---
title: "Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds"
id: 6def201e-ac38-4d91-be87-017c8d71d925
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "618.111"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/618.111/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6def201e-ac38-4d91-be87-017c8d71d925
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/16118/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 2455b0522454ca795d82134fd07195e0f01b209115d90b3b501db4b2b97d3ef7
provisions: 100
---

# Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds

## § 1 {#par_1}

Rechtsform und Sitz
1 Die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Solothurn.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben
1 Die SGV versichert die Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Solothurn
gegen Feuer- und Elementarschäden zu möglichst günstigen Prämien.
2 Sie fördert die Prävention und die Abwehr von Feuer- und Elementarschäden (Intervention).
3 Sie erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben als kantonale
Brandschutz- und Feuerwehrbehörde.
4 Sie erlässt die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Verfügungen.

## § 3 {#par_3}

Mittel
1 Die SGV beschafft sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Mittel durch:
a) Versicherungsprämien;
1) BGS 111.1.
GS 2024, 8
b) Präventions- und Interventionsbeiträge;
c) Kapitalerträge;
d) Leistungsabgeltungen;
e) Zuwendungen;
f) Gebühren;
g) wenn nötig aus der Deckungsreserve.
2 Für ihre Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen der SGV.

## § 4 {#par_4}

Reserven
1 Die SGV hat entsprechend ihren Verpflichtungen über ausreichende Reserven zu verfügen.
2 Die Höhe der Reserven wird mit versicherungstechnisch anerkannten Methoden ermittelt und durch eine externe Fachperson periodisch überprüft.
3 Das Risikomass ist zwei Mal ein 200-jähriges Ereignis (Expected Shortfall)
zum Sicherheitsniveau 99,5 %.

## § 5 {#par_5}

Risikoabdeckung und Kooperation
1 Die SGV kann:
a) Rückversicherungsverträge abschliessen und sich an Versicherungsgemeinschaften, Pools oder Rückversicherungsinstitutionen beteiligen;
b) zur Deckung von Grossrisiken Mitversicherungen oder ähnliche Verträge abschliessen;
c) Interessenorganisationen beitreten;
d) sich im Rahmen ihrer Aufgaben an Gesellschaften beteiligen, sofern
die Gesellschaft hauptsächlich von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen getragen wird und der Gesellschaftszweck sich auf die Unterstützung bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beschränkt. Die Vergütungen der von der SGV wahrgenommenen Vertretungen haben sich auf die reglementarischen
Ansätze der SGV zu beschränken.
1.2. Organisation und Aufsicht

## § 6 {#par_6}

Organe
1 Die Organe der SGV sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.
2 Soweit die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Organe nicht durch
Gesetz oder durch Verordnung festgelegt sind, werden sie von der SGV in
einem Geschäftsreglement geregelt.

## § 7 {#par_7}

Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, die vom Regierungsrat
nach fachlichen Kriterien sowie unter angemessener Berücksichtigung der
unmittelbar betroffenen Verbände gewählt werden. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung in der Verordnung.
2 Der Regierungsrat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
3 Um gültig zu verhandeln, müssen wenigstens fünf Mitglieder anwesend
sein.
4 Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Unternehmensleitung. Er hat folgende unübertragbare Aufgaben:
a) Aufsicht über die Geschäftsführung der Geschäftsleitung und Erlass
der notwendigen Weisungen;
b) Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
c) Aufstellung des Voranschlags und Genehmigung der Jahresrechnung;
d) Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts zuhanden des Regierungs- und Kantonsrates;
e) Festlegung der Risiko- und Reservepolitik;
f) Abschluss von Vereinbarungen und Beschlussfassung über Beitritte
und Beteiligungen im Sinne von § 5;
g) Erlass der vom Gesetz vorgesehenen Reglemente einschliesslich des
Prämientarifs.

## § 8 {#par_8}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte nach Massgabe des
Geschäftsreglements und vertritt die SGV nach aussen.
2 Verfügungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
Geschäftsleitung getroffen, soweit das Geschäftsreglement nichts anderes
bestimmt.

## § 9 {#par_9}

Revisionsstelle
1 Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Verwaltungsrats eine Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist zulässig.
2 Aufgaben und Verantwortlichkeit richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstellen von
Aktiengesellschaften.
3 Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat, den Regierungsrat
und die parlamentarischen Aufsichtskommissionen.

## § 10 {#par_10}

Personal
1 Die Rechtsbeziehung zwischen der SGV und ihren Angestellten untersteht
der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

## § 11 {#par_11}

Schätzungswesen
1 Die SGV legt Schätzungsregionen fest und bestimmt für diese hauptamtliche Schätzerinnen und Schätzer. Die gegenseitige Stellvertretung ist zulässig.
2 Die Schätzerin oder der Schätzer zieht nebenamtliche Fachpersonen aus
der Schätzungsregion bei:
a) nach Bedarf bei komplexen Schätzungen oder zur Erfassung der Gebäudedaten für die Katasterschätzung zuhanden des kantonalen
Steueramts;
b) auf Antrag der Eigentümerschaft.
3 In einfachen Fällen
a) kann die Schätzung des Versicherungswerts an eine nebenamtliche
Fachperson aus der Schätzungsregion delegiert werden;
b) erfolgt die Schadenschätzung durch den Schadendienst der SGV.
4 Die SGV kann zur Bewältigung von Grossschadenereignissen einer überkantonalen Schadenorganisation beitreten und mit dieser Leistungsvereinbarungen abschliessen.
5 Sie regelt die Einzelheiten der Schätzung von Versicherungswert und
Schäden in einem Reglement.

## § 12 {#par_12}

Aufsichtsorgane
1 Die SGV untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
2 Der Geschäftsbericht ist jährlich mit dem Antrag des Regierungsrates dem
Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
2. Gebäudeversicherung
2.1. Versicherungspflicht

## § 13 {#par_13}

Obligatorium und Monopol
1 Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Solothurn sind für die nach diesem
Gesetz versicherten Gefahren durch die Eigentümerschaft obligatorisch bei
der SGV zu versichern. Dieser Vorschrift widersprechende Versicherungsverträge sind nichtig.
2 Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Gebäude, die einen von
der SGV in einem Reglement festgesetzten Versicherungswert nicht erreichen.

## § 14 {#par_14}

Gebäudebegriff
1 Als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes gelten auf Dauer erstellte, überdachte und mit dem Boden fest verbundene Bauwerke, die zur Aufnahme
von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind.
2 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung
a) die gebäudeähnlichen Bauten, die ebenfalls obligatorisch bei der
SGV zu versichern sind;
b) die Gebäudebestandteile und Einrichtungen, die mit dem Gebäude
mitversichert sind. Er kann die SGV zum Erlass einer Abgrenzungsrichtlinie ermächtigen.

## § 15 {#par_15}

Beginn der Versicherungspflicht
1 Neubauten und wertvermehrende Änderungen an bestehenden Bauten
sind ab Beginn der Bauarbeiten zur Kostenvoranschlagssumme zu versichern.

## § 16 {#par_16}

Beginn der Versicherungsdeckung
1 Die Versicherungsdeckung beginnt:
a) bei Vorliegen einer Baubewilligung mit Baubeginn;
b) für nicht bewilligungspflichtige Bauten oder bauliche Änderungen
mit der Anmeldung;
c) mit der Einreichung eines Schätzungsbegehrens;
d) in den übrigen Fällen mit vollzogener Schätzung.
2 Die Baubehörde hat der SGV von jeder erteilten Baubewilligung unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form Kenntnis zu geben.

## § 17 {#par_17}

Ausschluss aus der Versicherung
1 Versicherte Gebäude können von der Versicherung ausgeschlossen werden, wenn Mängel, die eine wesentliche Erhöhung der Schadengefahr
einschliessen, auf schriftliche Aufforderung nicht fristgerecht behoben
werden.
2 Der Ausschluss kann sich auf die Versicherung aller oder einzelner der
versicherten Gefahren, auf alle oder einzelne Gebäudeteile oder auf die
Neuwertversicherung beziehen.
3 Der Ausschlussverfügung hat eine Androhung an die Eigentümerschaft
vorauszugehen. Die Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger
sowie Nutzniessungs- und Wohnberechtigte sind, soweit aus dem Grundbuch ersichtlich, von der Androhung des Ausschlusses zum Zweck ihrer Interessenwahrung zu benachrichtigen.
2.2. Versicherte Gefahren

## § 18 {#par_18}

Feuerschäden
1 Die Feuerschadenversicherung leistet Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen durch:
a) Feuer, Rauch oder Hitze;
b) Explosionen;
c) Überspannung;
d) Blitzschlag;
e) Luftfahrzeuge und andere Flugkörper, soweit eine gesetzliche oder
vertragliche Haftpflicht nicht in Anspruch genommen werden kann.
2 Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind
a) Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur
Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden sind;
b) Sengschäden;
c) Schleuderbrüche und andere kräftemechanische Betriebseinwirkungen;
d) Schäden infolge gewerbsmässiger Sprengungen;
e) Schäden infolge Überschallknall.

## § 19 {#par_19}

Elementarschäden
1 Die Elementarschadenversicherung leistet Ersatz für Schäden, die entstehen durch:
a) Sturm;
b) Hagel;
c) Hochwasser und Überschwemmungen;
d) Lawinen, Schneerutsch und Schneedruck;
e) Steinschlag und Felssturz;
f) Erdrutsch und Erdfall.
2 Nicht gedeckt sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen
durch:
a) Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen;
b) Rückstau aus Kanalisationen;
c) Grundwasser.
3 Nicht gedeckt sind ferner auch Schäden, die im Wesentlichen verursacht
werden durch:
a) Naturereignisse ohne aussergewöhnliche Heftigkeit sowie fortgesetzte Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit, Hangdruck, Bodensetzungen und -hebungen sowie Frost;
b) erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Konstruktion, mangelhaften Unterhalt der Gebäude oder
künstlich hervorgerufene Erdbewegungen.
4 Der Regierungsrat kann in der Verordnung die versicherten Gefahren und
Deckungsausschlüsse näher umschreiben.

## § 20 {#par_20}

Ausgeschlossene Gefahren
1 Die SGV ersetzt keine Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen
durch Krieg, Neutralitätsverletzungen, innere Unruhen, Massnahmen oder
Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutz, Erdbeben, Meteoriten sowie
Veränderung der Atomkernstruktur.
2 Die SGV kann einer Versicherungsgemeinschaft oder einem Pool beitreten oder andere geeignete Massnahmen ergreifen, die es ihr ermöglichen,
Schäden nach Absatz 1 ganz oder teilweise in die Versicherung einzubeziehen.
2.3. Versicherungswerte

## § 21 {#par_21}

Neuwert
1 Die Gebäude werden grundsätzlich zum Neuwert versichert.
2 Als Neuwert gelten die ortsüblichen Kosten, die für die Neuerstellung des
Gebäudes zurzeit der Schätzung erforderlich sind.

## § 22 {#par_22}

Zeitwert oder fester Versicherungswert
1 Die Versicherung erfolgt zum Zeitwert, wenn dieser bei der Einschätzung
weniger als 50 % des Neuwerts beträgt. Der Regierungsrat kann in der
Verordnung weitere wichtige Gründe regeln, bei deren Vorliegen das Gebäude der Zeitwertversicherung unterliegt.
2 Als Zeitwert gilt der Neuwert unter Abzug der seit der Erstellung wegen
Alters, Abnützung, mangelhaften Unterhalts oder anderer Gründe eingetretenen Wertverminderung.
3 Bei Objekten mit ideell wertvoller Bausubstanz wie Kunst- und Altertumswerte kann die SGV ein Gebäude oder Gebäudeteile auch zu einer vereinbarten Summe versichern.

## § 23 {#par_23}

Steigender Bauwert
1 Befindet sich ein Gebäude im Bau oder werden wertvermehrende Änderungen an einem bestehenden Gebäude ausgeführt, gilt der dem Baufortschritt entsprechende Wert als Versicherungswert.

## § 24 {#par_24}

Änderung der Baukosten
1 Ändern sich die Baukosten erheblich, passt die SGV zu Beginn des Jahres
den Neuwert und den Zeitwert für alle Gebäude einheitlich dem neuen
Stand der Baukosten an.

## § 25 {#par_25}

Gebäudeschätzung
1 Die SGV nimmt Gebäudeschätzungen vor:
a) bei Anmeldung eines fertig erstellten Gebäudes zur definitiven Versicherung;
b) auf Verlangen der Eigentümerschaft;
c) von Amtes wegen.
2 Im Rahmen der Gebäudeschätzung erfasst die SGV auch die Gebäudedaten für die Katasterschätzung. Sie schliesst zu diesem Zweck mit dem
kantonalen Steueramt eine Leistungsvereinbarung ab, die durch den
Kantonsrat zu genehmigen ist.

## § 26 {#par_26}

Meldung an das Grundbuchamt und die Einwohnergemeinden
1 Die SGV meldet dem Grundbuchamt den Versicherungswert.
2 Sie teilt die eingeschätzten Gebäudeversicherungssummen oder deren Erhöhung infolge wertvermehrender Änderungen den Einwohnergemeinden mit, welche Gebühren auf dieser Basis erheben.
2.4. Prämien

## § 27 {#par_27}

Prämienpflicht
1 Die Versicherten haben der SGV für jedes Kalenderjahr vom Versicherungswert ihrer Gebäude Prämien zu entrichten.
2 Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres, werden die
Prämien nur für diese Zeit geschuldet. Bei Ausschluss einzelner Risiken entsteht kein Anspruch auf Prämienreduktion.
3 Zahlungspflichtig ist, wer zur Zeit der Fälligkeit der Prämie Eigentümerin
oder Eigentümer des Gebäudes ist. Wechseln die Eigentumsverhältnisse vor
Bezahlung, können die ausstehenden Prämien auch von der neuen Eigentümerschaft eingefordert werden.
4 Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften sie solidarisch. Bei Stockwerkeigentum ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft Prämienschuldnerin.

## § 28 {#par_28}

Prämienbemessung
1 Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um
sämtliche Schäden zu vergüten, die Kosten für die Rückversicherung zu bezahlen, die erforderlichen Reserven zu bilden und die Verwaltungskosten
zu decken.
2 Die SGV erlässt einen Prämientarif nach anerkannten versicherungstechnischen Grundsätzen, unter Berücksichtigung der Solidarität unter den
Versicherten.
3 Sie kann eine Mindestprämie festsetzen.

## § 29 {#par_29}

Überschussabgabe
1 Bleibt ein Jahresüberschuss, hat die SGV hiervon 10 %, höchstens jedoch
1,5 Millionen Franken, an den Kanton zu entrichten.
2 Bestehen während mehrerer Jahre nach der Reservenbildung gemäss § 4
namhafte Überschüsse, sind die Prämien oder Leistungen anzupassen.

## § 30 {#par_30}

Durchsetzung
1 Die Prämien werden mit der Rechnungstellung fällig und sind innert 30
Tagen zu bezahlen.
2 Die rechtskräftige Prämienrechnung gilt als vollstreckbare Verfügung im
Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 11. April 18891).
3 Für die Prämien besteht am Grundstück zugunsten der SGV ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von § 283 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4.
April 19542).
2.5. Präventions- und Interventionsbeiträge

## § 31 {#par_31}

Beiträge der Versicherten
1 Die Versicherten haben der SGV neben den Prämien zweckgebundene
Beiträge an die Prävention und Intervention zu entrichten. Diese werden
mit der Prämienrechnung erhoben.
2 Die Beiträge werden als Zusatz im Prämientarif festgelegt.
3 Sie sind so zu bemessen, dass die Einnahmen ausreichen, um Folgendes zu
finanzieren:
a) die gesetzlichen Aufgaben der SGV bezüglich Brandschutz, Elementarschadenprävention und Feuerwehr;
b) die Verwaltungskosten der SGV für diese Tätigkeitsbereiche.
4 Die Vorschriften über die Prämien sind für die Präventions- und Interventionsbeiträge sinngemäss anwendbar.

## § 32 {#par_32}

Beiträge von Privatversicherungen
1 Die Privatversicherungen haben für allfällige Feuer- und Elementarschadenversicherungen auf dem Gebiet des Kantons Solothurn Präventions-
und Interventionsbeiträge an die SGV auszurichten.
1) SR 281.1.
2) BGS 211.1.
2 Der Regierungsrat setzt die Beiträge in der Verordnung fest.
2.6. Pflichten der Versicherten

## § 33 {#par_33}

Anzeigepflicht
1 Die Versicherten haben der SGV alle Gefahrenerhöhungen und andere
Tatsachen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, innert
30 Tagen anzuzeigen.
2 Ist die Anzeigepflicht verletzt worden, fordert die SGV die entgangenen
Prämien, höchstens aber 5 Jahresprämien, nach. Zudem kann sie ihre Leistungen im Schadenfall kürzen, soweit die Gefahrenerhöhung den Schaden
vergrössert hat.
3 Bei Gefahrenverminderung ist die bisherige Prämie bis zu dem Zeitpunkt
zu entrichten, in dem die Änderung der SGV angezeigt wird.

## § 34 {#par_34}

Schadenverhütungspflicht
1 Die Versicherten haben zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren.
2 Insbesondere müssen sie das Gebäude ordnungsgemäss unterhalten und
die Vorschriften über den Brandschutz und die Elementarschadenprävention einhalten.
3 Werden die gebotenen Schadenverhütungsmassnahmen nicht innert
angemessener Frist ergriffen, ergreift die SGV die gesetzlichen Sanktionen.
Im Schadenfall kann sie insbesondere die Versicherungsleistung kürzen.

## § 35 {#par_35}

Schadenmeldung
1 Die Versicherten sind verpflichtet, einen Schaden unverzüglich nach seiner Feststellung der SGV zu melden.
2 Die SGV kann die Entschädigung ablehnen oder kürzen, soweit infolge
schuldhaft verspäteter Meldung die Ursache oder das Ausmass des Schadens nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann.
3 Erfolgt die Meldung nicht innert Jahresfrist seit dem Ereignis, erlischt der
Anspruch auf Entschädigung.
4 Für Schäden, die bei der Abschätzung nicht bemerkt worden sind, kann
bis spätestens einem Jahr seit dem Schadenereignis eine nochmalige
Abschätzung verlangt werden.

## § 36 {#par_36}

Veränderungsverbot
1 Bevor der Schaden ermittelt ist, darf an den beschädigten Objekten keine
Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellung des Schadens
oder seiner Ursache erschweren könnte. Vorbehalten bleiben Veränderungen zur Verhütung unmittelbar drohenden Schadens sowie Anordnungen
der zuständigen Organe.
2 Die Entschädigung kann verweigert oder gekürzt werden, soweit durch
unberechtigte Veränderung am Schadenobjekt die Feststellung des Schadens beeinträchtigt oder der Schaden erhöht worden ist.

## § 37 {#par_37}

Schadenminderungspflicht
1 Die Versicherten haben im Schadenfall alle zumutbaren Massnahmen zu
ergreifen, um den Schaden möglichst klein zu halten.
2 Im Unterlassungsfall ist die SGV berechtigt, die Entschädigung um den
Betrag zu kürzen, um den sie bei Erfüllung dieser Pflicht kleiner ausgefallen wäre.
2.7. Schadenvergütung

## § 38 {#par_38}

Ersatzwert
1 Der Gebäudeschaden bemisst sich grundsätzlich nach dem Versicherungswert.
2 Beträgt der Zustandswert des Gebäudes oder einzelner Gebäudebestandteile bei Eintritt des Schadenfalles wegen Verwahrlosung, umweltbedingter Alterung und Schwächung des Materials oder Verwendung nicht geeigneter Materialien weniger als 50 % des Neuwerts beziehungsweise weniger als der eingeschätzte Zeitwert, wird der tatsächliche Zustandswert entschädigt.
3 Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder aufgrund ihres Zustandes abbruchreif waren, werden zum Abbruchwert entschädigt. Als solcher gilt
der Verkaufswert der wiederverwendbaren Gebäudeteile abzüglich der
Abbruchkosten.

## § 39 {#par_39}

Totalschaden
1 Bei völliger Zerstörung eines Gebäudes entspricht die Schadensumme maximal dem Ersatzwert.

## § 40 {#par_40}

Teilschaden
1 Bei Teilschäden ist der Schaden nach dem Verhältnis des beschädigten
Teiles zum gesamten Gebäude und dessen Ersatzwert auszumitteln.
2 Beträgt die Schadensumme weniger als 1/5 des Ersatzwerts, ist sie nach
den effektiven Wiederherstellungskosten zu berechnen. Bei einer Zeitwertversicherung wird die Entschädigung um den sich durch die Wiederherstellung ergebenden Mehrwert gekürzt.
3 Sind die Wiederherstellungskosten im Vergleich zum entstandenen Schaden unverhältnismässig hoch, kann eine angemessene Minderwertentschädigung vergütet werden.

## § 41 {#par_41}

Verzicht auf Wiederherstellung
1 Wird ein vollständig zerstörtes Gebäude nicht innerhalb von drei Jahren
durch die Eigentümerschaft oder deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger am gleichen Ort und mit gleichartigem Zweck wieder aufgebaut, erfolgt die Auszahlung in der Höhe des Zeitwerts.
2 Bei Teilschäden entspricht die Versicherungsleistung dem Zeitwert, der
auf den nicht fristgerecht wiederhergestellten Teil entfällt.
3 Aus wichtigen Gründen kann die Frist zur Wiederherstellung angemessen
erstreckt werden, längstens aber bis zehn Jahre nach dem Schadenereignis.
4 Wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen, kann ein Aufbau an anderer Stelle oder zu anderem Zweck genehmigt werden.

## § 42 {#par_42}

Nebenleistungen
1 Die SGV ersetzt zusätzlich zur Leistung für den Gebäudeschaden:
a) die notwendigen Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten, soweit sie das Gebäude oder die unmittelbare Gebäudeumgebung
betreffen, höchstens aber 8 % der Schadensumme bei Feuerschäden
und 4 % des Versicherungswerts bei Elementarschäden. In besonderen Fällen kann die SGV höhere Kosten vergüten;
b) die Kosten für zweckmässige Massnahmen zur Verhütung weiteren
Schadens, wie die Errichtung von Notdächern und Stützen. Dienen
solche Massnahmen auch weiteren Zwecken, vergütet die SGV den
ihrem Interesse entsprechenden Kostenanteil;
c) Schäden am Gebäude sowie an anderen Liegenschaftsbestandteilen
wie Bäumen, Kulturen und Einfriedungen, die durch Lösch-, Rettungs- oder Sicherungsmassnahmen der zuständigen Organe entstanden sind.
2 Erfolgt die Entschädigung des Gebäudeschadens zum Abbruchwert, werden keine Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten erstattet.

## § 43 {#par_43}

Verlust der Entschädigung
1 Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Eigentümerschaft den
Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder dabei mitgewirkt hat.
2 Die Eigentümerschaft wird der SGV ersatzpflichtig für sämtliche durch ihr
Verhalten verursachte Auslagen.

## § 44 {#par_44}

Kürzung der Entschädigung
1 Die SGV ist berechtigt, die Entschädigung in einem dem Grad des Verschuldens der Eigentümerschaft entsprechenden Verhältnis, höchstens
aber um 2/3 zu kürzen, wenn:
a) die Eigentümerschaft den Schaden grobfahrlässig verursacht hat
oder der Schaden auf eine offenkundige Missachtung der Schadenverhütungspflicht zurückzuführen ist;
b) eine Person, die mit der Eigentümerschaft in häuslicher
Gemeinschaft lebt oder für deren Handlungen sie haftbar ist, den
Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, sofern sich die
Eigentümerschaft in der Beaufsichtigung dieser Person einer groben
Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat;
c) der Schaden durch nicht behobene Mängel oder unterlassene
Schutzmassnahmen innerhalb einer von der SGV oder einem andern
Aufgabenträger festgesetzten Frist oder durch unbefugtes Eingreifen in eine elektrische Anlage entstanden ist.

## § 45 {#par_45}

Schutz der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger
1 Der teilweise oder gänzliche Verlust des Entschädigungsanspruchs gilt
nicht gegenüber den Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern, soweit diese nachweisen, dass ihre Forderungen aus dem Vermögen
der Eigentümerschaft nicht gedeckt sind.
2 Im Falle der Zahlung gehen die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen
und Grundpfandgläubiger auf die SGV über.

## § 46 {#par_46}

Auszahlung
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Auszahlung in der Verordnung.
2 Die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger
nach Artikel 822 ZGB1) bleiben gewahrt.

## § 47 {#par_47}

Rückgriff und Rückforderung
1 Für die ausgerichtete Entschädigung kann die SGV auf die für den Schaden Verantwortlichen Rückgriff nehmen. Sie tritt im Umfang und zum
Zeitpunkt ihrer Leistungen in die Rechte der versicherten Person ein.
2 Kein Rückgriffsrecht besteht gegen Ersatzpflichtige, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben oder für deren Handlungen
diese einstehen muss, wenn sie den Schaden nur leichtfahrlässig herbeigeführt haben.
3 Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Verweigerung oder
die Kürzung der Versicherungsleistung begründet hätten, kann die SGV bis
zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Schadenereignis eine entsprechende
Rückerstattung verfügen. Eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist
bleibt vorbehalten.
3. Brandschutz und
Elementarschadenprävention
3.1. Allgemeines

## § 48 {#par_48}

Zweck
1 Die Bestimmungen über den Brandschutz und die Elementarschadenprävention bezwecken den vorbeugenden Schutz
a) von Personen, Tieren und Sachen vor Bränden und Explosionen;
b) von Gebäuden vor den versicherten Elementarereignissen.

## § 49 {#par_49}

Mitwirkungspflichten
1 Die Eigentümer- oder Nutzerschaft ist verpflichtet, der SGV zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu
gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben. Auskunftspflichtig sind
auch andere mit den Gebäuden oder Einrichtungen vertraute Personen.

## § 50 {#par_50}

Ausrichtung von Beiträgen
1 Zur Förderung von Präventionsmassnahmen der Versicherten, mit denen
für das Gebäude eine Verminderung der Brand- und Elementarschadengefahr bezweckt wird, kann die SGV Beiträge ausrichten.
1) SR 210.
2 Sie kann anstelle von Beiträgen an notwendige Präventionsmassnahmen
am Einzelobjekt auch Beiträge an die Kosten koordinierter Objektschutzmassnahmen, namentlich Arealschutz, leisten. Solche Massnahmen müssen
einen gleichwertigen Schutz wie die zu ersetzenden Einzelmassnahmen
gewährleisten.
3 Die SGV kann sich fachlich und finanziell an der Erarbeitung von raumplanerischen Grundlagen, Nutzungsplanungen und Gefahrenkarten beteiligen, soweit sie dazu dienen, das Elementarrisiko für Gebäude zu verringern.
4 Der Regierungsrat regelt die Beitragsbedingungen und die Höhe der Beiträge in der Verordnung. Er kann die SGV zum Erlass von Ausführungsbestimmungen in einem Reglement ermächtigen.

## § 51 {#par_51}

Weitere Förderungsmassnahmen
1 Die SGV berät die Behörden und Private und kann weitere Massnahmen
ergreifen, die der Förderung des Brandschutzes und der Elementarschadenprävention dienen.
3.2. Brandschutz

## § 52 {#par_52}

1. Vollzug und Aufsicht
1 Der Vollzug des Brandschutzes obliegt der SGV.
2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Brandschutzwesen aus.

## § 53 {#par_53}

2. Anforderungen an den Bandschutz
a) Sorgfaltspflichten
1 Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen,
Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen
verursacht werden oder entstehen können.
2 Wer Hilfspersonen einsetzt oder andere Personen zu beaufsichtigen hat,
sorgt dafür, dass die nötigen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden.

## § 54 {#par_54}

b) Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass
a) die Sicherheit von Personen gewährleistet ist und Tiere und Sachen
genügend geschützt sind;
b) der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch vorgebeugt wird;
c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird;
d) die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten
bleibt;
e) eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht und die Sicherheit der
Rettungskräfte gewährleistet wird.
2 Der Brandschutz umfasst bauliche, technische, betriebliche und organisatorische Massnahmen.

## § 55 {#par_55}

c) Brandschutzvorschriften
1 Es gelten die Brandschutzvorschriften, die vom zuständigen Organ gemäss Interkantonaler Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) für verbindlich erklärt werden.
2 Der Regierungsrat kann in der Verordnung weitere Richtlinien von Fachorganisationen für verbindlich erklären und bei Bedarf zusätzliche Vorschriften erlassen oder diese Kompetenz der SGV zur Regelung in einem
Reglement übertragen.

## § 56 {#par_56}

d) Anpassung bestehender Bauten und Anlagen
1 Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die geltenden
Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn:
a) wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden; oder
b) die Gefahr für Personen besonders gross ist.

## § 57 {#par_57}

e) Brandschutzbewilligung
1 Die Errichtung von Bauten und Anlagen sowie bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen an Bauten oder Anlagen benötigen eine Brandschutzbewilligung der SGV.
2 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Ausnahmen und das Verfahren.

## § 58 {#par_58}

3. Feuerungsanlagen
a) Unterhaltspflicht
1 Der Unterhalt von Feuerungsanlagen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, liegt in der Verantwortung der
Eigentümerschaft der Anlagen.
2 Die Unterhaltspflicht gilt als erfüllt, wenn in zweckmässigen Zeitabständen durch eine zugelassene Fachperson eine sicherheitstechnische Wartung vorgenommen wird und allenfalls festgestellte Mängel behoben sind.

## § 59 {#par_59}

b) Sicherheitstechnische Wartung
1 Mit der sicherheitstechnischen Wartung sollen Personensicherheit und
Brandschutz garantiert werden.
2 Sie hat fachgerecht nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Sie besteht
aus der Kontrolle und wenn nötig der Reinigung der Feuerungsanlage.
3 Die SGV kann die nötigen Weisungen erlassen.

## § 60 {#par_60}

c) Zweckmässige Zeitabstände
1 Die Zeitabstände zwischen den sicherheitstechnischen Wartungen sind in
Absprache mit der Fachperson anlage- und nutzungsbezogen festzulegen.
Zu berücksichtigen sind namentlich Herstellerangaben, technische Spezifikationen, Brennstoff, Leistung, Nutzungsintensität, Verschmutzungsgrad
und Anlagealter.

## § 61 {#par_61}

d) Zulassung der Fachperson
1 Für die Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung von Feuerungsanlagen ist eine Zulassung der SGV erforderlich.
2 Die Zulassung setzt das eidgenössische Diplom als Kaminfegermeisterin
oder Kaminfegermeister oder den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung voraus.
3 Die zugelassenen Fachpersonen sind verpflichtet:
a) zur Übernahme der sicherheitstechnischen Wartung im ganzen
Kanton, auch in abgelegenen Gebieten, zu verhältnismässigen
Kosten;
b) zur regelmässigen Aus- und Weiterbildung.
4 Kontroll- und Reinigungsarbeiten können unter Aufsicht der Fachperson
auch durch Kaminfegerinnen oder Kaminfeger oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung und Lernende durchgeführt werden.
5 Die SGV führt eine öffentliche Liste der zugelassenen Fachpersonen.

## § 62 {#par_62}

e) Dokumentations-, Mitwirkungs- und Meldepflicht
1 Die Eigentümerschaft der Anlage und die Fachperson müssen die sicherheitstechnische Wartung und das vereinbarte Kontrollintervall in geeigneter Weise dokumentieren und bei Bedarf belegen können.
2 Die Fachperson hat der Eigentümerschaft festgestellte Mängel schriftlich
mitzuteilen.
3 Bei grosser Gefahr oder wenn Mängel trotz wiederholter Aufforderung
nicht behoben werden, hat die Fachperson der SGV Meldung zu erstatten.

## § 63 {#par_63}

4. Blitzschutzsysteme
1 Blitzschutzsysteme dürfen nur von Fachpersonen erstellt und gewartet
werden.
2 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die erforderliche fachliche Qualifikation.
3 Fachpersonen sind verpflichtet, sich in ein von der SGV geführtes öffentliches Register einzutragen.

## § 64 {#par_64}

5. Elektrische Installationen
1 Die Netzbetreiberinnen haben der SGV nicht fristgerecht eingereichte
oder ungenügende Sicherheitsnachweise zu melden.

## § 65 {#par_65}

6. Brandschutzkontrollen
a) Kontrollen
1 Die SGV kann, unter Berücksichtigung der Brand- und Explosionsgefahr
sowie der Personengefährdung, die folgenden Kontrollen durchführen:
a) Bau- und Abnahmekontrollen;
b) periodische Kontrollen von Bauten und Anlagen;
c) periodische Kontrollen von wärme-, haus- und sicherheitstechnischen Anlagen.
2 Sie kann die Kontrollen für einzelne Gebäude oder Gebäudekategorien
sowie für einzelne Komponenten Fachpersonen übertragen.
3 Die Kontrollen sind wenn möglich im Beisein der Eigentümer- oder Nutzerschaft oder ihrer Vertretung vorzunehmen.

## § 66 {#par_66}

b) Mängelbehebung
1 Die SGV erlässt die erforderlichen Verfügungen zur Behebung festgestellter Mängel, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung
der Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde im Unterlassungsfall.
2 Bei akuter Brand- oder Explosionsgefahr oder unmittelbarer Personengefährdung kann die SGV alle nötigen Sofortmassnahmen verfügen, insbesondere auch Nutzungsverbote oder einen Baustopp, unter Hinweis auf
Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
19371).
3 Die Vollstreckung richtet sich im Übrigen nach den §§ 83 ff. des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 19702).
3.3. Elementarschadenprävention

## § 67 {#par_67}

Objektschutz
1 Gebäude sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie gegen Elementarschäden möglichst gesichert sind.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude haben die
notwendigen und zumutbaren Massnahmen zum Schutz des Gebäudes vor
Elementarereignissen zu ergreifen:
a) bei wesentlichen baulichen oder nutzungsbezogenen Änderungen;
b) nach einem Schadenereignis.
3 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die massgebenden Schutzziele. Er kann Richtlinien von Fachorganisationen zur Elementarschadenprävention verbindlich erklären und zusätzliche Vorschriften erlassen. Er kann
diese Kompetenz auch der SGV übertragen.

## § 68 {#par_68}

Fachbericht
1 Die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche oder nutzungsbezogene
Änderungen an Gebäuden benötigen einen Fachbericht Elementarschadenprävention der SGV.
2 Die Baubehörde legt die notwendigen Massnahmen gemäss Fachbericht
in der Baubewilligung fest.
3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen sowie weitere Einzelheiten in
der Verordnung.
1) SR 311.
2) BGS 124.11.
4. Feuerwehrwesen
4.1. Auftrag und Organisation der Feuerwehren

## § 69 {#par_69}

Aufgaben
1 Die Feuerwehr ist für die Intervention bei Bränden, Elementarereignissen,
Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen zum Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und Sachwerten zuständig.
2 Der Feuerwehr obliegt die Aufgabe des unverzüglichen, befristeten Einsatzes in Kooperation mit Polizei, Sanität und Dritten.
3 Die Mitwirkung der Feuerwehren in der akuten Gefahrenabwehr aufgrund anderer kantonaler oder kommunaler Erlasse bleibt vorbehalten.

## § 70 {#par_70}

Vollzug und Aufsicht
1 Die Gebäudeversicherung und die Einwohnergemeinden sind mit dem
Vollzug der Vorschriften über die Feuerwehr betraut.
2 Die Oberaufsicht über das gesamte Feuerwehrwesen übt der Regierungsrat aus.
3 Die SGV erlässt die nötigen Weisungen insbesondere betreffend:
a) die Bestände und Ausrüstung der Feuerwehr;
b) den Übungsdienst und das Kurswesen;
c) den Einsatz und die Grundzüge der Alarmorganisation.
4 Die SGV ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Feuerwehrkurse. Sie regelt die Kursentschädigung in einem Reglement.
5 Sie betreibt für die Feuerwehren ein zentrales Administrationssystem. Der
Regierungsrat regelt in der Verordnung die Einzelheiten.

## § 71 {#par_71}

Ortsfeuerwehren
1 Jede Einwohnergemeinde hat eine Feuerwehr zu organisieren, auszurüsten und zu unterhalten.
2 Die Einwohnergemeinden haben für genügende und zweckdienliche Einrichtungen aufzukommen. Insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass
die den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Alarmeinrichtungen, ICT-
Infrastruktur, Gerätschaften und Wasserbezugsorte vorhanden und einsatzbereit sind.
3 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten der Feuerwehr, soweit sie
nicht durch Dritte finanziert werden.

## § 72 {#par_72}

Regionalfeuerwehren
1 Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, können sich mehrere Einwohnergemeinden in gegenseitigem Einverständnis unter Anhörung der SGV zur Organisierung einer einzigen Feuerwehr nach Massgabe des Gemeindegesetzes zusammenschliessen. Eine solche Regelung bedarf der Genehmigung
des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat ist befugt, zur Erhöhung der Feuerwehrbereitschaft
für mehrere Einwohnergemeinden die Schaffung von Regionalfeuerwehren oder andere Massnahmen anzuordnen und die von den Einwohnergemeinden zu erfüllenden Bedingungen festzulegen.

## § 73 {#par_73}

Betriebsfeuerwehren
1 In Betrieben mit grossem Brandrisiko, erhöhter Personengefährdung oder
erschwerter Einsatzmöglichkeit der Feuerwehr kann die SGV den Betrieb
berechtigen oder verpflichten, eine eigene Feuerwehr zu organisieren und
zu unterhalten.
2 Die von der SGV anerkannten Betriebsfeuerwehren haben bei Bedarf
auch ausserhalb des Betriebes mitzuwirken. Die SGV entscheidet über Ausnahmefälle.
3 Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr sind nach Möglichkeit aus dem
Betriebsort zu rekrutieren. In Streitfällen entscheidet die SGV. Bei der
Betriebsfeuerwehr eingeteilte Personen sind von der Dienstpflicht in einer
Solothurner Orts- oder Regionalfeuerwehr befreit.

## § 74 {#par_74}

Feuerwehren mit Spezialaufgaben
1 Die SGV kann einzelnen Orts-, Betriebs- oder Regionalfeuerwehren Spezialaufgaben zuweisen.
2 Sie schliesst mit den Trägerinnen der Feuerwehren mit Spezialaufgaben
Leistungsvereinbarungen ab.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gemäss der Verordnung über den
kantonalen Schadendienst vom 31. Oktober 20001).

## § 75 {#par_75}

Feuerwehrreglement
1 Die Einwohnergemeinden und Betriebe mit einer anerkannten Betriebsfeuerwehr haben ein Feuerwehrreglement zu erlassen. Dieses ist nach Anhörung der SGV vom Departement zu genehmigen.
2 Die SGV regelt den Mindestinhalt des Feuerwehrreglements.

## § 76 {#par_76}

Wasserbezugsorte
1 Als Wasserbezugsorte im Sinne von § 71 Absatz 2 gelten Hydrantenanlagen mit genügend grosser Wasserreserve und Wasserleistung sowie ausreichendem Druck.
2 Wo Hydrantenanlagen nicht genügen oder aus technischen oder finanziellen Gründen nicht erstellt werden können, bestimmt die SGV, was an deren Stelle treten soll.
3 Sind Gebäude nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen,
hat die Eigentümerschaft den erforderlichen Wasserbezugsort zu erstellen
und zu unterhalten.
4 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Erstellung,
den Unterhalt und die Benützung der Wasserbezugsorte für die Feuerwehr
wie Hydranten, Löschwasserbehälter, Löschweiher und ähnliche Einrichtungen zu dulden.
5 Die SGV regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

## § 77 {#par_77}

Nachbarhilfe
1 Jede Feuerwehr ist zur Hilfeleistung ausserhalb der Gemeinde oder des
Betriebes verpflichtet. Die SGV regelt die gegenseitige Hilfeleistung und
die Entschädigung in einem Reglement.
1) BGS 712.922.

## § 78 {#par_78}

Beiträge der SGV
1 Die SGV richtet zur Förderung des Feuerwehrwesens Beiträge aus.
2 Bei der Festsetzung der Beiträge ist die Ausschöpfung der Möglichkeiten
der Rationalisierung der Feuerwehr angemessen zu berücksichtigen.
3 Der Beitrag der SGV an die Kosten der Feuerwehren beträgt mindestens:
a) für Neuanschaffungen von persönlicher Ausrüstung, Gerätschaften
und Fahrzeugen: 35 %
b) für Neuerstellung und Verbesserung von Feuerwehrmagazinen: 25
%
4 Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten der Beitragsgewährung in der Verordnung. Er kann die SGV zum Erlass von Ausführungsbestimmungen ermächtigen.

## § 79 {#par_79}

Beschaffung
1 Die Gebäudeversicherung kann für die Feuerwehren
a) die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute beschaffen und zu
diesem Zweck ein zentrales Lager betreiben;
b) koordinierte Beschaffungen für Material, Gerätschaften und Fahrzeuge durchführen.
2 Sie überwälzt ihre Aufwendungen für die Beschaffungen und die Lagerführung auf die Träger der Feuerwehren.
4.2. Dienstpflicht

## § 80 {#par_80}

Beginn und Dauer
1 Alle Personen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrdienstpflichtig
ab dem Kalenderjahr, in dem sie 21 Jahre alt werden.
2 Die Dienstpflicht dauert bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die
dienstpflichtige Person 45 Jahre alt wird.
3 Wo die Verhältnisse es erfordern, kann der Regierungsrat auf Antrag
oder nach Anhörung der Einwohnergemeinde die Dienstpflicht auf jüngere oder ältere Personen erstrecken oder auf 25 Jahre erfüllten Aktivdienst
beschränken.
4 Für anerkannte Betriebsfeuerwehren gelten die Absätze 1 - 3 sinngemäss.

## § 81 {#par_81}

Freiwilliger Feuerwehrdienst
1 Die Einwohnergemeinden oder Betriebe mit anerkannten Betriebsfeuerwehren können Angehörige der Feuerwehr, die das Ende der Dienstpflicht
erreicht haben, im Dienst belassen oder nicht dienstpflichtige Personen in
den Dienst aufnehmen.
2 Freiwilliger Feuerwehrdienst ab dem 18. Altersjahr wird an die Dienstjahre angerechnet.

## § 82 {#par_82}

Erfüllung der Dienstpflicht
1 Die Dienstpflicht wird erfüllt durch:
a) aktiven Feuerwehrdienst in einer nach dem Gesetz anerkannten
Feuerwehr;
b) Bezahlung einer Ersatzabgabe für den nicht geleisteten Dienst.
2 Über die Art der Dienstpflicht entscheiden die für die Aushebung und
Einteilung der Dienstpflichtigen zuständigen Gemeindebehörden. Für die
Dienstleistung in einer Betriebsfeuerwehr gilt § 73 Absatz 3.

## § 83 {#par_83}

Befreiung vom Feuerwehrdienst und der Ersatzabgabepflicht
1 Vom aktiven Feuerwehrdienst und von der Bezahlung der Ersatzabgabe
sind befreit:
a) Schwangere;
b) diejenige Person, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes
Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend
betreut;
c) Personen, die eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung
der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen;
d) diejenige Person, die eine im eigenen Haushalt lebende Person nach
Buchstabe c dauernd betreuen muss.
2 Der Regierungsrat kann in der Verordnung Personen, die bei Brandfällen
in die Lage kommen, amtliche Funktionen auszuüben, vom Feuerwehrdienst und der Ersatzabgabepflicht befreien.
3 Die Einwohnergemeinde kann in ihrem Feuerwehrreglement weitere Personen von der Leistung des Feuerwehrdienstes, hingegen nicht von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreien.

## § 84 {#par_84}

Aktiver Feuerwehrdienst
1 Die Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet, den ihnen aufgetragenen Dienst zu übernehmen sowie die vorgeschriebenen Übungen und
Kurse zu besuchen.
2 Sie können zur Bekleidung eines Grades und zur Leistung des damit verbundenen Dienstes für die Dauer von 10 Jahren verpflichtet werden. Bei
ungerechtfertigter vorzeitiger Demission können die von der SGV und der
Einwohnergemeinde aufgewendeten Kursgelder und andere Kosten unter
Berücksichtigung bereits geleisteter Dienste zurückgefordert werden.
3 Die Dienstleistenden haben Anspruch auf Ausrichtung eines Soldes.

## § 85 {#par_85}

Massgebende Feuerwehr
1 Der Feuerwehrdienst wird grundsätzlich in der Feuerwehrorganisation
der Wohnsitzgemeinde oder in einer von der SGV anerkannten Betriebsfeuerwehr geleistet.
2 Er kann auf Gesuch hin in einer anderen Solothurner Orts-, Regional-
oder Betriebsfeuerwehr erfüllt werden, sofern dies:
a) unter den gegebenen Umständen, insbesondere der Arbeitssituation
und Qualifikation der feuerwehrpflichtigen Person, zweckmässig ist;
b) der Mannschaftsbestand der Wohnsitzgemeinde zulässt.
3 Über das Gesuch entscheidet unter Anhörung der Wohnsitzgemeinde die
SGV.

## § 86 {#par_86}

Erwerbsausfallkompensation
1 Die Erwerbsausfallkompensation bei Kursbesuchen ist Sache der
Einwohnergemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren.
2 Lohnzahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an Angehörige
der Orts- oder Regionalfeuerwehren werden durch die Einwohnergemeinden zu 80 %, im Maximum gemäss dem höchsten Ansatz der jeweils geltenden eidgenössischen Erwerbsersatzordnung, rückvergütet. Im gleichen
Rahmen wird der Verdienstausfall der Selbstständigerwerbenden entschädigt.
3 Die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer haben in jedem Fall pro
Arbeitstag Anspruch auf das Minimum gemäss der eidgenössischen Erwerbsersatzordnung.

## § 87 {#par_87}

Unfallversicherung
1 Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass die Angehörigen ihrer Feuerwehr sowie Personen, die im Rahmen eines Einsatzes Hilfe leisten oder
für Übungen beigezogen werden, angemessen gegen Unfall versichert
sind.

## § 88 {#par_88}

Ersatzabgabe
1 Dienstpflichtige, die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben eine
von der Einwohnergemeinde festzusetzende Ersatzabgabe zu bezahlen.
Diese beträgt jährlich einen Prozentsatz der rechtskräftig eingeschätzten
ganzen Staatssteuer. Gesondert veranlagte Staatssteuern sind dabei nicht
zu berücksichtigen.
2 Die Ersatzabgabe ist in jener Einwohnergemeinde geschuldet, in der die
abgabepflichtige Person am 31. Dezember ihren Wohnsitz hat. Sie beträgt
im Minimum 40 Franken, im Maximum 800 Franken. Die SGV kann in einem Reglement das Minimum und das Maximum dem Stande der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) anpassen.
3 Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Staatssteuer hat eine entsprechende
Reduktion der Ersatzabgabe zur Folge.
4 Wer im Verlaufe eines Jahres von der Dienstpflicht befreit wird, hat die
Ersatzabgabe für das ganze Jahr zu bezahlen, erhält sie jedoch anteilsmässig von der Einwohnergemeinde zurückerstattet.

## § 89 {#par_89}

Befreiung von der Ersatzabgabe
1 Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einer Partnerin oder einem Partner,
die oder der aktiv Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, sind von der Bezahlung der Ersatzabgabe
befreit.
2 Partnerinnen und Partner, die in ungetrennter Ehe oder eingetragener
Partnerschaft leben und keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, schulden
zusammen unter solidarischer Haftung eine Ersatzabgabe. Wenn beide
einen eigenen Wohnsitz haben, schulden sie an ihrem Wohnsitz je eine
halbe Ersatzabgabe.
3 Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einer Partnerin oder einem Partner,
die oder der nicht mehr dienstpflichtig oder nach § 83 Absatz 1 oder 2 von
der Dienstpflicht befreit ist, in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, bezahlen eine halbe Ersatzabgabe.
4.3. Pflichten Dritter

## § 90 {#par_90}

Alarmpflicht
1 Alle Personen sind verpflichtet, Brandausbrüche und schadenstiftende
Elementarereignisse sowie Wahrnehmungen, die auf solche Ereignisse deuten, der Alarmzentrale der Kantonspolizei unverzüglich zu melden und
Betroffene zu alarmieren.

## § 91 {#par_91}

Inanspruchnahme von Sachen
1 Die Feuerwehr kann sowohl im Ernstfall als auch zu Übungszwecken Liegenschaften, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter benützen.
2 Die Eigentümerschaft der beanspruchten Sachen ist im Übungsfall vorgängig und im Ernstfall so rasch wie möglich vom Feuerwehrkommando zu
orientieren.
3 Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.
Die Halterinnen und Halter von Fahrzeugen sind angemessen zu entschädigen.

## § 92 {#par_92}

Ersatzpflicht für Einsatzkosten
1 Wer den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung nötig macht oder veranlasst, ist den
Einwohnergemeinden für alle Kosten des Einsatzes ersatzpflichtig.
2 Auch ohne Nachweis eines Verschuldens können sie die Einsatzkosten
einfordern von:
a) dem Verursacher oder der Verursacherin bei Einsätzen der ABC-
Wehr sowie bei Unfällen mit Verkehrsmitteln;
b) Personen, denen mit dem Einsatz bei Unglücksfällen (ausgenommen
Brand-, Explosions- und Elementarereignisse sowie in besonderen
und ausserordentlichen Lagen) Hilfe geleistet wurde;
c) der Eigentümerschaft von automatischen Brandmelde- und Löschanlagen bei wiederholtem Fehlalarm;
d) Antragstellenden für Dienstleistungen bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen gemäss kommunalem Feuerwehrreglement.
3 Mehrere Ersatzpflichtige haften für die Einsatzkosten solidarisch.
4 Grundlage für die Auferlegung von Einsatzkosten ist ein von der
Einwohnergemeinde zu erlassender Gebührentarif.
5 Die Einwohnergemeinde verfügt den Ersatz der Einsatzkosten nach Massgabe des Gemeindegesetzes (GG) vom 16. Februar 19921).

## § 93 {#par_93}

Gebühren für Brandmelde- und Löschanlagen
1 Die Eigentümerschaft von automatischen Brandmelde- und Löschanlagen
hat den Einwohnergemeinden für die Vorsorgeleistung der Feuerwehr eine jährlich wiederkehrende Gebühr gemäss kommunalem Gebührentarif
zu entrichten.
2 Die Anschluss- und Unterhaltsgebühren richten sich im Übrigen nach dem
kantonalen Gebührentarif (GT) vom 8. März 20162).
1) BGS 131.1.
2) BGS 615.11.
5. Elementarschadenfonds

## § 94 {#par_94}

Verwaltung
1 Der SGV ist ein Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden
angeschlossen.
2 Sie verwaltet den Fonds und legt darüber jährlich separat Rechnung ab.

## § 95 {#par_95}

Finanzierung
1 Am Elementarschadenfonds haben sich der Staat mit 50 %, die SGV mit
25 % und die Einwohnergemeinden mit 25 % zu beteiligen. Der Anteil der
einzelnen Gemeinden wird vom Regierungsrat nach Finanzausgleichsgrundsätzen festgelegt.
2 Die Beteiligten haben zusammen jährlich einen Beitrag von 150'000 Franken in den Fonds einzubezahlen. Erreicht der Fonds einen Bestand von
über 600'000 Franken, kann der Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten die Beitragsleistung reduzieren oder vorübergehend aufheben.
3 Ergeben sich wegen ausserordentlicher Katastrophenfälle Fehlbeträge, ist
der Regierungsrat im Rahmen seiner Finanzkompetenz berechtigt, seitens
des Staates Vorschüsse an den Fonds zu leisten.

## § 96 {#par_96}

Leistungen des Fonds
1 Der Fonds leistet Beiträge zur Linderung von Elementarschäden, soweit
sie nicht versichert werden können.
2 Die Leistungen des Fonds erfolgen als Ergänzung zu den vom «Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden»
(«fondssuisse») gewährten Beiträgen.
3 Beitragsvoraussetzungen, Anmeldeverfahren, Schadenermittlung, anrechenbarer Schaden sowie Mindestschaden und Selbstbehalt richten sich
nach den jeweils geltenden Richtlinien des fondssuisse.
4 Der Beitrag des Fonds darf unter Anrechnung der Beiträge Dritter und
des fondssuisse 90 % des anrechenbaren Schadens nicht übersteigen.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Beitragsgewährung in der
Verordnung.
6. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

## § 97 {#par_97}

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der SGV, die gestützt auf dieses Gesetz und seine
Ausführungserlasse ergehen, kann innert 30 Tagen bei der SGV schriftlich
Einsprache erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung
zu enthalten.
2 Die SGV überprüft die Verfügung und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 10 Tagen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben werden.
4 Das Einspracheverfahren vor der SGV ist kostenlos. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.

## § 98 {#par_98}

Strafbestimmungen
1 Mit Busse von 50 bis 1'500 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder
fahrlässig:
a) den Brandschutzvorschriften dieses Gesetzes (§§ 53, 54, 56 und 58),
den Ausführungsvorschriften gemäss § 55 oder einer gestützt darauf
erlassenen Verfügung zuwiderhandelt;
b) Feuerungsanlagen in Missachtung von § 61 ohne Zulassung der SGV
sicherheitstechnisch wartet;
c) Blitzschutzsysteme in Missachtung von § 63 ohne die erforderliche
fachliche Qualifikation erstellt und wartet;
d) eine Verfügung nach § 66 zur Behebung von Mängeln nicht fristgerecht befolgt.
2 Wer vorsätzlich einem Aufgebot zum Besuch eines von der SGV organisierten Feuerwehrkurses nicht Folge leistet, wird mit Busse von 50 bis 300
Franken bestraft.
3 Die Strafbehörden teilen der SGV alle gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Strafbefehle und Strafurteile mit.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 99 {#par_99}

Übergangsbestimmungen
1 Schadenfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind,
werden nach dem bisherigen Gesetz erledigt.
2 Bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhobene Rechtsmittel sind von der
nach bisherigem Recht zuständigen Instanz zu beurteilen.
3 Bestimmungen von Feuerwehrreglementen der Einwohnergemeinden
und der Betriebe mit anerkannten Betriebsfeuerwehren sind aufgehoben,
soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Das gilt nicht für die in den Reglementen festgelegte Dauer der Dienstpflicht.
4 Die Feuerwehrreglemente sind an die Bestimmungen dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten anzupassen.
5 Auf Personen, deren Feuerwehrdienstpflicht nach bisherigem Recht im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes aufgehört hat, gelangt die Regelung der Dienstdauer nicht zur Anwendung.

## § 100 {#par_100}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
in einer Verordnung.
KRB Nr. RG 0225b/2023 vom 20. März 2024.
Die Referendumsfrist ist am 12. Juli 2024 unbenutzt abgelaufen.
Inkrattreten am 1. Januar 2025.
Publiziert im Amtsblatt vom 4. Oktober 2024.
