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title: "Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung"
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# Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 54a MedBG und Artikel 29 GesBG.
2 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

## Art. 2 Voraussetzungen {#art_2}

Finanzhilfen für Projekte im Rahmen der Ausbildung im Sinne des GesBG oder der Aus- und Weiterbildung im Sinne des MedBG sowie der Berufsausübung werden gewährt, wenn:
a. die Massnahmen geeignet sind, die Effizienz in der medizinischen Grundversorgung zu verbessern;
b. das Projekt mindestens einen Beruf nach dem MedBG oder dem GesBG umfasst und über einen inter- oder intraprofessionellen Charakter verfügt;
c. das Projekt auf andere Kontexte oder Regionen übertragbar ist; und
d. die Indikatoren für die Evaluation der Projektauswirkungen in einem Evaluationskonzept definiert sind.

## Art. 3 Anrechenbare Kosten {#art_3}

1 Anrechenbar sind die Projektkosten, namentlich:
a. Ausgaben, die unmittelbar mit der Vorbereitung, der Durchführung und der Leitung des Projekts zusammenhängen;
b. Sachkosten;
c. Kosten für die Evaluation der Projektauswirkungen.
2 Es sind nur marktübliche Preise für Sach- oder Dienstleistungen anrechenbar.

## Art. 4 Bemessung {#art_4}

1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 600 000 Franken pro Projekt.
2 Sie bemisst sich nach:
a. der Art und Bedeutung des Projekts;
b. dem Interesse des Bundes am Projekt;
c. den Eigenleistungen und Beiträgen von Bundesstellen und Dritten.
3 Die Auszahlung kann gestaffelt erfolgen. Sie wird auf den Fortschritt des Projekts abgestimmt.

## Art. 5 Gesuch {#art_5}

1 Das Gesuch um Finanzhilfe muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. Angaben über die Gesuchstellerin und die am Projekt Beteiligten;
b. eine ausführliche Beschreibung des Projekts mit Angaben über Ziel, Vorgehen, Projektorganisation, erwartete Wirkungen, Reichweite, Nachhaltigkeit und Übertragbarkeit des Projekts;
c. ein Evaluationskonzept;
d. einen detaillierten Budgetplan mit Angaben über die an der Finanzierung Beteiligten und den beantragten Unterstützungsbeitrag;
e. einen Zeitplan für die Durchführung des Projekts unter Angabe von Meilensteinen.
2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann die Gewährung von Finanzhilfen ausschreiben. In diesem Fall legt es die Frist für die Einreichung der Gesuche in der Ausschreibung fest.
3 Das BAG erlässt eine Wegleitung über die Einreichung der Gesuche und stellt entsprechende Formulare zur Verfügung. Es kann in der Wegleitung die Angaben nach Absatz 1 präzisieren und weitere Modalitäten der Gesuchseinreichung festlegen.

## Art. 6 Beizug von Expertinnen und Experten für die Prüfung des Gesuchs {#art_6}

Zur fachlichen Beurteilung des Gesuchs kann das BAG Expertinnen und Experten beiziehen.

## Art. 7 Form der Gewährung {#art_7}

1 Die Finanzhilfen werden gewährt mittels:
a. einer Verfügung nach Artikel 16 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG); oder
b. eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Artikel 16 Absatz 2 SuG.
2 In der Verfügung oder im Vertrag werden namentlich festgelegt:
a. die Höhe der Finanzhilfe;
b. die Zahlungsmodalitäten für die Finanzhilfe;
c. gegebenenfalls die Auflage, eine vertiefte Projektevaluation vorzunehmen;
d. die periodische Berichterstattung namentlich über den Verlauf und den Abschluss des Projekts sowie die verwendeten Mittel.
3 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des SuG.
SR 616.1

## Art. 8 Meldung von Änderungen {#art_8}

Die Trägerschaften der Projekte informieren das BAG umgehend über wesentliche Änderungen der den Finanzhilfen zugrundeliegenden Projekten.

## Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer {#art_9}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2028.
