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title: "Reglement Familienergänzende Kinderbetreuung"
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provisions: 8
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# Reglement Familienergänzende Kinderbetreuung

## Art. 1 Geltungsbereich und Zweck {#art_1}

1
Dieses Reglement legt den Rahmen für die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung fest.

## Art. 2 Ziele {#art_2}

1
Die familienergänzende Kinderbetreuung bezweckt:
a)
die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu erleichtern;
b)
die Kinder im Hinblick auf die Verbesserung der Integration und Chancengerechtigkeit frühzeitig zu fördern;
c)
die soziale Entwicklung der Kinder zu fördern.

## Art. 3 Angebot {#art_3}

1
Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung im Sinne dieses Reglements sind:
a)
Kindertagesstätten;
b)
Tagesfamilien;
c)
Mittagstische und Randzeitenbetreuung für schulpflichtige Kinder (schulergänzende Betreuung).
2
Der Gemeinderat kann weitere Betreuungsangebote benennen, welche zur Erfüllung der in Art. 2 genannten Zwecke beitragen.

## Art. 4 Anspruch {#art_4}

1
Subventionierte Kinderbetreuungsplätze in Angeboten der Gemeinde sowie in privaten Institutionen stehen Kindern mit Wohnsitz in der Gemeinde Oberägeri von Erziehungsberechtigten mit Wohnsitz in der Gemeinde Oberägeri offen.
2
Die Gemeinde ist bestrebt, für den berechtigten Personenkreis ein bedarfsgerechtes Angebot an Kinderbetreuungsplätzen zu gewährleisten.
3
Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz.

## Art. 5 Zuständigkeiten {#art_5}

1
Der Gemeinderat:
a)
ist verantwortlich für die Entgegennahme der Gesuche von bewilligungspflichtigen Angeboten sowie der Meldungen von meldepflichtigen Angebote der Tagesbetreuung;
b)
erteilt die Betriebsbewilligung für bewilligungspflichtige private Betreuungsangebote;
c)
bewilligt in begründeten Fällen Abweichungen von den Qualitätsanforderungen;
d)
ist zuständig für die regelmässige Überprüfung der Qualität der Betreuungsangebote;
e)
kann Gebühren für die Erteilung von Betriebsbewilligungen erheben;
f)
führt die Aufsicht über die nicht bewilligungspflichtigen privaten Angeboten sowie über die gemeindlichen Betreuungsangebote;
g)
regelt die verwaltungsinternen Zuständigkeiten und Kompetenzen;
h)
ist zuständig für den Erlass von Betriebsreglementen für die gemeindlichen Betreuungsangebote;
i)
kann durch Vertrag die Erfüllung von Aufgaben an Dritte übertragen;
j)
schliesst Zusammenarbeitsverträge mit privaten Institutionen und mit Institutionen öffentlich-rechtlicher Körperschaften ab, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, die Betreuung zu mindestens 50% in deutscher Sprache erbracht wird, das Betreuungsangebot öffentlich zugänglich ist und der Bedarfsdeckung dient;
k)
legt die gemeindlichen Subventionsbeiträge für die Kinderbetreuungsangebote gemäss diesem Reglement fest;
l)
erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement in einer Verordnung.

## Art. 6 Grundsätze der Subventionierung von Kinderbetreuungsplätzen {#art_6}

1
Die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen der Gemeinde zur Subventionierung von Kinderbetreuungsplätzen nach diesem Reglement erfolgt nach dem Prinzip der Subjektfinanzierung (Subventionierung der Elternbeiträge).
2
Die finanziellen Beiträge der Gemeinde werden auch als Betreuungsgutscheine bezeichnet.
3
Die Erziehungsberechtigten, welche einen Anspruch auf Betreuungsgutscheine haben, können den Kinderbetreuungsplatz unter allen Betreuungsangeboten auswählen, die über einen Zusammenarbeitsvertrag nach Art. 5 f. verfügen oder die zum Abschluss eines solchen Vertrages bereit sind und die Voraussetzungen dazu erfüllen.
4
Die Auszahlung der Betreuungsgutscheine erfolgt in der Regel direkt an die Betreuungsangebote. Eine Auszahlung an die Erziehungsberechtigten ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
5
Bei den gemeindeeigenen Angeboten werden die Betreuungsgutscheine direkt verrechnet.

## Art. 7 Finanzierung {#art_7}

1
Die Erziehungsberechtigten leisten an die subventionierten privaten und gemeindlichen Betreuungsangebote Elternbeiträge.
2
Die Höhe der Elternbeiträge und der Betreuungsgutscheine richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.
3
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Finanzierung in einer Verordnung und erlässt die entsprechenden Tarifordnungen.
4
Die Gemeindeversammlung bewilligt im Rahmen der jährlichen Budgetierung die Ausgaben für die familienergänzende Kinderbetreuung.

## Art. 8 Rechtspflege {#art_8}

1
Die Rechtspflege bei Streitigkeiten im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).
