---
title: "Briefwechsel vom 12. Januar/16. Mai 1967 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend das Erteilen von Konzessionen für Funkamateure"
id: 6df03c11-3601-4e72-bf22-06794c0f3795
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: treaty
in_force: true
number: "0.784.403.336"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/797_797_797/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6df03c11-3601-4e72-bf22-06794c0f3795
language: de
in_force_from: 1967-05-16
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/797_797_797/19670516/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1991-797_797_797-19670516-de-html-4.html
read_on: 2026-10-23
sha256: 7f6adb9fa3db09a18e9f6a287d1b648a433742a36fd810a221bf9c9d5591c6a3
provisions: 1
---

# Briefwechsel vom 12. Januar/16. Mai 1967 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend das Erteilen von Konzessionen für Funkamateure

## Briefwechsel vom 12. Januar/16. Mai 1967 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend das Erteilen von Konzessionen für Funkamateure {#text}

0.784.403.336
AS 1991 797
Briefwechsel vom 12. Januar/16. Mai 1967
zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten
betreffend das Erteilen von Konzessionen
für FunkamateureIn Kraft getreten am 16. Mai 1967
(Stand am 16. Mai 1967)
Übersetzung
Eidgenössisches Politisches Departement
Bern, den 16. Mai 1967
Seiner Exzellenz
Herrn John S. Hayes
Botschafter der
Vereinigten Staaten von Amerika
Bern
Exzellenz,
Ich habe die Ehre gehabt, die wie folgt verfasste Note Ihrer Exzellenz vom 12. Januar 1967 zu erhalten:
«Ich habe die Ehre, mich auf die Gespräche zu beziehen, die zwischen Vertretern der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und Vertretern der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Möglichkeit stattgefunden haben, zwischen den beiden Regierungen ein Abkommen zur gegenseitigen Erteilung von Bewilligungen abzuschliessen, die den lizenzierten Funkamateuren jedes der beiden Länder erlauben, gemäss Artikel 41 des 1959 in Genf unterzeichneten Radioreglements ihre Sender im andern Land zu betreiben. Es wird vorgeschlagen, ein Abkommen folgenden Wortlauts zu schliessen:1. Eine Person die über eine von ihrer Regierung erteilte Funkamateur-Lizenz verfügt und eine von dieser gleichen Regierung bewilligte Senderanlage betreibt, wird von der andern Regierung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter den nachstehenden Bedingungen die Bewilligung erhalten, diese Anlage auf dem Staatsgebiet dieser andern Regierung zu betreiben.
2. Bevor ihr der Betrieb ihrer Sendeanlage wie unter Ziffer 1 vorgesehen gestattet wird, muss die über eine von ihrer Regierung ausgestellte Funkamateur-Lizenz verfügende Person beim zuständigen Verwaltungsdienst der andern Regierung eine Bewilligung einholen.
3. Der zuständige Verwaltungsdienst jeder Regierung kann, wie unter Ziffer 2 vorgeschrieben, eine Bewilligung erteilen, und zwar unter den Bedingungen und im Wortlaut, die er für nötig hält, darin eingeschlossen die Verpflichtung für den Funkamateur, den Beweis seiner Kenntnisse der auf dem fraglichen Staatsgebiet anwendbaren Verwaltungsreglemente zu erbringen, und das dem freien Ermessen überlassene Recht der Regierung, die eine Bewilligung erteilt hat, diese jederzeit zu widerrufen.
Ab Erhalt Ihrer die Zustimmung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Ausdruck bringenden Antwort werden diese Note und die Antwort als Abkommen zwischen den beiden Regierungen gelten, das am Datum der Antwort in Kraft treten wird und von jeder Regierung mittels sechs Monate zum voraus erfolgter schriftlicher Bekanntgabe gekündigt werden kann.»
Ich beehre mich, Ihrer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, dass der schweizerische Bundesrat dem Wortlaut Ihrer Note zugestimmt hat, die demgemäss, zusammen mit der vorliegenden Antwort, ein am heutigen Datum in Kraft tretendes Abkommen zwischen den beiden Regierungen bildet.
Ich versichere Sie, Exzellenz, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Willy Spühler
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
SR 0.784.403
