wählbarkeit erlischt mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder mit der Erteilung eines Tätigkeitsverbotes nach
den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches15.26
2 Entzieht die zuständige Kirchenbehörde einer Pfarrerin oder
einem Pfarrer im Gebiete des Konkordates betreffend die gemeinsame
Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer
und ihre Zulassung zum Kirchendienst die Wählbarkeit, so gilt dieser
Entzug auch für den Dienst in der Landeskirche, sofern er in einem
dem landeskirchlichen gleichwertigen Verfahren erfolgt ist.
c. Rehabilitation Art. 13126 1 Ist gegen eine Pfarrerin oder einen Pfarrer nach den
Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches15 ein Tätigkeitsverbot verhängt worden, so kann die Wählbarkeit nicht vor Ablauf von
dessen Dauer wieder erteilt werden.
2 Der Kirchenrat trifft vor der Wiedererteilung der Wählbarkeit die
hierfür erforderlichen Anordnungen.
F. Entlassung aus dem Amt
Rücktritt und
Entlassung
Art. 13226 1 Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die zurücktreten
wollen, ersuchen den Kirchenrat um die Entlassung aus dem Amt.
Dieser entscheidet über den Zeitpunkt der Entlassung.
a. Erteilung
2 Der Kirchenrat entlässt gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer auf
Ende des Monats, in welchem sie das Altersjahr vollenden, das für
Männer den Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründet.
AbberufungArt. 13326 Der Kirchenrat kann gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer
abberufen, die sich zur Weiterführung ihres Amtes als unfähig oder
unwürdig erwiesen haben oder deren Verhalten Ursache schwerer
Missstände in der Kirchgemeinde ist.
3. Abschnitt: Gemeindedienste
Beauftragung
und Einsetzung
Art. 13426 1 Die Beauftragung ist die Aufnahme in den kirchenmusikalischen, diakonischen oder katechetischen Dienst. Sie erfolgt
durch ein Mitglied des Kirchenrates.
2 Der Kirchenrat regelt die Voraussetzungen und die Form der
Beauftragung.
3 Die Einsetzung in den Dienst einer Kirchgemeinde erfolgt im
Rahmen eines Gottesdienstes durch ein Mitglied der Kirchenpflege.
4 Weitere Angestellte werden im Rahmen eines Gottesdienstes
der Gemeinde vorgestellt.
Kirchenmusikerin,
Kirchenmusiker
Art. 135 Organistinnen und Organisten, Kantorinnen und Kantoren, Chorleiterinnen und Chorleiter sowie weitere Musikerinnen und
Musiker nehmen kirchenmusikalische Aufgaben der Kirchgemeinde
wahr.
Sozialdiakonin,
Sozialdiakon
Art. 136 Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone erfüllen Aufgaben
im Rahmen des diakonischen Auftrages der Landeskirche. Sie gewährleisten die diakonische Präsenz in Kirche und Gesellschaft und wirken
in der kirchlichen Bildungsarbeit mit.
Katechetin,
Katechet
Art. 137 Katechetinnen und Katecheten erfüllen Aufgaben im
Rahmen des religionspädagogischen Auftrages der Landeskirche. Sie
gestalten religionspädagogische Angebote der Kirchgemeinde.
Kirchgemeindeschreiberin,
Kirchgemeindeschreiber
Art. 137 a25 Kirchgemeindeschreiberinnen und Kirchgemeindeschreiber unterstützen die Kirchenpflege, das Pfarramt und die Dienste
der Kirchgemeinde in der Aufgabenerfüllung und nehmen die durch
die Kirchenpflege übertragenen Aufgaben wahr.
Sekretariatsangestellte
Art. 138 Sekretariatsangestellte übernehmen administrative Aufgaben in der Kirchgemeinde. Sie besorgen die Kirchgemeindeverwaltung.
Sigristin, Sigrist,
Hauswartin,
Hauswart
Art. 139 1 Sigristinnen und Sigristen verantworten die Vorbereitung der Gottesdienste gemäss den Beschlüssen der Kirchenpflege und
nach den Weisungen der Pfarrerin oder des Pfarrers.
2 Sigristinnen und Sigristen sowie Hauswartinnen und Hauswarte
besorgen den Unterhalt von Kirchen und weiteren kirchlichen Liegenschaften, Gebäuden und Räumlichkeiten. Sie wirken bei der Vorbereitung und Durchführung von Anlässen mit.
Stellenumfang Art. 140 1 Der Kirchenrat gibt Empfehlungen für die Stellenpensen im Bereich der Gemeindedienste heraus.
2 Kirchgemeinden, die Beiträge aus dem Finanzausgleich beziehen,
dürfen die empfohlenen Stellenpensen nicht überschreiten.
4. Abschnitt: Freiwillige
Freiwilligenarbeit
Art. 141 1 Die Freiwilligen beteiligen sich an der Gestaltung des
Gemeindelebens.
2 Die Kirchgemeinden schaffen für die Freiwilligen ein von Wertschätzung, Vertrauen und gegenseitiger Achtung geprägtes Umfeld.
Die Verantwortlichen sorgen für entsprechende Rahmenbedingungen.
Sie berücksichtigen die besonderen Fähigkeiten der Freiwilligen und
fördern und unterstützen diese im Hinblick auf ihren Einsatz.
3 Der Kirchenrat erlässt Richtlinien zur Freiwilligenarbeit.
5. Abschnitt: Gesamtkirchliche Dienste
Gesamtkirchliche Dienste
Art. 14226 1 Die Landeskirche verfügt über die Gesamtkirchlichen
Dienste. Der Kirchenrat regelt deren Aufgaben, Organisation und Zuständigkeiten und bestimmt deren Leitung.
2 Die Gesamtkirchlichen Dienste übernehmen Aufgaben, die sich
der Landeskirche gesamthaft stellen.
3 Sie erbringen im Rahmen ihres Auftrages Leistungen zugunsten
der Kirchgemeinden und von regionalen Projekten und Aufgaben, insbesondere für kirchliche Behörden und Dienststellen, Pfarrerinnen
und Pfarrer sowie Angestellte und Freiwillige. Sie stellen Beratungsangebote und Kursmodelle zur Verfügung, bieten Aus- und Weiterbildungen an und leisten Grundlagenarbeit. Sie können für Kirchgemeinden gegen Entschädigung weitere Aufgaben übernehmen.
4 Die Landeskirche kann sich für die Erfüllung von Aufgaben
gemäss Abs. 3 an einer juristischen Person beteiligen oder eine solche
gründen.
4. Teil: Aufbau und Organisation
1. Abschnitt: Grundlagen
GliederungArt. 143 1 Die Landeskirche baut auf den Kirchgemeinden auf.
2 Sie gliedert sich in Kirchgemeinden, kirchliche Bezirke und Landeskirche.
SubsidiaritätArt. 144 1 Kirchgemeinden, kirchliche Bezirke und Landeskirche
folgen in der Aufgabenerfüllung dem Grundsatz der Subsidiarität.
2 Sie erfüllen die ihnen gemäss Kirchenordnung und kantonalem
Recht zugewiesenen Aufgaben und ergänzen sich gegenseitig.
3 Die diakonisch-seelsorgliche Präsenz in Institutionen ist Aufgabe
der Landeskirche.
Eignung und
Verpflichtung
Art. 145 1 Bei Wahlen in eine Behörde oder in ein Amt ist die
persönliche und fachliche Eignung der Vorgeschlagenen zu beachten.
2 Mit der Annahme der Wahl in eine Behörde oder ein Amt anerkennen die Gewählten stillschweigend oder, wo vorgesehen, durch
Ablegen eines Gelübdes Wesen und Auftrag der Landeskirche sowie
die Verpflichtung, diesen Auftrag in christlicher Verantwortung zu erfüllen.
Schulung und
Weiterbildung
Art. 146 1 Die Schulung von Mitgliedern kirchlicher Behörden
und von weiteren Amtsträgerinnen und Amtsträgern ist Aufgabe der
Landeskirche.
2 Mitglieder kirchlicher Behörden sowie weitere Amtsträgerinnen
und Amtsträger eignen sich die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten an und bilden sich für ihre Aufgabe weiter.
Zuständigkeit
und Verantwortlichkeit
Art. 147 1 Behörden und ihre Mitglieder üben ihre Rechte und
Pflichten im Rahmen ihrer Zuständigkeit und der gesetzlichen Bestimmungen aus. Zuständigkeitskonflikte entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, im Zweifelsfall der Kirchenrat.
2 Behörden und ihre Mitglieder sind zum Eingreifen verpflichtet,
wenn sie Pflichtverletzungen oder Missstände feststellen. Liegen diese
ausserhalb ihrer Zuständigkeit, so erstatten sie der zuständigen Stelle
Meldung.
Spannungen
und Konflikte
Art. 148 1 Behörden und Organe klären Spannungen und Konflikte im Gespräch.
2 Lässt sich eine Klärung im Gespräch nicht erreichen, so schaffen
sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf geeignete Weise Abhilfe.
2. Abschnitt: Kirchgemeinde
A. Grundlagen
Organe Art. 14926 1 Organe der Kirchgemeinde sind:
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten,
b. die Kirchgemeindeversammlung oder an deren Stelle das Kirchgemeindeparlament,
c. die Kirchenpflege,
d. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Kirchgemeindeversammlung und an der Urne aus.
3 Für Initiative und Referendum in Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die
politischen Rechte7 über Initiativen und Referenden in Gemeinden
und Zweckverbänden sinngemäss.
Grundsatz
der Zuordnung
Art. 150 1 Die Kirchenpflege, die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie
die Angestellten sind in gemeinsamer Verantwortung zum Aufbau der
Gemeinde gerufen.
2 Die Kirchenpflege nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der behördlichen Verantwortung gemäss Kirchenordnung und kantonalem Recht
wahr.
3 Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Angestellten erfüllen ihre
Aufgaben je in ihrem besonderen Dienst gemäss der Kirchenordnung,
den Vorgaben der Kirchenpflege und den besonderen Gegebenheiten
der Kirchgemeinde.
Bestand Art. 151 1 Die Kirchgemeinden sind im Anhang zur Kirchenordnung aufgeführt.
2 Die Neubildung, Vereinigung und Auflösung von Kirchgemeinden erfolgt durch Beschluss der Kirchensynode auf Gesuch der betreffenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände oder nach deren
Anhörung. Die Kirchensynode entscheidet über die Zuweisung zu
einem Bezirk, wenn die Kirchgemeinden verschiedenen Bezirken angehörten.
3 Die Änderung eines Kirchgemeindenamens erfolgt durch Beschluss
der Kirchensynode auf Gesuch der Kirchgemeinde oder nach deren
Anhörung.
Änderungen
im Bestand
Art. 151 a25 1 Für den Zusammenschluss von Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes6 über den Zusammenschluss von politischen Gemeinden sinngemäss, soweit die Kirchenordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
2 Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Kirchgemeinde beschliessen den Vertrag über den Zusammenschluss an der Urne. Der Zusammenschluss bedarf der Zustimmung in jeder beteiligten Kirchgemeinde.
Vorbehalten bleibt der Zusammenschluss durch die Kirchensynode nach
Anhörung der betreffenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände gemäss Art. 151 Abs. 2.34
3 Die Stimmberechtigten der beteiligten Kirchgemeinden beschliessen nach Massgabe von Art. 153 Abs. 2 über die Kirchgemeindeordnung der zusammengeschlossenen Kirchgemeinde, sofern der Vertrag
über den Zusammenschluss nicht einen Beschluss der Gesamtheit der
Stimmberechtigten der beteiligten Kirchgemeinden an der Urne vorschreibt.
b. Unterstützung
Art. 151 b25 1 Kirchgemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, werden in ihren Bestrebungen von der Landeskirche unterstützt.
2 Der Kirchenrat kann finanzielle Beiträge gewähren. Die Finanzverordnung11 regelt die Einzelheiten.
c. AufteilungArt. 151 c25 Die Aufteilung von Kirchgemeinden erfolgt durch
Beschluss der Kirchensynode. Für das Verfahren gilt Art. 151 Abs. 2
sinngemäss.
d. Gebietsänderung
Art. 151 d25 Für Änderungen im Gebiet von Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes6 über Gebietsänderungen sinngemäss.
AutonomieArt. 152 1 Die Kirchgemeinden nehmen ihren Auftrag als Teil der
Landeskirche wahr.
2 Sie regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kirchenordnung
und des übergeordneten Rechts selbstständig.
Kirchgemeindeordnung
Art. 15326 1 Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation und die
Zuständigkeit ihrer Organe im Rahmen des übergeordneten Rechts in
einer Kirchgemeindeordnung.
a. Zusammenschluss
2 Erlass und Änderungen der Kirchgemeindeordnung werden von
den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen, sofern nicht
a. die Kirchgemeindeordnung die Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung vorsieht,
b. in Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament dieses
unter Vorbehalt des fakultativen Referendums entscheidet.
3 Die Kirchgemeindeordnung unterliegt der Genehmigung des Kirchenrates. Diese wird erteilt, wenn die Kirchgemeindeordnung dem
übergeordneten Recht entspricht. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten der Kirchgemeindeordnung.
Innerer
Zusammenhalt
Art. 154 Bei der Bestellung von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie bei der Besetzung kirchlicher Ämter und Dienste ist dem
inneren Zusammenhalt und dem Ganzen der Kirchgemeinde Rechnung zu tragen.
Kirchliche
Vielfalt
Art. 15526 1 Die Landeskirche und die Kirchgemeinden fördern
unterschiedliche Formen des kirchlichen Lebens. Sie unterstützen entsprechende Initiativen von Mitgliedern sowie von Werken und Gemeinschaften, die mit der Landeskirche in Verbindung stehen, und
stellen dafür in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung.
2 Im Rahmen des Auftrages der Landeskirche achten sie dabei insbesondere auf lebensweltliche Gesichtspunkte und sind bestrebt, diese
in das Ganze von Kirchgemeinden und Landeskirche einzubeziehen.
3 Der Kirchenrat kann Vorschriften erlassen.
Aufsicht und
Rechtsschutz
Art. 155 a25 Für die Aufsicht über die Kirchgemeinden und die
Kirchgemeindeverbände sowie für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes6 über Aufsicht und Rechtsschutz
sinngemäss, soweit die Kirchenordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
B. Kirchgemeindeversammlung
Art. 156 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde versammelt sich in der Kirchgemeindeversammlung.
Aufgaben Art. 15726 1 Der Kirchgemeindeversammlung kommen namentlich zu:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes der Kirchenpflege und Aussprache über den Stand des kirchlichen Lebens,
b. Abnahme der Jahresrechnung,
c. Festlegung von Budget und Steuerfuss,
d. Wahl der zusätzlichen Mitglieder sowie der Präsidentin oder des
Präsidenten der Pfarrwahlkommission,
e. Geschäfte von Oberbehörden, die ihr durch die Kirchenpflege
unterbreitet werden,
f. Übernahme neuer Gemeindeaufgaben und Bestimmung der zuständigen Organe,
g. weitere ihr durch die Kirchgemeindeordnung oder durch Kirchgemeindebeschluss vorbehaltene oder von der Kirchenpflege vorgelegte Geschäfte.
2 Soweit eine Urnenabstimmung nicht ausgeschlossen ist, kann in
der Kirchgemeindeversammlung ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der
Urne abgestimmt wird.
WahlverfahrenArt. 157 a25 1 Vor einer Kirchgemeindeversammlung kann die Kirchenpflege einen Termin ansetzen, bis zu dem Wahlvorschläge angemeldet werden können.
2 Die Kirchenpflege veröffentlicht die Wahlvorschläge.
3 Die Stimmberechtigten sind an die Wahlvorschläge nicht gebunden.
b. Geheime
Wahlen
Art. 157 b25 1 Wahlen finden im geheimen Verfahren statt, wenn
die Kirchgemeindeordnung oder das übergeordnete Recht dies vorschreibt oder wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten
dies verlangt.
2 Für geheime Wahlen gelten folgende Vorschriften:
a. Aus der Versammlung werden Wahlvorschläge gemacht. Die
Stimmberechtigten sind nicht daran gebunden.
b. Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Zetteln. Es
gelten die Gültigkeitsvorschriften des Gesetzes über die politischen
Rechte7.
c. Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.
d. Es findet ein Wahlgang statt. Gewählt sind die Personen, die am
meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit zieht die
Präsidentin oder der Präsident das Los.
Freie
Versammlungen
Art. 158 1 Die Kirchenpflege kann für die Beratung kirchlicher
Anliegen zu freien Versammlungen einladen.
2 Beschlüsse solcher Versammlungen haben die Wirkung von Anregungen.
a. Wahlvorschläge
C. Kirchgemeindeparlament25
Bestand Art. 158 a25 1 Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchgemeindeversammlung ein Kirchgemeindeparlament einführen.
2 Die Kirchgemeindeordnung legt die Zahl der Mitglieder fest.
Öffentlichkeit
der Verhandlungen
Art. 158 b25 1 Die Verhandlungen des Kirchgemeindeparlamentes
sind öffentlich.
2 Das Kirchgemeindeparlament schliesst die Öffentlichkeit von
der Behandlung einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende kirchliche, öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 des Gesetzes
über die Information und den Datenschutz8 dies erfordern.
Wahl Art. 158 c25 1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des
Kirchgemeindeparlamentes im Verfahren für Mehrheitswahlen an
der Urne gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte7, soweit die
Kirchenordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
2 Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen. Ersatzwahlen erfolgen in stiller Wahl, sofern die Voraussetzungen gemäss
dem Gesetz über die politischen Rechte7 erfüllt sind.
3 Die Kirchgemeinde kann durch die Kirchgemeindeordnung in
mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden.
b. Wahlvorschläge
Art. 158 d25 1 Erneuerungswahlen und, soweit die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt sind, Ersatzwahlen erfolgen mit
gedruckten Wahlvorschlägen.
2 Zur Wahl vorgeschlagene Personen erklären auf dem Wahlvorschlag unterschriftlich, ob sie als Pfarrerin oder Pfarrer in der betreffenden Kirchgemeinde tätig sind oder als Angestellte oder Angestellter im Dienste dieser Kirchgemeinde stehen.
c. Wahl von
Pfarrerinnen,
Pfarrern und
Angestellten
Art. 158 e25 1 Höchstens ein Drittel der Mitglieder des Kirchgemeindeparlamentes darf als Pfarrerin oder Pfarrer in der Kirchgemeinde tätig sein oder als Angestellte oder Angestellter im Dienst der
Kirchgemeinde stehen.
2 Die wahlleitende Behörde weist die gewählten Personen bei der
Mitteilung der Wahl auf die Bedingung gemäss Abs. 1 hin.
3 Ist nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung die Bedingung von
Abs. 1 nicht eingehalten, so ist die Wahl jener Pfarrerinnen, Pfarrer
und Angestellten, die das absolute Mehr erreicht haben und die in der
Kirchgemeinde tätig sind oder in deren Dienst stehen, mit den tiefsten
Stimmenzahlen ungültig. Haben weitere Personen das absolute Mehr
erreicht, so rücken diese in der Reihenfolge des erzielten Resultates
nach.
a. Wahlverfahren
4 Können im Verfahren gemäss Abs. 3 nicht alle Sitze besetzt werden, so findet für die freien Sitze ein zweiter Wahlgang statt. Abs. 3 ist
sinngemäss anwendbar.
d. Nicht besetzte
Stellen
Art. 158 f25 1 Lehnt eine Person die Wahl ab, so gilt diejenige Person als gewählt, die unter den gewählten, aber als überzählig ausgeschiedenen Personen das beste Resultat erzielt hat.
2 Kann ein Sitz nicht besetzt werden, so findet ein zweiter Wahlgang statt.
KonstituierungArt. 158 g25 1 Das Kirchgemeindeparlament konstituiert sich selber. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Die Kirchenpflege nimmt an den Sitzungen des Kirchgemeindeparlamentes mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Aufgaben und
Befugnisse
Art. 158 h25 1 Das Kirchgemeindeparlament beschliesst über die
Geschäfte gemäss Art. 157 Abs. 1 sowie über Geschäfte, die ihm gemäss kantonalem Recht, der Kirchenordnung und der Kirchgemeindeordnung zugewiesen sind.
2 Ist eine Urnenabstimmung gemäss Gemeindegesetz6 und Kirchenordnung nicht ausgeschlossen oder nicht vorgeschrieben, so bestimmt
die Kirchgemeindeordnung, welche Beschlüsse des Kirchgemeindeparlamentes dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.
D.26 Kirchenpflege
Funktion und
Art. 159 1 Die Kirchenpflege berät, entscheidet und vollzieht die
ihr übertragenen Geschäfte der Kirchgemeinde. Sie führt die Verwaltung der Kirchgemeinde und nimmt die Aufsicht wahr.
2 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.
WahlArt. 16026 1 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde wählen die
Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchenpflege
an der Urne, sofern die Kirchgemeindeordnung nicht die Wahl in der
Kirchgemeindeversammlung vorsieht.
2 Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen.
3 Die Kirchgemeindeordnung kann für die Mitglieder der Kirchenpflege auf den politischen Wohnsitz in der Kirchgemeinde verzichten.
4 Eine Person kann gleichzeitig nur einer Kirchenpflege angehören.
5 Die Wahl der Kirchenpflege richtet sich
a. bei der Wahl an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes
über die politischen Rechte7 über Mehrheitswahlen an der Urne,
b. bei der Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes6 und der Kirchenordnung.
Bekanntgabe
der Wahl
Art. 161 1 Erfolgte Wahlen in die Kirchenpflege sind amtlich zu
publizieren, der Kirchgemeinde bekannt zu geben sowie nach Eintritt
der Rechtskraft der Bezirkskirchenpflege, dem Kirchenrat und dem
Bezirksrat mitzuteilen.
2 Neu in die Kirchenpflege gewählte Mitglieder werden im Rahmen eines Gottesdienstes in der Kirchgemeinde begrüsst.
Konstituierung Art. 16226 1 Die Kirchenpflege konstituiert sich mit Ausnahme der
Präsidentin oder des Präsidenten selber. Sie teilt den einzelnen Mitgliedern Aufgabenbereiche zu.
2 An den Sitzungen der Kirchenpflege nehmen mit beratender
Stimme und Antragsrecht teil:
a. in einer Kirchgemeinde ohne Pfarrkonvent die Pfarrerin oder der
Pfarrer,
b. in einer Kirchgemeinde mit einem Pfarrkonvent die oder der Vorsitzende und die weitere Vertretung des Pfarrkonventes gemäss
Art. 114 Abs. 3 lit. b sowie weitere Pfarrerinnen und Pfarrer auf
Einladung der Kirchenpflege,
c. die Leiterin oder der Leiter des Gemeindekonventes,
d. die Kirchgemeindeschreiberin oder der Kirchgemeindeschreiber,
soweit die Kirchgemeinde über eine solche Stelle verfügt.
3 Leitet eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Gemeindekonvent, so
kann ein weiteres Mitglied des Gemeindekonventes an den Sitzungen
der Kirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht teilnehmen.
4 Die Kirchenpflege kann für einzelne Geschäfte weitere Personen
mit beratender Stimme zu den Sitzungen einladen.
5 Die Kirchenpflege gibt sich eine Geschäftsordnung.
Aufgaben Art. 16326 1 Die Kirchenpflege erfüllt ihre Aufgaben auf der
Grundlage des Evangeliums mit Blick auf die ganze Kirchgemeinde
und die Landeskirche.
a. Im
Allgemeinen
2 Sie besorgt die Aufgaben, die ihr durch das übergeordnete Recht
und die Kirchgemeindeordnung übertragen und keiner anderen Behörde oder keinem anderen Organ zugewiesen sind, namentlich
a. Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen,
b. Festlegung der Organisation der Kirchgemeinde unter Vorbehalt
der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlamentes sowie der Stimmberechtigten an der Urne,
c. Beschlussfassung über Legislaturziele und Arbeitsschwerpunkte,
d. Beschlussfassung über Anstellungen,
e. Personalführung,
f. Verabschiedung von Budget und Jahresrechnung zuhanden der
Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlamentes,
g. Erlass und Nachführung des Finanzplanes und des Stellenplanes,
h. Entscheide über Vergabungen und die Verwendung der Kollekten,
i. Unterhalt und Verwaltung von Kirchen, Kirchgemeindehäusern,
Pfarrhäusern und weiteren Liegenschaften,
j. Mitwirkung bei gottesdienstlichen Aufgaben und Teilnahme am
Leben der Kirchgemeinde.
3 Die Kirchenpflege vertritt die Anliegen der evangelischen Hilfswerke und Missionen in der Kirchgemeinde. Sie ist für die Pflege und
Förderung der Beziehungen in der Ökumene und zu anderen Glaubensgemeinschaften mitverantwortlich.
4 Die Aufgabenübertragung an Mitglieder und Ausschüsse der
Kirchenpflege, an Kommissionen sowie an Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte richtet sich nach dem Gemeindegesetz6.
b. AufsichtArt. 164 1 Die Kirchenpflege führt die Aufsicht über
a. das kirchliche Leben in der Gemeinde,
b. die Amtsführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,
c. die Aufgabenerfüllung durch Angestellte und Freiwillige.
2 Art. 223 b über die Administrativuntersuchung ist sinngemäss anwendbar.33
c. Berichterstattung und
Öffentlichkeitsarbeit
Art. 165 1 Die Kirchenpflege erstattet der Kirchgemeindeversammlung oder dem Kirchgemeindeparlament und der weiteren Öffentlichkeit jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und das kirchliche Gemeindeleben.26
2 Sie stellt dem Kirchenrat alle Unterlagen und Angaben zur Verfügung, die dieser für die Planung und Erfüllung der Aufgaben der
Landeskirche sowie für die Berichterstattung gemäss Kirchengesetz10
benötigt. Sie gibt dem Kirchenrat namentlich Rechenschaft über die
Verwendung der finanziellen Mittel der Kirchgemeinde.
3 Die Kirchenpflege sorgt für die Information der Pfarrerinnen,
Pfarrer, Angestellten und Freiwilligen.
4 Sie informiert die Kirchgemeinde, die weitere Öffentlichkeit, die
Bezirkskirchenpflege und den Kirchenrat über wesentliche Gemeindeangelegenheiten.
E.26 Rechnungsprüfungskommission
Funktion und
Art. 166 1 Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für
die Kontrolle des Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde.
2 Sie besteht aus fünf Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin
oder des Präsidenten. In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament kann die Kirchgemeindeordnung mehr als fünf Mitglieder
vorsehen.26
Wahl Art. 16726 1 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde wählen die
Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission in der Kirchgemeindeversammlung, sofern die
Kirchgemeindeordnung nicht die Wahl an der Urne vorsieht.
2 In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählt
dieses die Mitglieder aus seiner Mitte.
3 Die Wahl der Rechnungsprüfungskommission richtet sich
a. bei der Wahl an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes
über die politischen Rechte7 über Mehrheitswahlen an der Urne,
b. bei der Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes6 und der Kirchenordnung.
Konstituierung Art. 168 Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich mit
Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selber.
Aufgaben Art. 16926 1 Die Rechnungsprüfungskommission besorgt die Aufgaben, die ihr das Gemeindegesetz6 zuweist, und jene Aufgaben, die in
der Finanzverordnung11 vorgesehen sind.
2 . . .35
F.26 Pfarrwahlkommission, Kommissionen und Arbeitsgruppen
Pfarrwahlkommission
Art. 17026 1 Die Kirchgemeinde bestellt zur Vorbereitung einer
Pfarrwahl eine Pfarrwahlkommission. Diese unterbreitet der Kirchenpflege zuhanden der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde einen
Wahlvorschlag.
2 Die Pfarrwahlkommission setzt sich aus den Mitgliedern der Kirchenpflege und den von der Kirchgemeindeversammlung oder vom
Kirchgemeindeparlament zugewählten Mitgliedern zusammen. Die
Kirchenpflege kann aus ihren Reihen eine Vertretung bestimmen,
welche die Aufgaben der Kirchenpflege in der Pfarrwahlkommission
wahrnimmt.
3 Die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament bestimmt die Zahl der zugewählten Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Pfarrwahlkommission. Die Zahl der zugewählten Mitglieder darf die Zahl aller Mitglieder der Kirchenpflege
nicht übersteigen.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einer Kirchgemeinde pfarramtlich tätig sind, sowie Angestellte einer Kirchgemeinde sind nicht in die
Pfarrwahlkommission dieser Kirchgemeinde wählbar.
Kommissionen
und
Arbeitsgruppen
Art. 17126 1 Die Kirchenpflege kann für bestimmte Aufgaben und
Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte
Arbeitsgruppen bestellen.
2 Sie ernennt die Mitglieder von Kommissionen.
3 Der Einsitz in Kommissionen und Arbeitsgruppen steht Mitgliedern der Kirchgemeinde und weiteren Personen offen.
G.26 Zusammenarbeit
arbeit in der
Kirchgemeinde
Art. 17226 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bilden den Gemeindekonvent.
2 Die Kirchenpflege regelt die Organisation und die Zusammensetzung des Gemeindekonventes.
3 Der Gemeindekonvent koordiniert und fördert die Zusammenarbeit insbesondere zwischen dem Pfarramt, den weiteren Diensten
und den Freiwilligen der Kirchgemeinde. Er stellt den Informationsaustausch sicher. Er unterstützt den sorgsamen Umgang mit den zur
Verfügung stehenden Mitteln, eine zielorientierte Arbeitsweise und
die Qualitätsentwicklung der kirchgemeindlichen Arbeit.
a. Gemeindekonvent
4 Im Weiteren kommen dem Gemeindekonvent folgende Aufgaben zu:
a. Erfüllung von Aufgaben gemäss den Aufträgen der Kirchenpflege,
b. Mitarbeit bei der Entwicklung von Legislaturzielen und Arbeitsschwerpunkten,
c. Vernehmlassung zu Geschäften der Kirchenpflege auf deren Einladung,
d. Erörterung von Fragen des Gemeindelebens,
e. Wahlvorschlag für die Konventsleitung zuhanden der Kirchenpflege.
5 Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Gemeindekonvent der
Kirchenpflege oder dem Pfarrkonvent Anträge unterbreiten.
b. Konventsleitung
Art. 173 1 Die Kirchenpflege wählt auf Vorschlag des Gemeindekonventes aus dessen Mitte die Konventsleitung auf eine bestimmte
Dauer.
2 Die Konventsleitung führt den Vorsitz im Gemeindekonvent und
vertritt diesen gegenüber der Kirchenpflege.
Übergemeindliche Zusammenarbeit
Art. 174 1 Die Kirchgemeinden nutzen die inhaltlichen, personellen und finanziellen Möglichkeiten zur übergemeindlichen Zusammenarbeit.
2 Der Kirchenrat fördert die übergemeindliche Zusammenarbeit.26
b. Rechtsform
und
Zuständigkeit26
Art. 175 1 Die Kirchgemeinden regeln die übergemeindliche Zusammenarbeit durch den Abschluss von Vereinbarungen, den Zusammenschluss zu Kirchgemeindeverbänden oder die Gründung anderer
Rechtsträger.
2 Die Zuständigkeit für Beschlüsse gemäss Abs. 1 richtet sich nach
der Kirchgemeindeordnung.26
3 Vereinbarungen zwischen Körperschaften der Landeskirche unter
sich und mit anderen kirchlichen Körperschaften sowie die Statuten
von Kirchgemeindeverbänden und anderen Rechtsträgern unterliegen
der Genehmigung des Kirchenrates. Diese wird erteilt, wenn die Vereinbarungen und Statuten dem übergeordneten Recht entsprechen.
c. Politische
Gemeinden und
Schulgemeinden
Art. 176 Die Kirchgemeinden pflegen die Zusammenarbeit mit
den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden.
a. Grundsatz
H.26 Kirchgemeinschaften
AnerkennungArt. 17734 1 Evangelisch-reformierte Gemeinschaften können dem
Kirchenrat mit Beschluss der Mehrheit ihrer Mitglieder die Anerkennung als Kirchgemeinschaft beantragen.
2 Die Kirchensynode entscheidet über die Anerkennung von Kirchgemeinschaften.
b. Voraussetzungen
Art. 177 a33 1 Eine evangelisch-reformierte Gemeinschaft muss, damit sie als Kirchgemeinschaft anerkannt werden kann,
a. während mindestens vier Jahren auf dem Gebiet der Landeskirche
gewirkt haben,
b. mindestens 150 Mitglieder zählen, die zu einem überwiegenden Teil
Mitglieder der Landeskirche und im Übrigen Mitglieder einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz sind,
c. die theologischen und rechtlichen Grundlagen der Landeskirche, wie
sie sich in der Kirchenordnung finden, ausdrücklich anerkennen,
d. seit mindestens vier Jahren demokratisch organisiert sein sowie über
ihre Tätigkeit und ihre Finanzen öffentlich Rechenschaft ablegen,
e. sich über das Gebiet mehrerer Kirchgemeinden der Landeskirche
erstrecken und
f. ihren Sitz im Gebiet der Landeskirche haben.
2 Erfüllt eine evangelisch-reformierte Gemeinschaft die Voraussetzungen gemäss Abs. 1, kann ihr die Anerkennung als Kirchgemeinschaft
erteilt werden, wenn sie für die Landeskirche bedeutsam ist, weil sie
zur sprachlichen oder lebensweltlichen Vielfalt der Landeskirche oder
zur Bildung kirchlicher Gemeinschaft auf der Ebene der Landeskirche
beiträgt.
c. WirkungenArt. 17834 1 Kirchgemeinschaften besitzen als Körperschaften der
Landeskirche eigene Rechtspersönlichkeit.
2 Sie verfügen über die Behörden und Organe einer Kirchgemeinde.
3 Sie geben sich ein Statut, das der Genehmigung des Kirchenrates
unterliegt.
4 Die Kirchgemeinschaften decken ihre Ausgaben durch Beiträge
der Landeskirche und freiwillige Zuwendungen.
5 Im Übrigen sind auf die Kirchgemeinschaften die Bestimmungen
über die Kirchgemeinden sinngemäss anwendbar. Der Kirchenrat kann
Ausnahmen vorsehen.
a. Verfahren
d. Pfarramt Art. 178 a33 Für das Pfarramt einer Kirchgemeinschaft gelten die
Bestimmungen über das Pfarramt in einer Kirchgemeinde.
Mitgliedschaft Art. 178 b33 1 Als Mitglied einer Kirchgemeinschaft gilt jede Person, die Mitglied einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten
Kirche Schweiz ist und ihren Beitritt zur betreffenden Kirchgemeinschaft erklärt hat.
2 Die Mitglieder einer Kirchgemeinschaft bleiben mit allen Rechten und Pflichten Mitglieder der Kirchgemeinde an ihrem Wohnsitz.
3 Wer in eine Kirchgemeinschaft aufgenommen werden will, wendet sich an eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Kirchgemeinschaft.
Diese führen mit der beitrittswilligen Person ein Aufnahmegespräch.
Sie vollziehen aufgrund einer schriftlichen Erklärung der beitrittswilligen Person die Aufnahme und teilen dies der Kirchgemeinschaft unverzüglich mit.
4 Beitrittswillige Personen, die keiner Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz angehören, treten vor der Aufnahme
in eine Kirchgemeinschaft der Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz an ihrem Wohnsitz bei.
b. Austritt,
Nichtzugehörigkeit
Art. 178 c33 1 Der Austritt und die Nichtzugehörigkeit sind gegenüber der Kirchgemeinschaft schriftlich zu erklären. Diese bestätigt der
betreffenden Person den Austritt und teilt dies der Kirchgemeinde am
Wohnsitz mit, sofern es sich gleichzeitig um einen Austritt aus der Landeskirche handelt.
2 Mit dem Austritt aus einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz endet auch die Mitgliedschaft in einer Kirchgemeinschaft.
Vertragliche
Regelung
Art. 179 Der Kirchenrat regelt durch Vertrag mit den Kirchgemeinschaften namentlich34
a. die Zuweisung zu einem kirchlichen Bezirk,
b. die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit der Landeskirche,
c. die finanziellen Leistungen der Landeskirche,
d. die Finanzierung des Unterhalts von Liegenschaften der Kirchgemeinschaften und die Verfügungsbefugnisse über diese Liegenschaften,
e. die Folgen des Verzichts auf die Anerkennung gemäss Art. 179 a.
Verzicht Art. 179 a33 1 Eine Kirchgemeinschaft kann mit Beschluss ihrer
Mitglieder jederzeit auf die Anerkennung als Kirchgemeinschaft verzichten.
2 Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem der Verzicht wirksam wird, im Einvernehmen mit der Kirchgemeinschaft.
a. Aufnahme
EntzugArt. 179 b33 1 Der Kirchensynode kann auf Antrag des Kirchenrates einer Kirchgemeinschaft die Anerkennung entziehen, wenn sie
a. in schwerwiegender Weise gegen die gesetzlichen Bestimmungen
verstösst,
b. die Voraussetzungen für die Anerkennung auch nach Ansetzung
einer Frist zur Behebung des Mangels nicht mehr erfüllt.
2 Der Kirchenrat entscheidet über die Folgen des Entzugs der Anerkennung.
3. Abschnitt: Kirchlicher Bezirk
A. Grundlagen
EinteilungArt. 18034 1 Die kirchlichen Bezirke umfassen die Kirchgemeinden
in den Bezirken des Kantons. Vorbehalten bleibt die abweichende Zuweisung gemäss Art. 151 Abs. 2.
2 Der Kirchenrat legt den Bestand und die Grenzen der Kapitel
fest.
OrganeArt. 18126 1 Organe der kirchlichen Bezirke sind die Bezirkskirchenpflegen.
2 Weitere Organe der kirchlichen Bezirke sind die Pfarrkapitel, Diakonatskapitel, Kirchenmusikkapitel und Katechetikkapitel.
Kapitelskonferenzen
Art. 181 a33 1 Die Dekaninnen und Dekane versammeln sich auf
Einladung des Kirchenrates in der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Diakonats-, Kirchenmusik-
und Katechetikkapitel versammeln sich auf Einladung des Kirchenrates
je in der Konferenz ihrer Präsidien.
3 Der Kirchenrat regelt die Organisation und die Aufgaben der Konferenzen.
B. Bezirkskirchenpflege
Funktion und
Art. 182 1 Die Bezirkskirchenpflege fördert und beaufsichtigt das
kirchliche Leben im Bezirk.
2 Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, einschliesslich der
Präsidentin oder des Präsidenten. Der Kirchenrat setzt die Mitgliederzahl der Bezirkskirchenpflegen fest.
3 Die Mitgliedschaft in der Bezirkskirchenpflege ist innerhalb des
Bezirkes unvereinbar mit26
a. der Mitgliedschaft in Behörden und Organen einer Kirchgemeinde
sowie in Kommissionen gemäss Art. 170 und 171 Abs. 1,
b. der Mitgliedschaft in Behörden und Organen eines Kirchgemeindeverbandes sowie in Kommissionen gemäss Art. 171 Abs. 1,
c. einem Pfarramt oder einer Anstellung in einer Kirchgemeinde,
d. der Mitgliedschaft im Vorstand eines Kapitels gemäss Art. 181
Abs. 2.
Wahl Art. 18326 1 Die Stimmberechtigten des Bezirkes wählen die Mitglieder der Bezirkskirchenpflege.
2 Die Wahl erfolgt an der Urne.
3 Die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte7
über Mehrheitswahlen an der Urne und über Bezirkswahlen finden
sinngemäss Anwendung.
Konstituierung Art. 18426 1 Die Bezirkskirchenpflege konstituiert sich selber.
2 Die Dekanin oder der Dekan nimmt an den Sitzungen der Bezirkskirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
3 Die Präsidentinnen und Präsidenten des Diakonats-, Kirchenmusik- und Katechetikkapitels im Bezirk nehmen auf Einladung der
Bezirkskirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht an den
Sitzungen teil, wenn entsprechende Geschäfte vorliegen oder vom Kapitel angemeldet werden.
4 Die Bezirkskirchenpflege gibt sich eine Geschäftsordnung.
Organisation
und Geschäftsführung
Art. 185 1 Für die Organisation und Geschäftsführung der Bezirkskirchenpflege gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes6
über die Gemeindebehörden sinngemäss.
2 Die Bezirkskirchenpflege ist beim Entscheid über ein Rechtsmittel an keine Weisungen gebunden, ausgenommen bei der Rückweisung durch eine übergeordnete Instanz.
3 Die Bezirkskirchenpflegen verfügen für die Bearbeitung von Rekursen, Beschwerden und Rechtsfragen über eine fachliche Unterstützung, die von den Gesamtkirchlichen Diensten unabhängig ist.38
4 Der Kirchenrat regelt die Aufsichts- und Visitationstätigkeit sowie
die fachliche und administrative Unterstützung der Bezirkskirchenpflegen in einer Verordnung.
5 Die Landeskirche trägt den Aufwand der Bezirkskirchenpflegen.
AufgabenArt. 186 Der Bezirkskirchenpflege kommen unter Vorbehalt der
Zuständigkeit des Bezirksrates namentlich folgende Aufgaben zu:
a. Pflege der Beziehungen zu den Kirchgemeinden, insbesondere zu
den Kirchenpflegen, Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten,
b.26 Aufsicht über die Kirchgemeinden, Kirchgemeinschaften und
Kirchgemeindeverbände, ihre Behörden und Organe sowie über
Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte hinsichtlich der Amtsführung und der Erfüllung ihrer Aufgaben,
c. Vermittlung bei Spannungen innerhalb einer Kirchgemeinde, zwischen Kirchgemeinden sowie zwischen ihren Amtsträgerinnen und
Amtsträgern, Angestellten und Mitgliedern,
d. Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen,
e. Beurteilung von Rekursen und Beschwerden gegen Anordnungen
und Beschlüsse der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände
sowie ihrer Organe,
f.26 Stellungnahme zu Gesuchen der Kirchgemeinden um Zuteilung
von Pfarrstellenpensen gemäss Art. 117 Abs. 4 und um Errichtung
von gemeindeeigenen Pfarrstellen,
g. Unterstützung der Kirchgemeinden in der übergemeindlichen
Zusammenarbeit,
h. Aufsicht über die Führung der Archive von Kirchgemeinden und
Kirchgemeindeverbänden, der Pfarrarchive und der kirchlichen
Register,
i. Vertretung der Anliegen der Landeskirche im Bezirk,
j. Durchführung von Bezirksversammlungen und Bezirkstagen,
k. Information des Kirchenrates über Vorkommnisse gemäss lit. c
und d sowie Erstattung eines jährlichen Berichtes an den Kirchenrat über ihre Tätigkeit und über den Stand des kirchlichen Lebens
im Bezirk,
l. Behandlung weiterer durch die Kirchenordnung und den Kirchenrat zugewiesener Geschäfte.
C. Pfarrkapitel
Art. 187 1 Im Pfarrkapitel des Bezirkes versammeln sich die Mitglieder des Ministeriums mit Wohnsitz im Bezirk.
2 Mitglieder des Ministeriums mit Wohnsitz im Bezirk, die im
Dienst der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institution stehen und ihren Tätigkeitsschwerpunkt ausserhalb des Bezirkes
haben, nehmen dort Einsitz in das Pfarrkapitel. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenrat.
Konstituierung Art. 18834 1 Das Pfarrkapitel konstituiert sich auf Einladung der
Dekanin oder des Dekans binnen dreier Monate seit Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer.
2 Es wählt aus seiner Mitte im geheimen Verfahren gemäss Art. 157 b
Abs. 2 den Vorstand, mindestens bestehend aus der Dekanin oder dem
Dekan und zwei weiteren Mitgliedern.
3 Nehmen zwei Personen die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans gemeinsam wahr, bestimmt der Vorstand die geschäftsführende
Dekanin oder den geschäftsführenden Dekan und die Zuständigkeiten.
4 Die Mitglieder des Vorstandes müssen im Pfarrkapitel stimmberechtigt sein.
Versammlungen Art. 189 1 Das Pfarrkapitel versammelt sich auf Einladung der
Dekanin oder des Dekans oder auf Begehren von einem Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder.
2 Die in einem Pfarramt tätigen Mitglieder des Pfarrkapitels sind
zur Teilnahme an den Kapitelsversammlungen verpflichtet.
3 Stimm- und wahlberechtigt sind die im Dienst der Landeskirche
oder einer mit dieser verbundenen Institution stehenden Mitglieder
des Pfarrkapitels. Die weiteren Mitglieder nehmen an den Kapitelsversammlungen mit beratender Stimme teil.
Aufgaben Art. 19026 Dem Pfarrkapitel kommen namentlich zu:
a. Stellungnahme zu kirchlichen Fragen auf Einladung des Kirchenrates oder der Bezirkskirchenpflege,
b. Behandlung theologischer und gesellschaftlicher Fragen im Blick
auf die pfarramtliche Arbeit und auf die Entwicklung neuer Lösungsansätze in der kirchlichen Praxis,
c. Antragstellung zu kirchlichen Anliegen zuhanden der Bezirkskirchenpflege, der zuständigen Kapitel gemäss Art. 181 Abs. 2 und
des Kirchenrates,
d. Förderung der übergemeindlichen Zusammenarbeit.
Dekanin
und Dekan
Art. 191 1 Die Dekanin oder der Dekan leitet das Pfarrkapitel
und vertritt dieses nach aussen.
2 Neu gewählte Dekaninnen und Dekane werden im Rahmen eines
Gottesdienstes durch ein Mitglied des Kirchenrates im Amt eingesetzt.
b. Aufgaben Art. 192 1 Den Dekaninnen und Dekanen kommen namentlich zu:
a. Installation von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie deren Einführung
in die besonderen Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landeskirche,
a. Stellung
b. Begleitung, Beratung und Förderung der Mitglieder des Pfarrkapitels,
c. in Zusammenarbeit mit der Bezirkskirchenpflege Vermittlung bei
Spannungen,
d. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des
Pfarrkapitels,
e. Vertretung des Kirchenrates im Pfarrkapitel und im Bezirk in Belangen des Pfarramtes,
f.34 Teilnahme an der Konferenz der Dekaninnen und Dekane sowie
Vertretung der Anliegen des Pfarrkapitels in dieser Konferenz,
g. Berichterstattung an den Kirchenrat.
2 Dekaninnen und Dekane sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt,
Anweisungen zu erteilen und die Mitglieder des Pfarrkapitels zu
ermahnen.
c. EntlastungArt. 19334 1 Dekaninnen und Dekane sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können in ihrer Tätigkeit entlastet werden, sofern
sie im Dienst der Landeskirche stehen.
2 Stehen sie im Dienst einer mit der Landeskirche verbundenen Institution oder sind sie teilzeitlich tätig, kann ihnen oder der Institution
anstelle der Entlastung eine Entschädigung ausgerichtet werden.
3 Der Kirchenrat setzt die Entlastung oder Entschädigung fest.
D. Diakonatskapitel
Art. 194 1 Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, die im Dienst
einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes, der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institution stehen, sind Mitglieder eines Diakonatskapitels.26
2 Die Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Tätigkeit.
3 . . .35
KonstituierungArt. 19534 1 Das Diakonatskapitel konstituiert sich auf Einladung
der Präsidentin oder des Präsidenten im Anschluss an die Erneuerungswahlen der Kirchenpflegen bis spätestens zum Ende des betreffenden Jahres.
2 Es wählt aus seiner Mitte im geheimen Verfahren gemäss Art. 157 b
Abs. 2 den Vorstand, mindestens bestehend aus der Präsidentin oder
dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern.
3 Nehmen zwei Personen die Aufgaben der Präsidentin oder des
Präsidenten gemeinsam wahr, bestimmt der Vorstand die geschäftsführende Präsidentin oder den geschäftsführenden Präsidenten und die
Zuständigkeiten.
4 Die Mitglieder des Vorstandes müssen im Diakonatskapitel stimmberechtigt sein.
Versammlungen Art. 19626 1 Das Diakonatskapitel versammelt sich auf Einladung
der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Begehren von einem
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.
2 Mitglieder, die mit einem Stellenpensum von insgesamt mindestens 30% im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes, der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institution
stehen, sind zur Teilnahme an den Kapitelsversammlungen verpflichtet.
3 Stimm- und wahlberechtigt in den Kapitelsversammlungen sind
alle Mitglieder des Diakonatskapitels.
Aufgaben Art. 19726 Dem Diakonatskapitel kommen namentlich zu:
a. Stellungnahme zu kirchlichen Fragen auf Einladung des Kirchenrates oder der Bezirkskirchenpflege,
b. Behandlung diakonischer und gesellschaftlicher Fragen im Blick
auf die diakonische Arbeit und auf die Entwicklung neuer Lösungsansätze in der kirchlichen Praxis,
c. Antragstellung zu kirchlichen Anliegen zuhanden der zuständigen
Bezirkskirchenpflege, der zuständigen Kapitel gemäss Art. 181
Abs. 2 und des Kirchenrates,
d. Förderung der übergemeindlichen Zusammenarbeit.
Präsidentin
und Präsident
Art. 198 Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Diakonatskapitel und vertritt dieses nach aussen.
b. Aufgaben Art. 199 Den Präsidentinnen und Präsidenten kommen namentlich zu:
a.26 Einführung von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen in die besonderen Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landeskirche,
b. Begleitung, Beratung und Förderung der Mitglieder des Diakonatskapitels,
c. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bezirkskirchenpflege
Vermittlung bei Spannungen,
d. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des
Diakonatskapitels,
a. Stellung
e. Teilnahme an der Konferenz der Diakonatskapitelspräsidien und
Vertretung der Anliegen des Diakonatskapitels in dieser Konferenz,
f. Berichterstattung an den Kirchenrat.
c. EntlastungArt. 20034 1 Präsidentinnen und Präsidenten der Diakonatskapitel
können in ihrer beruflichen Tätigkeit zeitlich entlastet werden, sofern
sie im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes oder
der Landeskirche stehen.
2 Stehen sie im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes oder einer mit der Landeskirche verbundenen Institution
oder sind sie teilzeitlich tätig, kann ihnen, der Kirchgemeinde, dem
Kirchgemeindeverband oder der Institution anstelle der Entlastung eine
Entschädigung ausgerichtet werden.
3 Der Kirchenrat regelt in Absprache mit der Kirchgemeinde, dem
Kirchgemeindeverband oder der Institution die Einzelheiten.
E. Kirchenmusikkapitel und Katechetikkapitel25
setzung und
Teilnahmepflicht
Art. 200 a34 1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie
Katechetinnen und Katecheten, die im Dienst einer Kirchgemeinde,
eines Kirchgemeindeverbandes, der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institution stehen, sind Mitglieder eines Kirchenmusikkapitels beziehungsweise eines Katechetikkapitels.
2 Mitglieder, die mit einem Stellenpensum von insgesamt mindestens 20% im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes, der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institution
stehen, sind zur Teilnahme an den Kapitelsversammlungen verpflichtet.
Anwendbares
Recht
Art. 200 b25 Die Organisation und die Aufgaben der Kirchenmusikkapitels und der Katechetikkapitels richten sich nach den für die
Diakonatskapitel geltenden Bestimmungen. Art. 21, 195, 196 Abs. 1
und 3 sowie 197–200 sind sinngemäss anwendbar.
4. Abschnitt: Landeskirche
OrganeArt. 201 Organe der Landeskirche sind die Gesamtheit der Stimmberechtigten, die Kirchensynode, der Kirchenrat und die Rekurskommission.
A. Gesamtheit der Stimmberechtigten
Funktion und
Art. 202 1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten wählt in den
Synodalwahlkreisen die Mitglieder der Kirchensynode und entscheidet über die ihr gemäss Kirchenordnung zu unterbreitenden Vorlagen.
2 Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Landeskirche zusammen.
Initiative Art. 203 1 Mit einer Initiative kann der Erlass, die Aufhebung oder
die Änderung von Bestimmungen der Kirchenordnung verlangt werden.34
2 Initiativen sind in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder
der allgemeinen Anregung abzufassen. Initiativen auf Gesamtrevision
der Kirchenordnung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung
zulässig.
3 Eine Initiative können einreichen26
a. ein Drittel der Mitglieder der Kirchensynode,
b. sieben Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlamentes,
c. 1000 Stimmberechtigte.
Obligatorisches
Referendum
Art. 204 Dem obligatorischen Referendum unterstehen
a. Gesamtrevisionen der Kirchenordnung,
b. Teilrevisionen der Kirchenordnung, welche die Befugnisse der
Stimmberechtigten betreffen.
Fakultatives
Referendum
Art. 20526 1 Dem fakultativen Referendum unterstehen34
a. vorbehältlich Art. 204 lit. b Teilrevisionen der Kirchenordnung,
ausgenommen Änderungen im Anhang der Kirchenordnung aufgrund von Beschlüssen gemäss Art. 151 Abs. 2 und 3,
b. die Verordnung über die im Mitgliederregister zu erfassenden Identifikatoren und Merkmale der Mitglieder der Landeskirche gemäss
Art. 28 a Abs. 2,
c. die Personalverordnung12 gemäss Art. 99 Abs. 2,
d. die Finanzverordnung11 gemäss Art. 233 Abs. 1,
e. Beschlüsse der Kirchensynode über die Aufteilung von Kirchgemeinden gemäss Art. 151 c,
f. das Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum
Kirchendienst13 gemäss Art. 102,
g. Beschlüsse der Kirchensynode über neue einmalige Ausgaben von
mehr als 4 Mio. Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 400 000 Franken, ausgenommen Beschlüsse
gemäss Art. 215 lit. b.
2 Das Referendum können ergreifen
a. ein Drittel der Mitglieder der Kirchensynode,
b. zwölf Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflege,
c. 1000 Stimmberechtigte.
3 Die Kirchensynode kann von sich aus ihre Beschlüsse dem fakultativen Referendum oder der Volksabstimmung unterstellen.
VerfahrenArt. 206 Initiative und Referendum sind dem Kirchenrat einzureichen. Im Übrigen ist das kantonale Recht sinngemäss anwendbar.
B. Kirchensynode
Funktion und
Art. 207 1 Die Kirchensynode übt im Zusammenwirken mit der
Gesamtheit der Stimmberechtigten der Landeskirche die gesetzgebende
Gewalt aus.
2 Sie besteht aus 120 Mitgliedern sowie den Vertreterinnen und
Vertretern der Kirchgemeinschaften.
WahlkreiseArt. 208 1 Die kirchlichen Bezirke und die Kirchgemeinschaften
bilden die Wahlkreise.
2 Die Kirchensynode kann auf Antrag des Kirchenrates einzelne
Bezirke in mehrere Wahlkreise aufteilen.
SitzzuteilungArt. 209 1 Die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise erfolgt im
Verhältnis zur evangelisch-reformierten Wohnbevölkerung, wie sie
vom Statistischen Amt des Kantons Zürich zuletzt ermittelt worden
ist. Den Kirchgemeinschaften steht unabhängig von der Mitgliederzahl
je ein Sitz zu.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte7
betreffend die Sitzzuteilung bei der Wahl des Kantonsrates finden
sinngemäss Anwendung.
3 Der Kirchenrat legt vor jeder Gesamterneuerungswahl die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise fest.
WahlverfahrenArt. 21026 1 Die Wahl der Kirchensynode erfolgt im Verfahren
der Mehrheitswahl an der Urne. Bei Erneuerungswahlen ist die stille
Wahl ausgeschlossen.
2 Die Kirchgemeinschaften wählen ihre Vertretung in der Kirchgemeindeversammlung.
3 Die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter eines Wahlkreises darf nicht als Pfarrerin, Pfarrer, Angestellte oder Angestellter im
Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes oder der
Landeskirche stehen.
4 Die Kirchensynode regelt das Wahlverfahren in einer Verordnung.
Amtsgelübde Art. 211 1 Die Mitglieder der Kirchensynode leisten im Anschluss
an die Erwahrung der Wahl das Amtsgelübde mit den Worten:
«Ich gelobe vor Gott, meinen Pflichten als Mitglied der Kirchensynode gewissenhaft nachzukommen, der Landeskirche in der
Erfüllung ihres Auftrages zu dienen und so die Sache Jesu Christi
nach Kräften mit Gottes Hilfe zu fördern.»
2 Die Mitglieder der Kirchensynode bestätigen das Amtsgelübde
mit den Worten «Ich gelobe es».
Konstituierung Art. 212 Die Kirchensynode konstituiert sich selber. Sie gibt sich
eine Geschäftsordnung.
Versammlungen Art. 213 1 Die Kirchensynode versammelt sich auf Einladung der
Präsidentin oder des Präsidenten vierteljährlich. Sie wird ausserdem
einberufen
a. auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten,
b. auf Begehren eines Drittels ihrer Mitglieder,
c. auf Antrag des Kirchenrates.
2 Die Verhandlungen sind öffentlich.
3 Die Mitglieder des Kirchenrates, die Kirchenratsschreiberin oder
der Kirchenratsschreiber und die Vertreterin oder der Vertreter der
Theologischen Fakultät der Universität Zürich haben in der Kirchensynode beratende Stimme und Antragsrecht.
Aufgaben Art. 214 Der Kirchensynode kommen namentlich folgende Aufgaben zu:
a. Beschlussfassung über Bibelübersetzung, Liturgie und Gesangbuch,
b. Erlass und Änderung der Kirchenordnung und von Beschlüssen,
die für alle Kirchgemeinden verbindlich sind,
c. Erlass und Genehmigung von Verordnungen, sofern die Kirchenordnung dies vorsieht,
a. Allgemeine
Aufgaben
d. Stellungnahme zur Änderung von Bestimmungen der Kantonsverfassung, welche die Landeskirche betreffen, und zu Revisionen
des Kirchengesetzes10,
e. Kenntnisnahme der Legislaturziele des Kirchenrates,
f. Beschlussfassung über gesamtkirchliche Aufgaben,
g. Behandlung von Initiativen, Motionen, Postulaten, Interpellationen, Schriftlichen Anfragen, Resolutionen und Petitionen,
h. Regelung der Entschädigung der Mitglieder der Kirchensynode,
des Kirchenrates, der Bezirkskirchenpflegen und der Rekurskommission,
i. Aufsicht über die Geschäftsführung des Kirchenrates und der
Rekurskommission sowie Abnahme der Jahresberichte,
j. Stellungnahme zu Fragen theologischer und kirchlicher sowie ethischer und gesellschaftlicher Natur durch öffentliche Erklärungen,
k. Beratung und Beschlussfassung über weitere vom Kirchenrat vorgelegte Geschäfte.
b. FinanzenArt. 21526 Die Kirchensynode ist zuständig für
a. die Beschlussfassung über Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle, welche die Zuständigkeit des Kirchenrates überschreiten,
unter Vorbehalt von Art. 205 Abs. 1 lit. c,
b. die Festsetzung des Rahmenkredites für die Zuteilung von Pfarrstellenpensen jeweils auf die Amtsdauer der Pfarrerinnen und
Pfarrer,
c. die Festsetzung des Budgets der Landeskirche sowie des Beitragssatzes für die Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche,
d. die jährliche Kenntnisnahme des Finanzplanes der Landeskirche,
e. die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Landeskirche
und ihrer Fonds.
c. WahlenArt. 216 Die Kirchensynode wählt
a.34 auf Amtsdauer
1. die Kirchenratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten
und die weiteren Mitglieder des Kirchenrates,
2. die Mitglieder der Rekurskommission,
3. die Mitglieder und Ersatzleute für die Synode der Evangelischreformierten Kirche Schweiz,
b. die Synodalpredigerin oder den Synodalprediger.
C. Kirchenrat
Funktion und
Art. 21726 1 Der Kirchenrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Landeskirche. Er nimmt diesen Dienst in theologisch-geistlicher Verantwortung wahr.
2 Der Kirchenrat besteht aus der Kirchenratspräsidentin oder dem
Kirchenratspräsidenten im Vollamt und sechs nebenamtlichen Mitgliedern.
3 Die Mitgliedschaft im Kirchenrat ist unvereinbar mit
a.34 der Mitgliedschaft in einem Kirchgemeindeparlament, in einer Kirchenpflege, in der Rechnungsprüfungs- oder Geschäftsprüfungskommission einer Kirchgemeinde, in einer Pfarrwahlkommission,
in unterstellten oder eigenständigen Kommissionen gemäss Gemeindegesetz6 in einer Kirchgemeinde und in Kommissionen gemäss Art. 171 Abs. 1,
b.34 der Mitgliedschaft im Vorstand, in der Delegiertenversammlung,
in der Rechnungsprüfungs- oder Geschäftsprüfungskommission, in
unterstellten oder eigenständigen Kommissionen gemäss Gemeindegesetz6 und in Kommissionen gemäss Art. 171 Abs. 1 eines Kirchgemeindeverbandes,
c. der Mitgliedschaft in einer Bezirkskirchenpflege und im Vorstand
eines Kapitels gemäss Art. 181 Abs. 2,
d. der Mitgliedschaft in der Kirchensynode und der Rekurskommission,
e. einer Anstellung in einem Pfarramt in Institutionen, einem Pfarramt mit gemischter Trägerschaft und einem Pfarramt der Gesamtkirchlichen Dienste sowie bei den Gesamtkirchlichen Diensten.
Amtsgelübde Art. 218 1 Nach ihrer Wahl leisten die Mitglieder des Kirchenrates vor der Kirchensynode oder deren Büro das Amtsgelübde mit
den Worten:
«Ich gelobe vor Gott, meinen Pflichten als Mitglied des Kirchenrates gewissenhaft nachzukommen, der Landeskirche in der Erfüllung ihres Auftrages zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach
Kräften mit Gottes Hilfe zu fördern.»
2 Die Mitglieder des Kirchenrates bestätigen das Amtsgelübde mit
den Worten «Ich gelobe es».
KonstituierungArt. 219 1 Der Kirchenrat konstituiert sich mit Ausnahme der
Präsidentin oder des Präsidenten selber.
2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber nimmt
an den Sitzungen des Kirchenrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
3 Der Kirchenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
AufgabenArt. 220 1 Der Kirchenrat besorgt die Angelegenheiten der Landeskirche, sofern nicht eine andere Behörde oder ein anderes Organ
zuständig ist.
2 Dem Kirchenrat kommen namentlich folgende Aufgaben zu:
a. Herausgabe der Zürcher Bibel, der Zürcher Liturgie sowie kirchlicher Gesang- und Lehrbücher,
b. Vertretung der Landeskirche nach aussen,
c. Antragstellung an die Kirchensynode, Stellungnahme zu Berichten
und Anträgen von Kommissionen der Kirchensynode sowie Vollzug der Beschlüsse der Kirchensynode,
d. Erlass von Verordnungen, die nicht in die Zuständigkeit der Kirchensynode fallen,
e. Erarbeitung von Legislaturzielen zuhanden der Kirchensynode,
f. Wahrnehmung gesamtkirchlicher Aufgaben,
g. Wahl der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers
auf Amtsdauer,
h. Empfehlungen zuhanden der Kirchgemeinden für den Einsatz
personeller und finanzieller Mittel in den kirchlichen Handlungsfeldern,
i. Vorschlagsrecht für die Ernennung von Mitgliedern des Ministeriums der Landeskirche zu Armeeseelsorgerinnen und Armeeseelsorgern,
j. Ernennung von Abordnungen und Vertretungen des Kirchenrates,
k. Personalverantwortung für die Pfarrerinnen und Pfarrer,
l. Aufsicht über die kirchlichen Bezirke, ihre Behörden und Organe,
m. Oberaufsicht über die Kirchgemeinden, Kirchgemeinschaften und
Kirchgemeindeverbände, ihre Behörden und Organe sowie über
die Gemeindepfarrämter und die Angestellten der Kirchgemeinden,
n. Aufsicht über die selbstständigen, aufgrund des Zivilgesetzbuches14
zur Förderung von Aufgaben der Landeskirche geschaffenen kirchlichen Stiftungen,
a. Allgemeine
Aufgaben
o. Stellungnahme zu Fragen theologischer und kirchlicher sowie ethischer und gesellschaftlicher Natur durch öffentliche Erklärungen,
p. Beurteilung von Rekursen gegen erstinstanzliche Anordnungen
der Bezirkskirchenpflegen und gegen Rekursentscheide der Bezirkskirchenpflegen, sofern der Weiterzug an die Rekurskommission oder an das kantonale Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist.
b. Finanzen Art. 22126 1 Der Kirchenrat beschliesst in eigener Zuständigkeit
über
a. gebundene Ausgaben,
b. Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im Rahmen des
Budgets sowie die Erhöhung budgetierter Ausgaben oder Einnahmeausfälle im folgenden Umfang:
1. einmalige Ausgaben im Einzelfall bis 250 000 Franken, bei Bauvorhaben bis 1 Mio. Franken,
2. jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken im Einzelfall,
c. neue im Budget nicht enthaltene Ausgaben oder Einnahmeausfälle im folgenden Umfang:
1. einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken im Einzelfall, bei Personalgeschäften bis 250 000 Franken,
2. jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken im Einzelfall,
d. Nachtragskredite zu den von der Kirchensynode bewilligten Verpflichtungskrediten bis höchstens 10% des von der Kirchensynode
im Einzelnen bewilligten Betrages.
2 Der Kirchenrat kann Ausgaben und Einnahmeausfälle gemäss
Abs. 1 lit. c und d bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von insgesamt
2 Mio. Franken bewilligen.
3 Der Kirchenrat kann nach Massgabe der Finanzverordnung Darlehen aufnehmen und gewähren sowie Liegenschaften kaufen und verkaufen.
4 Er verwaltet den Finanzausgleich gemäss den Bestimmungen der
Finanzverordnung.
5 Er kann Kollekten für die ganze Landeskirche anordnen.
Berichterstattung und
Information
Art. 222 1 Der Kirchenrat erstattet der Kirchensynode jährlich
Bericht über die Tätigkeit der Landeskirche und unterbreitet die Jahresrechnung. Der Jahresbericht wird der Öffentlichkeit zur Kenntnis
gebracht.
2 Der Kirchenrat besorgt gemäss Kirchengesetz10 die Berichterstattung gegenüber dem Kanton, insbesondere über die Verwendung der
Kostenbeiträge und der Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen sowie über die Wirksamkeit der Tätigkeitsprogramme.
3 Er informiert die Öffentlichkeit über wesentliche Angelegenheiten der Landeskirche.
Delegation
von Aufgaben
Art. 223 1 Der Kirchenrat kann durch die Geschäftsordnung
bestimmte Sachbereiche zur selbstständigen Besorgung seinen Mitgliedern, der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber
übertragen.
2 Er kann für bestimmte Sachbereiche Kommissionen und zur
Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen oder Fachleute beiziehen. Er legt Aufträge und Befugnisse fest.
NotstandArt. 223 a33 1 Der Kirchenrat veranlasst in ausserordentlichen Lagen oder bei schwerwiegenden Ereignissen alles, was erforderlich ist,
um das kirchliche Leben aufrechtzuerhalten sowie die Aufgabenerfüllung durch die Landeskirche und ihre Kirchgemeinden zu gewährleisten.
2 Der Kirchenrat kann, unmittelbar gestützt auf diese Bestimmung,
auch ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen und Anordnungen treffen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen gemäss Abs. 1 zu begegnen.
3 Verordnungen und Anordnungen gemäss Abs. 2 unterbreitet er
binnen dreier Monate der Kirchensynode zur Genehmigung. Sie fallen
spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
Administrativuntersuchung
Art. 223 b33 1 Der Kirchenrat kann eine Administrativuntersuchung
einleiten, wenn in seinem Zuständigkeitsbereich
a. erhebliche Mängel vorliegen oder schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden,
b. ein entsprechender Verdacht besteht.
2 Wer eine Administrativuntersuchung führt, ist berechtigt,
a. die für die Sicherstellung des Untersuchungszwecks erforderlichen
Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, zu bearbeiten und
b. diese Daten an Behörden, die mit der Administrativuntersuchung
zusammenhängende straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren führen, weiterzuleiten.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
Entlassung
aus dem Amt
oder Dienst,
Einstellung
im Amt oder
Dienst26
Art. 224 1 Der Kirchenrat kann Mitglieder der Organe von Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden, der Bezirkskirchenpflegen
und der Vorstände von Kapiteln gemäss Art. 181 Abs. 2 aus dem Amt
entlassen oder längstens bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt einstellen, wenn sie ihre kirchlichen, amtlichen oder behördlichen Obliegenheiten in schwerwiegender Weise vernachlässigen, in anderer Weise
die rechtlichen Vorschriften missachten oder gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.26
2 Der Kirchenrat kann unter denselben Voraussetzungen Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellte von Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden sowie andere mit kirchlichen Funktionen betraute Personen im Amt oder Dienst einstellen.
3 Vorsorgliche Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes9 und der Personalverordnung.
D. Rekurskommission
Funktion und
Art. 225 1 Die Rekurskommission behandelt Rechtsstreitigkeiten,
die ihr durch die Kirchenordnung zum Entscheid zugewiesen werden.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern.
3 Die Mitgliedschaft in der Rekurskommission ist mit jedem anderen Amt und jeder Anstellung in der Landeskirche unvereinbar.
Konstituierung Art. 226 1 Die Rekurskommission konstituiert sich selber.
2 Sie erledigt Streitigkeiten in Dreierbesetzung.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung und bestellt ihr Sekretariat.
Richterliche
Unabhängigkeit
Art. 227 1 Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden
Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2 Entscheide der Rekurskommission können nur von einem übergeordneten Gericht nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen
aufgehoben oder geändert werden.
Zuständigkeit
und Aufgaben
Art. 22826 1 Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen
a. Rekursentscheide der Bezirkskirchenpflegen,
b. Rekursentscheide des Kirchenrates über erstinstanzliche Anordnungen der Bezirkskirchenpflegen,
c. Erlasse und erstinstanzliche Anordnungen des Kirchenrates,
d.33 erstinstanzliche Anordnungen staatlicher Organe, die anstelle des
Kirchenrates als wahlleitende Behörde handeln.
2 Kann die Rekurskommission für die Behandlung eines Geschäftes nicht gemäss Art. 226 Abs. 2 besetzt werden, so überweist sie dieses
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
3 Gegen Beschlüsse der Kirchensynode und ihrer Organe steht die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung. Ausgenommen
sind Erlasse, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum
unterliegen.
4 Gegen Beschlüsse der Kirchensynode und ihrer Organe sowie
Erlasse und erstinstanzliche Anordnungen des Kirchenrates mit vorwiegend politischem Charakter sind der Rekurs an die Rekurskommission und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig.
5 Die Rekurskommission erstattet der Kirchensynode jährlich
Bericht über ihre Tätigkeit.
VerfahrenArt. 229 1 Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich
nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes9 über
das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht.
2 Die Vernehmlassungsfrist im Rahmen eines Rekurses ist in der
Regel gleich lang wie die Rekursfrist. Sie kann in begründeten Fällen
erstreckt werden.25
E. Ombudsstelle34
GrundsatzArt. 23034 1 Die kantonale Ombudsstelle erfüllt die Aufgaben der
Ombudsstelle der Landeskirche.
2 Sie ist im Rahmen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes9 für alle
Angelegenheiten der Landeskirche und der Kirchgemeinden zuständig.
UnabhängigkeitArt. 231 1 Die Ombudsstelle ist unabhängig.34
2 Die Tätigkeit als Ombudsperson ist mit jedem anderen Amt und
jeder Anstellung in der Landeskirche unvereinbar.
KostenArt. 23234 Die Landeskirche trägt die Kosten für das Tätigwerden
der kantonalen Ombudsstelle für die Kirchgemeinden.
5. Teil: Finanzen und Liegenschaften
Finanzhaushalt Art. 233 1 Die Kirchensynode erlässt eine Finanzverordnung.
2 Die Finanzverordnung regelt namentlich die Rechnungslegung
sowie den Finanzhaushalt von Kirchgemeinden und Landeskirche, den
Finanzausgleich und die Baubeiträge.
3 Der Kirchenrat erlässt die zum Vollzug der Finanzverordnung
erforderlichen Vorschriften.
1. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden
Finanzierung Art. 234 Die Kirchgemeinden finanzieren sich durch
a. Steuererträge,
b. Beiträge aus dem Finanzausgleich,
c. Beiträge der Landeskirche,
d. weitere Mittel gemäss Finanzverordnung.
Steuerfuss Art. 235 Die Kirchgemeinden legen ihren Steuerfuss so fest, dass
sie bei einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz einen mittelfristig ausgeglichenen Finanzhaushalt erreichen.
Finanzausgleich Art. 236 1 Der Finanzausgleich schafft die Voraussetzung dafür,
dass die Kirchgemeinden ihren Auftrag gemäss Kirchenordnung erfüllen können.
2 Er sorgt für eine ausgewogene Steuerbelastung unter den Kirchgemeinden.
3 Die Finanzverordnung regelt die Einzelheiten.
Rechnungsführung und
Rechnungsprüfung
Art. 237 1 Der Kirchenrat erlässt Vorgaben für die Rechnungsführung und Rechnungsprüfung in den Kirchgemeinden.
2 Er erstellt die Gesamtrechnung der Kirchgemeinden und der
Landeskirche.
Kollekten und
Sammlungen
Art. 238 1 Die Kirchenpflegen erheben die Kollekten gemäss
Kirchenordnung.
2 Sie führen die vom Kirchenrat angeordneten Kollekten und
Sammlungen durch. Im Übrigen entscheiden sie über die Verwendung
der Kollekten selber.
3 Solche Mittel dürfen nicht für Ausgaben verwendet werden, die
durch Steuern oder andere Mittel zu decken sind.
2. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche
FinanzierungArt. 239 Die Landeskirche finanziert sich durch
a. Beiträge der Kirchgemeinden,
b. Kostenbeiträge des Kantons,
c. weitere Mittel gemäss Finanzverordnung.
Beiträge
der Kirchgemeinden
Art. 240 1 Die Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche
berechnen sich aufgrund
a. der Kirchensteuereinnahmen,
b. des Steuerfusses der einzelnen Kirchgemeinde,
c. des von der Kirchensynode festgesetzten Beitragssatzes.
2 Die Finanzverordnung11 regelt die Begrenzung des Beitragssatzes.26
3 Die Kirchensynode legt den Beitragssatz so fest, dass bei einem
wirtschaftlichen Mitteleinsatz ein mittelfristig ausgeglichener Finanzhaushalt der Landeskirche erreicht wird.
Mittelverwendung
Art. 241 Die Landeskirche verwendet ihre Mittel für
a. Beiträge an die Kirchgemeinden,
b. die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer,
c. Dienste, Institutionen und Aufgaben der Landeskirche,
d. die Behörden und Organe der Landeskirche und der kirchlichen
Bezirke,
e.34 Beiträge an die Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz, das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS sowie an weitere
Institutionen und Werke.
FondsArt. 242 1 Die Landeskirche verfügt über Fonds für kirchliche
Zwecke.
2 Der Kirchenrat verwaltet und verwendet solche Fonds gemäss
den jeweiligen Vorschriften.
3. Abschnitt: Liegenschaften in den Kirchgemeinden
Erstellung
und Unterhalt
Art. 24326 1 Die Kirchgemeinden sind zuständig für den Bau, den
Unterhalt und die Nutzung von Kirchen, Kirchgemeindehäusern, Pfarrhäusern, Pfarrwohnungen und weiteren kirchlichen Liegenschaften,
sofern nicht aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse der Kanton oder
Dritte zuständig sind.
2 Der Kirchenrat führt zuhanden der Finanzplanung der Landeskirche ein Verzeichnis der kirchlichen Liegenschaften der Kirchgemeinden. Er erhebt den Raum- und Unterhaltsbedarf.
3 Der Kirchenrat kann Vorschriften für den Bau, den Unterhalt
und die Nutzung kirchlicher Liegenschaften sowie für den Raumbedarf der Kirchgemeinden erlassen.
Kirchen Art. 244 1 In der Kirche versammelt sich die gottesdienstliche
Gemeinde.
2 Die Kirchenpflege sorgt dafür, dass die Kirche für Besinnung,
Andacht und Gebet offen steht.
b. Andere
Nutzung und
Veräusserung
Art. 245 1 Die Kirchenpflege kann unter Wahrung des besonderen Charakters der Kirche deren vorübergehende Benützung zu anderen Zwecken gestatten.
2 Die dauernde Nutzung einer Kirche zu anderen als kirchlichen
Zwecken und die Veräusserung einer Kirche bedürfen der Zustimmung des Kirchenrates. Dieser hört die betreffenden Kirchgemeinden
und Kirchgemeindeverbände an.
c. Grossmünster,
Fraumünster
und Kirche
St. Peter
Art. 246 Das Grossmünster, das Fraumünster und die Kirche
St. Peter in Zürich stehen der Kirchensynode und dem Kirchenrat für
Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen unentgeltlich zur Verfügung.
Amtswohnungen und Amtsräume der
Pfarrerinnen
und Pfarrer
Art. 24726 1 Jede Kirchgemeinde ist Eigentümerin mindestens eines
Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung. Der Kirchenrat kann Ausnahmen
bewilligen.
2 Die Kirchgemeinde stellt Pfarrerinnen und Pfarrern, die in dieser
Kirchgemeinde auf ein Stellenpensum von mindestens 50% gewählt
sind, ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung zur Verfügung.
3 Die Kirchgemeinde stellt Pfarrerinnen oder Pfarrern Amtsräume
in der Kirchgemeinde zur Verfügung, wenn
a. sie kein Pfarrhaus oder keine Pfarrwohnung bewohnen,
b. das von ihnen bewohnte Pfarrhaus oder die von ihnen bewohnte
Pfarrwohnung keine Amtsräume aufweist.
4 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten bezüglich Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Amtsräume in einer Verordnung. Er setzt insbesondere
die von Pfarrerinnen und Pfarrern zu leistende Entschädigung für die
Nutzung von Pfarrhaus oder Pfarrwohnung fest.
a. Kirchliche
Nutzung
6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abweichungen
von der
Kirchenordnung
Art. 248 1 Vorhaben mindestens einer Kirchgemeinde, welche
die in der Kirchenordnung festgelegten Befugnisse der Kirchgemeinde
überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlamentes und der Genehmigung durch
den Kirchenrat.26
2 Solche Vorhaben sind zeitlich zu befristen. Der Kirchenrat begleitet ihre Durchführung.
3 Die Kirchenpflege erstattet nach Abschluss des Vorhabens dem
Kirchenrat und dieser der Kirchensynode Bericht.
Aufhebung von
Erlassen
Art. 249 1 Die Kirchenordnung vom 2. Juli 1967 mit den seitherigen Änderungen wird aufgehoben.
2 Die bisherigen Erlasse, Richtlinien und Beschlüsse von Kirchensynode und Kirchenrat sind bis zum Inkrafttreten der in dieser Kirchenordnung vorgesehenen Regelungen anwendbar. Vorbehalten bleiben
die Bestimmungen dieser Kirchenordnung sowie abweichende Beschlüsse von Kirchensynode und Kirchenrat.
b. Kirchgemeinden und Kirchgemeinschaften
Art. 250 1 Kirchgemeindeordnungen sowie weitere Erlasse und
Anordnungen der Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchgemeinschaften bleiben anwendbar, soweit sie nicht dieser Kirchenordnung und ihren Ausführungsbestimmungen widersprechen.
2 Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchgemeinschaften passen ihre Kirchgemeindeordnungen, Statuten, Erlasse und Anordnungen binnen dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Kirchenordnung
an.
AmtsdauerArt. 251 Behörden und Organe bleiben im Amt, bis die Amtsdauer nach bisherigem Recht abgelaufen ist. Der Kirchenrat bestimmt
den Zeitpunkt der Erneuerungswahlen.
Bezirk und
Diakonatskapitel Zürich
Art. 252 Die Vereinigung der kirchlichen Bezirke Zürich links
der Limmat und Zürich rechts der Limmat gemäss Art. 180 dieser Kirchenordnung sowie die Neugliederung der Diakonatskapitel gemäss
Art. 194 dieser Kirchenordnung erfolgen auf den 1. Juli 2011.
Arbeitsverhältnis von
Pfarrerinnen
und Pfarrern
Art. 253 1 Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Amtsdauer mit Inkrafttreten des Kirchengesetzes10 geendet hat, treten in den Stand der Stellvertretung gemäss Art. 121 dieser Kirchenordnung.
2 Die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer für die neue Amtsdauer
erfolgt an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
politischen Rechte7 betreffend die Bestätigungswahl. Der Kirchenrat
bestimmt deren Zeitpunkt und regelt die Einzelheiten des Verfahrens.
a. Landeskirche
3 Der Kirchenrat legt den Beginn der neuen Amtsdauer fest. Sie
endet am 30. Juni 2016.
4 Auf Beginn dieser Amtsdauer erfolgt die Anstellung von Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen gemäss Art. 127 dieser Kirchenordnung.
Inkrafttreten Art. 254 Diese Kirchenordnung tritt nach der Annahme durch
die Stimmberechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des
Genehmigungsbeschlusses des Regierungsrates2 auf den vom Kirchenrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft3.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Mai 2018 (OS 73, 530)
I. Die Kirchenpflegen setzen Art. 91 Abs. 2 Satz 2 binnen eines
Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung um.
II. Die oder der Vorsitzende des Pfarrkonventes und die Vertretung des Pfarrkonventes in der Kirchenpflege gemäss Art. 114 Abs. 3
lit. b werden binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung für den Rest der Amtsdauer 2016–2020
der Pfarrerinnen und Pfarrer bestimmt.
III. Die Pfarrdienstordnung gemäss Art. 115 Abs. 1 und die Geschäftsordnung gemäss Art. 162 Abs. 5 sind binnen eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung zu erlassen. Im
Übrigen gilt für die Kirchgemeindeordnungen, Statuten, Erlasse und
Anordnungen der Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchgemeinschaften Art. 250.
IV. Art. 116, 117, 120, 122 sowie 126 Abs. 1 und 2 sind unter Vorbehalt von Ziff. V erstmals auf die Stellenzuteilung und für die Amtsdauer 2020–2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer anwendbar.
V. Die Zuteilung der Pfarrstellen gemäss Art. 116 und 117 erfolgt
für die Amtsdauer 2020–2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer wie folgt:
a. Das mittlere landeskirchliche Quorum beträgt 1650 Mitglieder.
b. Kirchgemeinden, die nicht mehr als 2000 Mitglieder zählen, verfügen im Pfarramt in Abweichung von Art. 117 Abs. 1
1. von 901 bis 1500 Mitglieder über 80 Stellenprozent,
2. von 1501 bis 2000 Mitglieder über 100 Stellenprozent.
c. Pro Anzahl Mitglieder, die der Hälfte des mittleren landeskirchlichen Quorums entspricht, werden 5 Stellenprozent gewährt.
VI. Die Kirchensynode fasst erstmals für die Amtsdauer 2024–2028
der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Art. 116 Abs. 4 und 117 Abs. 2
Beschluss.
VII. Nach den Bestimmungen der Kirchenordnung in der Fassung
vom 17. März 2009 richten sich für den Rest der Amtsdauer 2016–2020
der Pfarrerinnen und Pfarrer:
a. die Zuteilung der Pfarrstellen (Art. 116 und 118),
b. der Zusatzdienst (Art. 117), sofern vorher keine Vakanz auf der
betreffenden Pfarrstelle eintritt oder dieser nicht vorher beendet
wird,
c. die Aufteilung von Pfarrstellen (Art. 120, 126 und 132 Abs. 3),
d. die Wohnsitzpflicht (Art. 122).
VIII. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der
Kirchenordnung hängigen Zusammenschlüsse von Kirchgemeinden
nicht anwendbar sind:
a. Art. 151 a Abs. 2, wenn der Vertrag über den Zusammenschluss
von den Stimmberechtigten bereits beschlossen ist,
b. Art. 151 a Abs. 3, wenn die Kirchgemeindeordnung der zusammengeschlossenen Kirchgemeinde von den Stimmberechtigten oder
vom Kirchgemeindeparlament bereits beschlossen ist.
IX. Art. 170 Abs. 2 ist auf Pfarrwahlkommissionen anwendbar, die
nach dem Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung eingesetzt werden.
X. Die Bezirkskirchenpflegen erlassen binnen eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung die Geschäftsordnung gemäss Art. 184 Abs. 4.
XI. Die Kirchenmusikkapitel und die Katechetikkapitel konstituieren sich auf den 1. Januar 2020 für den Rest der Amtsdauer 2018–
2022 der Kirchenpflegen.
XII. Art. 210 Abs. 3 ist erstmals auf die Neuwahl der Kirchensynode
für die Amtsdauer 2019–2023 anwendbar.
XIII. Art. 217 Abs. 3 lit. a–c und e sind erstmals auf die Neuwahl des
Kirchenrates für die Amtsdauer 2019–2023 anwendbar.
XIV. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der Kirchenordnung hängige Verfahren finden Art. 228 Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 3 und 4 keine Anwendung.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Juli 2022
(OS 78, 57)
I. Die gemäss Art. 177 Abs. 1 der Kirchenordnung in der Fassung
vom 17. März 2009 bestehenden Kirchgemeinschaften der Landeskirche
gelten als anerkannt.
II. Die Festlegung der Kapitel gemäss Art. 180 Abs. 2 kann erstmals auf den 1. Juli 2024 erfolgen. Im Übrigen regelt der Kirchenrat die
Einzelheiten.
1 OS 64, 729.
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 25. November 2009.
3 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
4 ABl 2009, 1268.
5 LS 101.
6 LS 131.1.
7 LS 161.
8 LS 170.4.
9 LS 175.2.
10 LS 180.1.
11 LS 181.13.
12 LS 181.40.
13 LS 181.41.
14 SR 210.
15 SR 311.0.
16 Fassung gemäss B vom 5. Januar 2010 (OS 65, 516). In Kraft seit 1. September
2010.
17 Fassung gemäss B vom 26. November 2013 (OS 69, 598; ABl 2013-11-29). In
Kraft seit 1. Januar 2015.
18 Fassung gemäss B vom 25. März 2014 (OS 69, 600; ABl 2014-03-28). In Kraft
seit 1. Januar 2015.
19 Fassung gemäss B vom 24. November 2015 (OS 71, 107; ABl 2015-11-27). In
Kraft seit 1. April 2016.
20 Fassung gemäss B vom 13. Juni 2017 (OS 72, 576; ABl 2017-06-16). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
21 Fassung gemäss B vom 13. Juni 2017 (OS 72, 576; ABl 2017-06-16). In Kraft
seit 1. Juli 2018.
22 Fassung gemäss B vom 28. November 2017 (OS 73, 168; ABl 2017-12-01). In
Kraft seit 1. Juli 2018.
23 Fassung gemäss B vom 8. Mai 2018 (OS 73, 327; ABl 2018-05-18). In Kraft seit
1. Januar 2019.
24 Fassung gemäss B vom 16. Januar 2018 (OS 73, 447; ABl 2018-01-26). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
25 Eingefügt durch B vom 15. Mai 2018 (OS 73, 530; ABl 2018-06-01). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
26 Fassung gemäss B vom 15. Mai 2018 (OS 73, 530; ABl 2018-06-01). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
27 Aufgehoben durch B vom 15. Mai 2018 (OS 73, 530; ABl 2018-06-01). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
28 Fassung gemäss B vom 26. März 2019 (OS 74, 482; ABl 2019-03-29). In Kraft
seit 1. Januar 2020.
29 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2021 (OS 76, 464; ABl 2021-07-02). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
30 Fassung gemäss B vom 28. September 2021 (OS 76, 546; ABl 2021-11-19). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
31 Fassung gemäss B vom 29. März 2022 (OS 77, 261; ABl 2022-04-01). In Kraft
seit 1. Juli 2022.
32 Fassung gemäss B vom 27. September 2022 (OS 77, 555; ABl 2022-09-30). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
33 Eingefügt durch B vom 12. Juli 2022 (OS 78, 57; ABl 2022-07-15). In Kraft seit
1. März 2023.
34 Fassung gemäss B vom 12. Juli 2022 (OS 78, 57; ABl 2022-07-15). In Kraft seit
1. März 2023.
35 Aufgehoben durch B vom 12. Juli 2022 (OS 78, 57; ABl 2022-07-15). In Kraft
seit 1. März 2023.
36 Eingefügt durch B vom 27. Juni 2023 (OS 78, 417; ABl 2023-06-30). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
37 Fassung gemäss B vom 27. Juni 2023 (OS 78, 417; ABl 2023-06-30). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
38 Eingefügt durch B vom 25. März 2025 (OS 81, 128; ABl 2025-03-28). In Kraft
seit 1. Juni 2026.
Anhang:
Verzeichnis der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden und Kirchgemeinschaften
Bezirk Zürich24
Zürich Zürich Hirzenbach Zürich Witikon
Bezirk Affoltern
Kappel a. A. Knonauer Amt29 Stallikon-Wettswil
Knonau Obfelden
Bezirk Horgen28
Horgen20 Richterswil Schönenberg-Hütten20
Kilchberg Rüschlikon Thalwil
Oberrieden Sihltal Wädenswil
Bezirk Meilen
Erlenbach Männedorf Stäfa-Hombrechtikon30
Herrliberg Meilen Uetikon a. S.
Küsnacht Oetwil a. S. Zollikon-Zumikon32
Bezirk Hinwil
Bäretswil Gossau Seegräben
Bubikon Grüningen Wald
Dürnten Hinwil Wetzikon
Fischenthal Rüti
Bezirk Uster37
Brüttiseller Kreuz36
Dübendorf- Fällanden Mönchaltorf
Schwerzenbach21 Greifensee Uster
Egg Maur Volketswil
Bezirk Pfäffikon
Bauma-Sternenberg14 Illnau-Effretikon31 Weisslingen
Fehraltorf Pfäffikon Wildberg
Hittnau Russikon
Bezirk Winterthur28
Dägerlen Sitzberg Winterthur Seen
Dättlikon-Pfungen32 Turbenthal-Wila23 Winterthur Töss
Eulachtal Wiesendangen Winterthur Veltheim
Hettlingen Winterthur Stadt Winterthur Wülflingen
Neftenbach Winterthur Mattenbach Zell
Seuzach-Thurtal Oberwinterthur
Bezirk Andelfingen28
Andelfingen Flaachtal15 Stammheim
Dorf Henggart Weinland Mitte29
Feuerthalen Laufen
Bezirk Bülach28, 37
Breite29 Kloten Wil-Hüntwangen-Wasterkingen
Bülach Opfikon
Eglisau Rafz
Embrach-Oberembrach- Rorbas-Freienstein-
Lufingen Teufen
Glattfelden Wallisellen
Bezirk Dielsdorf
Dielsdorf Otelfingen-Boppelsen- Stadlerberg22
Furttal22 Hüttikon Steinmaur-Neerach
Niederhasli-Niederglatt Regensberg Wehntal15
Oberglatt Rümlang Weiach
Bezirk Dietikon24
Birmensdorf-Aesch Schlieren Urdorf
Dietikon Uitikon Weiningen
Kirchgemeinschaften
Eglise évangélique réformée zurichoise de langue française
Chiesa Evangelica di Lingua Italiana di Zurigo
Iglesia Evangélica Hispana del Cantón de Zúrich
