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title: "Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien"
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# Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen zur Erreichung der Schutzziele fest.

## Art. 2 Schutzziele {#art_2}

1 Schutzziele sind:
a. Schutz der Kernanlagen vor unbefugter Einwirkung;
b. Schutz der Kernmaterialien vor Entwendung und unbefugter Einwirkung;
c. Schutz von Mensch und Umwelt vor radiologischer Schädigung verursacht durch unbefugte Einwirkung.
2 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine Kernanlage oder einer Transportbewilligung für Kernmaterialien hat nachzuweisen, dass mit den getroffenen Sicherungsmassnahmen die Schutzziele eingehalten werden.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Gefährdungsannahmen dienen als Grundlage und Massstab für die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien.
2 Die Gefährdungsannahmen beruhen insbesondere auf:
a. dem weltweiten Terrorismus und gewalttätigen Extremismus;
b. der spezifischen Bedrohungslage in der Schweiz;
c. dem Gefährdungspotential der zu schützenden Objekte;
d. dem Stand der Angriffstechnik;
e. dem möglichen Täterverhalten.
3 Die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 6 der KEV (Aufsichtsbehörde) wird beauftragt, die massgebenden Gefährdungsannahmen unter Berücksichtigung der Kategorien von Kernmaterialien und der radiologischen Auswirkungen in einer geheimen Richtlinie zu regeln.

## Art. 4 Sicherungsmassnahmen {#art_4}

Die Sicherungsmassnahmen haben insbesondere zum Zweck:
a. potenzielle Täter von unerlaubten Handlungen gegen Kernmaterialien oder Kernanlagen abzuhalten;
b. den kontrollierten Zutritt von Personen und Fahrzeugen zu Kernanlagen zu gewährleisten;
c. den Materialfluss in und aus den Sicherungszonen zu kontrollieren;
d. den unerlaubten Zutritt zu Sicherungszonen zu detektieren und zu verhindern;
e. gute Voraussetzungen für den Einsatz der Polizei zu schaffen.

## Art. 5 Bauliche und technische Sicherungsmassnahmen {#art_5}

1 Für die baulichen Sicherungsmassnahmen gelten die Anforderungen nach Anhang 2 der KEV.
2 Die technischen Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere Detektions-, Kommunikations- und Zutrittskontrollsysteme.
3 Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten in einer geheimen Richtlinie zu regeln.

## Art. 6 Organisatorische und administrative Sicherungsmassnahmen {#art_6}

1 Die organisatorischen und administrativen Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere:
a. die Sicherungsorganisation;
b. Regelungen betreffend Kontrollen des Personen-, Fahrzeug- und Materialverkehrs in und aus der Anlage;
c. Vereinbarungen und Übungen mit der Polizei;
d. Absprachen und Übungen mit der Armee.
2 Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten in einer geheimen Richtlinie zu regeln.

## Art. 7 Nachrichtendienste {#art_7}

1 Die schweizerischen Nachrichtendienste stellen der Aufsichtsbehörde die Grundlagen für die Gefährdungsannahmen zur Verfügung.
2 Sie informieren die Aufsichtsbehörde regelmässig über die Bedrohungslage. Bei kurzfristiger, wesentlicher Änderung der Bedrohungslage informieren sie die Aufsichtsbehörde umgehend.
3 Die Aufsichtsbehörde regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den Nachrichtendiensten in einer Vereinbarung.

## Art. 8 Nationale Alarmzentrale {#art_8}

Die Aufsichtsbehörde regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Nationalen Alarmzentrale insbesondere betreffend Transporte von Kernmaterialien in einer Vereinbarung.

## Art. 9 {#art_9}

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
