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title: "Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent"
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provisions: 9
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# Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleis
tungen der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent, ins
besondere:
a. die Art und die Höhe des Beitrags;
b. den Anspruch;
c. die Ausrichtung.

## Art. 2 {#art_2}

Das Reglement gilt für die Angestellten der Stadtkanzlei
und der Abteilung Rechtskonsulent.

## Art. 3 B. Beitrag {#art_3}

Den Angestellten wird ein Beitrag ausgerichtet in Form
von:
a. Büchergutscheinen für Fachliteratur (Fachbeitrag); oder
b. Gutscheinen an die Kosten zur Förderung der Gesundheit
(Gesundheitsbeitrag).

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die
Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent bestimmen je für
ihre Abteilung, ob:
a. ein Fachbeitrag oder ein Gesundheitsbeitrag ausgerichtet
wird;
b. eine Wahlmöglichkeit eingeräumt wird.
1 AS 177.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 3933 vom 11. Dezember 2024.
Gegenstand
Geltungs
bereich
Beitragsart
a. Grundsatz
b. Festlegung
2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen
der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent177.991
2 Wird Angestellten eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, geben sie
ihre Wahl bekannt:
a. bei Stellenantritt;
b. bei Änderungen der getroffenen Wahl: bis spätestens
30. November des laufenden Jahres mit Wirkung für das
nachfolgende Kalenderjahr.

## Art. 5 {#art_5}

Die Höhe des Beitrags beträgt pro Kalenderjahr Fr. 150.–.

## Art. 6 {#art_6}

1 Angestellte sind anspruchsberechtigt, wenn:
a. die Probezeit abgelaufen ist;
b. das Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;
2 Bei befristeter Anstellung besteht der Anspruch, wenn:
a. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind; und
b. die Anstellung mehr als 180 Tage dauert.

## Art. 7 {#art_7}

1 Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte im laufenden
Kalenderjahr bereits eine dezentrale Lohnnebenleistung erhal
ten haben.
2 Angestellte mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kür
zer sind nicht anspruchsberechtigt, wenn sie im Kalendervorjahr
eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben.

## Art. 8 {#art_8}

Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die
Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent bestimmen je für
ihre Abteilung den Zeitpunkt der Ausrichtung der Gutscheine.

## Art. 9 C. Schlussbestimmung {#art_9}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Beitragshöhe
Anspruch
a. Grundsatz
b. Vorbehalt
Ausrichtung
Inkrafttreten
