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title: "Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt"
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provisions: 14
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# Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt

## Art. 1 {#art_1}

Amtliche Publikationsorgane
1 Die amtlichen Publikationsorgane des Kantons sind:
a) die Amtliche Gesetzessammlung (AGS);
b) die Systematische Gesetzessammlung (Bündner Rechtsbuch, BR);
c) das Amtsblatt.
2. Gesetzessammlungen
2.1. AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG

## Art. 2 {#art_2}

Inhalt
1 Die AGS ist eine chronologisch geführte Sammlung des kantonalen Rechts, die im
Amtsblatt erscheint.
2 Darin werden veröffentlicht:
a) die Kantonsverfassung;
1) GRP 2011/2012, 266
2) BR 110.100
3) Seite 575
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
180.100
b) die kantonalen Gesetze;
c) die grossrätlichen Verordnungen;
d) die regierungsrätlichen Verordnungen sowie übrige rechtsetzende Erlasse
kantonaler Behörden und selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten;
e) rechtsetzende allgemeinverbindliche interkantonale Vereinbarungen;
f) rechtsetzende Erlasse interkantonaler Organe.

## Art. 3 {#art_3}

Publikation durch Verweis
1 In begründeten Fällen kann die Publikation nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle erfolgen.
2.2. SYSTEMATISCHE GESETZESSAMMLUNG

## Art. 4 {#art_4}

Inhalt
1 Das BR ist eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung des in der
AGS veröffentlichten Rechts.
2 Es wird laufend nachgeführt.
2.3. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

## Art. 5 {#art_5}

Ordentliche Publikation
1 Die ordentliche Publikation der Erlasse und interkantonalen Vereinbarungen erfolgt in der AGS.

## Art. 6 {#art_6}

Ausserordentliche Publikation
1 Bei besonderer Dringlichkeit, zur Sicherstellung der Wirkung oder im Fall ausserordentlicher Umstände kann eine Publikation im ausserordentlichen Verfahren erfolgen:
a) über das Internet;
b) durch Presse, Radio und Fernsehen;
c) durch andere zweckmässige Mittel.
2 Die ordentliche Publikation ist so bald als möglich nachzuholen.

## Art. 7 {#art_7}

Publikation in den Amtssprachen
1 Die Publikation erfolgt in den drei Amtssprachen Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch. Die drei Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
180.100

## Art. 8 {#art_8}

Rechtswirkungen der Publikation
1 Erlasse und Vereinbarungen verpflichten die einzelnen Personen nur, wenn sie
nach diesem Gesetz veröffentlicht worden sind.

## Art. 9 {#art_9}

Massgebliche Fassung
1 Die in der Ausgabe der AGS veröffentlichte Fassung der Erlasse ist massgebend.
Erscheint dort ein Text nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle, so ist die
Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.
2 Welche Fassung von interkantonalen Vereinbarungen und rechtsetzenden Erlassen
interkantonaler Organe massgebend ist, richtet sich nach deren Bestimmungen.

## Art. 10 {#art_10}

Erscheinungsformen
1 Die AGS erscheint in gedruckter und elektronischer Form. Die Regierung kann den
Verzicht auf die gedruckte Form beschliessen4).
2 Das BR erscheint in elektronischer Form.

## Art. 11 {#art_11}

Formelle Berichtigungen
1 Die Standeskanzlei berichtigt in der AGS sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss des erlassenden Organs entsprechen.

## Art. 12 {#art_12}

Formlose Berichtigungen und Anpassungen
1 Die Standeskanzlei berichtigt im BR nicht sinnverändernde Fehler formlos.
2 Sie passt Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen sowie Abkürzungen im BR formlos an.
3. Amtsblatt

## Art. 13 {#art_13}

Herausgabe und Inhalt
1 Der Kanton gibt das Amtsblatt des Kantons Graubünden heraus.
2 Dieses enthält die AGS sowie amtliche Veröffentlichungen insbesondere des
Kantons und der Gemeinden sowie private Anzeigen.
3 Die Regierung bestimmt die Erscheinungsform5).
4 Die Regierung kann Redaktion, Herstellung und Vertrieb auslagern.
4) Mit RB vom 1. Juli 2014 seit 1. Januar 2016 ausschliesslich in elektronischer Form.
5) Mit RB vom 1. Juli 2014 seit 1. Januar 2016 ausschliesslich in elektronischer Form.
180.100
4. Schlussbestimmung

## Art. 14 {#art_14}

Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum6).
2 Es wird von der Regierung in Kraft gesetzt7).
6) Die Referendumsfrist ist am 25. Januar 2012 unbenutzt abgelaufen.
7) Mit RB vom 31. Januar 2012 rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
180.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung -
180.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.10.2011 01.01.2012 Erstfassung -
