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title: "Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel"
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provisions: 7
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# Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel

## Artikel 1 {#art_1}

Annahmeverpflichtung
Art. 1.1
1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich unter Vorbehalt der Neuverhandlung gemäss Art. 2.5, vom
Landkreis Lörrach jährlich 40'500 Tonnen Siedlungsabfälle zur Verbrennung in der KVA Basel anzunehmen. *
Art. 1.2
1 Diese Verpflichtung besteht unabhängig von einer Verbrennung direkt in der KVA Basel.
Art. 1.3
1 Die vereinbarte Anlieferungsmenge von 40'500 Tonnen bezieht sich auf einen mittleren Heizwert
von 11 MJ/kg wobei das Mengengerüst innerhalb eines Toleranzbereichs von 10 bis 12 MJ/kg unver -
ändert bleibt. *
Art. 1.4
1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die KVA entsprechend dem jeweils gültigen Stand der
Technik und der schweizerischen Gesetzgebung spätestens in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist
durch entsprechende Massnahmen anzupassen.
Art. 1.5
1 Der Kanton Basel-Stadt nimmt auch Abfälle entgegen, welche die in Art. 1.1 aufgeführte Anlieferungsmenge um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten.

## Artikel 2 {#art_2}

Garantie bei Nichtausnutzung der Vertragsmenge
Art. 2.1
1 Kann die Anlieferungsmenge vom Landkreis Lörrach nicht in vollem Umfang genutzt werden, so garantiert der Landkreis Lörrach die Fixkosten für die nicht benutzte Kapazität der KVA, soweit und solange sie nicht von anderen Lieferanten genutzt werden kann.
1) Heute: Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
2) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 7. 1. 2003.
Abfallbeseitigungsvertrag mit Lörrach 786.370
Art. 2.2
1 Der Landkreis Lörrach muss die Garantieleistung nach Art. 2.1 nur erbringen, wenn er die jährliche
Anlieferungsmenge um mehr als 10 Prozent unterschreitet. Die massgebende Bemessungsgrenze beträgt 36'450 t (Mindestkontingent). Für die Bemessung der Garantieleistung nach Ziffer 2.1 werden
die Fixkosten nach Beilage 1 3) berücksichtigt. *
Art. 2.3
1 Unterschreiten mehrere Vertragspartner ihr Mindestkontingent (d. h. 90% der Vertragsmenge), so
werden ihnen allfällige Überschusslieferungen anderer Vertragspartner sowie Fremdanlieferungen entsprechend der prozentualen Auslastung ihrer Abfallkontingente gutgeschrieben. Die Ersatzzahlungen
werden auf der Basis der neuen Abfallmengen berechnet.
Art. 2.4
1 Der Landkreis Lörrach muss die Garantieleistung nach Art. 2.1 nicht erbringen, wenn die KVA wegen betrieblicher Probleme, die vom Landkreis Lörrach nicht verursacht wurden, die vereinbarte Anlieferungsmenge nicht abnehmen kann.
Art. 2.5
1 Spätestens alle 10 Jahre sind die vereinbarten jährlichen Anlieferungsmengen neu zu verhandeln.

## Artikel 3 {#art_3}

Art und Anlieferung der Siedlungsabfälle
Art. 3.1
1 Zur Verbrennung dürfen nur Siedlungsabfälle nach der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA)
entgegengenommen werden. Wiederverwertbare Fraktionen müssen vorher entfernt werden. Abfälle
aus der kommunalen Hausmüllabfuhr des Landkreises Lörrach werden wie eingesammelt abgenommen. Sperrmüllanlieferungen müssen den Annahmebedingungen der KVA Basel gemäss Art. 3.5 entsprechen.
Art. 3.2
1 Der Landkreis Lörrach verpflichtet sich, alle Siedlungsabfälle - mit Ausnahme der Abfälle aus der
Stadt Weil am Rhein - nicht mit den konventionellen Kehrichtsammelfahrzeugen anzuliefern, sondern:
– im «Kombinierten Verkehr mit konventionellen Umladestationen» oder
– im «Kombinierten Verkehr mit Integriertem Entsorgungssystem (IES)».
Die Strassentransporte erfolgen in erster Linie über die Autobahn bzw. die Zollfreie Strasse. Dem
Schienentransport ist nach Prüfung der ökonomischen und ökologischen Gegebenheiten wenn möglich
der Vorzug zu geben.
Art. 3.3
1 Die KVA ist verpflichtet, alle Abfälle aus dem Landkreis Lörrach zurückzuweisen, die ohne entsprechende Entsorgungsnachweise des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und der entsprechenden Notifizierung des Regierungspräsidiums für den grenzüberschreitenden Abfalltransport angeliefert werden.
Art. 3.4
1 Allfällige Ausnahmen oder Einschränkungen von Art. 3.1 und 3.2, die sich aufgrund technischer Gegebenheiten als nötig erweisen sollten, wird das Baudepartement 4) dem Landkreis Lörrach jeweils
möglichst frühzeitig bekanntgeben.
3) Art. 2.2: Diese Beilage wird hier nicht abgedruckt. Sie kann beim Amt für Umwelt und Energie eingesehen werden.
4) Art. 3.4: Heute Bau- und Verkehrsdepartement.
Abfallbeseitigungsvertrag mit Lörrach 786.370
Art. 3.5
1 Neben Art. 3.1 und 3.2 gelten für Anlieferung, Aufbereitung, Konditionierung und Deklaration der
Siedlungsabfälle die Annahmebedingungen der KVA Basel in der jeweils geltenden Fassung.

## Artikel 4 {#art_4}

Entsorgung der Rückstände
Art. 4.1
1 Der Landkreis Lörrach verpflichtet sich, den seiner Anlieferungsmenge entsprechenden Anteil der
Schlacke zur Deponierung anzunehmen. Bei der Anlieferungsmenge von 40'500 Tonnen Abfall pro
Jahr und einer angenommenen Gewichtsreduktion von etwa 80 Prozent durch die Verbrennung, beträgt die Schlackenmenge 8'100 Tonnen pro Jahr bzw. 211'500 Tonnen während der gesamten Vertragsdauer von 25 Jahren. *
Art. 4.2
1 Die beiden Partner sind sich einig, dass die vereinbarte Schlackenmenge aus finanziellen und logistischen Gründen nicht in regelmässigen kleinen Jahrestranchen, sondern wenn immer möglich während
einer einzigen, länger dauernden Periode im Landkreis Lörrach deponiert werden soll.
Art. 4.3
1 Der Kanton Basel-Stadt garantiert für die Schlacken eine Qualität mit einem Glühverlust von höchstens 3 Gewichtsprozent.
Art. 4.4
1 Rückstände aus der Rauchgasreinigung sind vom Landkreis Lörrach nicht zurückzunehmen. Können
sie nicht in der Schweiz entsorgt werden, so setzt sich der Landkreis Lörrach dafür ein, dass sie in
Deutschland abgelagert werden können.

## Artikel 5 {#art_5}

Kosten
Art. 5.1
1 Die Kosten und Aufwendungen für die Verbrennung der Abfälle richten sich nach dem Gebührentarif
der KVA Basel, der vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt festgelegt wird.
Art. 5.2
1 Die Höhe der Gebühren wird für alle Vertragspartner einheitlich nach dem Vollkostenprinzip festge -
legt. Dabei werden auch die anlage- und prozessspezifischen Kosten der KVA Basel berücksichtigt.
Art. 5.3
1 Die KVA Basel erstellt jährlich eine Betriebskostenrechnung und legt diese den Vertragspartnern im
Rahmen der Betriebskommission zur Begutachtung vor.
Art. 5.4
1 Die Kosten und Aufwendungen für die Entsorgung von Rückständen gemäss Art. 4 dieses Vertrages
richten sich nach der Gebührensatzung des Landkreises Lörrach in der jeweils gültigen Fassung.

## Artikel 6 Abfallbeseitigungsvertrag mit Lörrach 786.370 {#art_6}

Unterrichtungspflicht
Art. 6.1
1 Die Vertragsparteien unterrichten sich rechtzeitig über alle wesentlichen Vorgänge, welche die Erfüllung des Vertrages beeinflussen können.

## Artikel 7 {#art_7}

Inkrafttreten/Vertragsdauer
Art. 7.1
1 Dieser Vertrag wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und den
Kreistag des Landkreises Lörrach verbindlich. 5)
Art. 7.2
1 Dieser Vertrag gilt bis zum 31. Dezember 2027. Wird er auf diesen Termin hin nicht gekündigt, so
verlängert er sich jeweils um fünf Jahre. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall fünf Jahre.
Art. 7.3
1 Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Basel-
Stadt.
Art. 7.4
1 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Vertrag vom 8. September 1995 ausser Kraft.
Basel/Lörrach, den 28. Februar 2003
Für den Kanton Basel-Stadt:
Die Vorsteherin des Baudepartements
Barbara Schneider
Für den Landkreis Lörrach:
Der Landrat
Alois Rübsamen
Vom Kreistag des Landkreises Lörrach genehmigt am 18. Dezember 2002.
Basel, den 5. Mai 2014
Für den Kanton Basel-Stadt:
Der Vorsteher des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Christoph Brutschin
Lörrach, den 5. Mai 2014
Für den Landkreis Lörrach:
Die Landrätin
Marion Dammann
5) Wirksam seit 28. 2. 2003.
Abfallbeseitigungsvertrag mit Lörrach 786.370
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.02.2003 28.02.2003 Erlass Erstfassung KB 22.03.2003
05.05.2014 01.01.2014 Art. 1.1 Abs. 1 geändert KB 24.05.2014
05.05.2014 01.01.2014 Art. 1.3 Abs. 1 geändert KB 24.05.2014
05.05.2014 01.01.2014 Art. 2.2 Abs. 1 geändert KB 24.05.2014
05.05.2014 01.01.2014 Art. 4.1 Abs. 1 geändert KB 24.05.2014
Abfallbeseitigungsvertrag mit Lörrach 786.370
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.02.2003 28.02.2003 Erstfassung KB 22.03.2003
Art. 1.1 Abs. 1 05.05.2014 01.01.2014 geändert KB 24.05.2014
Art. 1.3 Abs. 1 05.05.2014 01.01.2014 geändert KB 24.05.2014
Art. 2.2 Abs. 1 05.05.2014 01.01.2014 geändert KB 24.05.2014
Art. 4.1 Abs. 1 05.05.2014 01.01.2014 geändert KB 24.05.2014
