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title: "Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Fischerei in den zürcherisch-sanktgallischen Grenzgewässern"
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provisions: 1
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# Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Fischerei in den zürcherisch-sanktgallischen Grenzgewässern

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923.73
Übereinkunft
zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen
über die Fischerei in den zürcherisch-sanktgallischen
Grenzgewässern6
(vom 14./22. März 1946)1
1. 1 Die gemeinsamen Grenzgewässer der Kantone Zürich und
St. Gallen werden ohne Rücksicht auf den Verlauf der Kantonsgrenze
in folgender Weise in fischereiwirtschaftlich einheitliche Fischereireviere
unterteilt:
a. Fuchsbach bei Steg, von den Quellen bis zur Mündung in die Töss,
samt Nebenbächen,
b. Töss, von den Quellen der vorderen und hinteren Töss bis zur Mündung des Lipperschwendibaches bei Bauma, samt Nebenbächen,
ohne Mühlebach Fischenthal und Fuchsbach Steg,
c. Schmittenbach bei Wald, von den Quellen bis zur Mündung in die
Jona, samt Stauweiher und Nebenbächen,
d. Laupenbach bei Wald, von den Quellen bis zur zürcherisch-sanktgallischen Kantonsgrenze südlich Laupen, samt Bach von Hubertingen, Nebenbächen und Stauweihern,
e. Jona, vom Hohlauf zwischen Wald und Rüti bis zur Kantonsgrenze in
der Kühweid, einschliesslich die zürcherisch-sanktgallischen Grenzstrecken vom Rotbächli bis zur Kühweid, samt Nebenbächen.
2 Für die Abgrenzung der Reviere ist der beiliegende Plan4 massgeblich.
2. 1 Die Verpachtung dieser Grenzreviere erfolgt durch den Kanton Zürich.
2 Für die Ausübung der Fischerei und die Bewirtschaftung der Gewässer sind das zürcherische Fischereigesetz2 und die übrigen zürcherischen Fischereivorschriften massgebend.
3. Die Fischereiaufsicht über die Grenzreviere wird durch die
zürcherischen Fischereiaufseher ausgeübt. Sie werden in ihrer Arbeit
durch die sanktgallischen Aufsichtsorgane unterstützt.
923.73 Fischerei in den zürcherisch-sanktgallischen Grenzgewässern
4. 1 Die Verteilung der Pachtzinserträgnisse erfolgt nach den Flächenanteilen der Kantone an den Grenzrevieren in folgender Weise:
Kanton Zürich Kanton St. Gallen
a. Fuchsbach usw. 86% 14%
b. Töss usw. 95% 5%
c. Schmittenbach usw. 84% 16%
d. Laupenbach usw. 63% 37%
e. Jona usw. 86% 14%
2 Bei einer Änderung der bestehenden Wassernutzungsrechte ist
eine Anpassung an die neuen Verhältnisse vorzunehmen.
3 Die Auszahlung der Pachtzinsanteile erfolgt durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich jeweils auf den 30. Juni jedes Jahres.
5. Die statistischen Erhebungen über den Fischereibetrieb und
ihre Auswertung werden durch den Kanton Zürich besorgt. Das Zahlenmaterial steht dem Kanton St. Gallen jederzeit zur Einsicht offen.
6. Die Verzeigungen von Übertretungen der Fischereivorschriften in den Grenzrevieren erfolgen bei der zuständigen Behörde des
Tatortes. Die Bestrafung der Übertretungen regelt sich, soweit nicht
das Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 18883 zur
Anwendung kommt, nach den massgebenden Vorschriften des Kantons
Zürich im Sinne von Ziff. 2 dieser Übereinkunft.
7. Diese Übereinkunft tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat5 auf den 1. Mai 1946 in Kraft und dauert entsprechend der zürcherischen Pachtperiode bis 30. April 1954. Sie bleibt jeweils für eine
Dauer von acht Jahren in Kraft, sofern sie nicht ein halbes Jahr vor
ihrem Ablauf von einem der Vertragskantone gekündigt wird.
1 OS 40, 981 und GS VII, 335.
2 Heute: Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 (LS 923.1).
3 Heute: Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0).
4 Nicht veröffentlicht.
5 Vom Bundesrat am 13. April 1946 genehmigt.
6 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 14. März 1946, vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 22. März 1946 genehmigt.
