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title: "Reglement über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffsstandplätzen für Vereine Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements"
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# Reglement über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffsstandplätzen für Vereine Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements

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747.1151
Reglement über die Zuteilung und
Nutzung von städtischen Schiffsstandplätzen für Vereine
Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements
vom 12. Januar 2010
Gestützt auf Art. 16bis Abs. 1 bis 3, 6 und 7 der Vorschriften über
das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich
(Stationierungsvorschriften, AS 747.110) verfügt die Vorsteherin
des Polizeidepartements:
1. Vereinen, wenn sie als Schiffshalter fungieren, kann die
Stadtpolizei, Kommissariat Wasserschutzpolizei, maximal
drei Standplätze, ausserhalb der bestehenden Warteliste,
gemäss separater Warteliste zuteilen.
2. Die Anzahl Standplätze für Vereine beträgt maximal 25 %
des vom Kanton bewilligten Gesamtkontingents für gewerblich genutzte Standplätze und Standplätze für Vereine.
3. Die Zuteilung richtet sich nach Anzahl aktiver Vereinsmitglieder:
– bis 25 Personen: 1 Platz
– 26 bis 50 Personen: 2 Plätze
– über 50 Personen: 3 Plätze
4. Der Verein ist im Handelsregister mit entsprechendem nautischem Vereinszweck einzutragen. Bei der Anmeldung in
die Warteliste sind der Wasserschutzpolizei ein Handelsregisterauszug sowie die Vereinsstatuten vorzulegen.
5. In den Vereinsstatuten sind mindestens folgende Bestimmungen aufzuführen:
a. Nautischer Vereinszweck
b. Führen einer Liste der aktiven Vereinsmitglieder
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse)
c. Aufnahmebedingungen in den Verein
2Reglement über die Z uteilung und Nutzung von
städtischen Schiffsstandplätzen für Vereine747.115
6. Der Wasserschutzpolizei sind zum Zeitpunkt der Zuteilung
des Schiffsstandplatzes und danach jährlich, spätestens
bis 30. Oktober folgende Unterlagen aktuell und vollständig
einzureichen:
a. Aktueller Handelsregister-Auszug
b. Gültige Vereinsstatuten
c. Liste der aktiven Vereinsmitglieder (gemäss Ziffer 5)
d. Protokoll der letzten Generalversammlung
e. Jahresrechnung (unterzeichnet durch Präsident/Präsidentin)
7. Das Nichterfüllen der Bedingungen gemäss diesem Reglement, unwahre bzw. unvollständige Angaben oder nicht
fristgemässes Einreichen der erforderlichen Dokumente
haben den Entzug der Standplatzbewilligung/en zur Folge.
8. Bei Auflösung des Vereins erlischt die Standplatzbewilligung.
9. Schiffsstandplatzbewilligungen, welche vor dem 1. Januar
2010 bereits an Vereine erteilt waren, gelten weiterhin, sofern bis spätestens 1. Januar 2011 die Bedingungen dieses
Reglements erfüllt sind.
10. Das Reglement tritt auf den 1. Februar 2010 in Kraft.
