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title: "Statut des Universitätsspitals Zürich"
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# Statut des Universitätsspitals Zürich

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Dieses Statut regelt Zweck, Aufgaben und Organisation des
Universitätsspitals Zürich und legt die Aufgaben und Befugnisse seiner Organe, deren Leitungsstruktur sowie die Vertretung des Universitätsspitals nach aussen fest.
Zweck und

## § 2 Aufgaben {#par_2}

1 Das Universitätsspital
a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung seiner Patientinnen und Patienten mit Schwergewicht auf der spezialisierten und
hochspezialisierten Medizin,
b. unterstützt die Forschung und Lehre an den Hochschulen, namentlich der Universität Zürich, und betreibt eigene Forschung und
Lehre,
c. macht Ergebnisse von Forschung und Entwicklung für die Behandlung der Patientinnen und Patienten nutzbar,
d. erbringt und unterstützt Aus-, Weiter- und Fortbildungsleistungen
in Berufen des Gesundheitswesens,

## § 2der e. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss {#par_2der}

Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 20023
selbst oder gemeinsam mit Dritten betreiben,
f. erfüllt die medizinischen Leistungsaufträge des Kantons Zürich und
weiterer Kantone sowie vom Regierungsrat festgelegte weitere Leistungsaufträge,
g. kann weitere, aus unternehmerischer Sicht sinnvolle und seiner
Zweckbestimmung entsprechende Leistungen erbringen, Kooperationen eingehen und spezialgesetzliche Aufgaben übernehmen, sofern dadurch die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags nicht
beeinträchtigt wird.
813.151 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
2 Es erbringt seine medizinischen Dienstleistungen stationär und
ambulant im Bereich der obligatorischen Sozialversicherung, im Bereich
der freiwilligen Zusatzversicherung und für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.
Zusammenarbeit mit

## § 3 Hochschulen {#par_3}

1 Das Universitätsspital strebt ein optimales Umfeld für die
Ausübung von universitärer Forschung und Lehre im Gesundheitsbereich an.
2 Die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich stützt sich auf die
Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 20034 und auf den gemäss § 6 Abs. 1 USZG
abzuschliessenden Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen des
Universitätsspitals.
3 Das Universitätsspital kann mit den Eidgenössischen Technischen
Hochschulen, anderen Universitäten und Fachhochschulen sowie weiteren Kompetenzzentren Kooperationen eingehen und Verträge über
Forschungs- und Lehrkooperationen abschliessen.

## § 4 Eigenkapital {#par_4}

Das Dotationskapital gemäss § 16 Abs. 1 USZG und die freien
Reserven bilden das Eigenkapital des Universitätsspitals.
B. Organe des Universitätsspitals

## § 5 Spitalrat {#par_5}

1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Universitätsspitals.
2 Er ist gemäss § 11 USZG verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge, die strategische Ausrichtung des Universitätsspitals und
die Umsetzung der Eigentümerstrategie.
3 Neben den in §§ 11 a–11 e USZG genannten Aufgaben ist der Spitalrat insbesondere zuständig für:
a. Abschluss von wichtigen Verträgen über die Zusammenarbeit mit
Dritten,
b. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheitsbereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemeinsamen
Betrieb mit Dritten,
c. Schaffung, Aufhebung und Zusammenzug von Organisationseinheiten, sofern dafür das Einvernehmen mit der Universität Zürich erforderlich ist,
d. Erlass des Reglements über die Personal- und Finanzkompetenzen
am Universitätsspital,
a. Allgemeines
Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut) 813.151
e. Genehmigung der Geschäftsordnung des Universitätsspitals und des
Organisationsreglements der Spitaldirektion,
f. Erlass des Organisationsreglements des Spitalrates,
g. Genehmigung einer Regelung über die Organisation des Rechnungswesens,
h. Genehmigung der Hausordnung,
i. Genehmigung von weiteren Ausführungsbestimmungen der Spitaldirektion, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist,
j. Behandlung von Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber dem Universitätsspital gemäss § 22 Abs. 1 lit. c
des Haftungsgesetzes vom 14. September 19692,
k. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen
gegen Mitarbeitende des Universitätsspitals gemäss § 18 lit. f des
Haftungsgesetzes,
l. Vertretung des Universitätsspitals nach aussen in politischen und
strategischen Angelegenheiten,
m. Beschlussfassung über den Entwicklungs- und Finanzplan gemäss
§ 11 a lit. b USZG und über das Budget,
n. Bewilligung von Ausgaben, die nicht an unterstellte Einheiten delegiert sind,
o. Entscheid über die Aufnahme von Fremdmitteln,
p. Bestimmung der Personalpolitik und Beschlussfassung in Personalgeschäften gemäss § 11 c USZG und gemäss Personalreglement
USZ7.

## § 6 b. Organisation {#par_6}

1 Der Spitalrat kann Ausschüsse bilden. Diese informieren den
Spitalrat regelmässig über ihre Tätigkeiten.
2 Er kann Aufgaben an einzelne seiner Mitglieder, seine Ausschüsse
und die Spitaldirektion zur selbstständigen Erledigung übertragen und
dabei Weisungen erteilen. Vorbehalten bleiben die im Gesetz über das
Universitätsspital Zürich genannten nicht delegierbaren Aufgaben des
Spitalrates.
3 Im Übrigen regelt der Spitalrat seine Organisation, seine Strukturen
und die Arbeitsabläufe in einem Organisationsreglement.
c. Generalsekretariat des

## § 7 Spitalrates {#par_7}

Das Generalsekretariat ist die Geschäftsstelle des Spitalrates.
Es untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Spitalrates.

## § 8 Spitaldirektion {#par_8}

1 Die Spitaldirektion ist das oberste operative Führungsorgan
des Universitätsspitals. Sie wird vom Spitalrat gemäss § 11 c Abs.1 USZG
auf unbestimmte Zeit ernannt.
a. Allgemeines
813.151 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
2 Sie erfüllt die Ziele und wahrt die Interessen des Gesamtspitals.
Insbesondere ist sie für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben
sowie die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle
verantwortlich.
3 Der Spitalrat entscheidet, welche weiteren Bereiche neben den in
§ 12 Abs. 2 USZG genannten in der Spitaldirektion vertreten sind.

## § 9 b. Aufgaben {#par_9}

1 Neben den in § 12 a Abs. 2–4 USZG genannten Aufgaben ist
die Spitaldirektion zuständig für:
a. Sicherstellung der einwandfreien Führung des Spitalbetriebs mit
Blick auf die medizinische Versorgungsqualität, die Wirtschaftlichkeit, die Forschung und Lehre sowie die Erfüllung des kantonalen
Leistungsauftrags,
b. Vertretung des Universitätsspitals nach aussen in medizinischen und
operativen Angelegenheiten,
c. Erlass der Geschäftsordnung des Universitätsspitals und des Organisationsreglements der Spitaldirektion, die vom Spitalrat zu genehmigen sind,
d. Erlass von weiteren Ausführungsbestimmungen, wobei der Spitalrat
sich eine Genehmigung vorbehalten kann,
e. Ernennung und Entlassung der obersten Leiterinnen und Leiter der
zentralen Organisationseinheiten,
f. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit der Spitalrat keine andere
Stelle damit betraut hat,
g. Festsetzung der Planerfolgsrechnung und Planbilanz sowie Mitteilung an die Gesundheitsdirektion, soweit hierfür nicht der Spitalrat
zuständig ist,
h. Festsetzung einer Geldflussrechnung und einer Finanzbedarfsplanung, soweit hierfür nicht der Spitalrat zuständig ist,
i. Festsetzung einer Investitions- und Immobilienplanung in Abstimmung mit der Immobilienplanung des Regierungsrates, soweit hierfür
nicht der Spitalrat zuständig ist,
j. Aufbereitung der Unterlagen für die konsolidierte Jahresrechnung
des Kantons.
2 Sie bereitet alle Geschäfte des Spitalrates vor und stellt dazu Antrag,
ausgenommen:
a. Personalgeschäfte gemäss § 11 c USZG,
b. Geschäfte der unmittelbaren Aufsicht gemäss § 11 d Abs. 1 USZG,
c. interne Geschäfte des Spitalrates und Geschäfte, die der Spitalrat
gemäss § 12 a Abs. 3 USZG selbst an die Hand genommen hat.
Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut) 813.151
3 Sie ist für alle weiteren Geschäfte zuständig, die weder dem Spitalrat noch einer anderen Organisationseinheit übertragen sind.

## § 10 c. Vorsitz {#par_10}

1 Die Spitaldirektion wird von einer oder einem Vorsitzenden
(CEO) geleitet.
2 Die oder der CEO ist die oder der direkte Vorgesetzte der anderen
Mitglieder der Spitaldirektion.
3 Sie oder er vertritt die Spitaldirektion gegenüber dem Spitalrat
und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

## § 11 d. Organisation {#par_11}

1 Die Spitaldirektion kann Ausschüsse bilden. Diese informieren die Spitaldirektion regelmässig über ihre Tätigkeiten.
2 Sie kann Aufgaben an einzelne ihrer Mitglieder und Ausschüsse
zur selbstständigen Erledigung übertragen. Vorbehalten bleiben die im
Gesetz über das Universitätsspital Zürich genannten nicht delegierbaren Aufgaben der Spitaldirektion.
3 Sie regelt ihre Organisation, Strukturen, Arbeitsabläufe und Kompetenzen in einem Organisationsreglement, das vom Spitalrat zu genehmigen ist.
C. Organisationsstruktur des Universitätsspitals

## § 12 Organisationseinheiten {#par_12}

1 Zentrale Organisationseinheiten des Universitätsspitals sind
die Direktionsbereiche der Spitaldirektion, die Medizinbereiche, die
Kliniken und die Institute. Sie können zu Departementen, Kompetenzzentren oder Plattformen zusammengeschlossen oder in Sektionen und
Abteilungen aufgegliedert werden.
2 Die Geschäftsordnung USZ regelt die Struktur, die Aufgaben, die
Kompetenzen und die Leitung der zentralen Organisationseinheiten.
3 Es können weitere Organisationseinheiten gebildet werden.
4 Jede Organisationseinheit verfügt über ein Organisationsreglement.
5 Hierarchieübergreifende Doppelfunktionen sind ausgeschlossen.

## § 13 Leitung {#par_13}

1 Die Organisationseinheiten des Universitätsspitals werden
in der Regel von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.
2 Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller
Mitarbeitenden einer Organisationseinheit, einschliesslich der Mitglieder
des Leitungsgremiums.
3 Sie oder er untersteht der Leiterin oder dem Leiter der unmittelbar
übergeordneten Organisationseinheit.
a. durch eine
Einzelperson
813.151 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
b. durch ein

## § 14 Gremium {#par_14}

1 Die Geschäftsordnung USZ bezeichnet Organisationseinheiten, die von einem Gremium geleitet werden können, und bestimmt
dessen Mitgliederzahl.
2 In einem Gremium können auch Angehörige anderer Organisationseinheiten Einsitz nehmen.
D. Weitere Gremien
Berufs- und

## § 15 Standesorganisationen {#par_15}

1 Die Angehörigen einer Berufs- oder einer Funktionsgruppe
können sich zu einer Berufs- oder Standesorganisation zusammenschliessen.
2 Die Spitaldirektion kann diese als Organisation am Universitätsspital anerkennen, wenn sie über ein von der Spitaldirektion genehmigtes
Organisationsreglement verfügt.
3 Die Spitaldirektion kann den anerkannten Organisationen ihrem
Zweck dienliche Informationen zukommen lassen, sie bei Bedarf zum
Austausch und zur Meinungsbildung beiziehen, ihnen finanzielle Beiträge ausrichten und ihnen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

## § 16 Personalausschuss {#par_16}

1 Das Universitätsspital verfügt über einen Personalausschuss
von 10 bis 15 Mitgliedern.
2 Die Spitaldirektion regelt in einem Reglement die Aufgaben,
Rechte und Pflichten des Ausschusses und die Verteilung der Sitze auf
die Personalkategorien.
b. Wahl und

## § 17 Konstituierung {#par_17}

1 Die Mitarbeitenden wählen die Mitglieder des Personalausschusses in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
2 Im Übrigen konstituiert sich der Ausschuss selbst.

## § 18 c. Aufgaben {#par_18}

1 Die Organe, zentralen Organisationseinheiten und Gremien
des Universitätsspitals können den Personalausschuss in Personalangelegenheiten beratend beiziehen.
2 Der Personalausschuss erfüllt weitere Aufgaben gemäss seinem
Reglement und dem kantonalen Personalrecht.

## § 19 Ombudskommission {#par_19}

1 Der Spitalrat kann eine Ombudskommission einsetzen, die
in Konflikten am Universitätsspital vermittelt, und erlässt ihr Reglement.
2 Die Ombudskommission kann von den Organen des Universitätsspitals, Mitarbeitenden sowie Patientinnen und Patienten beigezogen
werden.
a. Allgemeines
Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut) 813.151
3 Das Recht, die Ombudsperson des Kantons Zürich beizuziehen
und den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt gewahrt.

## § 20 E. Hausordnung {#par_20}

1 Die Spitaldirektion erlässt für das Universitätsspital eine
Hausordnung6, die vom Spitalrat zu genehmigen ist.
2 Die Hausordnung bezweckt insbesondere:
a. Gewährleistung der Sicherheit am Universitätsspital,
b. Unterstützung des ordentlichen Betriebs zur optimalen Erfüllung
des Auftrags des Universitätsspitals,
c. Wahrung der Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten.
3 Sie gilt für alle Personen, die sich im Universitätsspital aufhalten,
namentlich für Patientinnen und Patienten, deren Angehörige, Besucherinnen und Besucher, Studierende, Mitarbeitende, Lieferantinnen und
Lieferanten sowie Drittmittelangestellte.
4 Sie gilt an allen Standorten des Universitätsspitals einschliesslich
denjenigen des Unterrichts und der Forschung, in den Personalunterkünften und -restaurants und auf dem gesamten zum Universitätsspital
gehörenden Areal.
5 Bei Verstössen gegen die Hausordnung kann eine Wegweisung und
in schwerwiegenden Fällen ein Hausverbot ausgesprochen werden.

## § 21 F. Rechtspflege {#par_21}

1 Die Organe treffen Anordnungen für das Universitätsspital.
Ihre erstinstanzlichen Entscheidbefugnisse richten sich nach den ihnen
durch das Gesetz oder dieses Statut übertragenen Aufgaben.
2 Die Organisationseinheiten des Universitätsspitals handeln gestützt
auf die Organisationsreglemente oder gestützt auf einzelfallbezogene
Anweisungen eines Organs.
3 Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion können gemäss § 30 USZG mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
4 In Rechtsmittelverfahren wird das anordnende Organ durch seine
Leitung vertreten. Das Organ kann sich vom Generalsekretariat des
Spitalrates oder vom Rechtsdienst der Spitaldirektion unterstützen lassen.
813.151 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
G. Schlussbestimmungen

## § 22 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_22}

Das Statut des Universitätsspitals Zürich vom 7. November
2018 wird aufgehoben.

## § 23 Inkrafttreten {#par_23}

Dieses Statut tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Anerkannte
Berufs- und

## § 24 Standesorganisationen {#par_24}

Beim Inkrafttreten dieses Statuts gelten die folgenden Berufs- und Standesorganisationen als anerkannt gemäss § 15 Abs. 2:
a. Konferenz der Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren
(KIDK),
b. Konferenz der Leitenden Ärztinnen und Ärzte (KLA),
c. Konferenz der Oberärztinnen und Oberärzte mit erweiterter Verantwortung (KOAmeV),
d. Konferenz der Oberärztinnen und Oberärzte (KOA).
1 OS 78, 499; ABl 2023-10-27. Vom Regierungsrat genehmigt am 25. Oktober
2023.
2 LS 170.1.
3 LS 413.51.
4 LS 415.16.
5 LS 813.15.
6 LS 813.151.5.
7 LS 813.152.
