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# Gesundheitsgesetz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Gesundheitspflege und die Gesundheitspolizei.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler und kantonaler Erlasse.

## Art. 2 {#art_2}

Organe des Staates
a) Regierung
1 Der Regierung steht die oberste Leitung und Aufsicht zu.
2 Sie wählt:
a) den Gesundheitsrat;
b) …
c) …
1 ABl 1978, 747.
2 Aufgehoben, nGS 25–61 (sGS 111.1).
3 Gesundheit, SR 81.
4 Abgekürzt GesG. nGS 15–33; nGS 26–127. Vom Grossen Rat erlassen am 9. Mai 1979; nach
unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 28. Juni 1979; in Vollzug ab 1. Juli
1980.
nGS 15–33
d) die Vertretung des Staates in Organen von Spitälern und psychiatrischen
Diensten, wenn eine Vertretung durch Beschluss des Grossen Rates, Stiftungsurkunde oder Vereinbarung vorgesehen ist.

## Art. 3 {#art_3}

b) Departement
1 Das zuständige Departement:5*
a) leitet und überwacht die öffentliche Gesundheitspflege und die Gesundheitspolizei;
abis) wählt Amtsärzte in der erforderlichen Anzahl und bestimmt ihren Zuständigkeitsbereich;
b) beaufsichtigt die Spitäler, die psychiatrischen Kliniken, die Heilstätten für
Suchtkranke, die Laboratorien, die medizinischen Institute, die Ausbildungsstätten für medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege sowie die Personen, welche medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege ausüben;
c) erteilt und entzieht die gesundheitspolizeilichen Bewilligungen, soweit nicht
andere Organe zuständig sind;
d) trifft zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und anderer
Gefährdungen der Gesundheit befristete gesundheitspolizeiliche Massnahmen.
2 Im Übrigen vollzieht das zuständige Departement6 die eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Erlasse, soweit kein anderes Organ zuständig ist.*

## Art. 4 {#art_4}

c) Gesundheitsrat
aa) Zusammensetzung
1 Der Gesundheitsrat besteht aus elf Mitgliedern.
2 Ihm gehören vier Ärzte, ein Zahnarzt, ein Tierarzt, ein Apotheker, ein Drogist
und je ein Vertreter der Pflegeberufe und der Krankenkassen an. Der Vorsteher
des zuständigen Departementes7 ist Präsident.
3 Vor der Wahl sind die Berufs- und die Krankenkassenverbände anzuhören.
4 Der Präventivmediziner und der Kantonsarzt sowie nach Bedarf der Kantonstierarzt und der Kantonsapotheker nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme
teil.
5 Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.
6 Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.
7 Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.
Art. 5* bb) Aufgaben
1 Der Gesundheitsrat:
a) berät das zuständige Departement in der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitspolizei und nimmt zu entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsvorlagen Stellung;
b) …
c) unterbreitet dem zuständigen Departement Programme für die Gesundheitsvorsorge und für die Tätigkeit des Präventivmediziners sowie Vorschläge für
gesundheitspolizeiliche Massnahmen;
d) …
e) …
2 In Geschäften mit erheblichen Auswirkungen auf die politischen Gemeinden gibt
der Gesundheitsrat diesen Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.
Art. 6 cc) Ausschüsse
1 Ausschüsse des Gesundheitsrates mit drei bis fünf Mitgliedern:
a) erteilen Bewilligungen zur Offenlegung eines Berufsgeheimnisses gemäss
Art. 321 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches;8
b) begutachten strittige Forderungen aus selbständiger Ausübung medizinischer
Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege.
2 Die Berufsgruppe des Betroffenen muss im Ausschuss vertreten sein. Der Gesundheitsrat zieht wenn nötig einen Aussenstehenden bei. Dieser hat beratende
Stimme.
Art. 7 d) Präventivmediziner
1 Der Präventivmediziner erfüllt Aufgaben der Gesundheitsvorsorge. Er berät das
zuständige Departement.9
Art. 8 e) Kantonsarzt
1 Der Kantonsarzt erfüllt die ihm durch die Bundesgesetzgebung übertragenen
Aufgaben. Er berät das zuständige Departement10 in medizinischen Fragen.
2 Durch Verordnung können ihm selbständige Befugnisse übertragen werden, vor
allem in der Aufsicht über die Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe
der Gesundheitspflege.
8 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
9 Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.
10 Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.
Art. 9* f) Amtsärzte
1 Die Amtsärzte sind die gesundheitspolizeilichen Aufsichts- und Vollzugsorgane
des zuständigen Departementes.
2 Sie erfüllen die gerichtsärztlichen und andere amtsärztliche Aufgaben; vorbehalten bleiben gerichtsmedizinische Gutachten.
Art. 10 g) Gerichtsmediziner
1 Der Gerichtsmediziner ist Leiter des Instituts für gerichtliche Medizin am Kantonsspital St.Gallen. Er erstattet gerichtsmedizinische Gutachten.
Art. 11* …
Art. 12 i) Kantonschemiker
1 Der Kantonschemiker ist Leiter des Amtes für Lebensmittelkontrolle.*
2 Er erfüllt die ihm durch die Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben und
berät das zuständige Departement11 in besonderen gesundheitspolizeilichen Fragen.
3 Durch Verordnung können ihm selbständige Befugnisse übertragen werden.
Art. 13 Organe der politischen Gemeinde
a) Gemeinderat
1 Dem Gemeinderat obliegen die Aufgaben der örtlichen öffentlichen Gesundheitspflege und der Gesundheitspolizei, die der politischen Gemeinde durch eidgenössische Erlasse und kantonale Gesetze übertragen sind.
Art. 14* …
Art. 15* …
Art. 16 Schulgemeinde
1 Der Schulrat wählt mindestens einen Schularzt und einen Schulzahnarzt.
2 Schularzt und Schulzahnarzt unterstützen Schulbehörden und Lehrer in der Gesundheitserziehung. Sie untersuchen die Schüler und erfüllen die ihnen durch die
Gesetzgebung übertragenen weiteren Aufgaben.
11 Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.
3 Die näheren Vorschriften werden nach Anhören des Gesundheits- und des Bildungsrates durch Verordnung erlassen.*
Art. 17 Zusammenarbeit
1 Behörden und Stellen, denen Aufgaben zum Schutz der Gesundheit von Mensch
und Tier obliegen, arbeiten zusammen.
II. Öffentliche Gesundheitspflege (2.)
1. Aufgabenteilung (2.1.)
Art. 18* Staat
a) Spitäler, Laboratorien, Gesundheits- oder Notfallzentren, Institute*
1 Der Staat kann Spitäler, Laboratorien, Gesundheits- oder Notfallzentren und medizinische Institute errichten.*
2 Er kann sich daran beteiligen oder nach Massgabe des Bundesrechts Errichtung
und Betrieb durch Beiträge unterstützen.
Art. 18bis* abis) Rettung
1 Der Staat stellt die sanitätsdienstliche Rettung sicher.
2 Staat und beauftragte Spitalträger können mit Rettungsorganisationen Vereinbarungen abschliessen.
Art. 19 b) Ausbildungsstätten
1 Der Staat errichtet und betreibt Ausbildungsstätten für medizinisches Fach- und
Hilfspersonal.
2 Er kann sich daran beteiligen oder Errichtung und Betrieb durch Beiträge unterstützen.
Art. 19bis* bbis) Hilfe und Pflege zu Hause
1 Der Staat fördert die Hilfe und Pflege zu Hause.
Art. 20 c) Forschung
1 Der Staat kann selbständig oder zusammen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie mit Privaten Forschung im Dienst der Gesundheit
betreiben oder unterstützen.
Art. 21 d) Vorsorge
1 Der Staat trifft Massnahmen der Gesundheitsvorsorge.
2 Er kann sich an Massnahmen beteiligen oder sie durch Beiträge unterstützen.
Art. 21a* dbis) Palliative Care
1 Der Staat fördert Massnahmen im Bereich der palliativen Medizin, Pflege und
Begleitung.
2 Er kann zu diesem Zweck mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten, ihnen Leistungsaufträge erteilen und sie durch Beiträge unterstützen.
Art. 21bis* e) Gesundheitswesen in ausserordentlichen Lagen
1 Der Staat sorgt für:
a) die medizinische Versorgung, die psychologische Betreuung und die sanitätsdienstliche Rettung in ausserordentlichen Lagen;
b) Bau, Betrieb und Unterhalt von geschützten Sanitätsstellen und geschützten
Spitälern. Der Staat trägt die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden
Kosten.
2 Der Staat kann Schutzdienstpflichtige und Laien für die Unterstützung des Pflegepersonals ausbilden und einsetzen.
Art. 21ter* ebis) Gesundheits- oder Notfallzentren
1 Zur Sicherstellung der Gesundheits- und Notfallversorgung in den Regionen bestehen Gesundheits- oder Notfallzentren in Wattwil, Flawil, Rorschach und Altstätten oder jeweils in einer anderen politischen Gemeinde des entsprechenden
Wahlkreises.
2 Als Gesundheits- oder Notfallzentren gelten Gesundheitszentren, Notfallzentren
sowie Gesundheits- und Notfallzentren.
3 Die Gesundheits- oder Notfallzentren stellen in den Regionen versorgungspolitisch notwendige Leistungen im Bereich der ambulanten und kurzstationären Gesundheits- und Notfallversorgung sicher.
4 Sie werden durch private oder öffentliche Leistungserbringer betrieben, wobei
private Trägerschaften angemessen zu berücksichtigen sind. Soweit das Angebot
nicht hinreichend sichergestellt ist, kann die Regierung den Spitalverbund zum
Betrieb verpflichten.
5 Der Kantonsrat kann beschliessen, dass in den Wahlkreisen nach Abs. 1 dieser
Bestimmung auf den Betrieb von Gesundheits- oder Notfallzentren allenfalls verzichtet wird.
Art. 22* f) gemeinsame Vorschriften
1 Leistungen des Staates nach Art. 18 bis 21bis dieses Gesetzes erfolgen aufgrund
von besonderen Gesetzen oder Beschlüssen des Kantonsrates. Das Finanzreferendum bleibt vorbehalten.
Art. 23* Politische Gemeinde
a) Hilfe und Pflege zu Hause
1 Die politische Gemeinde sorgt für die Hilfe und Pflege zu Hause, soweit diese
Aufgabe nicht durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten oder Private erfüllt wird.
Art. 24* …
Art. 25 c) Gesundheitsvorsorge
1 Die politische Gemeinde fördert Aufklärung, Beratung und Hilfe in der Gesundheitsvorsorge. Soweit notwendige Aufgaben nicht erfüllt werden, sorgt sie für die
Durchführung.
Art. 26* Politische Gemeinde
d) andere Einrichtungen der Gesundheitspflege
1 Die politische Gemeinde kann Spitäler, Laboratorien und medizinische Institute
sowie Ausbildungsstätten für Pflegeberufe errichten und betreiben, sich daran beteiligen oder nach Massgabe des Bundesrechts Errichtung und Betrieb durch Beiträge unterstützen.
Art. 27 Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private
1 Orts- und Kirchgemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie
Private können Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege erfüllen.
2. Einrichtungen der Gesundheitspflege (2.2.)
Art. 28* …
Art. 29* Staatliche Einrichtungen
a) Bestand
1 Der Staat führt das Kantonale Laboratorium.
Art. 30* …
Art. 31* …
Art. 32* …
Art. 32bis* Patientenrechte und -pflichten
1 Die Regierung regelt durch Verordnung Rechte und Pflichten der Patienten von
Spitälern auf der Spitalliste des Kantons.
Art. 33* Aufnahmepflicht
1 Spitäler auf der Spitalliste des Kantons müssen im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten über die Nothilfe hinaus Personen aufnehmen, deren
Behandlung unaufschiebbar ist.
2 Über die Unaufschiebbarkeit entscheidet die ärztliche Leitung.
Art. 34 Obduktion
1 An verstorbenen Spital- und Klinikpatienten kann eine Obduktion ausgeführt
werden.
2 Die Obduktion unterbleibt, wenn der Patient oder die nächsten Angehörigen
Einspruch erhoben haben. Das zuständige Departement12 kann die Obduktion anordnen, wenn Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht.
3 Die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege13 bleibt vorbehalten.
Art. 35* Zustimmung zu Gewebe- oder Zellentnahme nach dem eidgenössischen Transplantationsgesetz
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen nach dem eidgenössischen Transplantationsgesetz vom 8. Oktober
200414 zuständig.
12 Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.
13 sGS 962.1.
14 SR 810.21.
Art. 36 Benützungsgebühren
1 Die Benützungsgebühren decken einen angemessenen Anteil an den Betriebsausgaben.
2 Die Regierung erlässt die Tarife für die Benützung der staatlichen Einrichtungen
im Rahmen des vom Grossen Rat beschlossenen Voranschlages.*
3 Die Tarife gelten auch für die Einrichtungen der Gemeinden. Die Regierung
kann die kantonalen Tarife für Einrichtungen verbindlich erklären, denen der
Staat Betriebsbeiträge gewährt.*
2bis. Hilfe und Pflege zu Hause* (2.2bis.)
Art. 36bis* Begriffe
1 Die Hilfe und Pflege zu Hause umfasst:
a) Hilfe zu Hause;
b) Pflege zu Hause;
c) ergänzende Dienstleistungen.
2 Die Hilfe zu Hause umfasst:
1. die stellvertretende Haushaltsführung;
2. die sozial-begleitende Unterstützung;
3. die Betreuung von Kindern.
3 Pflege zu Hause umfasst Massnahmen der Abklärung und Beratung, der Untersuchung und der Behandlung oder der Grundpflege nach der Bundesgesetzgebung
über die Krankenversicherung.15
Art. 36ter* Aufgaben
a) Staat
1 Der Staat:
a) sorgt für Beratung und Information;
b) fördert die Zusammenarbeit zwischen politischen Gemeinden und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause;
c) …
Art. 36quater* …
15 SR 832.
3. Gesundheitsvorsorge (2.3.)
Art. 37 Zweck
1 Die Gesundheitsvorsorge dient:
a) der Gesundheitserziehung;
b) der Verhütung von Krankheiten und Unfällen;
c) der Früherkennung von Krankheiten.
Art. 38 Aufgaben
a) Gesundheitserziehung und Krankheitsverhütung
1 Der Präventivmediziner erfüllt in der Gesundheitserziehung und in der Krankheitsverhütung folgende Aufgaben:
a) Ausarbeitung von Vorschlägen zuhanden des zuständigen Departementes16
und des Gesundheitsrates. Er kann bei der Durchführung mitwirken;
b) Beratung von kantonalen und Gemeindeorganen;
c) Unterstützung und Koordination von Aufklärung, Beratung und Schulung;
d) Zusammenarbeit mit Dritten, insbesondere mit freipraktizierenden Ärzten,
Zahnärzten und Apothekern.
2 Er führt keine Krankenbehandlungen durch. Vorbehalten bleiben Gruppentherapien im Einvernehmen mit den behandelnden Ärzten.
Art. 39 b) Früherkennung von Krankheiten
1 Die Früherkennung von Krankheiten ist Sache der praktizierenden Ärzte und
Zahnärzte.
2 Der Präventivmediziner kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsrat bei der
Früherkennung von Krankheiten mitwirken.
Art. 40 Beratungsstellen
1 Die politische Gemeinde unterstützt Beratungsstellen.
2 Wo sie fehlen, fördert die politische Gemeinde ihre Gründung oder errichtet sie
selbst.
16 Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.
4. Palliative Care* (2.4.)
Art. 40bis* Grundsätze
1 Menschen mit unheilbaren, lebensbedrohlichen oder chronisch fortschreitenden
Krankheiten haben Anrecht auf eine ganzheitliche Behandlung und Betreuung
mittels medizinischer, pflegerischer, psychologischer, sozialer und spiritueller Palliativmassnahmen.
2 Den nächsten Bezugspersonen werden eine würdevolle Sterbebegleitung des
betroffenen Menschen und ein würdevolles Abschiednehmen von der verstorbenen Person ermöglicht.
III. Gesundheitspolizei (3.)
1. Medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege (3.1.)
Art. 41* Begriff
a) medizinische Berufe
1 Medizinische Berufe sind die universitären Medizinalberufe nach der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe.17 Wer einen medizinischen Beruf ausübt, ist
Medizinalperson.*
Art. 42* b) andere Berufe der Gesundheitspflege
1 Andere Berufe der Gesundheitspflege im Sinn dieses Gesetzes sind berufliche Tätigkeiten, die im Interesse der öffentlichen Gesundheit der Kontrolle bedürfen.
2 Die Regierung bezeichnet die Berufe durch Verordnung.
Art. 43* Bewilligungen
a) Grundsatz
1 Einer Bewilligung bedürfen:
a) die Abklärung und Behandlung von Krankheiten, von Verletzungen und von
anderen körperlichen oder seelischen Gesundheitsstörungen;
b) die Geburtshilfe;
c) die Abgabe von Arzneimitteln im Detailhandel.18
17 BG über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006, SR 811.11.
18 Art. 30 Abs. 2 des BG über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 1. Dezember 2000, SR
812.21.
2 Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
vorsehen.
Art. 44* b) medizinische Berufe
1 Die selbständige Ausübung der medizinischen Berufe richtet sich nach der
Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe.19
2 Wer einen medizinischen Beruf unselbständig ausübt, bedarf der Bewilligung.
Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
vorsehen. Im Übrigen richtet sich die Berufsausübung nach der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe für die selbständige Berufsausübung.
3 Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften:
a) zumVollzug der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe;
b) über Anstellung, Beschäftigung und Berufsausübung von Assistenten, Stellvertretern und anderen Mitarbeitern.
Art. 45* …
Art. 46* d) andere Berufe der Gesundheitspflege
1 Die Bewilligung für die selbständige Ausübung anderer Berufe der Gesundheitspflege wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
a) die fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung seines Berufs erfüllt;
b) vertrauenswürdig ist sowie insbesondere physisch und psychisch Gewähr für
eine einwandfreie Berufsausübung bietet.
2 Die Regierung regelt durch Verordnung Tätigkeitsbereiche, fachliche Voraussetzungen und Berufspflichten für die einzelnen Berufe. Sie kann Regelungen von Behörden und privaten Fachorganisationen allgemeinverbindlich erklären.
3 Erteilung, Einschränkung und Entzug der Bewilligung sowie Berufspflichten und
Disziplinarmassnahmen richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen dieses
Erlasses über die selbständige Ausübung der medizinischen Berufe.
Art. 47* …
Art. 48* …
Art. 49* …
19 BG über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006, SR 811.11.

## Art. 5 {#art_5}

Beistandspflicht*
1 Medizinalpersonen leisten in dringenden Fällen Beistand.*
Art. 50bis* …
Art. 50ter* …
Art. 50quater* …
Art. 50quinquies* …
Art. 50sexies* …
Art. 50a* Dienstpflicht
a) Grundsatz
1 Wer eine Berufsausübungsbewilligung nach dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 200620 hat und die bewilligungspflichtige Tätigkeit im Kanton ausübt, leistet Notfalldienst.
2 Die Dienstpflicht wird im Rahmen des Notfalldienstes erfüllt, der von der Standesorganisation organisiert wird.
3 Der Umfang des Notfalldienstes, den eine dienstpflichtige Person leistet, richtet
sich nach dem Pensum ihrer bewilligungspflichtigen Tätigkeit im Kanton.
Art. 50b* b) Ausnahmen
1 Von der Dienstpflicht ausgenommen sind:
a) Amtsärztinnen und Amtsärzte;
b) Ärztinnen und Ärzte, die gleichwertigen Notfalldienst leisten:
1. in einem Betrieb mit einer Notfallaufnahme, der auf einer Spitalliste im
Sinn von Art. 8 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung
vom 31. Januar 201221 aufgeführt ist;
2. für eine andere Organisation an einem Betriebsstandort, der durch eine
Leistungsvereinbarung mit dem Kanton zum Betrieb eines Notfalldienstes verpflichtet ist;
c) Tierärztinnen und Tierärzte;
d) weitere von der Regierung bezeichnete universitäre Medizinalberufe.
20 SR 811.11.
21 sGS 320.1.
Art. 50c* c) Beginn und Ende
1 Die Dienstpflicht beginnt mit Eintritt der Rechtskraft der Berufsausübungsbewilligung.
2 Sie endet mit der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im Kanton, spätestens aber
mit Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 194622.
Art. 50d* Dispensation von der persönlichen Erfüllung der Dienstpflicht
1 Dienstpflichtige, die aus fachlichen oder aus gewichtigen persönlichen Gründen
nicht für den Notfalldienst geeignet sind, werden auf Gesuch oder von Amtes wegen von der persönlichen Erfüllung der Dienstpflicht dispensiert.
2 Die Dispensation entbindet nicht von der Pflicht, die Ersatzabgabe nach Art. 50e
ff. dieses Erlasses zu bezahlen.
Art. 50e* Ersatzabgabe
a) Grundsatz
1 Wer die Dienstpflicht nicht erfüllt, bezahlt eine Ersatzabgabe.
2 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 5'000.– je Jahr, höchstens aber 2,5 Prozent des
AHV-pflichtigen Jahreseinkommens aus der bewilligungspflichtigen Tätigkeit im
Kalenderjahr, für das die Ersatzabgabe verlangt wird.
Art. 50f* b) Kürzungen
1 Die Ersatzabgabe wird anteilsmässig gekürzt, wenn die abgabepflichtige Person:
a) nicht während des ganzen Kalenderjahrs notfalldienstpflichtig ist;
b) die Dienstpflicht nur während eines Teils des Kalenderjahrs nicht erfüllt;
c) auch in einem anderen Kanton eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Sinn
des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni
200623 ausübt;
d) ihre Dienstpflicht wegen krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit
ganz oder teilweise nicht erfüllt.
Art. 50g* c) Veranlagung
1. Pauschalveranlagung
1 Die zuständige Organisation zieht bei der abgabepflichtigen Person im Kalenderjahr, für das die Ersatzabgabe geschuldet ist, die Pauschale nach Art. 50e Abs. 2
dieses Erlasses ein.
22 SR 831.10.
23 SR 811.11.
2 Sie kann die Pauschale auf Fr. 3'000.– kürzen, wenn die abgabepflichtige Person
glaubhaft macht, dass ihr AHV-pflichtiges Jahreseinkommen aus der bewilligungspflichtigen Tätigkeit höchstens Fr. 120'000.– betrug.
3 Die Pauschale nach Abs. 1 oder 2 dieser Bestimmung wird anteilsmässig gekürzt,
wenn die abgabepflichtige Person Kürzungsgründe nach Art. 50f dieses Erlasses
nachweist.
Art. 50h* 2. ordentliche Veranlagung
1 Die abgabepflichtige Person kann verlangen, dass die Ersatzabgabe aufgrund ihres AHV-pflichtigen Jahreseinkommens veranlagt wird.
2 Sie weist die Höhe ihres AHV-pflichtigen Jahreseinkommens durch eine
rechtskräftige Steuerveranlagung oder die steuerrechtlichen Lohnausweise nach.
Ganz oder teilweise selbständig erwerbstätige Personen weisen das AHV-pflichtige
Jahreseinkommen durch die Beitragsverfügung nach der AHV-Gesetzgebung24
nach.
3 Das Gesuch um ordentliche Veranlagung kann innert drei Jahren ab Rechtskraft
der Steuerveranlagung eingereicht werden. Bei ganz oder teilweise selbständig erwerbstätigen Personen ist die Rechtskraft der Beitragsverfügung nach der AHV-
Gesetzgebung25 massgebend. Nach unbenutztem Ablauf der Frist verwirkt der Anspruch auf eine ordentliche Veranlagung der Ersatzabgabe für das betroffene Kalenderjahr.
Art. 50i* d) Verwendung und Rechenschaftspflicht
1 Die Ersatzabgabe wird ausschliesslich zur Organisation und Durchführung des
Notfalldienstes verwendet.
2 Die Standesorganisation legt gegenüber dem zuständigen Departement jährlich
Rechenschaft über die Einnahmen und die Verwendung der Ersatzabgabe ab.
Art. 50j* Organisation
a) Grundsatz
1 Die Standesorganisation organisiert den Notfalldienst für den von ihr vertretenen universitären Medizinalberuf. Als Standesorganisation gilt ein Berufsverband,
der den ganzen Kanton abdeckt oder überkantonal organisiert ist.
24 Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10, und Art. 25 der eidgenössischen Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR 831.101.
25 Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10, und Art. 25 der eidgenössischen Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR 831.101.
2 Sie kann den Notfalldienst nach Regionen oder Berufsrichtungen gliedern und
die Organisation und Durchführung des Notfalldienstes sowie die Verwendung
der Ersatzabgabe ihren regionalen Organisationen übertragen.
3 Die Standesorganisationen und die Listenspitäler sorgen für eine Koordination
zwischen dem ambulanten Notfalldienst und der stationären Notfallversorgung.
Art. 50k* b) Vollzugszuständigkeiten
1 Die Standesorganisation:
a) entscheidet über die Dispensation von der persönlichen Erfüllung der Dienstpflicht;
b) veranlagt und bezieht die Ersatzabgabe.
2 Sie kann den Entscheid über die Dispensation von der Erfüllung der persönlichen Dienstpflicht sowie die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe ihren
regionalen Organisationen übertragen.
3 Die zuständige Organisation ist berechtigt, im Bereich ihrer Vollzugszuständigkeit durch Verfügung zu handeln.
4 Verfügungen der zuständigen Organisation können mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.
Art. 50l* Beiträge des Kantons
1 Der Kanton kann der Standesorganisation einen jährlichen Beitrag an die Organisation und Durchführung des Notfalldienstes gewähren.
2 Er kann der Standesorganisation Beiträge gewähren:
a) an die Entwicklung von neuen Modellen der ambulanten Notfallversorgung;
b) für Pilotprojekte, in denen Modelle der ambulanten Notfallversorgung erprobt werden;
c) für die Entwicklung und Umsetzung von Massnahmen zur Koordination zwischen dem Notfalldienst und der stationären Notfallversorgung.
2. Private Einrichtungen (3.2.)
Art. 51* Bewilligung
1 Der Betrieb privater Spitäler, psychiatrischer Kliniken, medizinischer Laboratorien, medizinischer Institute, Rettungs- und Transportdienste sowie Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause bedarf einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn sich Leiter und Mitarbeiter über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten ausweisen, die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden
sind und eine gute Betriebsführung gewährleistet ist. Sind diese Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt, so wird die Bewilligung nach Verwarnung entzogen.
3 Im Übrigen regelt die Regierung Erteilung und Entzug durch Verordnung. Von
der Bewilligungspflicht kann sie Einrichtungen ausnehmen, die der Kanton durch
Beiträge unterstützt oder die über einen Leistungsauftrag einer politischen
Gemeinde verfügen.
3. Übertragbare Krankheiten (3.3.)
Art. 52 Massnahmen
1 Der Staat kann die Durchführung von Massnahmen zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten den Gesundheitsbehörden der Gemeinden,
Ärzten, Apothekern und gemeinnützigen Organisationen übertragen.
2 Der Staat leistet Beiträge an die Kosten, die den Gemeinden oder den gemeinnützigen Organisationen entstehen.
3 Die Teilnahme an öffentlichen Impfungen ist freiwillig.
4. Vorkehren gegen Gesundheitsschädigungen (3.4.)
Art. 52bis* Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen
1 Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen ist
verboten:
a) auf öffentlichem Grund;
b) auf privatem, von öffentlichem Grund her einsehbarem Grund;
c) in und an öffentlichen Gebäuden von Kanton und Gemeinden;
d) in und an Sportstätten;
e) an öffentlich zugänglichen Filmvorführungen.
Art. 52ter* Abgabe von Tabakerzeugnissen und Raucherwaren mit Tabakersatzstoff
1 Es ist verboten, Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen abzugeben:
a) an Personen unter 16 Jahren;
b) durch Automaten, die Personen unter 16 Jahren zugänglich sind.
Art. 52quater* Schutz vor dem Passivrauchen
a) Grundsatz
1 Das Rauchen ist in allgemein zugänglichen, geschlossenen Räumen verboten,
ausgenommen in Rauchzimmern. Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn
sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offenstehen.
2 Als allgemein zugänglich gelten insbesondere:
a) Gebäude der öffentlichen Verwaltung;
b) Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen;
c) Kinder- und Jugendheime, Behinderteneinrichtungen sowie Betagten- und
Pflegeheime;
d) Schulen und andere Bildungseinrichtungen;
e) Museen, Theater und Kinos;
f) Sportstätten;
g) Geschäfte und Einkaufszentren;
h) gastgewerbliche Betriebe, einschliesslich Bars, Diskotheken, Kantinen und Besenbeizen;
i) Messe- und Ausstellungsräume;
j) Festzelte und Festwirtschaften.
3 …*
Art. 52quinquies* …
Art. 52sexies* b) Rauchzimmer26
1 Rauchzimmer sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs ohne eigene Ausschankeinrichtung wie Buffet oder Bar.
2 Der Zutritt zum Rauchzimmer ist Personen unter 16 Jahren verboten. Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.
Art. 53* Vorschriften der Regierung
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung die zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen erforderlichen gesundheitspolizeilichen Vorschriften, insbesondere
über:
a) Unterhalt und Benützung allgemein zugänglicher Einrichtungen;
b) die Ausübung von Gewerben.
26 Im ursprünglichen Erlasstext des XII. Nachtrags zum Gesundheitsgesetz (nGS 214-011) war
diese Bestimmung mit Art. 52quinquies bezeichnet. Da die erneute Verwendung einer aufgehobenen Bestimmung aus technischen Gründen seit Oktober 2013 nicht mehr möglich ist,
wird sie hier als Art. 52sexies bezeichnet und mit einem nächsten Nachtrag formell umbenannt.
Art. 53bis* Schutz vor Schall und Laser
1 Die politische Gemeinde vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Schutz des
Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen.27
Art. 54 Örtliche Vorkehren
1 Die politische Gemeinde trifft durch Reglement die in ihrem Bereich notwendigen Vorkehren gegen Gesundheitsschädigungen.
5. Heilmittel* (3.5.)
Art. 54bis* Vollzug
1 Die eidgenössische Heilmittelgesetzgebung28 wird vollzogen durch:
a) die Kantonsapotheke;
b) das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz, soweit dies die eidgenössische Heilmittelgesetzgebung vorsieht.29
2 Das zuständige Departement kann Vollzugsaufgaben regionalen oder anderen
kantonalen Inspektoraten übertragen.
Art. 54ter* Verordnungsrecht
1 Die Regierung regelt durch Verordnung den Vollzug der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung30, namentlich:
a) Abgabe von Arzneimitteln im Detailhandel;31
b) Abgabe und Anwendung bei der Berufsausübung;32
c) Abgabe von Tierarzneimitteln;33
d) Herstellung von Arzneimitteln in kleinen Mengen;34
e) Lagerung von Blut und Blutprodukten;35
f) klinische Versuche mit Heilmitteln.36
27 EidgV über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden
Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 28. Februar 2007, SR 814.49.
28 SR 812.2.
29 Art. 30 und 37 der eidg Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004, SR 812.212.27.
30 SR 812.2.
31 Art. 30 des BG über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000, SR 812.21;
Art. 6 der eidg Arzneimittelbewilligungsverordnung vom 17. Oktober 2001, SR 812.212.1.
32 Art. 27a der eidg Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001, SR 812.212.21.
33 SR 812.212.27.
34 Art. 9 Abs. 2 Bst. a, b und c des BG über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000, SR 812.21.
35 Art. 34 Abs. 4 des BG über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000, SR
812.21.
2 Zum Detailhandel gehören:
1. öffentliche Apotheken;
2. ärztliche und zahnärztliche Privatapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an
Patienten;
3. tierärztliche Privatapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an Tiere und
Tiergruppen;
4. Spital- und Heimapotheken zur Abgabe an Spitalpatienten oder Heimbewohner;
5. Drogerien.
3 Die Regierung kann durch Verordnung zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit und -versorgung bauliche und betriebliche Anforderungen für Detailhandelsbetriebe festlegen.
6. Anbau von Hanf* (3.6.)
Art. 54quater* Meldepflicht
1 Der Anbau von Hanf ist meldepflichtig. Ausgenommen sind Anpflanzungen von
weniger als zehn Pflanzen.
2 Die Meldung ist der zuständigen Behörde vor der Aussaat oder Aufzucht zu erstatten.
Art. 54quinquies* Kontrollbefugnisse und Massnahmen
1 Die Kontrollorgane können jederzeit und ohne Voranmeldung Proben erheben
sowie in Bestell- und Lieferscheine, Buchhaltungen, Anbau- und Abnahmeverträge und weitere Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Hanfanbau stehen,
Einsicht nehmen.
2 Unabhängig von einem Strafverfahren nach Art. 55 Bst. d dieses Erlasses oder
wegen Verstössen gegen das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195137 kann die zuständige Behörde den angepflanzten Hanf bei einer Verletzung der Meldepflicht:
a) beschlagnahmen;
b) vernichten, wenn keine oder keine sofortige gesetzeskonforme Verwertung
möglich ist.
36 Art. 57 Abs. 4 des BG über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000, SR
812.21.
37 SR 812.121.
Art. 54sexies* Verordnungsrecht
1 Die Regierung regelt durch Verordnung:
a) die für Meldungen, Kontrollen und Massnahmen zuständigen Behörden;
b) den Inhalt der Meldung. Diese umfasst namentlich Sorte der Pflanze, Herkunft des Saatguts, zu erwartender THC-Gehalt, Ort und Grösse der Anbaufläche, verantwortlicher Produzent, Verwendungszweck sowie Abnehmer;
c) den Austausch von Informationen über Hanfanpflanzungen zwischen den zuständigen Behörden und den Strafverfolgungsbehörden.
IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 55* Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft:
a) wer ohne behördliche Bewilligung einen medizinischen Beruf, einen anderen
Beruf der Gesundheitspflege oder eine Heiltätigkeit ausübt;
b) wer sich dafür empfiehlt;
c) wer dabei Hilfe leistet;
d) wer sonstwie den gesundheitspolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes oder
der gestützt darauf erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
Art. 56 Beschlagnahme
1 Das zuständige Departement38 kann bei Gefahr für die öffentliche Gesundheit beschlagnahmen:
a) Einrichtungen oder Geräte, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben;
b) Stoffe, die unrechtmässig abgegeben worden oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmt sind.
2 Es verfügt die Rückgabe, sobald keine Gefahr mehr besteht. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, so verfügt es die Verwertung oder die Vernichtung. Der
Eigentümer erhält den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten.
3 Die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege39 bleibt vorbehalten.
Art. 57 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz über das Sanitätswesen vom 1. Januar 1894;40
38 Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.
39 sGS 962.
40 bGS 2, 3 (sGS 311.1).
b) das Nachtragsgesetz zum Gesetz über das Sanitätswesen vom 27. Dezember
1926;41
c) das Gesetz betreffend Schutzpockenimpfung vom 4. Januar 1886;42
d) der Grossratsbeschluss betreffend Einteilung der Physikatsbezirke vom 14.
Mai 1945.43
Art. 58 44

## Art. 6 Art. 59 45 {#art_6}

46
Art. 61 Übergangsbestimmungen
a) Privatapotheken
1 Ärzte und Zahnärzte, die eine Privatapotheke geführt haben und sie gemäss
Art. 45 dieses Gesetzes weiterführen wollen, haben innert sechs Monaten nach
Vollzugsbeginn dieses Gesetzes um die Bewilligung nachzusuchen.
Art. 62 b) andere Berufe der Gesundheitspflege sowie private Einrichtungen
1 Innert dreier Monate nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes hat um eine Bewilligung nachzusuchen, wer:
a) einen anderen Beruf der Gesundheitspflege ausgeübt hat und ihn gemäss
Art. 46 dieses Gesetzes weiterhin ausüben will;
b) eine private Einrichtung betrieben hat und sie gemäss Art. 51 dieses Gesetzes
weiterhin betreiben will.
Art. 62a* c) des XV. Nachtrags vom 27. Januar 2026
1 Die Ersatzabgabe nach Art. 50e ff. dieses Erlasses ist für das Kalenderjahr, in dem
dieser Nachtrag in Vollzug tritt, pro rata temporis geschuldet.
2 Gesuche um Dispensation vom Notfalldienst, die bei Vollzugsbeginn dieses
Nachtrags bei einer Standesorganisation oder einer regionalen Organisation hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.
41 bGS 2, 14 (sGS 311.11).
42 bGS 2, 55 (sGS 313.3).
43 bGS 2, 15 (sGS 311.15).
44 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
45 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
46 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
3 Die Anfechtung von Verfügungen einer Standesorganisation betreffend Dispensation, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bereits eröffnet wurden, richtet sich
nach Art. 50bis bis 50quinquies dieses Erlasses in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags.
Art. 63 Vereinbarungen und Verträge
1 Die Regierung kann im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen sowie mit privaten Organisationen Verträge abschliessen.*
Art. 64 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.*
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 15–33 28.06.1979 01.07.1980
Ingress geändert 25–47 21.06.1990 keine Angabe
Ingress geändert 2014-011 19.11.2013 01.01.2014
Art. 2 geändert 47–44 31.01.2012 keine Angabe
Art. 3 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1 geändert 2014-011 19.11.2013 01.01.2014
Art. 3, Abs. 2 geändert 2014-011 19.11.2013 01.01.2014
Art. 5 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 9 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 11 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 12, Abs. 1 geändert 31–79 09.06.1996 keine Angabe
Art. 14 aufgehoben 31–79 09.06.1996 keine Angabe
Art. 15 aufgehoben 31–79 09.06.1996 keine Angabe
Art. 16, Abs. 3 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 18 geändert 47–44 31.01.2012 keine Angabe
Art. 18 Artikeltitel geändert 2024-028 25.06.2024 01.01.2025
Art. 18, Abs. 1 geändert 2024-028 25.06.2024 01.01.2025
Art. 18bis eingefügt 39–117 29.06.2004 keine Angabe
Art. 19bis geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 21a eingefügt 2019-006 20.11.2018 01.01.2019
Art. 21bis eingefügt 39–117 29.06.2004 keine Angabe
Art. 21ter eingefügt 2024-028 25.06.2024 01.01.2025
Art. 22 geändert 47-44 31.01.2012 keine Angabe
Art. 23 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 24 aufgehoben 26–126 02.06.1991 keine Angabe
Art. 26 geändert 47–44 31.01.2012 keine Angabe
Art. 28 aufgehoben 47–44 31.01.2012 keine Angabe
Art. 29 geändert 46–108 25.01.2011 keine Angabe
Art. 30 aufgehoben 46–108 25.01.2011 keine Angabe
Art. 31 aufgehoben 43–57 22.01.2008 keine Angabe
Art. 32 aufgehoben 46–108 25.01.2011 keine Angabe
Art. 32bis geändert 47–44 31.01.2012 keine Angabe
Art. 33 geändert 47–44 31.01.2012 keine Angabe
Art. 35 geändert 43–95 15.04.2008 keine Angabe
Art. 35 geändert 47-149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 36, Abs. 2 geändert 33–68 18.06.1998 keine Angabe
Art. 36, Abs. 3 geändert 33–68 18.06.1998 keine Angabe
Gliederungstitel 2.2bis. geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 36bis geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 36ter geändert 46–7 14.12.2010 keine Angabe
Art. 36quater aufgehoben 46–71 13.02.2011 keine Angabe
Gliederungstitel 2.4. eingefügt 2019-006 20.11.2018 01.01.2019
Art. 40bis eingefügt 2019-006 20.11.2018 01.01.2019
Art. 41 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 41, Abs. 1 geändert 2017-060 27.06.2017 01.01.2018
Art. 42 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 43 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 44 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 45 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 46 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 47 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 48 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 49 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 50 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 50 Artikeltitel geändert 2017-060 27.06.2017 01.01.2018
Art. 50, Abs. 1 geändert 2017-060 27.06.2017 01.01.2018
Art. 50bis eingefügt 2017-060 27.06.2017 01.01.2018
Art. 50bis aufgehoben 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 50ter eingefügt 2017-060 27.06.2017 01.01.2018
Art. 50ter aufgehoben 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 50quater eingefügt 2017-060 27.06.2017 01.01.2018
Art. 50quater aufgehoben 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 50quinquies eingefügt 2017-060 27.06.2017 01.01.2018
Art. 50quinquies aufgehoben 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 50sexies eingefügt 2017-060 27.06.2017 01.01.2018
Art. 50sexies aufgehoben 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 50a eingefügt 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 50b eingefügt 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 50c eingefügt 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 50d eingefügt 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 50e eingefügt 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 50f eingefügt 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 50g eingefügt 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 50h eingefügt 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 50i eingefügt 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 50j eingefügt 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 50k eingefügt 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 50l eingefügt 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 51 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 52bis geändert 43–56 22.01.2008 keine Angabe
Art. 52ter eingefügt 41–51 01.08.2006 keine Angabe
Art. 52quater geändert 45–44 27.09.2009 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 52quater, Abs. 3 aufgehoben 2014-011 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52quinquies aufgehoben 45–44 27.09.2009 keine Angabe
Art. 52sexies eingefügt 2014-011 19.11.2013 01.01.2014
Art. 53 geändert 33–68 18.06.1998 keine Angabe
Art. 53bis eingefügt 43–56 22.01.2008 keine Angabe
Gliederungstitel 3.5. geändert 44-81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 54bis geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 54ter eingefügt 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Gliederungstitel 3.6. geändert 44-81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 54quater eingefügt 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 54quinquies eingefügt 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 54sexies eingefügt 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 55 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe
Art. 62a eingefügt 2026-006 27.01.2026 01.03.2026
Art. 63, Abs. 1 geändert 33–68 18.06.1998 keine Angabe
Art. 64, Abs. 1 geändert 33–68 18.06.1998 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.06.1979 01.07.1980 Erlass Grunderlass 15–33
21.06.1990 keine Angabe Ingress geändert 25–47
02.06.1991 keine Angabe Art. 24 aufgehoben 26–126
09.06.1996 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 31–79
09.06.1996 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 31–79
09.06.1996 keine Angabe Art. 15 aufgehoben 31–79
18.06.1998 keine Angabe Art. 36, Abs. 2 geändert 33–68
18.06.1998 keine Angabe Art. 36, Abs. 3 geändert 33–68
18.06.1998 keine Angabe Art. 53 geändert 33–68
18.06.1998 keine Angabe Art. 63, Abs. 1 geändert 33–68
18.06.1998 keine Angabe Art. 64, Abs. 1 geändert 33–68
29.06.2004 keine Angabe Art. 18bis eingefügt 39–117
29.06.2004 keine Angabe Art. 21bis eingefügt 39–117
01.08.2006 keine Angabe Art. 52ter eingefügt 41–51
21.11.2006 keine Angabe Art. 55 geändert 42–30
23.01.2007 keine Angabe Art. 3 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 9 geändert 42–55
23.09.2007 keine Angabe Art. 19bis geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 23 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Gliederungstitel 2.2bis. geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 36bis geändert 43–40
22.01.2008 keine Angabe Art. 31 aufgehoben 43–57
22.01.2008 keine Angabe Art. 52bis geändert 43–56
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.01.2008 keine Angabe Art. 53bis eingefügt 43–56
15.04.2008 keine Angabe Art. 35 geändert 43–95
28.07.2009 keine Angabe Art. 5 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 11 aufgehoben 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 41 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 42 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 43 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 44 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 45 aufgehoben 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 46 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 47 aufgehoben 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 48 aufgehoben 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 49 aufgehoben 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 50 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 51 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Gliederungstitel 3.5. geändert 44-81
28.07.2009 keine Angabe Art. 54bis geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 54ter eingefügt 44–81
28.07.2009 keine Angabe Gliederungstitel 3.6. geändert 44-81
28.07.2009 keine Angabe Art. 54quater eingefügt 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 54quinquies eingefügt 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 54sexies eingefügt 44–81
27.09.2009 keine Angabe Art. 52quater geändert 45–44
27.09.2009 keine Angabe Art. 52quinquies aufgehoben 45–44
14.12.2010 keine Angabe Art. 36ter geändert 46–7
25.01.2011 keine Angabe Art. 29 geändert 46–108
25.01.2011 keine Angabe Art. 30 aufgehoben 46–108
25.01.2011 keine Angabe Art. 32 aufgehoben 46–108
13.02.2011 keine Angabe Art. 36quater aufgehoben 46–71
31.01.2012 keine Angabe Art. 2 geändert 47–44
31.01.2012 keine Angabe Art. 18 geändert 47–44
31.01.2012 keine Angabe Art. 22 geändert 47-44
31.01.2012 keine Angabe Art. 26 geändert 47–44
31.01.2012 keine Angabe Art. 28 aufgehoben 47–44
31.01.2012 keine Angabe Art. 32bis geändert 47–44
31.01.2012 keine Angabe Art. 33 geändert 47–44
24.04.2012 01.01.2013 Art. 35 geändert 47-149
19.11.2013 01.01.2014 Ingress geändert 2014-011
19.11.2013 01.01.2014 Art. 3, Abs. 1 geändert 2014-011
19.11.2013 01.01.2014 Art. 3, Abs. 2 geändert 2014-011
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52quater, Abs. 3 aufgehoben 2014-011
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52sexies eingefügt 2014-011
27.06.2017 01.01.2018 Art. 41, Abs. 1 geändert 2017-060
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.06.2017 01.01.2018 Art. 50 Artikeltitel geändert 2017-060
27.06.2017 01.01.2018 Art. 50, Abs. 1 geändert 2017-060
27.06.2017 01.01.2018 Art. 50bis eingefügt 2017-060
27.06.2017 01.01.2018 Art. 50ter eingefügt 2017-060
27.06.2017 01.01.2018 Art. 50quater eingefügt 2017-060
27.06.2017 01.01.2018 Art. 50quinquies eingefügt 2017-060
27.06.2017 01.01.2018 Art. 50sexies eingefügt 2017-060
14.08.2018 01.06.2020 Art. 16, Abs. 3 geändert 2019-045
20.11.2018 01.01.2019 Art. 21a eingefügt 2019-006
20.11.2018 01.01.2019 Gliederungstitel 2.4. eingefügt 2019-006
20.11.2018 01.01.2019 Art. 40bis eingefügt 2019-006
25.06.2024 01.01.2025 Art. 18 Artikeltitel geändert 2024-028
25.06.2024 01.01.2025 Art. 18, Abs. 1 geändert 2024-028
25.06.2024 01.01.2025 Art. 21ter eingefügt 2024-028
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50bis aufgehoben 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50ter aufgehoben 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50quater aufgehoben 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50quinquies aufgehoben 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50sexies aufgehoben 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50a eingefügt 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50b eingefügt 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50c eingefügt 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50d eingefügt 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50e eingefügt 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50f eingefügt 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50g eingefügt 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50h eingefügt 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50i eingefügt 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50j eingefügt 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50k eingefügt 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 50l eingefügt 2026-006
27.01.2026 01.03.2026 Art. 62a eingefügt 2026-006
