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title: "Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)"
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provisions: 41
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# Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)

## § 1 Name und Sitz {#par_1}

Unter dem Namen Verband der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH) besteht eine öffentlich-rechtliche Körperschaft
mit Sitz in Zürich.

## § 2 Zweck {#par_2}

Der VSUZH vertritt die folgenden Anliegen und Interessen
der immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich gegenüber
der Universität und der Öffentlichkeit:
a. Stärkung der Mitbestimmung der Studierenden in bildungspolitischen Belangen,
b. Förderung der ideellen und materiellen Wohlfahrt der Studierenden,
415.34 Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH
c. Förderung der tatsächlichen Gleichstellung aller Geschlechter auf
allen Ebenen der UZH und in den Organen des Verbands,
d. Verbesserung des Informationsflusses unter den Studierenden,
e. Vernetzung der Studierenden untereinander und des Verbands mit
den studentischen Vereinen und anderen Studierendenschaften.

## § 3 Zusammenarbeit {#par_3}

Der VSUZH kann in nationalen und internationalen Verbänden Mitglied werden.

## § 4 Organe {#par_4}

Die Organe des VSUZH sind:
a. der Rat des VSUZH,
b. der Vorstand des Rates,
c. die ständigen Kommissionen,
d. die weiteren studentischen Kommissionen,
e. die Einsprachekommission.

## § 5 Mittel {#par_5}

1 Der VSUZH finanziert sich durch:
a. Mitgliederbeiträge,
b. Erträge aus Dienstleistungen,
c. weitere Einnahmen.
2 Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal 2% der Studiengebühren
pro Semester.
3 Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen der
öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
4 Die Einzelheiten regelt das Finanzreglement.

## § 6 Mitgliedschaft {#par_6}

1 Alle an der UZH immatrikulierten Studierenden können
Mitglieder des VSUZH werden.
2 Der Eintritt kann jederzeit durch Bezahlung des Mitgliederbeitrags erfolgen.
3 Der Austritt kann bei der Semestereinschreibung erklärt werden.
Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge.
4 Alle Mitglieder können von den Dienstleistungen des VSUZH
profitieren. Der VSUZH-Rat entscheidet über Zugang und Gebühren
von Nichtmitgliedern.

## § 7 Rechtsweg {#par_7}

1 Alle im VSUZH-Rat Antragsberechtigten gemäss § 13
Abs. 2 haben während der Ratssitzung ein Beschwerderecht zuhanden
der Geschäftsprüfungskommission bei vermuteter Verletzung der
Geschäftsordnung.
Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH 415.34
2 Gegen die Beschlüsse aller VSUZH-Organe kann wegen Statuten- oder Reglementverletzung schriftlich und begründet Einsprache
an die Einsprachekommission erhoben werden.
3 Alle Mitglieder des VSUZH sowie alle im VSUZH-Rat Antragsberechtigten gemäss § 13 Abs. 2 haben ein Einspracherecht zuhanden
der Einsprachekommission bei vermuteten Unregelmässigkeiten in
der Geschäftsführung.
4 Die Entscheide der Einsprachekommission können an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen weitergezogen werden

## § 8 Aufsicht {#par_8}

Der VSUZH untersteht der Aufsicht des Gemeindeamtes
des Kantons Zürich.

## § 9 Reglement {#par_9}

1 Der VSUZH kann sich zur näheren Organisation ergänzend zu nachfolgenden Bestimmungen Reglemente geben. Diese oder
Änderungen derselben müssen mit Zweidrittelmehr der anwesenden
Ratsmitglieder angenommen werden.
2 Folgende Reglemente sind durch die Statuten gegeben und werden vom VSUZH-Rat erlassen:
a. die Geschäftsordnung,
b. das Vorstandsreglement,
c. das Kommissionsreglement,
d. das Einsprachekommissionsreglement,
e. das Initiativ- und Referendumsrechtreglement,
f. das Finanzreglement,
g. das Wahlreglement.
2. Der Rat des VSUZH

## § 10 Aufgaben {#par_10}

1 Der Rat behandelt folgende Geschäfte:
a. Erlass von Reglementen über die Organisation und Wahlart der
Organe des VSUZH, soweit deren Erlass nicht diesen selbst oder
anderen Organen vorbehalten bleibt,
b. Genehmigung des Jahresberichts, der Bilanz und Erfolgsrechnung
des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie des Budgets des Folgejahres,
c. Beschlussfassung über Ausgaben, welche Fr. 1000 übersteigen, sofern diese nicht bereits im Rahmen des Budgets genehmigt worden
sind,
415.34 Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH
d. Aufsicht über die Tätigkeit der von ihm gewählten Organe, studentischen Kommissionen und der Delegierten in universitären Gremien,
e. Statutenrevision,
f. Festlegung des Mitgliederbeitrags,
g. weitere Geschäfte.
2 Der Rat wählt:
a. den Vorstand,
b. die Kommissionen,
c. die studentischen Delegierten in die universitären Kommissionen
und Gremien,
d. die Einsprachekommission,
e. die studentischen Delegierten in weitere Gremien. Dabei soll eine
ausgeglichene Verteilung der Fakultäten und Fraktionen des Rates
angestrebt werden. Vertreterinnen und Vertreter können abgewählt
werden. Nach Abwahl, Rücktritt oder Ablauf der Amtszeit werden
die Vertreterinnen und Vertreter neu gewählt.
3 Der Rat befasst sich mit:
a. den eingereichten Anträgen,
b. der Erteilung von verbindlichen Aufträgen an den Vorstand, die
Kommissionen und alle Delegierten des VSUZH.
Zusammensetzung und

## § 11 Amtszeit {#par_11}

1 Der Rat besteht aus mindestens 70 Delegierten aus allen
Fakultäten der Universität Zürich.
2 Die Delegierten werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren
gewählt.
3 Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Rates wird in der
Regel in der zweitletzten Veranstaltungswoche des Frühlingssemesters
durchgeführt. Der bisherige Vorstand beruft die Sitzung ein und leitet
diese.
4 Eine Amtszeit im Rat beginnt mit der auf die Wahl folgenden
konstituierenden Sitzung und endet mit der nächsten konstituierenden
Sitzung, wenn sie nicht durch Rücktritt oder Abwahl vorzeitig beendet
wird.

## § 12 Wahlverfahren {#par_12}

1 Aktives Wahlrecht haben alle immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich.
2 Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder des VSUZH.
Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH 415.34
3 Die Wahlen finden gesamtuniversitär ohne Wahlkreise statt. Die
Delegierten werden nach dem Proporzwahlverfahren gewählt. Jede
Fakultät muss nach Möglichkeit durch mindestens drei Delegierte vertreten sein.
4 Für die Ausschreibung und Durchführung der Wahlen ist der Vorstand verantwortlich.
5 Über die Wahlen und Wahlergebnisse wird ein öffentliches Protokoll geführt.
6 Tritt ein Mitglied des Rates des VSUZH zurück, rückt die nächste
Person der gleichen Liste oder Listenverbindung nach.
7 Die Einzelheiten regelt das Wahlreglement.

## § 13 Struktur {#par_13}

1 Der Rat trifft sich zu regelmässigen Sitzungen. Diese werden vom Vorstand rechtzeitig einberufen. Sie sind grundsätzlich öffentlich. Es wird Protokoll geführt, dieses ist öffentlich einsehbar.
2 Antragsrecht an den Rat haben:
a. die Mitglieder des Rates,
b. die Organe des VSUZH,
c. Gruppierungen und Fraktionen, die im Rat vertreten sind,
d. die Vertreterinnen und Vertreter, die der Rat in universitäre Organe,
Kommissionen und Gremien gewählt hat und die nicht Mitglieder
des Rates sind,
e. die Fachvereine,
f. die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in den
Fakultätsversammlungen.
3 Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
3. Der Vorstand

## § 14 Aufgaben {#par_14}

1 Der Vorstand ist das exekutive Organ des VSUZH auf
gesamtuniversitärer Ebene.
2 Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Rates vor und organisiert
die Wahlen.
3 Der Vorstand führt die Beschlüsse des Rates aus und handelt in
dessen Namen.
4 Der Vorstand ist grundsätzlich in allen nicht den anderen Organen vorbehaltenen Geschäften zuständig und kümmert sich insbesondere um die Vertretung der Körperschaft gegen aussen.
415.34 Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH
5 Der Vorstand führt die Administration und ist zuständig für die
Bilanz und Erfolgsrechnung der Körperschaft. Diese Aufgaben können an ein Sekretariat delegiert werden.
6 Am Ende des Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Rat zur
Genehmigung vor:
a. den Jahresbericht mit Auflistung der Tätigkeiten des Vorstandes
und des VSUZH im Amtsjahr,
b. Bilanz und Erfolgsrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres,
c. das Budget für das Folgejahr.

## § 15 Zusammensetzung {#par_15}

1 Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Personen.
2 Der Vorstand konstituiert sich selbst, das Präsidium wird vom Rat
gewählt.

## § 16 Struktur {#par_16}

Der Vorstand trifft sich regelmässig zu Sitzungen. Über die
Sitzungen wird Protokoll geführt. Auf Antrag wird das Protokoll dem
Rat und der Geschäftsprüfungskommission zur Kenntnisnahme vorgelegt.

## § 17 Reglement {#par_17}

Die Einzelheiten regelt das Vorstandsreglement.
4. Die Kommissionen des VSUZH
Ständige

## § 18 Kommissionen {#par_18}

Die ständigen Kommissionen des VSUZH sind die Bildungspolitische Kommission (BiKo), die Dienstleistungskommission (DLK),
die Finanzkommission (FiKo) und die Geschäftsprüfungskommission
(GPK).
Bildungspolitische

## § 19 Kommission {#par_19}

1 Die BiKo behandelt bildungs- und hochschulpolitische
Themen, die für die Studierenden von Interesse sind.
2 Die BiKo besteht aus mindestens sieben Personen. Die Delegierten in der Erweiterten Universitätsleitung und im Universitätsrat
gehören ihr von Amtes wegen an.

## § 20 Dienstleistungskommission {#par_20}

1 Die DLK behandelt und reflektiert dienstleistungsspezifische Themen und steht dem Rat und dem Vorstand des VSUZH beratend zur Seite.
2 Die DLK besteht aus mindestens drei Personen.
Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH 415.34

## § 21 Finanzkommission {#par_21}

1 Die FiKo erarbeitet zusammen mit dem Vorstand das Budget und kontrolliert dessen Einhaltung sowie die Jahresrechnung regelmässig.
2 Die FiKo besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des Rates des
VSUZH. Die Mitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.

## § 22 Geschäftsprüfungskommission {#par_22}

1 Die GPK überwacht die Sitzungen des Rates des VSUZH
auf die korrekte Einhaltung der Statuten und Reglemente. Sie entscheidet über die gemäss § 7 Abs. 1 eingebrachten Beschwerden.
2 Die GPK besteht aus fünf Mitgliedern des Rates des VSUZH.
Weitere

## § 23 Kommissionen {#par_23}

1 Der Rat setzt bei Bedarf weitere Kommissionen ein.
2 Zweck, Struktur und Anzahl der Mitglieder werden vom Rat
bestimmt.

## § 24 Tätigkeitsbericht {#par_24}

Alle Kommissionen müssen dem Rat jährlich einen Tätigkeitsbericht einreichen. Der Rat kann jederzeit über die Tätigkeiten
und Geschäfte Rechenschaft verlangen.

## § 25 Reglement {#par_25}

Die Einzelheiten regelt das Kommissionsreglement.
5. Die Einsprachekommission

## § 26 Aufgaben {#par_26}

Die Einsprachekommission entscheidet über die nach § 7
eingebrachten Einsprachen.

## § 27 Zusammensetzung {#par_27}

Die Einsprachekommission besteht aus fünf Personen, die
nicht dem Rat des VSUZH angehören. Mindestens drei von ihnen
müssen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingeschrieben sein
oder ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.

## § 28 Reglement {#par_28}

Die Einzelheiten regelt das Einsprachekommissionsreglement.
6. Initiativ- und Referendumsrecht

## § 29 Initiativrecht {#par_29}

1 Alle immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich
haben das Initiativrecht. Die Lancierung einer Initiative muss mit
20 Unterschriften von immatrikulierten Studierenden dem Vorstand
bekannt gemacht werden.
415.34 Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH
2 Eine Initiative kann beim Rat eingereicht werden, wenn zwei Prozent der immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich nach
einer Sammelfrist von einem Monat die Initiative elektronisch unterschrieben haben.
3 Der Rat stimmt über die Initiative ab. Lehnt er diese ab, muss er
Stellung nehmen und die Initiative allen Studierenden zur Abstimmung
vorlegen. Er kann zusätzlich zum Initiativbegehren einen Gegenvorschlag vorlegen. Die Initiative kann von der Initiantin bzw. vom Initianten nach Ablehnung im Rat ohne Abstimmung zurückgezogen werden.

## § 30 Referendumsrecht {#par_30}

1 Alle Mitglieder des VSUZH haben ein Referendumsrecht.
2 Verlangen zwei Prozent der Mitglieder des VSUZH das Referendum über Statuten- oder Reglementsänderungen des Rates, so werden
diese allen Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt. Die Sammelfrist
beträgt nach Veröffentlichung des Protokolls der das Referendum
betreffenden Ratssitzung drei Wochen.
3 Das Referendum ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden sich dafür ausspricht.

## § 31 Reglement {#par_31}

Die Einzelheiten regelt das Initiativ- und Referendumsreglement.
7. Verhältnis zu den Fachvereinen

## § 32 Eigenständigkeit {#par_32}

1 Die Mitgliedschaft im VSUZH im Sinne von § 6 ist unabhängig von der Mitgliedschaft in den jeweiligen Fachvereinen.
2 Die Fachvereine können immatrikulierte Studierende der Universität Zürich unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im VSUZH aufnehmen.

## § 33 Aufgabenverteilung {#par_33}

1 Die Vertretung der hochschul- und bildungspolitischen
Anliegen und Interessen der immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich wird auf Institutsebene und mittelbar auf Fakultätsebene durch die Fachvereine wahrgenommen, auf gesamtuniversitärer
Ebene vom VSUZH.
2 An Fakultäten mit nur einem Fachverein stellt dieser jährlich nach
selbst zu bestimmenden Verfahren die Fakultätsvertreterinnen und
Fakultätsvertreter. An jeder Fakultät, an der es mehr als einen Fachverein gibt, treffen sich die Fachvereine regelmässig zu einer Fachvereinskonferenz. Jährlich wählen dieser Konferenzen die Fakultätsvertreterinnen und Fakultätsvertreter ihrer Fakultät. Das genaue
Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH 415.34
Wahlverfahren bestimmt die Fachvereinskonferenz selbst in einem
Reglement, welches beim VSUZH-Vorstand hinterlegt wird und das
öffentlich einsehbar ist. Darin ist sichergestellt, dass jeder Fachverein
ein Stimmrecht erhält und rücktrittsbedingte Nachwahlen möglich sind.
Die Fachvereinskonferenz übermittelt das Wahlprotokoll dem Rat des
VSUZH zur Information.
3 Der VSUZH kann Aufgaben übernehmen von Fachvereinen,
welche diese ihm mittels Mitgliederentscheids übertragen.

## § 34 Zusammenarbeit {#par_34}

1 Der VSUZH bemüht sich um eine gute Zusammenarbeit
mit den Fachvereinen. Er bezieht diese in seine Aktivitäten und Dienstleistungen ein und unterstützt die Fachvereine in ihren Aufgaben.
2 Eigene Dienstleistungen, welche sich ausschliesslich an eine bestimmte Studienrichtung richten, kann der VSUZH nur anbieten,
wenn die Fachvereine der betreffenden Studienrichtung dem zustimmen oder den VSUZH darum ersuchen. Stimmen die Fachvereine einer
solchen Dienstleistung des VSUZH zu, wird die Zusammenarbeit vertraglich geregelt.
8. Schlussbestimmungen
Hinterlegung

## § 35 der Statuten {#par_35}

Diese Statuten werden beim Gemeindeamt des Kantons
Zürich hinterlegt.
Geltung und

## § 36 Rechtsnovation {#par_36}

1 Diese Statuten gelten im Rahmen der schweizerischen
Rechtsordnung.
2 Sollten einzelne Bestimmungen durch Novation des geltenden
Rechtes dahinfallen, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon
unberührt.

## § 37 Gerichtsstand {#par_37}

Gerichtsstand ist Zürich.

## § 38 Statutenänderungen {#par_38}

1 Änderungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung
von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder.
2 Der Wortlaut des Änderungsantrages muss in der offiziellen Einladung an die Delegierten enthalten sein. Ein Nachversand genügt
nicht.
3 Statutenänderungen müssen dem Universitätsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.

## § 39 Gründungsorgan {#par_39}

Gründungsorgan des VSUZH ist der Studierendenrat der
Universität Zürich (StuRa).
415.34 Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH
9. Übergangsbestimmungen

## § 40 {#par_40}

Der im Dezember 2011 gewählte StuRa bleibt bis zur konstituierenden VSUZH-Ratssitzung im Frühlingssemester 2013 im Amt.

## § 41 {#par_41}

Entscheide des StuRa sind Entscheide des VSUZH. Jener
ist daher zur Verabschiedung der entsprechenden Reglemente für den
VSUZH berechtigt.
Vom Universitätsrat genehmigt am 24. September 2012.
1 OS 67, 480; Begründung siehe ABl 2012-10-05.
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2012.
