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title: "Fischereireglement"
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# Fischereireglement

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Fischereireglement 923.12
Fischereireglement
(vom 22. September 2008)1
Die Baudirektion,
gestützt auf § 12 der Fischereiverordnung vom 18. Juni 20083 und auf
§ 11 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee
und Obersee vom 13. Juli 20074,
verfügt:
1. Abschnitt: Fischereiberechtigungen
Sachkundenachweis
§ 1.7 1 Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von
mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sachkundeausweis ausgegeben werden.
2 Fischereiberechtigte müssen sich den Kontrollorganen ausweisen
können und ihre Fischereiberechtigung sowie den Sachkundenachweis
physisch oder digital vorweisen können.
3 Die Einzelheiten zur Anerkennung von Sachkundekursen und
Sachkundeausweisen werden durch das Amt für Landschaft und Natur
(ALN) geregelt.
Fischereiberechtigungen
für staatliche
Pachtgewässer
§ 2.7 Die Fischereiausübung ist nur mit einer gültigen Fischereikarte erlaubt. Auf Antrag der Pachtgesellschaft werden gemäss Pachtvertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen:
a. Anglerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur
Ausübung der Fischerei mit der Rute.
b. die Pächterinnen und Pächter sind zur Abgabe von unentgeltlichen
Gästekarten von beschränkter Dauer berechtigt. Pro Revier darf
eine Gästekarte bezogen werden. Wenn die vorgeschriebene Mindestzahl von Jahreskarten erreicht ist, können auch mehr Gästekarten bezogen werden.
c. Jugendkarte; sie darf an Jugendliche vom Kalenderjahr an, in dem
das 10. Altersjahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs,
in dem das 18. Altersjahr vollendet wird, abgegeben werden.
923.12 Fischereireglement
d. Tageskarte; die Pächterinnen und Pächter sind zur Abgabe von
Tageskarten verpflichtet, sofern dies im Pachtvertrag festgehalten ist
und wenn gegen die Bewerberinnen und Bewerber keine Ausschlussgründe gemäss § 7 des Fischereigesetzes2 vorliegen. Die Tageskarte
kostet Fr. 30.
e. Tagespatente für Pachtreviere können bei der Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) oder einer durch die Pachtgesellschaft bezeichneten
Patentausgabestelle mit geregelten Öffnungszeiten bezogen werden.
Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5
erheben.
Angelfischereiberechtigungen
für Patentgewässer
§ 3.7 1 Das Seenpatent berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen Uferfischerei am Greifen-, Pfäffiker- und Zürichsee (einschliesslich sankt-gallischen und schwyzerischen Teils des Zürichsees) sowie
Obersee.
2 Das Patent für einen See berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen Uferfischerei entweder am Greifensee, am Pfäffikersee oder
am Zürichsee (nur zürcherischer Teil).
3 Der Zusatz Gast berechtigt in Verbindung mit dem Seenpatent
oder dem Patent für einen See, ohne Verwendung von zusätzlichen
Gerätschaften und bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten eine Gastperson vom Ufer aus oder im selben Boot mitfischen zu lassen. Alle gefangenen Fische sind in die Fischfangstatistik der Patentinhaberin oder
des Patentinhabers einzutragen. Bei der Uferfischerei darf die Gastperson höchstens in Wurfweite von der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber entfernt fischen. Der Zusatz Gast gilt auf dem Hoheitsgebiet
der Kantone Schwyz und St.Gallen nur im Rahmen der Bootsfischerei.
4 Der Zusatz Boot berechtigt in Verbindung mit dem Seenpatent
oder dem Patent für einen See zusätzlich zur Ausübung der Bootsfischerei.
5 Das Tagespatent für einen See berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen Ufer- und Bootsfischerei wahlweise am Greifen-, Pfäffiker-
oder Zürichsee (Zürichsee nur zürcherischer Teil).
6 Das Flusspatent berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen
Uferfischerei an den als Patentrevieren ausgeschiedenen Flussabschnitten gemäss Liste der FJV. Das Flusspatent ist als Jahres- und als Tagespatent erhältlich. Die Zusätze Gast und Boot sind nicht in Kombination
mit dem Flusspatent erhältlich.
Fischereireglement 923.12
Patente Leistungen Dauer Preis in Fr.
Erwachsene Jugendliche
(vom vollendeten
10. bis zum vollendeten
18. Lebensjahr)
Seenpatent Zürichsee,
einschliesslich
Obersee,
Greifensee und
Pfäffikersee.
Berechtigt zur
Fischerei vom
Ufer aus.
Jahr 160 60
Patent für
einen See:
Zürichsee
(zürcherischer
Teil), Greifensee,
Pfäffikersee
Einzelner See,
berechtigt zur
Fischerei vom
Ufer aus.
Jahr 100 35
Patent für einen
See: Zürichsee
(zürcherischer
Teil), Greifensee,
Pfäffikersee
Einzelner See,
berechtigt zur
Fischerei vom
Ufer und vom
Boot aus.
Tag 30 12
Flusspatent Rhein 32
(einschliesslich
Bootspatent)
und Limmat 358
(Fischerei vom
Ufer aus).
Jahr 170 60
Flusspatent Rhein 32
(einschliesslich
Bootspatent)
und Limmat 358
(Fischerei vom
Ufer aus).
Tag 30 12
Zusätze
Zusatz Gast Dieser Zusatz
erfordert ein gültiges 1-Jahres-
Seenpatent oder
1-Jahres-Patent
für einen See.
Jahr 60 60
923.12 Fischereireglement
7 Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5
erheben. Die FJV erhebt für die Ausstellung von Papierpatenten (alle
Kategorien) eine Ausstellgebühr von Fr. 10.
8 Die FJV kann an Personen, welche die Fischereiaufsicht ausüben,
unentgeltlich ein Fischerei-Jahrespatent abgeben.
9 Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr.
10 Die Gebühr für bereits bezogene Patente wird nicht zurückerstattet, vorbehalten bleibt § 22 des Gesetzes über die Fischerei.
Pauschalberechtigung für die
Angelfischerei
§ 4.7 1 Die FJV kann für besondere Anlässe, insbesondere für Instruktionskurse und Vereinsanlässe, auf begründetes schriftliches Gesuch
hin pauschale Fischereiberechtigungen für eine bestimmte Personengruppe ausstellen. Für staatliche Pachtreviere braucht es dazu einen
schriftlichen Antrag der bevollmächtigten Person.
2 Die Gebühr für eine Pauschalberechtigung pro Anlass beträgt
Fr. 110, für Jungfischeranlässe Fr. 35.
Duplikate § 5.7 Die Gebühr für Duplikate von verloren gegangenen Patenten, Karten und Fangstatistiken beträgt Fr. 35.
Krebsfang § 6.7 1 Der Krebsfang in den staatlichen Pachtgewässern ist den
Pächterinnen und Pächtern vorbehalten. Dazu dürfen Reusen verwendet
werden.
2 Die Reusen müssen täglich kontrolliert werden und müssen mit
den Kontaktdaten der Pächterin oder des Pächters versehen sein.
3 In Gewässern mit Sonderrechten können die Fischereirechtsinhaberinnen und -inhaber Krebsfangbewilligungen für die Reusenfischerei
erteilen.
4 In Gewässern mit Beständen von Krebsarten nach Anhang 3 der
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (Roter Sumpfkrebs,
Signal-, Kamber- und Galizierkrebs u.a.) ist der Krebsfang in Abweichung von Abs. 1 und 2 nur mit Bewilligung der FJV erlaubt.
Erwachsene Jugendliche
(vom vollendeten
10. bis zum vollendeten
18. Lebensjahr))
Zusatz Boot Dieser Zusatz
erfordert ein gültiges 1-Jahres-
Seenpatent oder
1-Jahres-Patent
für einen See.
Jahr 160 70.00
(ab 14 Jahren erhältlich)
Patente Leistungen Dauer Preis in Fr.
Fischereireglement 923.12
Bootsfischerei§ 7.7 1 Die Bootsfischerei ist nur von immatrikulierten Booten aus
erlaubt.
2 Die Fischereiausübung aus mit Ruderschlägen oder laufendem
Motor bewegten Booten gilt als Schleppangelfischerei.
Mithilferegelung
§ 8.7 1 Inhaberinnen und Inhaber einer Fischereiberechtigung dürfen Personen unter 14 Jahren zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne
zusätzliche Geräte und unter Beibehaltung der Tagesfanglimite beiziehen.
Diese Mithilferegelung gilt auf dem Hoheitsgebiet der Kantone Schwyz
und St. Gallen nur im Rahmen der Bootsfischerei.
2 Für Pächterinnen und Pächter von Pachtrevieren gilt zusätzlich
die Regelung nach § 16 des Fischereigesetzes.
3 Von der Hilfsperson gefangene Fische müssen in der Fangstatistik
der fischereiberechtigten Person eingetragen werden.
2. Abschnitt: Fanggeräte und Fangausübung für die Angelfischerei
A. Allgemeine Bestimmungen für alle Gewässer
Allgemeine
Vorschriften
zum Angelgerät
§ 9.7 1 Es sind folgende Geräte und Hilfsmittel erlaubt (gilt nicht
für den Zürichsee):
a. bis zu fünf Köder pro Schnur/Zügel,
b. Montagen mit mehr als einem Köder pro Schnur/Zügel dürfen nur
mit Einfachhaken bestückt sein,
c. höchstens drei Einzel-, Zwillings- oder Drillingshaken pro Köder,
d. Angelhaken ohne Widerhaken; § 19 bleibt vorbehalten,
e. Feumer (Kescher),
f. Fischortungsgeräte (Echolote),
g. Downrigger, Tiefseerollen, Seehunde und ähnliche Systeme für die
Schleppfischerei,
h. Geräte für den Köderfischfang gemäss § 12.
2 Wo das Waten erlaubt ist, dürfen nur Watschuhe ohne Filzsohlen
verwendet werden.
3 Wathosen und Watschuhe sowie Feumer (Kescher) müssen vor
einem Gewässerwechsel vollständig trocknen.
Abstand von
ausgelegten
Netzen
§ 10.7 Angelfischerinnen und Angelfischer haben von ausgelegten
Berufsfischerei-Netzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben das Platzvorrecht vor Angelfischerinnen und Angelfischern.
923.12 Fischereireglement
Umgang mit
gefangenen
Fischen
§ 11.7 1 Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen zurückzusetzen.
2 Fische, die nicht zurückgesetzt werden, sind unmittelbar nach dem
Fang fachgerecht zu töten.
3 Die Hälterung lebender Fische ist nicht gestattet.
Köderfische § 12.7 1 Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden und nur
solche, die aus dem Gewässer stammen, in dem sie verwendet werden.
2 Im Gewässer, für das eine Fischereiberechtigung vorliegt, dürfen
Fischereiberechtigte Köderfische für den Eigenbedarf zusätzlich zur
Rute mit einem Aquarienkescher, einer Köderfischflasche oder einer
Köderfischreuse fangen.
3 Reusen oder Köderfischflaschen müssen täglich kontrolliert werden und mit den Kontaktdaten der fischereiberechtigten Person versehen sein.
Fischfangstatistik
§ 13.7 1 Die Fischereiberechtigten, auch in Revieren mit Sonderrechten, sind verpflichtet, die Fischfangstatistik entsprechend den Weisungen der FJV zu führen.
2 Für verspätet oder nicht eingereichte Fangstatistiken wird eine
Umtriebsgebühr von Fr. 50 verrechnet.
Geschützte
Fischarten
§ 14.7 1 In allen Gewässern sind Fischarten, die in Anhang 1 der
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)5 den Gefährdungsstatus 0 (ausgestorben) oder 1 (vom Aussterben bedroht) aufweisen, ganzjährig geschont. Bei einem allfälligen Fang ist gemäss § 11
Abs. 1 zu verfahren.
2 Steinkrebs und Dohlenkrebs sind ganzjährig geschützt.
B. Besondere Bestimmungen für die Patentgewässer Greifensee
und Pfäffikersee, die Pacht- und Privatgewässer Türlersee, Katzensee, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee,
Husemersee sowie die Kleingewässer der Gemeinde Ossingen
Freiangelrecht § 15. 1 Das Freiangelrecht im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee
berechtigt alle Personen zur Fischereiausübung ohne Patent mit einer
einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus.
2 Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken verwendet werden.
3 Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen
mit der Fliegenrute. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen
nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen.7
Fischereireglement 923.12
Bewilligungspflichtige
Angelfischerei
vom Ufer aus
§ 16. 1 Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen höchstens zwei
Ruten oder Handschnüre verwendet werden (keine zusätzliche Freiangel in den Seen mit Freiangelrecht).
2 Die Uferfischerei darf nur vom trockenen Ufer aus betrieben werden. Die Landung von gehakten Fischen darf auch im Wasser stehend
erfolgen.
Fischerei vom
stehenden Boot
aus
§ 17. Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen in Greifen-, Pfäffiker-, Türler-, Katzensee und Egelsee pro Person höchstens
drei Ruten oder Handschnüre verwendet werden. In den anderen Kleinseen sind zwei Ruten erlaubt.
Schleppangelfischerei
§ 18. Bei der Schleppangelfischerei dürfen in Greifen-, Pfäffiker-
und Türlersee pro Person höchstens sechs Köder geschleppt werden.
In den anderen Kleinseen sind zwei Köder erlaubt.
Widerhaken§ 19.7 1 Fischereiberechtigte mit Sachkundeausweis dürfen Einzelhaken mit Widerhaken verwenden.
2 Gäste in Begleitung einer sachkundigen Person gemäss Abs. 1 dürfen Einzelhaken mit Widerhaken verwenden.
Tagesfanglimiten
§ 20.7 Pro Person und Tag darf höchstens folgende Anzahl Fische
behändigt werden:
Forellen 2
Felchen 10
Hechte 5
Egli 50
Fangmindestmasse und
Schonzeiten
§ 21.7 Es gelten folgende Fangmindestmasse, von der Kopf- bis zur
Schwanzspitze gemessen, und Schonzeiten:
Bach-/Seeforelle 40 cm 1. Oktober bis 25. Dezember
Felchen 25 cm 20. November bis 31. Dezember
Hecht 45 cm 1. März bis 30. April
Zander 40 cm 1. April bis 31. Mai
Edelkrebs 12 cm 1. Oktober bis 15. Juli
923.12 Fischereireglement
C. Besondere Bestimmungen für alle anderen Pachtgewässer
und Gewässer mit Sonderrechten
Reviere mit
gemischten
Fischbeständen
§ 22.7 Die folgenden Revierkategorien werden vom ALN im Pachtvertrag und Revierverzeichnis bezeichnet:
– Fluss – F (Flussreviere),
– Gemischt – G (Forellengewässer mit gemischtem Bestand und/oder
Weiher),
– Bach – B (Fliessgewässer mit vorwiegendem Forellenbestand).
Angelfischerei § 23.7 1 Die Angelfischerei darf mit einer einzigen Angelrute und
einem Köder vom Ufer, watend oder vom Boot ausgeübt werden, sofern
nicht andere Vorschriften das Befahren des Gewässers mit Booten verbieten. Bei Verwendung von künstlichen Fliegen und Nymphen dürfen
zwei Köder gefischt werden.
2 Im Rhein und in der Limmat ist die Fischerei mit zwei Ruten
gestattet.
Fangausübung
in Forellengewässern
§ 24.7 In Fliessgewässern der Revierkategorien G und B darf nur
während der Forellenfangsaison gefischt werden. Stehende Gewässer
(Weiher) aller Revierkategorien dürfen ganzjährig befischt werden.
Fangverbot in
Fischaufstiegshilfen
§ 25. Künstliche Fischaufstiegshilfen (Umgehungsgewässer und
Fischpässe) sind Schongebiet. Sie dürfen nicht befischt werden.
Schonzeiten § 26.7 Es gelten folgende Schonzeiten
Forellen 16. Oktober bis 15. März
Äsche 1. Februar bis 30. April
Felchen 20. November bis 31. Dezember
Hecht 1. März bis 30. April
Zander 1. April bis 31. Mai
Edelkrebs 1. Oktober bis 15. Juli
Fischereireglement 923.12
Fangmindestmasse
§ 27.7 Je nach Revierkategorie gelten folgende Fangmindestmasse
(in cm), von der Kopf- bis zur Schwanzspitze, bei Krebsen vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende gemessen:
Verschärfung
der Vorschriften
§ 28.7 Die Pächterinnen und Pächter und die Inhaberinnen und
Inhaber von privaten Fischereirechten dürfen mit vorgängiger Zustimmung der FJV einschränkende Bestimmungen für die Fangausübung
und die Schonbestimmungen erlassen.
D. Besondere Bestimmungen für den Zürichsee
Vorbehalt der
Konkordatsbestimmungen
§ 29. Für den Zürichsee gelten die besonderen Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli
20074.
3. Abschnitt: Fanggeräte für die Netzfischerei
Netz- und
Reusenfischerei
§ 30. 1 Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze
und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaubten
Gerätschaften für den Köderfischfang. Die Maschen- und Öffnungsweiten bestimmen sich bei Netzen über die Seiten des Quadrates von
Knotenmitte zu Knotenmitte, bei Metall- und Kunststoffreusen durch
den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten oder durch
den kleinsten Durchmesser.
2 Netze werden in nassem Zustand gemessen. Bei der Messung werden sie bis zur Streckung angespannt, dürfen dabei aber nicht gedehnt
werden.
Mindestmasse F-Reviere G-Reviere B-Reviere Rhein
Forelle 28 25 25 35
Äsche 35 35 35
Felche 25 25 25
Hecht 45 45 45
Zander 40 40 40
Barbe 30 30 30
Edelkrebs 12 12 12 12
923.12 Fischereireglement
3 Die Maschenweiten fabrikneuer Kunstfasernetze bis 0,30 mm
Faden oder 800 dtex (= g/10000 m Garn) Garnstärke dürfen nach mindestens 24-stündiger Wässerung die Mindestmasse nicht unterschreiten, wenn senkrecht fünf Maschen und seitlich, je nach Fadenstärke, die
nachstehende Anzahl von Maschen mit einem Zuggewicht von 300 g
angespannt werden:
Fadenstärke Anzahl der seitlich
einzuspannenden Maschen
0,10 mm 22
0,125 mm 14
0,15 mm 10
0,175 mm 8
0,20 mm 6
0,25 mm 4
0,30 mm 2
Garnstärke bis 800 dtex 2
4 Das Mass wird aus dem Mittel von zehn gemessenen Maschen-
oder Öffnungsweiten bestimmt.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Inkrafttreten,
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 31. Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfügung über die Fischerei vom 16. Februar 1995 aufgehoben.
Inkrafttreten
der Änderung
vom 18. Dezember 2025
§ 31 a.6 Die Änderung vom 18. Dezember 2025 tritt nach Genehmigung gemäss § 31 am 1. Januar 2026 in Kraft.
Veröffentlichung § 32. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 64, 57. Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008.
2 LS 923.1.
3 LS 923.11.
4 LS 923.721.
5 SR 923.01.
Fischereireglement 923.12
6 Eingefügt durch Vfg. vom 18. Dezember 2025 (OS 81, 62; ABl 2026-01-09). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
7 Fassung gemäss Vfg. vom 18. Dezember 2025 (OS 81, 62; ABl 2026-01-09). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
8 Aufgehoben durch Vfg. vom 18. Dezember 2025 (OS 81, 62; ABl 2026-01-09).
In Kraft seit 1. Januar 2026.
