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title: "Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981"
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provisions: 10
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# Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Solidari
tätsbeiträgen an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnah
men und Fremdplatzierungen vor 1981.
2 Sie gilt auch für Personen, die von Massnahmen betroffen wa
ren, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden
sind.

## Art. 2 {#art_2}

1 Diese Verordnung bezweckt die Anerkennung des Un
rechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnah
men und Fremdplatzierungen vor 1981 zugefügt worden ist.
2 Sie leistet einen Beitrag zur Wiedergutmachung.

## Art. 3 B. Solidaritätsbeitrag {#art_3}

1 Opfer haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag.
2 Die Stadt richtet den Solidaritätsbeitrag auf Gesuch hin aus.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich.
2 Er kann weder vererbt noch abgetreten werden.
3 Stirbt ein Opfer nach Einreichung des Gesuchs, fällt der Solida
ritätsbeitrag in die Erbmasse.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 919 vom 28. September 2022.
Gegenstand
und Geltungs
bereich
Zweck
Grundsatz
Anspruch
2Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von
fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und
Fremdplatzierungen vor 1981
232.300

## Art. 5 {#art_5}

1 Personen sind beitragsberechtigt, wenn sie:
a. Opfer gemäss Art. 2 lit. d Bundesgesetz über die Aufarbei
tung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremd
platzierungen vor 1981 (AFZFG)3 sind; und
b. von einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder Fremd
platzierung vor 1981 betroffen waren, die durch Behörden
der Stadt veranlasst wurde.
2 Der Vollzug oder die Beauftragung oder Aufsicht des Vollzugs
durch Behörden der Stadt ist der Veranlassung der fürsorgeri
schen Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung durch Behör
den der Stadt gleichgestellt.

## Art. 6 {#art_6}

Der Solidaritätsbeitrag beträgt Fr. 25 000.– pro berech
tigte Person.

## Art. 7 C. Verfahren {#art_7}

1 Berechtigte Personen reichen Gesuche um Gewährung
des Solidaritätsbeitrags bei der zuständigen Vollzugsstelle ein.
2 Die zuständige Vollzugsstelle stellt ein entsprechendes Formu
lar zur Verfügung.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die berechtigte Person reicht als Nachweis die Ver
fügung des Bundes ein, wonach sie als Opfer im Sinne des
AFZFG4 anerkannt ist.
2 Sie macht glaubhaft, dass die Behörden der Stadt die fürsor
gerische Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung gemäss
Art. 5 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 veranlasst haben.
3 Sie legt dem Gesuch zur Glaubhaftmachung geeignete Akten
und weitere Unterlagen bei.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die zuständige Vollzugsstelle prüft die Angaben und die
Beitragsberechtigung.
2 Sie erlässt bei einer Ablehnung des Gesuchs eine Verfügung.

## Art. 10 D. Schlussbestimmungen {#art_10}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.5
3 vom 30. September 2016, SR 211.223.13.
4 vom 30. September 2016, SR 211.223.13.
5 Inkrafttreten 1. September 2023 (STRB Nr. 2112/2023).
Berechtigte
Personen
Beitragshöhe
Gesuchs
einreichung
Nachweis
Gesuchs
prüfung
Inkrafttreten
