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title: "Interkantonales Abkommen betreffend die parlamentarische Kontrolle über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO)"
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# Interkantonales Abkommen betreffend die parlamentarische Kontrolle über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO)

## Art. 1 vom 27.09.2002 (Stand 01.10.2003) {#art_1}

Ziel
1 Ziel des vorliegenden Abkommens ist die Koordination der parlamentarischen Kontrolle über die HES-SO durch die Einrichtung einer Interparlamentarischen Kommission.

## Art. 2 {#art_2}

Bericht des Strategischen Komitees
1 Den Parlamenten wird jedes Jahr von den Regierungen ein vom Strategischen Komitee der HES-SO erstellter Informationsbericht übermittelt, der folgende Punkte beinhaltet:
a) die strategischen Ziele der HES-SO und ihre Umsetzung, unabhängig
davon, ob diese in einem Leistungsauftrag definiert sind oder nicht;
b) das Jahresbudget der HES-SO;
c) die Jahresrechnung der HES-SO;
d) die Evaluation der von der HES-SO erreichten Resultate;
e) Ausserdem wird den Parlamenten ein Informationsbericht mit folgendem Inhalt übermittelt:
1. der mehrjährige Finanzplan der HES-SO;
2. die erste Evaluation der Anwendung des Konkordats, die vom
Strategischen Komitee innert vier Jahren durchgeführt werden
muss.
2 Die Beiträge der Kantone zum Budget der HES-SO bedürfen der Genehmigung der Parlamente, gemäss dem jeweiligen Verfahren.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 02.04.2003. Inkrafttreten am 01.10.2003.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
414.75

## Art. 3 {#art_3}

Interparlamentarische Kommission
1 Die Konkordatskantone kommen überein, eine Interparlamentarische Kommissi-on zu gründen, die aus sieben Abgeordneten pro Kanton besteht, die
vom jeweiligen Parlament entsprechend dem ihm eigenen Verfahren zur Bezeichnung seiner Kommissionen gewählt werden.
2 Die Interparlamentarische Kommission ist damit betraut, den Jahresbericht
des Strategischen Komitees, den mehrjährigen Finanzplan sowie die erste
Evaluation der Anwendung des Konkordats durch das Strategische Komitee
zu prüfen, bevor diese Dokumente in die Traktandenliste der Parlamente
aufgenommen werden.
3 Die Interparlamentarische Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr.
Sie kann auch auf Ersuchen eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Antrag
ihres Büros auf der Grundlage einer vorher aufgestellten Traktandenliste zusammenkommen.

## Art. 4 {#art_4}

Vorsitz
1 Während der ersten Sitzung im Jahr wählt die Interparlamentarische Kommission einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die jeweils für ein
Jahr im Amt bleiben, und der Reihe nach aus der Delegation jedes Kantons
gewählt werden; bei Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten
bestimmt die Kommission einen Sitzungspräsidenten.
2 Die Eröffnungssitzung der Interparlamentarischen Kommission wird auf Anregung des Parlamentsbüros des Kantons einberufen, der den Vorsitz des
Strategischen Komitees führt; das Parlamentsbüro bestimmt den Ort und
das Datum der Sitzung, nachdem es die Meinung der Büros der anderen
Parlamente angehört hat.
3 Jede kantonale Delegation bei der Interparlamentarischen Kommission ernennt einen Berichterstatter.

## Art. 5 {#art_5}

Abstimmungen
1 Die Interparlamentarische Kommission fällt ihre Entscheide mit dem Mehr
der anwesenden Abgeordneten.
2 Gibt sie eine Empfehlung zu Handen der Parlamente ab, so werden die Ergebnisse der Abstimmung in den einzelnen kantonalen Delegationen im Protokoll erwähnt.
3 Das Ergebnis ihrer Arbeiten wird in einem Bericht zu Handen der Parlamente vermerkt.
414.75

## Art. 6 {#art_6}

Vertretung des Strategischen Komitees
1 Das Strategische Komitee ist an den Sitzungen der Interparlamentarischen
Kommission vertreten, beteiligt sich jedoch nicht an den Abstimmungen.
2 Die Interparlamentarische Kommission kann beim Strategischen Komitee
alle Auskünfte anfordern und mit dessen Zustimmung Anhörungen durchführen.

## Art. 7 {#art_7}

Prüfung des Berichts des Strategischen Komitees durch die
Parlamente
1 Die jeweiligen Büros der Parlamente setzten den Bericht des Strategischen
Komitees zusammen mit dem Bericht der Interparlamentarischen Kommission auf die Traktandenliste der nächstmöglichen Versammlung.
2 Diese Berichte werden den Abgeordneten vor der Session gemäss dem jedem Parlament eigenen Verfahren übergeben.
3 Jedes Parlament wird aufgefordert, den Bericht des strategischen Komitees gemäss dem ihm eigenen Verfahren zur Kenntnis zu nehmen.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Dieses Abkommen wird dem Bundesrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
2 Es tritt nach der Genehmigung durch alle Vertragskantone und nach der
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts an dem
durch einen gemeinsamen Beschluss der Regierungen der Vertragskantone
bestimmten Datum in Kraft.

## Art. 9 {#art_9}

Kündigung
1 Das vorliegende Abkommen kann von jedem der unterzeichnenden Kantone bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
414.75
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.09.2002 01.10.2003 Erlass Erstfassung BO/Abl. 17/2003, 49/2003
414.75
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 27.09.2002 01.10.2003 Erstfassung BO/Abl. 17/2003, 49/2003
